DJ DGAP-HV: Telegate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2016 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Telegate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Telegate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2016 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
2016-04-28 / 15:18
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
telegate AG Planegg, Ortsteil Martinsried WKN 511 880 - ISIN DE0005118806 Einladung zur Hauptversammlung 2016
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein. Sie findet statt am
Mittwoch, den 08.06.2016, 11:00 Uhr,
im hbw ConferenceCenter, Haus der Bayerischen Wirtschaft,
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München I. Tagesordnung
1. Vorlage des
festgestellten
Jahresabschlusses und
des Lageberichts der
telegate AG zum
31.12.2015, des
gebilligten
Konzern-Abschlusses und
des Konzern-Lageberichts
für das Geschäftsjahr
2015, des Berichts des
Aufsichtsrats sowie des
erläuternden Berichts
des Vorstands zu den
Angaben gem. § 289 Abs.
4, § 315 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs (HGB)
Der Aufsichtsrat hat den Jahres- und den Konzern-Abschluss am 16. März 2016 bereits gebilligt. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung.
Die vorgenannten Unterlagen stehen im Internet unter
http://www.telegate.com/investor-relations/hauptversammlung.html
zur Verfügung und liegen außerdem vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der telegate AG, Fraunhoferstraße
12a, 82152 Planegg-Martinsried, Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus. Ebenfalls werden die Unterlagen auch der
Hauptversammlung zugänglich gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos
zugesandt.
2. Beschlussfassung über
die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands
für das Geschäftsjahr
2015
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den aktuellen und ehemaligen Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das
Geschäftsjahr 2015 zu erteilen.
3. Beschlussfassung über
die Entlastung der
Mitglieder des
Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den aktuellen und ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das
Geschäftsjahr 2015 zu erteilen.
4. Beschlussfassung über
die Bestellung des
Abschlussprüfers und
Konzern-Abschlussprüfers
für das Geschäftsjahr
2016
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die PriceWaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzern-Abschlussprüfer der Gesellschaft und ggf. zum
Prüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2016 zu bestellen.
5. Beschlussfassung über
die Nachwahl eines
Aufsichtsratsmitglieds
Durch gerichtlichen Beschluss vom 11.02.2016 wurde Herr Antonio Converti als Nachfolger von Herrn Vincenzo Santelia zum
Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bestellt. Da die Bestellung befristet auf die nun stattfindende Hauptversammlung
erfolgt ist, soll Herr Converti nunmehr durch die Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat
gewählt werden.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist gemäß den Vorschriften §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 f. Drittelbeteiligungsgesetz, §§ 95,
96 Abs. 1 Aktiengesetz, i. V. m. Ziff. 4.1 (1) der Satzung der telegate AG zu bilden und setzt sich zu einem Drittel aus
Arbeitnehmervertretern (zwei Aufsichtsräte) und zu zwei Drittel aus Vertretern der Anteilseigner (vier Aufsichtsräte)
zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt, den Empfehlungen des Nominierungsausschusses folgend, vor, Herrn Antonio Converti, Pisa
(Italien), Dipl.-Informatiker und Kaufmann, CEO (Vorstandsvorsitzender) bei der SEAT Pagine Gialle S.p.A. sowie bei der
Italiaonline S.p.A. zum Mitglied des Aufsichtsrats als Anteilseignervertreter zu wählen.
Herr Converti hat folgende Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien inne:
* Director bei ITnet s.r.l.;
* Director bei Joyent Inc.;
* Director, President und CEO bei MOQU ADV S.r.l.
Gemäß Ziff. 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 05.05.2015 soll der Aufsichtsrat
bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden
Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
offenlegen. Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung sind dabei Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10 %
der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten.
Hinsichtlich des Wahlvorschlags bezüglich Herrn Converti wird daher erklärt, dass dieser u. a. CEO bei der SEAT Pagine
Gialle S.p.A ist, die gegenwärtig direkt und indirekt insgesamt 16,37 % der Stimmrechte an der telegate AG hält.
