DJ DGAP-HV: Francotyp-Postalia Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2016 in Eventpassage, Kantstraße 8-10, 10623 Berlin. mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Francotyp-Postalia Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Francotyp-Postalia Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2016 in Eventpassage, Kantstraße
8-10, 10623 Berlin. mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2016-04-29 / 15:15
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Francotyp-Postalia Holding AG Berlin - Wertpapier-Kennnummer FPH 900 -
ISIN: DE000FPH9000 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der
Francotyp-Postalia Holding AG
am 7. Juni 2016 um 10.00 Uhr,
Eventpassage, Kantstraße 8-10, 10623 Berlin. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten
Konzernlageberichts für die Francotyp-Postalia Holding AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2015, des Berichts des
Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4
Handelsgesetzbuch
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt, entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen, keinen Beschluss zu fassen.
Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen der Francotyp-Postalia Holding AG liegen vom Tag der Einberufung dieser
Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Prenzlauer Promenade 28, 13089 Berlin, und in der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und können auch im Internet über www.fp-francotyp.com über den Link
'Investoren/Hauptversammlung' eingesehen werden.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Francotyp-Postalia Holding AG zur Ausschüttung einer Dividende
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Francotyp-Postalia Holding AG des abgelaufenen
Geschäftsjahres 2015 in Höhe von Euro 17.966.212,29 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,12 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2015 Euro 1.923.486,72
dividendenberechtigte Stückaktie:
Gewinnvortrag: Euro 16.042.725,57
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 130.944 im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der
Hauptversammlung im Bundesanzeiger unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß §
71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind. Die Anzahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2015
dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
ändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von Euro 0,12 je dividendenberechtigter
Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet. Die Anpassung erfolgt dabei
wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich
der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und
damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Die Auszahlung
der Dividende erfolgt unverzüglich nach der Hauptversammlung, voraussichtlich ab dem 7. Juni 2016.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Mit Beendigung der Hauptversammlung am 7. Juni 2016 endet die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre, sodass
eine Neuwahl erforderlich ist.
Der Aufsichtsrat und setzt sich nach Ziffer 10 Absatz 1 der Satzung der Francotyp-Postalia Holding AG und den §§ 95, 96
Absatz 1 und 101 Absatz 1 des Aktiengesetzes aus drei Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Bei der Wahl der
Aktionärsvertreter ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die nachfolgenden Wahlvorschläge stützen
sich auf die Empfehlung des Aufsichtsrats.
Die nachfolgend unter lit. a) bis c) genannten Personen sollen mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung zu
Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre gewählt werden. Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
a) Herrn Klaus Röhrig,
Wien, Österreich,
* Geschäftsführender Gesellschafter der Mercury Capital Unternehmensberatungs-GmbH, Wien, Österreich
* Geschäftsführer der R3 Beteiligungen GmbH, Wien, Österreich
* Geschäftsführer der Active Ownership Capital SARL, Hesperange, Luxemburg
in den Aufsichtsrat der Francotyp-Postalia Holding AG wiederzuwählen.
b) Herrn Robert Feldmeier,
Lorsch, Deutschland,
* Geschäftsführer der Unigloves GmbH, Grünwald
* Geschäftsführer der Unigloves Service und Logistik GmbH, Troisdorf
* Geschäftsführer der Unigloves Arzt-und Klinikbedarfshandels Gesellschaft mbH, Troisdorf-Spich
in den Aufsichtsrat der Francotyp-Postalia Holding AG wiederzuwählen.
c) Herrn Botho Oppermann,
Boppelsen, Schweiz,
* Geschäftsführender Gesellschafter der Internet Business Solutions Nord UG (haftungsbeschränkt), Wentorf bei Hamburg
* Geschäftsführender Gesellschafter der Internet Business Solutions Süd UG (haftungsbeschränkt), Wentorf bei Hamburg
* Geschäftsführender Gesellschafter der Internet Business Solutions Ost UG, (haftungsbeschränkt), Wentorf bei Hamburg
* Geschäftsführender Gesellschafter der Internet Business Solutions West UG, (haftungsbeschränkt), Wentorf bei Hamburg
in den Aufsichtsrat der Francotyp-Postalia Holding AG wiederzuwählen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu
lassen.
