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DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: -2-

DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2016 in Ludwigsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Wüstenrot & Württembergische AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2016 in Ludwigsburg mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-04-28 / 15:08 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Wüstenrot & Württembergische AG Stuttgart - ISIN: DE0008051004/WKN: 805100 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 9. Juni 2016 um 10:00 Uhr im Forum am 
Schlosspark, Bürgersaal in 71638 Ludwigsburg, Stuttgarter Straße 33-35, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Tagesordnung: 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die Wüstenrot & Württembergische AG und den Konzern, des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das am 31. Dezember 2015 beendete Geschäftsjahr 
   entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen am 22. März 2016 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die 
   übrigen Unterlagen sind der Hauptversammlung ebenfalls nur vorzulegen. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 
   1 der Tagesordnung bedarf es daher nicht. 
2.  Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015 in Höhe von EUR 61.546.081,54 wie folgt 
   zu verwenden: 
 
   0,60 EUR Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie EUR 56.249.832,00 
   Einstellungen in andere Gewinnrücklagen                 EUR 5.000.000,00 
   Vortrag auf neue Rechnung                               EUR 296.249,54 
   Gesamt                                                  EUR 61.546.081,54 
 
   Der Gewinnvorschlag geht davon aus, dass es bei Beschlussfassung über die Gewinnverwendung auf der Hauptversammlung keine 
   von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien gibt, die gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind. Sollte 
   die Gesellschaft bei Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung eigene, gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigte Aktien halten, wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung einer Dividende von 0,60 EUR 
   je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet 
   werden. Die Anpassung erfolgt in der Weise, dass sich der Gesamtbetrag der Dividende um den Betrag vermindert, welcher der 
   Anzahl der dann von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien multipliziert mit 0,60 EUR (Dividende pro 
   dividendenberechtigter Stückaktie) entspricht, und sich der Vortrag auf neue Rechnung um denselben Betrag erhöht. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
5.  Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung i. V. m. § 96 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 des 
   Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (MitbestG) aus 16 Mitgliedern, von denen acht von der Hauptversammlung und acht von 
   den Arbeitnehmern gewählt werden. 
 
   Die Amtszeit der acht durch die Hauptversammlung gewählten Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat endet mit Ablauf der 
   ordentlichen Hauptversammlung. Dementsprechend sind acht Anteilseignervertreter neu in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu 
   wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß § 96 Abs. 2 AktG in der Fassung des Gesetzes für die gleichberechtigte 
   Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24. April 2015 
   (BGBl. I, S. 642 ff.) zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Sowohl die Seite der 
   Anteilseigner- als auch der Arbeitnehmervertreter hat nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG der sogenannten Gesamterfüllung, d. h. 
   der Erfüllung der Quoten durch das Gesamtorgan, widersprochen. Die Quoten sind infolgedessen getrennt für die 
   Anteilseigner- und die Arbeitnehmervertreter zu erfüllen. Das ist der Fall, wenn sowohl auf der Anteilseigner- als auch auf 
   der Arbeitnehmerbank jeweils mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer vertreten sind. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag des Nominierungsausschusses vor, 
 
    1. Hans Dietmar Sauer, Vorsitzender des Aufsichtsrats der Wüstenrot & Württembergische AG und ehemaliger Vorsitzender 
       des Vorstands der Landesbank Baden-Württemberg, Wohnsitz in Ravensburg, 
    2. Peter Buschbeck, Mitglied des Vorstands der UniCredit Bank AG, Wohnsitz in Neuberg, 
    3. Dr. Reiner Hagemann, Mitglied des Aufsichtsrats der Wüstenrot & Württembergische AG und ehemaliger Vorsitzender des 
       Vorstands der Allianz Versicherungs-AG, Wohnsitz in München, 
    4. Corinna Linner, Wirtschaftsprüferin, Wohnsitz in München, 
    5. Marika Lulay, Mitglied des Verwaltungsrates und geschäftsführende Direktorin der GFT Technologies SE, Wohnsitz in 
       Heppenheim, 
    6. Ruth Martin, Mitglied des Aufsichtsrats der Wüstenrot & Württembergische AG und ehemaliges Mitglied der Vorstände der 
       Württembergische Lebensversicherung AG, der Württembergische Versicherung AG und der Württembergische 
       Krankenversicherung AG, Wohnsitz in Stuttgart, 
    7. Hans-Ulrich Schulz, Mitglied des Aufsichtsrats der Wüstenrot Holding AG, und ehemaliges Mitglied des Vorstandes der 
       Wüstenrot Bausparkasse AG, Wohnsitz in Möglingen, 
    8. Jutta Stöcker, Mitglied des Aufsichtsrats der RheinLand Lebensversicherung AG, der Rhion Versicherung AG, der Credit 
       Life AG, der ERGO Group AG und ehemaliges Mitglied der Vorstände der RheinLand Holding AG, der RheinLand 
       Versicherungsgruppe AG, der RheinLand Lebensversicherung AG, der Rhion Versicherung AG und der Credit Life AG, 
       Wohnsitz in Bornheim, 
 
   jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das am 31. Dezember 2018 endende Geschäftsjahr beschließt, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu 
   wählen. 
 
