DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2016 in Rottweil mit dem Ziel
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2016-05-17 / 15:11
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Schweizer Electronic Aktiengesellschaft Schramberg ISIN: DE0005156236
WKN: 515 623 Einladung zur 27. Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am
Freitag, 1. Juli 2016, um 10.00 Uhr
im
Kraftwerk Rottweil
Neckartal 68
78628 Rottweil
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der Schweizer Electronic AG, des gebilligten
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils zum 31. Dezember 2015,
einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs,
jeweils für das Geschäftsjahr 2015
Sämtliche Unterlagen liegen ab Einberufung der Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf in den Geschäftsräumen der Schweizer
Electronic AG, Einsteinstraße 10, 78713 Schramberg, aus, ebenso wie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns und können dort und auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html eingesehen werden. Auf Verlangen werden diese Unterlagen, die im
Übrigen auch in der Hauptversammlung ausliegen, jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt.
Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist nicht vorgesehen. Der vom Vorstand aufgestellte
Jahresabschluss und Konzernabschluss ist vom Aufsichtsrat gebilligt worden; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1
AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des
Jahresabschlusses entscheidet, liegen nicht vor.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Schweizer Electronic AG zum 31. Dezember 2015 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 5.402.171,05 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,65 je dividendenberechtigter Stückaktie auf 3.759.585 EUR 2.443.730,25
dividendenberechtigte Stückaktien
Gewinnvortrag EUR 2.958.440,80
Bilanzgewinn EUR 5.402.171,05
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 20.415 Stück von der Gesellschaft bzw. ihrer Tochtergesellschaft derzeit
gehaltenen, gemäß § 71b AktG bzw. gemäß § 71d Satz 4 i.V.m. § 71b AktG nicht dividendenberechtigten eigenen Aktien. Sollte sich
die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird der Hauptversammlung bei
gleichbleibendem Dividendenbetrag in Höhe von EUR 0,65 je dividendenberechtigter Stückaktie ein auf den Bestand eigener Aktien
am Hauptversammlungstag angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet und vorgeschlagen werden, den nicht auf die
Dividendenzahlung entfallenden Betrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorzutragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Vorstandsmitgliedern für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 und des Abschlussprüfers für die prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts im Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und
des Zwischenlageberichts im Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.
6. Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Ablauf der am 1. Juli 2016 stattfindenden Hauptversammlung endet die Amtszeit von Herrn Christoph Schweizer. Gleichzeitig
endet die Ersatzmitgliedschaft des für Herrn Christoph Schweizer bestellten Ersatzmitglieds Herrn Dr. Stephan Zizala. Es soll
daher eine Neuwahl von Herrn Christoph Schweizer zum Aufsichtsratsmitglied bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung im
Jahr 2017 erfolgen. Gleichzeitig soll Frau Karin Sonnenmoser zum Ersatzmitglied für Herrn Christoph Schweizer, ebenfalls bis zum
Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2017, gewählt werden.
Frau Kristina Schweizer hat ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats zum 15. September 2015 niedergelegt. Als Nachfolger für Frau
Kristina Schweizer soll Herr Dr. Stephan Zizala neu als Mitglied des Aufsichtsrats gewählt werden.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs.
1 des Drittelbeteilungsgesetzes und § 7 Abs. 1 und 3 der Satzung aus sechs Mitglieder zusammen, und zwar aus vier
Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und aus zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Die Aufsichtsratsmitglieder der
Aktionäre sind von der Hauptversammlung zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Christoph Schweizer, wohnhaft in Schramberg,
Geschäftsführer der
* Schweizer Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH
* Schweizer Air Service GmbH & Co.KG
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, in den Aufsichtsrat der
Gesellschaft zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor,
Frau Karin Sonnenmoser, wohnhaft in Schwarzach (Österreich),
Chief Financial Officer
Zumtobel AG, Dornbirn
zum Ersatzmitglied für Herrn Christoph Schweizer, ebenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2017, zu
wählen. Frau Karin Sonnenmoser wird Mitglied des Aufsichtsrats, wenn Herr Christoph Schweizer vor Ablauf der Amtszeit aus dem
Aufsichtsrat ausscheidet und die Hauptversammlung nicht vor diesem Ausscheiden einen Nachfolger wählt. Das Amt des
Ersatzmitglieds erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Aufsichtsratsmitglieds.
Der Aufsichtsrat schlägt außerdem vor,
Herrn Dr. Stephan Zizala, wohnhaft in München,
Vice President und General Manager der Business Line Automotive High Power,
Infineon Technologies AG, Neubiberg
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den Aufsichtsrat der
Gesellschaft zu wählen.
Weitere Informationen zu den Kandidaten sind unter www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html abrufbar.
Die unter Punkt 6 der Tagesordnung zur Wahl vorgeschlagenen Personen haben folgende Mandate nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG, wobei
es sich bei den unter aa) aufgeführten Mandaten um Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und bei den unter
bb) aufgeführten Mandaten um Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
handelt:
a) Dipl.-Ing. Christoph Schweizer
aa) keine Mandate
bb) keine Mandate
b) Frau Karin Sonnenmoser
aa) Vivantes - Netzwerk für Gesundheit GmbH
Berlin
Tridonic GmbH & Co KG
Dornbirn
bb) keine Mandate
c) Dr. Stephan Zizala
aa) keine Mandate
bb) Mitglied des Board of Directors der Infineon Technologies Americas Corp.,
El Segundo, Kalifornien, USA
7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und deren Verwendung mit der
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Die von der Hauptversammlung der Schweizer Electronic AG am 1. Juli 2011 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
läuft am 30. Juni 2016 aus. Vor diesem Hintergrund soll die Gesellschaft erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
'a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 2021 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen
Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71 ff.
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May 17, 2016 09:12 ET (13:12 GMT)
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