Weiterführende Angaben
Herr Klaus Röhrig hat sein Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften als Magister abgeschlossen. Herr Röhrig
verfügt über mehr als 15 Jahre Erfahrung im Bereich Finanzierungen und Beteiligungsmanagement. Nach dem Studium der
Wirtschaftswissenschaften in Wien begann er seine Karriere 2000 bei Credit Suisse First Boston in London mit dem Fokus
Börsengänge und M&A. Von 2006 bis 2011 verantwortete er bei Elliott Associates den Bereich Deutschland, Österreich und
Schweiz.
Herr Klaus Röhrig hält über die Beteiligungen an R3 Investment Ltd. und Tamlino Import & Advisory LP sowie Tamlino
Investment Ltd. mittelbar 10,3 Prozent der stimmberechtigten Aktien der Francotyp-Postalia Holding AG. Nach Einschätzung
des Aufsichtsrats bestehen mit Ausnahme des vorstehend offengelegten Sachverhalts keine weiteren persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Herr Klaus Röhrig ist weder Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats noch Mitglied eines
vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens.
Herr Robert Feldmeier studierte Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Rheinland-Pfalz. Er ist Diplombetriebswirt FH,
Einzelhandelskaufmann und Verkäufer. Herr Feldmeier war von 1984 bis 1995 in führenden Positionen bei der IBM Deutschland
GmbH tätig, zuletzt als Vertriebschef der Personal Computer Division. Von 1996 bis 2010 entwickelte Feldmeier die
damalige TA Triumph-Adler AG von einer breit diversifizierten Mittelstandsholding zum deutschen Marktführer im Document
Business, ab 2001 zunächst als Marketing- und Vertriebsvorstand, ab 2005 dann als Chief Executive Officer (CEO) des
Gesamtkonzerns.
Herr Robert Feldmeier ist weder Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats noch Mitglied eines
vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens.
Herr Botho Oppermann ist gelernter Bankkaufmann und studierter Betriebswirt (Dipl.-Kfm). Herr Botho Oppermann war 15
Jahre in verschiedenen Positionen im Finanzbereich des Unilever-Konzerns tätig, bevor er 1988 geschäftsführender Direktor
(CEO) der Dräger Beteiligungen AG, Zug (Schweiz) wurde. Im Dräger-Konzern hatte er verschiedene führende Positionen vor
allem im Bereich Corporate Development, M&A und Internal Audit inne. Zudem war Herr Oppermann in zahlreichen Unternehmen
und Joint-Venture-Gesellschaften des Dräger-Konzerns als Verwaltungsrat tätig.
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Mitgliedschaften von Herrn Botho Oppermann in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
* Aufsichtsrat der ID Information und Dokumentation im Gesundheitswesen GmbH & Co. KGaA, Berlin
Mitgliedschaften von Herrn Botho Oppermann in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
* Präsident des Verwaltungsrates der Internet Business Solutions AG, Boppelsen, Schweiz
* Verwaltungsrat der ID Suisse AG, St. Gallen, Schweiz
* Verwaltungsrat der HCG Holding AG, Zug, Schweiz
Der Aufsichtsratsvorsitzende hat alle vorgeschlagenen Kandidaten über den für das Amt als Mitglied des Aufsichtsrats
erforderlichen Zeitaufwand informiert. Alle Kandidaten haben bestätigt, über die notwendige Zeit zu verfügen.
Alle drei vorgeschlagenen Kandidaten erfüllen die Voraussetzungen des unabhängigen Finanzexperten gemäß § 100 Absatz 5
Aktiengesetz.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in
den Aufsichtsrat soll Herr Klaus Röhrig als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden.
6. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer, zum
Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten (§§ 37w, 37y
Wertpapierhandelsgesetz) für das Geschäftsjahr 2016 zu bestellen.
7. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss einer Vergleichsvereinbarung mit einem ehemaligen Mitglied des
Vorstand sowie einer D&O-Versicherung
Die Francotyp-Postalia Holding AG hat mit Datum vom 22./30. März und 11. April 2016 eine Vergleichsvereinbarung mit ihrem
ehemaligen Vorstandsmitglied Dr. Heinz-Dieter Sluma sowie ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, AIG Europe
Limited, (als damaligem D&O-Versicherer, nachfolgend 'Versicherer') abgeschlossen.
Herr Dr. Sluma wurde von der Gesellschaft wegen der Pflichtverletzung aus und im Zusammenhang mit den im Jahr 2008
vergebenen Aufträgen an die PointOut GmbH ('Vertrag über Application Service Providing') und deren Muttergesellschaft
mSE-GmbH Management-Solutions und System-Engineering ('Rahmenvertrag über die Zusammenarbeit im Bereich Supply
Management') in Anspruch genommen. Die Vergleichsvereinbarung sieht vor, dass die Francotyp-Postalia Holding AG insgesamt
eine Zahlung von Euro 500.000 erhält, wovon Herr Dr. Sluma Euro 35.000 und der Versicherer Euro 465.000 leistet. Der
Vergleich enthält eine umfassende haftungsrechtliche Abgeltung, die für die von dem Vergleich erfassten Sachverhalte auch
zugunsten aller sonstigen von dem Versicherer versicherten Personen und damit insbesondere zugunsten aller damals
amtierender Organmitglieder wirkt.
Die Vergleichsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Francotyp-Postalia Holding
AG.
Nähere Erläuterungen finden sich im gemeinsamen Bericht des Aufsichtsrats und Vorstands zum Tagesordnungspunkt 7. Der
vollständige Vertragstext der Vergleichsvereinbarung ist als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt wiedergegeben, die
Bestandteil dieser Einberufung ist.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, der Vergleichsvereinbarung zwischen der Francotyp-Postalia Holding AG und Herrn
Dr. Heinz-Dieter Sluma sowie der AIG Europe Limited mit Datum vom 22./30. März und 11. April 2016 zuzustimmen.
Gemeinsamer Bericht des Aufsichtsrats und Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung
Die Francotyp-Postalia Holding AG (im Folgenden auch 'Gesellschaft') hat mit Datum vom 22./30. März und 11. April 2016 mit
dem ehemaligen Mitglied des Vorstands der Francotyp-Postalia Holding AG, Herrn Dr. Heinz-Dieter Sluma, und der AIG Europe
Limited, (als damaligem D&O-Versicherer, im Folgenden 'Versicherer') eine Vergleichsvereinbarung abgeschlossen. Die
Vergleichsvereinbarung, die in der Anlage zu Punkt 7 der Tagesordnung mit vollständigem Wortlaut wiedergegeben ist, bedarf zu
ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung. Daher soll die vorgeschlagene Vereinbarung nachfolgend näher erläutert
werden. Unter Ziffer IV. dieses Berichts findet sich dabei insbesondere auch eine Zusammenfassung des wesentlichen
Vertragsinhalts der Vergleichsvereinbarung.
I. Hintergrund
Herr Dr. Sluma war vom 1. Januar 2008 bis zu seiner Abberufung am 16. Februar 2009 Vorstandsmitglied der Gesellschaft.
Neben Herrn Dr. Sluma als Vorstandsvorsitzender bestand der Vorstand der Gesellschaft bis zum 30. Juni 2008 noch aus
Herrn Manfred Schwarze und Herrn Christian Hiemenz. Danach war Herr Dr. Sluma bis zum 1. Dezember 2008 Alleinvorstand;
zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Bestellung von Herrn Hans Szymanski zum weiteren Vorstandsmitglied.