6. Beschlussfassung über
die Schaffung eines
Genehmigten Kapitals I
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 28, 2016 09:19 ET (13:19 GMT)
DJ DGAP-HV: Telegate AG: Bekanntmachung der -2-
gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen mit der
Ermächtigung des
Vorstands zum Ausschluss
des Bezugsrechts der
Aktionäre und
entsprechende
Satzungsänderungen
Die Gesellschaft soll zukünftig die erforderliche Flexibilität zu einem schnellen Handeln am Kapitalmarkt erhalten. Es
soll daher ein Genehmigtes Kapital I in Volumen von bis zu EUR 1.911.109,00 durch Ausgabe von bis zu 1.911.109 neuen
Stückaktien geschaffen werden.
Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
6.1. Der Vorstand wird
ermächtigt, bis zum
31.12.2019 mit
Zustimmung des
Aufsichtsrats das
Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu
nominal EUR 1.911.109,00
durch ein- oder
mehrmalige Ausgabe von
insgesamt 1.911.109
neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien
gegen Bar- oder
Sacheinlage zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital I).
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.
Der Vorstand ist jedoch in den nachfolgenden Fällen ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre, jeweils mit Zustimmung
des Aufsichtsrats, auszuschließen,
6.1.1. wenn im Falle einer
Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen der
Ausgabebetrag den
Börsenpreis der bereits
börsennotierten
Stückaktien zum
Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung
des Ausgabebetrags, die
möglichst zeitnah zur
Platzierung der
Stückaktien erfolgen
soll, nicht wesentlich
unterschreitet und das
rechnerisch auf die
ausgegebenen Aktien
entfallende Grundkapital
insgesamt 10 Prozent des
Grundkapitals weder im
Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung
überschreitet. Auf die
10 Prozent Grenze der
Summe aller
Bezugsrechtsausschlüsse
sind Aktien anzurechnen,
die aufgrund einer
Ermächtigung zur
Verwendung eigener
Aktien gem. §§ 71 Abs. 1
Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unter
Ausschluss eines
Bezugsrechts ausgegeben
werden sowie derjenige
anteilige Betrag des
Grundkapitals, der auf
Aktien entfällt, auf die
sich Wandlungs- und/oder
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 28, 2016 09:19 ET (13:19 GMT)
DJ DGAP-HV: Telegate AG: Bekanntmachung der -3-
Optionsrechte bzw.
Wandlungspflichten aus
Schuldverschreibungen
beziehen. Schließlich
sind Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis
zum Zeitpunkt ihrer
Ausnutzung in direkter
oder entsprechender
Anwendung von § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben
oder veräußert werden,
und/oder
6.1.2. um etwaige
Spitzenbeträge vom
Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen,
und/oder
6.1.3. soweit es erforderlich
ist, um Inhabern oder
Gläubigern der von der
telegate AG oder ihren
unmittelbaren oder
mittelbaren
Tochtergesellschaften
bereits oder künftig
ausgegebenen Options-
und/oder
Wandlungsrechten bzw.
Wandlungspflichten ein
Bezugsrecht auf neue
Stückaktien in dem
Umfang zu gewähren, wie
es ihnen nach Ausübung
der Options- und/oder
Wandlungsrechte bzw.
nach Erfüllung einer
Wandlungspflicht
zustehen würde, und/oder
6.1.4. bei Aktienausgaben gegen
Sacheinlagen,
insbesondere zum Zweck
des Erwerbs von
Unternehmen,
Unternehmensteilen,
Beteiligungen an
Unternehmen oder
sonstigen
Vermögensgegenständen
oder Ansprüchen auf den
Erwerb von
Vermögensgegenständen
einschließlich
Forderungen gegen die
Gesellschaft oder ihre
Konzerngesellschaften
oder zum Zwecke des
Zusammenschlusses von
Unternehmen.
6.2. Der Vorstand wird
ermächtigt, den weiteren
Inhalt der Aktienrechte
und die Bedingungen der
Aktienausgabe mit
Zustimmung des
Aufsichtsrats
festzulegen.
6.3. Ziff. 2 der Satzung der
Gesellschaft wird um
einen neuen Absatz (6)
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 28, 2016 09:19 ET (13:19 GMT)
DJ DGAP-HV: Telegate AG: Bekanntmachung der -4-
ergänzt:
'(6) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31.12.2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu nominal EUR 1.911.109,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt 1.911.109 neuen, auf
den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I).
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.
