DGAP-HV: Süss MicroTec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Süss MicroTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.06.2016 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2016-05-04 / 15:11 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. SÜSS MicroTec AG Garching Wertpapier-Kenn-Nr. A1K023 ISIN: DE000A1K0235 Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der am 15. Juni 2016, um 10.00 Uhr im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5 in 80333 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SÜSS MicroTec AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des zusammengefassten Lageberichts für die SÜSS MicroTec AG und den Konzern einschließlich der Angaben gemäß § 289 Abs. 4 HGB und § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Die genannten Unterlagen sind auf unserer Internetseite unter www.suss.com im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich und liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der SÜSS MicroTec AG, Schleißheimer Straße 90, 85748 Garching, zur Einsicht der Aktionäre aus. Sie werden den Aktionären auf Verlangen auch unentgeltlich und unverzüglich in Abschrift zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen. 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2015 wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.' 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2015 wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.' 4. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg, Zweigniederlassung München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 bestellt.' 5. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems des Vorstands Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat in seiner Sitzung am 29. März 2016 eine Aktualisierung des Vergütungssystems für den Vorstand beschlossen, das für das seit dem 1. Januar 2016 laufende Geschäftsjahr gilt. Im Sinne guter Corporate Governance soll mit Blick auf die vorgenommenen Änderungen das fortentwickelte Vergütungssystem gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt werden. In dem fortentwickelten Vergütungssystem sind die Zielgrößen der variablen Vergütungskomponenten teilweise neu ausgestaltet. Die Änderungen dienen dazu, das Vergütungssystem noch stärker an den Anforderungen an eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. Da die Änderung des Vergütungssystems erst nach Ablauf des Geschäftsjahres 2015 beschlossen wurde, war diese Änderung nicht in dem Vergütungsbericht als Teil des zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2015 aufzunehmen. Das am 29. März 2016 beschlossene und rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 geltende neue Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands ist daher in einer gesonderten Darstellung beschrieben, die unter der Internetadresse www.suss.com im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar ist und in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Das vom Aufsichtsrat der SÜSS MicroTec AG am 29. März 2016 beschlossene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der SÜSS MicroTec AG wird gebilligt.' Unterlagen Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der Süss MicroTec AG, Schleißheimer Straße 90, 85748 Garching, zur Einsicht der Aktionäre aus und werden jedem Aktionär auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich in Abschrift überlassen. Diese Unterlagen können außerdem im Internet unter www.suss.com im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung eingesehen werden, auf der sich zudem die Informationen gemäß § 124a AktG befinden. Sie werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Grundkapital und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 19.115.538 auf den Namen lautende Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 19.115.538. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Bedingungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 22 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Die Anmeldung muss mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 8. Juni 2016, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen: SÜSS MicroTec AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München E-Mail-Adresse: suss@better-orange.de Telefax: +49 89 889690633 Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und kann auch per Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Zur Erleichterung der Anmeldung wird den Aktionären zusammen mit den Mitteilungen gemäß § 125 AktG sowie auf Verlangen ein Anmeldeformular übersandt. Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Süss MicroTec AG am Tag der Hauptversammlung und in den letzten sechs Tagen vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. vom 9. Juni 2016, 0:00 Uhr (MESZ) bis einschließlich 15. Juni 2016, Löschungen und Eintragungen im Aktienregister nicht erfolgen. Mit der Anmeldung zur Hauptversammlung ist keine Sperre für die Veräußerung der angemeldeten Aktien verbunden. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär jedoch nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Ausübung des Stimmrechts ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Dieser wird dem Bestand am Ende des letzten Tages der Anmeldefrist (8. Juni 2016, 24:00 Uhr (MESZ); sogenannter Technical Record Date) entsprechen, da in der Zeit vom 9. Juni 2016, 0:00 Uhr (MESZ) bis einschließlich 15. Juni 2016 keine Löschungen und Eintragungen im Aktienregister durchgeführt werden. Erwerber von Aktien, die hinsichtlich der erworbenen Aktien bei Ablauf der Anmeldefrist noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, können daher aus eigenem Recht keine Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien ausüben. In diesen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrechte bis zur Umschreibung des Aktienregisters noch bei dem für die betreffenden Aktien im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Wir weisen darauf hin, dass Aktionären, die ordnungsgemäß angemeldet sind, Eintrittskarten übermittelt werden. Die Eintrittskarten sind keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Stimmrechtsausübung, sondern lediglich organisatorische Hilfsmittel. Im Aktienregister eingetragene Aktionäre, die sich ordnungsgemäß vor der Hauptversammlung angemeldet haben, sind auch ohne Eintrittskarte zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Stimmrechtsvertretung Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG genannten gleichgestellten Institutionen oder Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft auch per E-Mail unter folgender E-Mail-Adresse übermittelt werden:
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May 04, 2016 09:12 ET (13:12 GMT)