Auf Veranlassung von Herrn Dr. Sluma beauftragte die Gesellschaft die mSE-GmbH Management-Solutions and
System-Engineering und weitere zur mSE-Gruppe gehörende Unternehmen ('mSE') mit verschiedenen Beratungsleistungen, wofür
die Gesellschaft am 4. Juni 2008 einen Rahmenvertrag ('Rahmenvertrag über die Zusammenarbeit im Bereich Supply
Management') abschloss, der in der Folge durch verschiedene Leistungsscheine ergänzt wurde. Weiter schloss die
Gesellschaft am 26. Juni 2008 auf Veranlassung von Herrn Sluma hin einen sogenannten Application Service Providing
Vertrag ('ASP-Vertrag') mit der PointOut GmbH ('PointOut'). Die PointOut gehörte ebenfalls zur mSE-Gruppe.
Keiner der genannten Verträge wurde dem Aufsichtsrat zur Zustimmung vorgelegt. Im Februar 2009 erfuhr der Aufsichtsrat
von diesen Verträgen und berief Herrn Dr. Sluma mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund ab und kündigte den mit Herrn
Dr. Sluma bestehenden Vorstandsdienstvertrag.
Ferner hat die Gesellschaft nach der Abberufung von Herrn Dr. Sluma als Vorstand nach Prüfung der weiteren
Vorgehensweise auch den ASP-Vertrag und die mit mSE geschlossenen Verträge gekündigt. Im Rahmen eines mit mSE und
PointOut geführten Rechtsstreits vor dem Landgericht München I (Az. 23 O 6830/09) wurde die Gesellschaft rechtskräftig
zu einer Zahlung an PointOut in Höhe von Euro 565.559,40 (netto: Euro 475.260,00) zuzüglich Zinsen verurteilt. Die
Zahlungsklage der mSE wurde rechtskräftig abgewiesen. In dem Rechtsstreit hatte die Gesellschaft Herrn Dr. Sluma den
Streit verkündet.
Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass Herr Dr. Sluma bei Abschluss und Durchführung der oben genannten Verträge
pflichtwidrig gehandelt hat. Aus diesem Grund hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft unter Einschaltung externer Berater
geprüft, ob der Gesellschaft Schadensersatzansprüche gegen Herrn Dr. Sluma zustehen. Die Pflichtverletzung ergab sich
dabei unter anderem aus einer möglichen Verletzung der Geschäftsordnung des Vorstandes, einer mangelhaften Information
des Aufsichtsrates sowie aus einer fehlenden Wirtschaftlichkeitsprüfung im Vorfeld der jeweiligen Vertragsabschlüsse.
Als Schaden wurde die erfolgreich von PointOut eingeklagte Netto-Vergütung zuzüglich Zinsen sowie weitere Zahlungen an
PointOut in Höhe von rund Euro 120.000,00, insgesamt Euro 623.532,57 ermittelt.
Im Hinblick auf die Vertragsabschlüsse mit mSE erwies sich trotz umfangreicher Sachverhaltsaufklärung die konkrete
Bezifferung eines Schadens als schwierig. Insgesamt hat die Gesellschaft an mSE für Leistungen im Zusammenhang mit der
Optimierung der Lieferkette etwa Euro 2,375 Mio. (netto) gezahlt. Dies wäre der in diesem Zusammenhang voraussichtlich
mögliche Höchstschaden. Jedoch bestanden erhebliche Unsicherheiten darüber, in welchem Ausmaße die von mSE erbrachten
Leistungen einen angemessenen Gegenwert für die erhaltene Vergütung darstellten und inwieweit diese für die Gesellschaft
tatsächlich von Nutzen waren. Insbesondere ergab eine Befragung der damals maßgeblich beteiligten Mitarbeiter ein
gemischtes Bild. Auch fehlte eine genaue Dokumentation. Umgekehrt stellte sich mSE auf den Standpunkt, gute Arbeit
geleistet zu haben. Diesbezüglich hatte Herr Dr. Sluma bereits in dem um seine Abberufung geführten Gerichtsverfahren
Stellungnahmen nicht nur von mSE, sondern auch von unter anderem dem damaligen Institutsleiter des Fraunhofer-Institut
IFF Magdeburg sowie von dessen Geschäftsfeldleiter Logistik sowie zwei Vertretern aus der Praxis (Dipl.-Ing. Karl-Heinz
Dullinger und einem Systemberater von Oracle Deutschland) vorgelegt. Insofern bestanden sowohl über die denkbare
Schadenshöhe als auch über den möglichen Ausgang einer voraussichtlich mit einem Sachverständigenbeweis verbundenen
Beweisaufnahme erhebliche Unsicherheiten.