Der Vorstand ist jedoch in den nachfolgenden Fällen ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre, jeweils mit Zustimmung
des Aufsichtsrats, auszuschließen,
a) wenn im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Stückaktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der
Stückaktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet und das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende
Grundkapital insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet. Auf die 10 Prozent Grenze der Summe aller Bezugsrechtsausschlüsse sind
Aktien anzurechnen, die aufgrund einer Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts ausgegeben werden sowie derjenige anteilige Betrag des
Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, auf die sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten aus
Schuldverschreibungen beziehen. Schließlich sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis
zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden, und/oder
b) um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, und/oder
c) soweit es erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern der von der telegate AG oder ihren unmittelbaren oder
mittelbaren Tochtergesellschaften bereits oder künftig ausgegebenen Options- und/oder Wandlungsrechten bzw.
Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf neue Stückaktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der
Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde, und/oder
d) bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von
Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften oder zum
Zwecke des Zusammenschlusses von Unternehmen.
Der Vorstand wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe mit
Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.'
6.4. Der Aufsichtsrat wird
ermächtigt, die Fassung
der Ziff. 2 Abs. (1),
(2) und des neuen Abs.
(6) entsprechend der
jeweiligen Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals
I und, falls das
Genehmigte Kapital I bis
zum 31.12.2019 nicht
oder nicht vollständig
ausgenutzt sein sollte,
nach Fristablauf der
Ermächtigung anzupassen.
7. Beschlussfassung über
die Schaffung eines
Genehmigten Kapitals II
gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen mit der
Ermächtigung des
Vorstands zum Ausschluss
des Bezugsrechts und
entsprechende
Satzungsänderungen
Neben dem Genehmigten Kapital I, das bei vollständiger Ausnutzung einer Erhöhung des derzeitigen Grundkapitals um knapp
unter 10% entsprechen würde, soll ein Genehmigtes Kapital II in Höhe von knapp 40% des derzeitigen Grundkapitals
geschaffen werden, damit der Vorstand Kapitalerhöhungen um insgesamt bis zu maximal 50 % des Grundkapitals durchführen
kann. Hinsichtlich dieses Genehmigten Kapitals II soll die Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß
Ziff. 6.1.1 des Tagesordnungspunkts 6 nicht eingeräumt sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
7.1. Der Vorstand wird
ermächtigt, bis zum
31.12.2019 mit
Zustimmung des
Aufsichtsrats das
Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu
nominal EUR 7.644.436,00
durch ein- oder
mehrmalige Ausgabe von
7.644.436 neuen, auf den
Inhaber lautenden
Stückaktien gegen Bar-
oder Sacheinlage zu
erhöhen (Genehmigtes
Kapital II).
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.
Der Vorstand ist jedoch in den nachfolgenden Fällen ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre, jeweils mit Zustimmung
des Aufsichtsrats, auszuschließen,
7.1.1. um etwaige
Spitzenbeträge vom
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 28, 2016 09:19 ET (13:19 GMT)
DJ DGAP-HV: Telegate AG: Bekanntmachung der -5-
Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen,
und/oder
7.1.2. soweit es erforderlich
ist, um Inhabern oder
Gläubigern der von der
telegate AG oder ihren
unmittelbaren oder
mittelbaren
Tochtergesellschaften
bereits oder künftig
ausgegebenen Options-
und/oder
Wandlungsrechten bzw.
Wandlungspflichten ein
Bezugsrecht auf neue
Stückaktien in dem
Umfang zu gewähren, wie
es ihnen nach Ausübung
der Options- und/oder
Wandlungsrechte bzw.
nach Erfüllung einer
Wandlungspflicht
zustehen würde, und/oder
7.1.3. bei Aktienausgaben gegen
Sacheinlagen,
insbesondere zum Zweck
des Erwerbs von
Unternehmen,
Unternehmensteilen,
Beteiligungen an
Unternehmen oder
sonstigen
Vermögensgegenständen
oder Ansprüchen auf den
Erwerb von
Vermögensgegenständen
einschließlich
Forderungen gegen die
Gesellschaft oder ihre
Konzerngesellschaften
oder zum Zwecke des
Zusammenschlusses von
Unternehmen.