   Mit Blick auf die Zielsetzung des Aufsichtsrats im Hinblick auf die Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder gemäß Ziffer 
   5.4.1 Abs. 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass sowohl Hans Dietmar Sauer als auch 
   Hans-Ulrich Schulz zum Zeitpunkt des jeweiligen Wahlvorschlages die Altersgrenze von 70 Jahren überschreiten. Die 
   Wahlvorschläge stehen im Einklang mit der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. 
 
   Die Wahlen sollen im Wege von Einzelwahlen durchgeführt werden. Herr Sauer hat erklärt, dass er für den Fall seiner 
   Wiederwahl erneut für das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft zur Verfügung steht. 
 
   Es bestehen die nachstehenden Mitgliedschaften der vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten (gekennzeichnet mit '*') und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen (gekennzeichnet mit '-'): 
 
   Hans Dietmar Sauer 
 
   * Internationales Bankhaus Bodensee AG, Friedrichshafen, stellvertretender Vorsitzender 
   * Wüstenrot Holding AG, Vorsitzender 
 
   Peter Buschbeck 
 
   * Bankhaus Neelmeyer AG, Bremen, Vorsitzender 
   * WealthCap Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, München, Vorsitzender 
   - WealthCap Management Capital Holding GmbH, München, Vorsitzender 
 
   Corinna Linner, 
 
   * Wüstenrot Holding AG, Ludwigsburg 
   * Donner & Reuschel AG, München/Hamburg 
   * Cewe Stiftung & Co.KGaA, Oldenburg 
   - DEG Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH, Köln 
 
   Ruth Martin 
 
   - Salus BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts, München 
 
   Hans-Ulrich Schulz 
 
   * Wüstenrot Holding AG, Ludwigsburg 
 
   Jutta Stöcker 
 
   * RheinLand Lebensversicherung AG, Neuss 
   * Rhion Versicherung AG, Neuss 
   * Credit Life AG, Neuss 
   * ERGO Group AG, Düsseldorf 
 
   Dr. Rainer Hagemann und Frau Marika Lulay sind nicht Mitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in 
   vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Soweit nicht nachstehend dargestellt bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehungen der vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem 
   wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 des Deutschen Corporate 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2016 09:08 ET (13:08 GMT)

Governance Kodex. Die vorgeschlagenen Kandidaten Corinna Linner, Hans Dietmar Sauer und Hans-Ulrich Schulz sind Mitglieder 
   des Aufsichtsrats der Wüstenrot Holding AG. Die Wüstenrot Holding AG ist eine wesentlich an der Gesellschaft beteiligte 
   Aktionärin im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Corinna Linner, Ruth Martin, 
   Hans-Ulrich Schulz und Jutta Stöcker sind Mitglieder der Wüstenrot Stiftung Gemeinschaft der Freunde Deutscher 
   Eigenheimverein e.V., die mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft hält. Hans-Ulrich Schulz wird bis zur 
   Hauptversammlung aus dem Vorstand der Wüstenrot Stiftung Gemeinschaft der Freunde Deutscher Eigenheimverein e.V. 
   ausgeschieden sein. Hans Dietmar Sauer hat seine Mitgliedschaft in der Wüstenrot Stiftung Gemeinschaft der Freunde 
   Deutscher Eigenheimverein e.V. gekündigt. 
6.  Beschlussfassung über die Aufhebung der von der Hauptversammlung am 28. Mai 2014 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb und 
    zur Verwendung eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und 
    zur Verwendung eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts und eines etwaigen 
    Andienungsrechts 
 
   Die Hauptversammlung vom 28. Mai 2014 hat unter Punkt 8 der Tagesordnung eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts und eines etwaigen Andienungsrechts 
   beschlossen ('Ermächtigung 2014'). Aufgrund der Ermächtigung 2014 kann die Gesellschaft eigene Aktien bis zu insgesamt 5 % 
   des Grundkapitals im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 28. Mai 2014 oder - wenn das Grundkapital der Gesellschaft dann 
   niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung erwerben. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gilt bis 
   zum 27. Mai 2019. Von der Ermächtigung 2014 ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. 
 
   Die Ermächtigung 2014 soll durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. Die neue Ermächtigung entspricht im Wesentlichen 
   der Ermächtigung 2014 und ist wie diese auf 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Ihre Laufzeit endet jedoch 
   erst am 8. Juni 2021. Darüber hinaus erlaubt sie es, die erworbenen eigenen Aktien auch Handelsvertretern, die für die 
   Gesellschaft und/oder nachgeordnete Konzernunternehmen tätig sind oder waren, zum Erwerb anzubieten. Vor diesem Hintergrund 
   soll die Ermächtigung 2014 aufgehoben und eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gem. § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 AktG beschlossen werden. 
 