Die Gesellschaft hat Herrn Dr. Sluma wegen Pflichtverletzungen aus und im Zusammenhang mit den im Jahr 2008 vergebenen
Aufträgen an PointOut und mSE in Anspruch genommen. Herr Dr. Sluma hat Schadensersatzansprüche als vollständig
unbegründet zurückgewiesen.
Francotyp-Postalia Holding AG hat weiter die gegenüber Herrn Dr. Sluma bestehenden Schadenersatzansprüche auch bei der
von der Gesellschaft abgeschlossenen D&O-Versicherung gemeldet.
II. Gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche
Francotyp-Postalia Holding AG erhob am 7. November 2013 Teilklage auf Schadensersatz in Höhe von Euro 623.532,57 nebst
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Zinsen gegen Herrn Dr. Sluma beim Landgericht München I (Kammer für Handelssachen, Az. 5 HK O 24248/13).
Streitgegenstand war lediglich der ASP-Vertrag. Von einer Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche im
Zusammenhang mit der Beauftragung von mSE sah der Aufsichtsrat aufgrund der dargestellten Probleme hinsichtlich der
Schadenssubstanziierung zunächst ab, behielt sich eine Klageerweiterung aber ausdrücklich vor, weshalb die wesentlichen
Sachverhalte in den Prozess eingeführt wurden.
Herr Dr. Sluma trat der Klage entgegen und wies das Bestehen von Schadenersatzansprüchen sowohl aus rechtlichen als auch
tatsächlichen Gründen zurück.
Bei der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2014 vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I wies der
Vorsitzende Richter Dr. Krenek beide Seiten auf bestehende rechtliche und tatsächliche Unsicherheiten hin. Rechtlich
ging es dabei insbesondere um die Auslegung der Geschäftsordnung sowie um Fragen des rechtmäßigen Alternativverhaltens.
Nach Einschätzung der Kammer wäre zudem in jedem Fall mit einer umfangreichen Beweisaufnahme zu rechnen. Vor diesem
Hintergrund regte der Vorsitzende an, den Rechtsstreit gegen Zahlung einer Vergleichssumme von rund Euro 200.000 zu
vergleichen.
III. Weitere Vergleichsverhandlungen, Ruhen des Verfahrens
Im Nachgang zu der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2014 nahmen Herr Dr. Sluma und der Versicherer Einsicht in die
bei der Gesellschaft verfügbaren Unterlagen. Im Anschluss führten die Gesellschaft, Herr Dr. Sluma und Vertreter des
Versicherers intensive Gespräche, um zu klären, ob die Auseinandersetzung vergleichsweise beigelegt werden könne. Für
eine vergleichsweise Einigung legten alle Parteien Wert darauf, auch den mSE betreffenden Sachverhalt einzubeziehen.
Die Gespräche haben dazu geführt, dass die Gesellschaft, Herr Dr. Sluma und der Versicherer die nunmehr der
Hauptversammlung zur Zustimmung vorgelegte Vergleichsvereinbarung geschlossen haben. Voraussetzung eines Vergleichs war
aus Sicht des Versicherers, dass durch die Vergleichsvereinbarung der Komplex PointOut/mSE vollständig geregelt und
damit eine Inanspruchnahme aller versicherten Personen durch die Gesellschaft aus oder im Zusammenhang mit dem
Sachverhalt PointOut/mSE endgültig ausgeschlossen wird. Zudem hat die Francotyp-Postalia Holding AG auf einer
Eigenbeteiligung von Herrn Dr. Sluma bestanden.