7.2 Der Vorstand wird
ermächtigt, den weiteren
Inhalt der Aktienrechte
und die Bedingungen der
Aktienausgabe mit
Zustimmung des
Aufsichtsrats
festzulegen.
7.3. Ziff. 2 der Satzung der
Gesellschaft wird um
einen neuen Absatz (7)
ergänzt:
'(7) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31.12.2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu nominal EUR 7.644.436,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von 7.644.436 neuen, auf den
Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II).
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.
Der Vorstand ist jedoch in den nachfolgenden Fällen ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre, jeweils mit Zustimmung
des Aufsichtsrats, auszuschließen,
a) um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, und/oder
b) soweit es erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern der von der telegate AG oder ihren unmittelbaren oder
mittelbaren Tochtergesellschaften bereits oder künftig ausgegebenen Options- und/oder Wandlungsrechten bzw.
Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf neue Stückaktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der
Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde, und/oder
c) bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von
Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften oder zum
Zwecke des Zusammenschlusses von Unternehmen.
Der Vorstand wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe mit
Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.'
7.4. Der Aufsichtsrat wird
ermächtigt, die Fassung
der Ziff. 2 Abs. (1),
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 28, 2016 09:19 ET (13:19 GMT)
DJ DGAP-HV: Telegate AG: Bekanntmachung der -6-
(2) und des neuen Abs.
(7) entsprechend der
jeweiligen Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals
und, falls das
Genehmigte Kapital II
bis zum 31.12.2019 nicht
oder nicht vollständig
ausgenutzt sein sollte,
nach Fristablauf der
Ermächtigung anzupassen.
8. Beschlussfassung über
die Umfirmierung der
telegate AG in 11 88 0
Solutions AG sowie
entsprechende
Satzungsänderung
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der telegate AG schlagen folgende Beschlussfassung vor:
Die Firma der telegate AG wird geändert in
11 88 0 Solutions AG.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Ziff. 1.1 (1) der Satzung entsprechend zu ändern und neu zu fassen:
Ziff. 1.1 (1) soll ersetzt werden durch:
'(1) Die Gesellschaft führt die Firma 11 88 0 Solutions AG.'
Der Vorstand erachtet einen schnellen Kurswechsel von der Marke klicktel zu 11 88 0 für zwingend erforderlich, um am
Markt erfolgreich agieren zu können. Konsequent zu Ende geführt, muss die veränderte Markenstrategie im Firmennamen
verlängert werden. Ein moderner, einheitlicher Firmenname - in allen Geschäftsbereichen - wird sich in jedem Fall
vorteilhaft auswirken.
9. Beschlussfassung über
einen Dispens von der
Pflicht zur
individualisierten
Offenlegung der
Vorstandsbezüge für die
Geschäftsjahre 2016 bis
einschließlich 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, eine Offenlegung der Bezüge und sonstigen empfangenen Leistungen jedes einzelnen
Vorstandsmitglieds nach § 285 Satz 1 Nr. 9 lit. (a) S. 5 bis 8 HGB und § 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. (a) S. 5 bis 8 HGB für
die Geschäftsjahre 2016 bis einschließlich 2020 weder im Jahres- noch im Konzernabschluss vorzunehmen.
II. Berichte, weitere Angaben und Hinweise
1. Berichte des Vorstands zu den unter den
Tagesordnungspunkten 6 und 7 der
Tagesordnung genannten
Bezugsrechtsausschlüssen gemäß § 203
Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz
2 AktG
Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die in den Tagesordnungspunkten
6 und 7 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts und zum vorgeschlagenen Ausgabepreis zu erstatten. Der Bericht des
Vorstands ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung auch im Internet
unter
http://www.telegate.com/investor-relations/hauptversammlung.html
zugänglich. Er wird darüber hinaus auch in der Hauptversammlung zugänglich
gemacht.
1.1. Bericht des Vorstands zu
Tagesordnungspunkt 6
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter
Tagesordnungspunkt 6 die Schaffung eines Genehmigten Kapitals I über insgesamt
bis zu EUR 1.911.109,00 durch Ausgabe von bis zu 1.911.109 auf den Inhaber
lautende Stückaktien vor.
