DGAP-HV: KRONES Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.06.2016 in Neutraubling mit dem Ziel
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2016-05-02 / 15:11
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
KRONES Aktiengesellschaft Neutraubling Wertpapier-Kenn-Nummer: 633 500
ISIN: DE0006335003 Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zur 36. ordentlichen Hauptversammlung ein, die am Mittwoch, den 15. Juni 2016, 14.00 Uhr, in der
Stadthalle Neutraubling, Regensburger Straße 9, 93073 Neutraubling, stattfindet (Einlass ab 13.00 Uhr).
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses mit den Lageberichten der KRONES
Aktiengesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2015, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2015 sowie des erläuternden Berichts zu den
Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Die genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen der KRONES Aktiengesellschaft (Böhmerwaldstraße 5, 93073
Neutraubling) und im Internet unter www.krones.com über den Link »Investor Relations« »Hauptversammlung« eingesehen
werden und liegen auch während der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus. Die Unterlagen werden den
Aktionären auf Anforderung auch zugesandt.
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen
und nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der
Jahresabschluss damit festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns stimmen
die Aktionäre unter dem Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt
werden, sieht das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme, aber
keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung, vor.
2. Beschlussfassung über die Gewinnverwendung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015 in Höhe von Euro 105.457.679,58 wie
folgt zu verwenden:
Euro
Ausschüttung einer Dividende von Euro 1,45 je dividendenberechtigter Stückaktie 45.809.954,40
Vortrag auf neue Rechnung 59.647.725,18
Bilanzgewinn 105.457.679,58
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu
erteilen.
5. Aufsichtsratswahlen
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG
und §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus je sechs Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer und gemäß §
96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu mindestens 30?% aus Frauen und zu mindestens 30?% aus Männern zusammen. Demzufolge müssen dem
Aufsichtsrat der Gesellschaft grundsätzlich mindestens vier Frauen und mindestens vier Männer angehören. Die
Geschlechterquote ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, wenn nicht gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG die Seite der
Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung aufgrund eines vor der Wahl gefassten Mehrheitsbeschlusses
gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widerspricht.
Die Seite der Anteilseignervertreter hat auf Grund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem
Aufsichtsratsvorsitzenden gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG der Gesamterfüllung widersprochen. Der Aufsichtsrat der
Gesellschaft ist daher sowohl auf der Seite der Anteilseigner als auch auf der Seite der Arbeitnehmer jeweils mit
mindestens zwei Frauen und zwei Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu
erfüllen.
Dem Aufsichtsrat gehören zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung insgesamt zwei weibliche Mitglieder an,
davon ein Mitglied auf Anteilseignerseite. Auf der Grundlage des Erfordernisses der Getrennterfüllung ist mindestens
eine weitere Frau als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen. Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung werden die
Mitglieder des Aufsichtsrats für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, gewählt. Dabei wird das bei Beginn der Amtszeit laufende
Geschäftsjahr nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist statthaft.
Danach endet die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieder Ernst Baumann, Philipp Graf von und zu Lerchenfeld, Hans-Jürgen
Thaus und Norman Kronseder mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 15. Juni 2016.
Ferner wird das Aufsichtsratsmitglied Dr. Alexander Nerz sein Mandat vorzeitig aus gesundheitlichen Gründen mit Wirkung
zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2016 beenden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
* Herrn Volker Kronseder, Diplom-Ingenieur, wohnhaft in Neutraubling,
* Philipp Graf von und zu Lerchenfeld, Landwirt und Mitglied des Bundestags, wohnhaft in Köfering,
* Herrn Norman Kronseder, Land- und Forstwirt, wohnhaft in Steinach,
* Herrn Hans-Jürgen Thaus, vormals stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KRONES Aktiengesellschaft, wohnhaft in
Abensberg
mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen.
Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird bei der Berechnung der Amtszeit nicht mitgerechnet.
Der Aufsichtsrat schlägt außerdem vor,
* Frau Prof. Dr. jur. Susanne Nonnast, Professorin an der OTH Regensburg, wohnhaft in Regensburg
neu in den Aufsichtsrat zu wählen. Frau Prof. Dr. jur. Susanne Nonnast, die für den ausscheidenden Herrn Dr. Alexander
Nerz in den Aufsichtsrat gewählt werden soll, ist gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft nur für die Zeit bis zum
Ablauf der Amtszeit des ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds zu wählen, d.h. bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die
über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 beschließt.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Einklang mit Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex
im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.
Nach der Überzeugung des Aufsichtsrats erfüllen vor allem Philipp Graf von und zu Lerchenfeld sowie Herr Hans-Jürgen
Thaus die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG; sie verfügen über die vom Gesetzgeber geforderte Unabhängigkeit und
über den erforderlichen Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und Abschlussprüfung.
Herr Volker Kronseder ist Mitglied im Aufsichtsrat des Universitätsklinikums Regensburg und Mitglied im
Wirtschaftsbeirat der Bayerischen Landesbank.
Herr Norman Kronseder ist Mitglied des Aufsichtsrats der Bayerischen Futtersaatbau GmbH, Ismaning.
Herr Hans-Jürgen Thaus ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der Maschinenfabrik Reinhausen GmbH, Regensburg, und
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Hawe Hydraulik SE, München. Außerdem ist er Vorsitzender des Beirats der Kurtz
Holding GmbH & Co. Beteiligungs KG, Kreuzwertheim, und Mitglied des Aufsichtsrats der Schuler AG, Göppingen.
Über die vorgenannten Mitgliedschaften hinaus bestehen bei keiner der Personen, welche durch den Aufsichtsrat zur Wahl
als Aufsichtsratsmitglied vorgeschlagen werden, Mitgliedschaften in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat
oder einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Codex wird auf Folgendes hingewiesen: Herr Volker Kronseder
soll als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden.
Herr Volker Kronseder war bis zum 31. Dezember 2015 Vorstandsvorsitzender und -mitglied der KRONES Aktiengesellschaft.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats, Herrn Volker Kronseder zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen, stützt sich auf einen
den Anforderungen des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG genügenden Vorschlag der Beteiligungsgesellschaft Kronseder mit
beschränkter Haftung und Herrn Harald Kronseder, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft halten. Der
Aufsichtsrat hat sich diesen Aktionärswahlvorschlag zu eigen gemacht und schlägt Herrn Volker Kronseder vor diesem
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May 02, 2016 09:11 ET (13:11 GMT)
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