Nachdem die Vergleichsvereinbarung unterzeichnet wurde, werden die Parteien zunächst das Ruhen des Gerichtsverfahrens
beantragen. Eine Beendigung des Gerichtsverfahrens erfolgt erst, wenn die unter nachstehender Ziffer IV. näher
ausgeführte aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit der Vergleichsvereinbarung eingetreten und die geschuldete
Zahlung vollständig geleistet ist.
IV. Wesentlicher Inhalt des Vergleichs
Die Vergleichsvereinbarung zwischen der Gesellschaft, Herrn Dr. Sluma sowie dem Versicherer enthält im Wesentlichen
folgende Regelungen:
- Herr Dr. Sluma verpflichtet sich Euro 35.000 und der Versicherer verpflichtet sich Euro 465.000 an die Gesellschaft zu
zahlen. Die Zahlung von Herrn Dr. Sluma hat dabei zunächst auf ein von dem Versicherer angegebenes Konto zu erfolgen,
die bei Fälligkeit beider Zahlungsverpflichtungen von dem Versicherer an die Gesellschaft geleistet wird.
Hierbei ist in Ziffer II. 1.5 der Vergleichsvereinbarung ein Rücktrittsrecht der Gesellschaft vorgesehen, wenn Herr
Dr. Sluma seine Eigenbeteiligung nicht rechtzeitig auf ein von dem Versicherer angegebenes Konto einzahlt bzw. der
Versicherer der Gesellschaft die Einzahlung nicht bis zum 25. April 2016 (einschließlich) bestätigt. Da der
Gesellschaft mit Schreiben vom 22. April 2016 ein Bestätigungsschreiben des Versicherers zugegangen ist, dass der
gemäß Ziffer II.1.1 der Vergleichsvereinbarung von Herrn Dr. Sluma zu zahlende Betrag am 15. April 2016 auf dem Konto
des Versicherers eingegangen ist, ist das diesbezügliche Rücktrittsrecht erloschen.
- Die Zahlung der insgesamt Euro 500.000 wird fällig, wenn die Hauptversammlung dem Vergleich zugestimmt hat, eine
Minderheit, deren Anteile zusammen 10 % des Grundkapitals erreichen, keinen Widerspruch zu Protokoll erhoben hat und
innerhalb der Monatsfrist des § 246 Absatz 1 Aktiengesetz keine Anfechtungsklage oder Nichtigkeitsfeststellungsklage
erhoben wurde oder die Hauptversammlung einen bestandskräftigen Bestätigungsbeschluss gefasst hat oder eine etwaige
Beschlussmängelklage rechtskräftig abgewiesen, übereinstimmend erledigt oder zurückgenommen worden ist.
- Mit der Zahlung sind sämtliche Ansprüche der Gesellschaft aus dem Komplex PointOut/mSE, der in der Präambel des
Vergleichs als streitgegenständlicher Sachverhalt definiert ist, abgegolten, und zwar nicht nur gegenüber Herrn Dr.
Sluma, sondern gegenüber allen Organmitgliedern und sonstigen Personen, die als 'versicherte Person' unter der D&O
Versicherung des Versicherers in Betracht kommen können, und zwar unabhängig davon, ob solche Ansprüche zum Zeitpunkt
des Abschlusses dieser Vereinbarung bekannt sind. Der Vergleich wirkt daher insbesondere auch zugunsten der damals
amtierenden Aufsichtsratsmitglieder, der bis zum 30. Juni 2008 im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder Hiemenz und
Schwarze sowie auch zugunsten von Herrn Hans Szymanski. Ebenfalls abgegolten sind etwaige Regressansprüche von Herrn
Dr. Sluma gegen die Gesellschaft und sonstige Personen, die als Regressschuldner in Betracht kommen könnten. Ferner
erfasst die Abgeltung versicherungsrechtlich auch alle Ansprüche gegen den Versicherer unter der D&O Versicherung im
Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt. Bereits von der Versicherung an Dr. Sluma geleistete
Abwehrzahlungen sind nicht zurückzugewähren.