Das Genehmigte Kapital I soll dabei sowohl für Bar- als auch für
Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen und kann auch in Teilbeträgen
ausgenutzt werden. Das Genehmigte Kapital I soll der Gesellschaft schnelles und
flexibles Handeln ermöglichen, ohne die jährliche oder eine außerordentliche
Hauptversammlung abwarten zu müssen. Die vorgeschlagene Höhe des Genehmigten
Kapitals I würde bei vollständiger Ausnutzung einer Erhöhung des derzeitigen
Grundkapitals um knapp unter 10% entsprechen.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I haben die Aktionäre bei
Barkapitalerhöhungen grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die beantragte Ermächtigung
sieht jedoch vor, dass der Vorstand das Bezugsrecht mit Zustimmung des
Aufsichtsrats in vier Fällen ausschließen kann:
Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei
Barkapitalerhöhungen ausschließen können, wenn die Aktien zu einem Betrag
ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der
Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Bei der Festsetzung des
Ausgabebetrags wird sich die Verwaltung unter Berücksichtigung der jeweils
gegebenen Marktgegebenheiten bemühen, einen etwaigen Abschlag vom Börsenpreis
so niedrig wie möglich zu halten. Diese Ermächtigung ermöglicht es der
Gesellschaft, Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und einen
Kapitalbedarf kurzfristig zu decken. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts wird
eine Platzierung nahe am Börsenpreis ermöglicht, sodass der bei
Bezugsrechtsemissionen übliche Abschlag entfällt. Der rechnerische Anteil am
Grundkapital, der auf die unter einem solchen erleichterten
Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien entfällt, darf insgesamt 10% des
Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls
dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung nicht
überschreiten. Dies trägt den Bedürfnissen der Aktionäre nach
Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung und entspricht der
gesetzlichen Wertung. Im Übrigen kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung
seiner Beteiligungsquote grundsätzlich Aktien zu vergleichbaren Bedingungen am
Markt erwerben. Auf die 10%-Grenze sind Aktien anzurechnen, die aufgrund einer
Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts ausgegeben werden sowie
derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, auf die
sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten aus
Schuldverschreibungen beziehen. Schließlich sind auch Aktien anzurechnen, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in
direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
oder veräußert werden.
Des Weiteren ist eine Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss vorgesehen, um
etwaige Spitzenbeträge auszunehmen. Ein solcher sinnvoller und marktkonformer
Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich etwaiger Spitzenbeträge dient dazu,
die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge zu ermöglichen und damit
eine erleichterte Abwicklung zu gewährleisten.
Außerdem kann das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 28, 2016 09:19 ET (13:19 GMT)
DJ DGAP-HV: Telegate AG: Bekanntmachung der -7-
werden, um den Inhabern oder Gläubigern der telegate AG oder ihrer
unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften ein Bezugsrecht auf neue
Stückaktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung von Options-
und/oder Wandlungsrechten bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen
würde. Üblicherweise werden in entsprechenden Anleihebedingungen
Verwässerungsschutz-Mechanismen z. B. bei Kapitalmaßnahmen und
Dividendenzahlungen vorgesehen. Aufgrund des Bezugsrechtsausschlusses kann
diesen Gläubigern ein entsprechender Ausgleich angeboten werden, ohne den
Options- bzw. Wandlungspreis oder das Wandlungsverhältnis anpassen zu müssen.
Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die
Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu
können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien entsprechend
ausgeschlossen werden.
Auch bei Sachkapitalerhöhungen soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des
Aufsichtsrats in voller Höhe ausgeschlossen werden können, um der telegate AG
die Möglichkeit zu geben, Aktien der Gesellschaft zur Erfüllung von Ansprüchen
aus Vorbereitung, Durchführung, Vollzug oder Abwicklung von
rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Erwerbsvorgängen sowie von
Unternehmenszusammenschlüssen ohne Beanspruchung der Börse schnell und flexibel
anbieten zu können. Die telegate AG steht im nationalen und auch
internationalen Wettbewerb. Sie muss daher jederzeit in der Lage sein, an den
Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können.
Dazu gehört auch, kurzfristig Unternehmen, Betriebe, Unternehmensteile,
Beteiligungen oder sonstige Vermögensgegenstände oder Ansprüche auf den Erwerb
von Vermögensgegenständen zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben.