   Zu diesem Zweck schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, zu beschließen: 
 
   1. Aufhebung der Ermächtigung 2014 
 
      Die von der Hauptversammlung am 28. Mai 2014 unter Punkt 8 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und 
      zur Verwendung eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts und eines etwaigen 
      Andienungsrechts wird aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, zu dem die unter Ziffer 2 
      vorgeschlagene neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts und eines etwaigen Andienungsrechts wirksam wird. 
   2. Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts und eines etwaigen Andienungsrechts 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 5 % des Grundkapitals im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
      der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - wenn das Grundkapital der Gesellschaft dann niedriger ist - im 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen 
      Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
      mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer der nachfolgend genannten Zwecke ausgeübt werden. Die Ermächtigung darf 
      nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. Die Ermächtigung wird mit Beschlussfassung durch die 
      Hauptversammlung wirksam und gilt bis zum 8. Juni 2021. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, zu allen 
      gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere zu den folgenden Zwecken zu verwenden: 
 
      aa) Die Aktien können über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden. 
      bb) Die Aktien können in anderer Weise als über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches 
          Angebot veräußert werden, wenn die Veräußerung gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den Börsenkurs der 
          Aktien gleicher Gattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als Zeitpunkt der Veräußerung 
          gilt der Zeitpunkt der Eingehung der Übertragungsverpflichtung, auch wenn diese noch bedingt sein sollte, oder der 
          Zeitpunkt der Übertragung selbst, wenn dieser keine gesonderte Verpflichtung vorausgeht oder wenn der Zeitpunkt der 
          Übertragung in der Verpflichtungsvereinbarung als maßgeblich bestimmt wird. Die endgültige Festlegung des 
          Veräußerungspreises für die eigenen Aktien erfolgt nach dieser Maßgabe zeitnah vor der Veräußerung der Aktien. Die 
          Ermächtigung nach diesem Buchstaben b) bb) ist beschränkt auf Aktien mit einem anteiligen Betrag von 5 % des 
          Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder 
          - falls geringer - zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Darüber hinaus darf der anteilige Betrag 
          des Grundkapitals der Gesellschaft, der auf die Aktien, die nach diesem Buchstaben b) bb) erworben werden, und (i) 
          auf Aktien, die von der Gesellschaft gegebenenfalls während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. gemäß § 203 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen einer 
          Barkapitalerhöhung neu ausgegeben werden sowie (ii) auf Aktien, in Bezug auf die aufgrund von Schuldverschreibungen 
          oder Genussrechten mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. -pflichten bzw. Aktienlieferungsrechten der Gesellschaft, 
          die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 
          186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen gegebenenfalls ausgegeben 
          worden sind, ein Options- oder Wandlungsrecht, eine Wandlungs- oder Optionspflicht oder zugunsten der Gesellschaft 
          ein Aktienlieferungsrecht besteht, entfällt, insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
          betragen. Maßgeblich ist dabei das Grundkapital zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese 
          Ermächtigung oder - falls geringer - zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. 
      cc) Die Aktien können gegen Sacheinlage veräußert werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit 
          Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen oder dem 
          Erwerb anderer Vermögensgegenstände (einschließlich von Forderungen, auch soweit diese gegen die Gesellschaft 
          gerichtet sind). 
      dd) Die Aktien können zur Erfüllung von Bezugsrechten von Inhabern bzw. Gläubigern aus von der Gesellschaft oder von 
          nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegebenen Anleihen oder Genussrechten mit Wandel- oder Optionsrechten, sowie 
          zur Erfüllung von Aktienlieferungsrechten oder von Wandlungs- oder Optionspflichten aus von der Gesellschaft oder 
          von nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegebenen Anleihen, Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente 
          verwendet werden. 
      ee) Bei Veräußerung eigener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre oder bei einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht können 
          den Inhabern oder Gläubigern der von der Gesellschaft oder von nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegebenen 
          Anleihen oder Genussrechten mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. 
          -pflichten bzw. Aktienlieferungsrechten Bezugsrechte auf die Aktien in dem Umfang gewährt werden, wie es Ihnen nach 
          Ausübung der Wandel- bzw. Optionsrechte oder nach der Erfüllung von Wandel- bzw. Optionspflichten oder eines 
          Aktienlieferungsrechts der Gesellschaft zustehen würde. 
      ff) Die Aktien können Mitarbeitern und Handelsvertretern zum Erwerb angeboten oder anderweitig, z. B. zur Bedienung von 
          Erwerbs- oder Bezugsrechten, an Mitarbeiter und Handelsvertreter übertragen werden. Als Mitarbeiter gelten Personen, 
          die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft und/oder zu nachgeordneten Konzernunternehmen stehen oder 
          standen. Als Handelsvertreter gelten Personen, die als 'Einfirmen'-Handelsvertreter nach § 84 HGB ausschließlich für 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2016 09:08 ET (13:08 GMT)

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