- Im Hinblick auf das Zustimmungserfordernis der Hauptversammlung nach § 93 Aktiengesetz werden die
vergleichswesentlichen Bestimmungen der Vereinbarung nur wirksam, wenn die Hauptversammlung dem Vergleich zugestimmt
hat, eine Minderheit, deren Anteile zusammen 10 % des Grundkapitals erreichen, keinen Widerspruch zu Protokoll erhoben
hat und innerhalb der Monatsfrist des § 246 Absatz 1 Aktiengesetz keine Anfechtungsklage oder
Nichtigkeitsfeststellungsklage erhoben wurde oder die Hauptversammlung einen bestandskräftigen Bestätigungsbeschluss
gefasst hat oder eine etwaige Beschlussmängelklage rechtskräftig abgewiesen, übereinstimmend erledigt oder
zurückgenommen worden ist. In diesem Zusammenhang ist weiter vereinbart, dass die Gesellschaft den Versicherer über
eine etwaig erhobene Beschlussmängelklage informiert und dass weder Herr Dr. Sluma noch ihm nahestehenden Personen
Aktien der Gesellschaft erwerben werden, solange die Wirksamkeit des Vergleichs ungeklärt ist. Letzteres ist mit einer
Vertragsstrafe bewehrt.
Ferner haben die Parteien in diesem Zusammenhang vereinbart, dass vorgenannte Wirksamkeitsvoraussetzungen
(aufschiebende Bedingungen) als endgültig ausgefallen gelten, wenn die Zustimmung der Hauptversammlung nicht bis zum
31. Juli 2017 erteilt wurde, und/oder eine Minderheit, deren Anteile zusammen 10 % des Grundkapitals erreichen,
Widerspruch zu Protokoll erhoben hat, und/oder rechtskräftig entschieden wird (unabhängig davon, wann diese
Entscheidung getroffen wird), dass der Beschluss, mit dem die Hauptversammlung zugestimmt hat, unwirksam ist, ohne
dass vorher ein entsprechender Bestätigungsbeschluss (§ 244 Aktiengesetz) gefasst wurde.
- Nach Ziffer 11.2 (zweiter Absatz) haben die Gesellschaft und der Versicherer jeweils einzeln das Recht, von diesem
Vergleich zurückzutreten, wenn (i) gegen den Hauptversammlungsbeschluss, mit dem die Hauptversammlung dem Vergleich
zustimmt, eine Anfechtungsklage erhoben wird, die nicht bis zum 31. Juli 2018 zurückgenommen, übereinstimmend erledigt
erklärt oder rechtskräftig abgewiesen wurde oder (ii) bis zum 31. Juli 2018 kein Bestätigungsbeschluss (§ 244
Aktiengesetz) gefasst wurde oder im Falle der Anfechtung eines solchen Bestätigungsbeschlusses die Anfechtungsklage
bis zu diesem Zeitpunkt nicht zurückgenommen, übereinstimmend erledigt erklärt oder rechtskräftig abgewiesen wurde.
Herrn Dr. Sluma steht kein eigenständiges Rücktrittsrecht unter dieser Vereinbarung zu.
- Wird der Vergleich wirksam, wird die Gesellschaft nach Erhalt der Zahlung den anhängigen Prozess durch Klagerücknahme
beendigen. Herr Dr. Sluma hat sich dazu verpflichtet, der Klagerücknahme zuzustimmen und keinen Kostenantrag zu
stellen. Der Versicherer hat sich in diesem Zusammenhang verpflichtet, der Gesellschaft die hälftigen Gerichtskosten
zu erstatten. Im Übrigen tragen alle Parteien die ihnen entstandenen Kosten selbst.
- Sollte die Vergleichsvereinbarung dagegen scheitern, können die Parteien das gerichtliche Verfahren wieder aufnehmen,
das mit Vergleichsabschluss ruhend gestellt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch vereinbart, dass die Verjährung
jedenfalls bis drei Monate nach Wiederaufnahme gehemmt bleibt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die
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