Als Gegenleistung kann die Gewährung von Aktien zweckmäßig sein, da dies die
Liquidität schont oder auch geboten sein, um etwaigen Verkäufererwartungen zu
entsprechen. Auch kann dies die Verhandlungsposition der telegate AG bei
Erwerbsverhandlungen stärken. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird
der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen
gewahrt werden. Dabei soll der Ausgabebetrag der zu begebenden neuen Aktien
grundsätzlich am Börsenkurs ausgerichtet werden. Eine schematische Anknüpfung
an den Börsenkurs ist allerdings nicht vorgesehen, insbesondere um einmal
erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses
infrage zu stellen.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass konkrete Pläne für die Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals I derzeit noch nicht bestehen und die vorliegende
Vorratsbeschlussfassung mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss der
üblichen Praxis entspricht. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen,
ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I im Interesse der Gesellschaft und
ihrer Aktionäre liegt. Gemäß der gesetzlichen Vorgaben wird der Vorstand die
Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I berichten.
1.2. Bericht des Vorstands zu
Tagesordnungspunkt 7 der Tagesordnung
Der Hauptversammlung wird ferner die Schaffung eines Genehmigten Kapitals II
über insgesamt bis zu EUR 7.644.436,00 durch Ausgabe von bis zu 7.644.436 auf
den Inhaber lautende Stückaktien vorgeschlagen.
Gemeinsam mit dem unter Tagesordnungspunkt 6 vorgesehenen Genehmigten Kapital I
wird die Verwaltung somit zu der gesetzlich maximal zulässigen Erhöhung des
Grundkapitals von knapp unter 50% ermächtigt. Den Aktionären steht auch beim
Genehmigten Kapital II grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Jedoch ist der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht der
Aktionäre in den nachstehenden Fällen auszuschließen.
Zum einen ist dies, wie auch beim Genehmigten Kapital I, vorgesehen, um etwaige
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Dies stellt, wie oben
unter Ziffer 1.1 dargestellt, einen sinnvollen und marktkonformen Ausschluss
des Bezugsrechts dar, um die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge zu
ermöglichen und damit eine erleichterte Abwicklung zu gewährleisten.
Hinsichtlich der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im Zusammenhang mit
der Ausgabe von Aktien an Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungs-/Optionsrechten
auf Aktien der Gesellschaft gelten die gleichen Erwägungen wie beim Genehmigten
Kapital I. Durch die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll den
vorgenannten Inhabern und Gläubigern zum Ausgleich von Verwässerungen
Bezugsrechte in dem Umfang gewährt werden, wie sie ihnen nach Ausübung dieser
Rechte bzw. Erfüllung dieser Pflichten zustünden. Dies stellt die Gewährung
einer marktüblichen Form eines Verwässerungsschutzes an die Gläubiger solcher
Instrumente dar.
Darüber hinaus sieht die Ermächtigung auch einen Bezugsrechtsausschluss für den
Fall von Sachkapitalerhöhungen vor. Hierdurch soll der telegate AG die
Möglichkeit eingeräumt werden, bis zum Maximum des Genehmigten Kapitals II
Aktien zur Erfüllung von Ansprüchen aus Vorbereitung, Durchführung, Vollzug
oder Abwicklung von rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Erwerbsvorgängen
sowie von Unternehmenszusammenschlüssen ohne Beanspruchung der Börse schnell
und flexibel anbieten zu können. Hierdurch wird der telegate AG die Möglichkeit
gegeben, an den Märkten im Interesse der Aktionäre schnell und flexibel handeln
zu können, wozu auch gehört, kurzfristig Unternehmen, Betriebe,
Unternehmensteile, Beteiligungen oder sonstige Vermögensgegenstände oder
Ansprüche auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen
gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften zur Verbesserung der
Wettbewerbsposition zu erwerben. Als Gegenleistung kann die Gewährung von
Aktien zweckmäßig sein, da dies die Liquidität schont oder auch geboten sein,
um etwaigen Verkäufererwartungen zu entsprechen. Auch kann dies die
Verhandlungsposition der telegate AG bei Erwerbsverhandlungen stärken. Bei der
Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die
Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Dabei soll der
Ausgabebetrag der zu begebenden neuen Aktien grundsätzlich am Börsenkurs
ausgerichtet werden. Eine schematische Anknüpfung an den Börsenkurs ist
allerdings nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte
Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses infrage zu
stellen.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ebenso wenig wie bei dem Genehmigten
Kapital I, bereits konkrete Pläne für eine Ausnutzung des neuen Genehmigten
Kapitals II derzeit bestehen. Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der
Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind vielmehr national und auch
international üblich.
Über jede etwaige Ausübung des Genehmigten Kapitals II wird der Vorstand der
Hauptversammlung gemäß den gesetzlichen Vorgaben berichten.
2. Weitere Angaben und Hinweise
2.1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der
Gesellschaft eingeteilt in 19.111.091 Stückaktien, die jeweils eine Stimme
gewähren. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Damit sind im Zeitpunkt
der Einberufung dieser Hauptversammlung alle Aktien teilnahme- und
stimmberechtigt. Es bestehen keine Aktien unterschiedlicher Gattung.
2.2. Voraussetzungen für die Teilnahme an
der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag
und dessen Bedeutung)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind
gem. Ziff. 5.2 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet
haben und einen von ihrem depotführenden Institut in Textform (§ 126 b BGB)
erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft
einreichen. Dieser Nachweis kann sowohl in deutscher als auch in englischer
Sprache abgefasst sein und hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung (18. Mai 2016, 00:00 Uhr MESZ) zu beziehen (Nachweisstichtag -
Record Date).
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft
spätestens am Mittwoch, den 01.06.2016, unter folgender Adresse, Telefax-Nummer
oder E-Mail-Adresse zugehen:
telegate AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
D-81241 München
Telefax: +49 (0) 89 / 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder
die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den oben beschriebenen
Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 28, 2016 09:19 ET (13:19 GMT)
DJ DGAP-HV: Telegate AG: Bekanntmachung der -8-
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Die Aktien werden durch eine
Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über
ihre Aktien auch ab dem Nachweisstichtag und auch nach erfolgter Anmeldung
weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme
und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Für die Dividendenberechtigung hat
der Nachweisstichtag keine Bedeutung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den
teilnahmeberechtigten Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt oder am Versammlungsort hinterlegt. Die
Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die
Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
2.3. Verfahren für die Stimmabgabe durch
Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung,
ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung und den
Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Aktionär, den Bevollmächtigten, das
Kreditinstitut oder die Aktionärsvereinigung Sorge zu tragen. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere
von diesen zurückweisen.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein diesen
nach den aktienrechtlichen Bestimmungen Gleichgestellter bevollmächtigt wird,
bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).
Zur Bevollmächtigung kann das Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte
verwendet werden, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten
Anmeldung zugeschickt wird. Alternativ kann das Formular auch im Internet unter
http://www.telegate.com/investor-relations/hauptversammlung.html
heruntergeladen werden. Möglich ist aber auch die Ausstellung einer gesonderten
Vollmacht in Textform.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den
Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis
der Bevollmächtigung der Gesellschaft auch an folgende Adresse, Telefax-Nummer
oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
telegate AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
D-81241 München
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: telegate@better-orange.de
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 und 10
AktG gleichgestellte Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur
Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können zum Verfahren
für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. Aktionäre
werden gebeten, sich mit diesen Personen oder Institutionen über die jeweilige
Form der Bevollmächtigung abzustimmen.
2.4. Stimmrechtsausübung durch
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Ziff. 5.2 Abs. (5) der Satzung der Gesellschaft sieht vor, dass die
Gesellschaft berechtigt ist, Stimmrechtsvertreter zu benennen, die das
Stimmrecht nach ausdrücklicher Weisung abwesender Aktionäre ausüben. Die
Gesellschaft macht von dieser Möglichkeit Gebrauch:
Rechtzeitig angemeldete Aktionäre haben demnach die Möglichkeit, von der
Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Dabei bitten wir zu beachten, dass die
Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung
ausüben können, zu denen die Aktionäre Weisungen zu den in der Einberufung der
Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung erteilen,
und dass die Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der
Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können daher nicht an möglichen
Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte
Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld der
Hauptversammlung mitgeteilte Anträge teilnehmen. Von den Stimmrechtsvertretern
der Gesellschaft können insbesondere auch keine Wortmeldungen oder Fragen von
Aktionären entgegengenommen bzw. vorgebracht oder Widerspruch zu Protokoll
gegeben werden. Den Stimmrechtsvertretern sind ausdrückliche Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu erteilen.
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen
abzustimmen.
Die Vollmachten und Weisungen für die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
sowie die Änderung von Weisungen oder ein Widerruf der Vollmacht sind in
Textform (§ 126 b BGB) vor der Hauptversammlung an die oben im Abschnitt
'Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte' genannte Anschrift,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln oder am Tag der
Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung
vorzulegen.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die
Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen
form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch unter
http://www.telegate.com/investor-relations/hauptversammlung.html
zum Download zur Verfügung.
2.5. Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs.
2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
2.5.1. Anträge und Wahlvorschläge von
Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127
AktG
Gemäß § 126 AktG werden alle zugänglich zu machenden Anträge von Aktionären zu
Punkten der Tagesordnung einschließlich ihrer Begründung oder Vorschläge von
Aktionären für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
nach § 127 AktG, die uns bis mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist, also bis zum 24.05.2016, 24.00 Uhr, an
unsere Adresse
telegate AG
Herrn Fabian Bromann
Fraunhoferstr. 12a
D-82152 Planegg-Martinsried
Telefax: +49 (0)89 / 8540 - 1020
E-Mail: hauptversammlung@telegate.com
übersandt werden, unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internet-Adresse
http://www.telegate.com/investor-relations/hauptversammlung.html
veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter
der genannten Internet-Adresse veröffentlicht. Unter 'Hinweise gemäß § 121 Abs.
3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre' sind dort auch weitere
Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der Rechte und ihren Grenzen
enthalten.
2.5.2. Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122
Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen
Betrag von 500.000 Euro am Grundkapital erreichen, das entspricht 500.000
Aktien, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Versammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist.
Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 08.05.2016, 24.00 Uhr.
Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
telegate AG
Vorstand
Fraunhoferstr. 12a
D-82152 Planegg-Martinsried
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen
Grenzen sind unter der Internet-Adresse
http://www.telegate.com/investor-relations/hauptversammlung.html
unter 'Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der
Aktionäre' enthalten.
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April 28, 2016 09:19 ET (13:19 GMT)
2.5.3. Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß §
131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der
Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu
verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit es zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im
Rahmen der Aussprache zu stellen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer
gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131
Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft
verweigern.
Die Satzung der Gesellschaft sieht in Ziffer 5.3 Abs. (2) die Ermächtigung des
Versammlungsleiters gem. § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG vor, das Frage- und Rederecht
der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen
Grenzen sind unter der Internet-Adresse
http://www.telegate.com/investor-relations/hauptversammlung.html
unter 'Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der
Aktionäre' enthalten.
3. Informationen und Unterlagen zur
Hauptversammlung, Hinweis auf die
Internetseite der Gesellschaft, über
die die Informationen nach § 124 a AktG
zugänglich sind
Die Informationen und Unterlagen nach § 124 a AktG einschließlich der
Einberufung zur Hauptversammlung, des Geschäftsberichts, die der
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der
Hauptversammlung über die Internetseite
http://www.telegate.com/investor-relations/hauptversammlung.html
abrufbar. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter
derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen können vom
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an auch in den Geschäftsräumen
der telegate AG, Fraunhoferstr. 12a, 5. Stock, 82152 Planegg-Martinsried
eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage kostenfrei zugesandt.
Übertragung der Hauptversammlung
Eine Übertragung der Hauptversammlung im Internet erfolgt nicht.
Planegg-Martinsried, im April 2016
telegate Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Fraunhoferstr. 12a
D-82152 Martinsried (bei München)
Tel.: +49 (0) 89 - 8954 0
Investor Relations: investor.relations@telegate.com
Unternehmenskommunikation: presse@telegate.com
Registergericht:
Amtsgericht München
HRB 114 518
USt-ID-Nr.:
DE 182 755 407
Vertretungsberechtigte:
Christian Maar (Vorstandsvorsitzender)
Michael Geiger
Aufsichtsratsvorsitzender:
Dr. Michael Wiesbrock
2016-04-28 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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