DJ DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2016 in Rottweil mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2016 in Rottweil mit dem Ziel
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2016-05-17 / 15:11
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Schweizer Electronic Aktiengesellschaft Schramberg ISIN: DE0005156236
WKN: 515 623 Einladung zur 27. Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am
Freitag, 1. Juli 2016, um 10.00 Uhr
im
Kraftwerk Rottweil
Neckartal 68
78628 Rottweil
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der Schweizer Electronic AG, des gebilligten
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils zum 31. Dezember 2015,
einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs,
jeweils für das Geschäftsjahr 2015
Sämtliche Unterlagen liegen ab Einberufung der Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf in den Geschäftsräumen der Schweizer
Electronic AG, Einsteinstraße 10, 78713 Schramberg, aus, ebenso wie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns und können dort und auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html eingesehen werden. Auf Verlangen werden diese Unterlagen, die im
Übrigen auch in der Hauptversammlung ausliegen, jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt.
Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist nicht vorgesehen. Der vom Vorstand aufgestellte
Jahresabschluss und Konzernabschluss ist vom Aufsichtsrat gebilligt worden; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1
AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des
Jahresabschlusses entscheidet, liegen nicht vor.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Schweizer Electronic AG zum 31. Dezember 2015 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 5.402.171,05 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,65 je dividendenberechtigter Stückaktie auf 3.759.585 EUR 2.443.730,25
dividendenberechtigte Stückaktien
Gewinnvortrag EUR 2.958.440,80
Bilanzgewinn EUR 5.402.171,05
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 20.415 Stück von der Gesellschaft bzw. ihrer Tochtergesellschaft derzeit
gehaltenen, gemäß § 71b AktG bzw. gemäß § 71d Satz 4 i.V.m. § 71b AktG nicht dividendenberechtigten eigenen Aktien. Sollte sich
die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird der Hauptversammlung bei
gleichbleibendem Dividendenbetrag in Höhe von EUR 0,65 je dividendenberechtigter Stückaktie ein auf den Bestand eigener Aktien
am Hauptversammlungstag angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet und vorgeschlagen werden, den nicht auf die
Dividendenzahlung entfallenden Betrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorzutragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Vorstandsmitgliedern für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 und des Abschlussprüfers für die prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts im Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und
des Zwischenlageberichts im Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.
6. Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Ablauf der am 1. Juli 2016 stattfindenden Hauptversammlung endet die Amtszeit von Herrn Christoph Schweizer. Gleichzeitig
endet die Ersatzmitgliedschaft des für Herrn Christoph Schweizer bestellten Ersatzmitglieds Herrn Dr. Stephan Zizala. Es soll
daher eine Neuwahl von Herrn Christoph Schweizer zum Aufsichtsratsmitglied bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung im
Jahr 2017 erfolgen. Gleichzeitig soll Frau Karin Sonnenmoser zum Ersatzmitglied für Herrn Christoph Schweizer, ebenfalls bis zum
Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2017, gewählt werden.
Frau Kristina Schweizer hat ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats zum 15. September 2015 niedergelegt. Als Nachfolger für Frau
Kristina Schweizer soll Herr Dr. Stephan Zizala neu als Mitglied des Aufsichtsrats gewählt werden.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs.
1 des Drittelbeteilungsgesetzes und § 7 Abs. 1 und 3 der Satzung aus sechs Mitglieder zusammen, und zwar aus vier
Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und aus zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Die Aufsichtsratsmitglieder der
Aktionäre sind von der Hauptversammlung zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Christoph Schweizer, wohnhaft in Schramberg,
Geschäftsführer der
* Schweizer Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH
* Schweizer Air Service GmbH & Co.KG
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, in den Aufsichtsrat der
Gesellschaft zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor,
Frau Karin Sonnenmoser, wohnhaft in Schwarzach (Österreich),
Chief Financial Officer
Zumtobel AG, Dornbirn
zum Ersatzmitglied für Herrn Christoph Schweizer, ebenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2017, zu
wählen. Frau Karin Sonnenmoser wird Mitglied des Aufsichtsrats, wenn Herr Christoph Schweizer vor Ablauf der Amtszeit aus dem
Aufsichtsrat ausscheidet und die Hauptversammlung nicht vor diesem Ausscheiden einen Nachfolger wählt. Das Amt des
Ersatzmitglieds erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Aufsichtsratsmitglieds.
Der Aufsichtsrat schlägt außerdem vor,
Herrn Dr. Stephan Zizala, wohnhaft in München,
Vice President und General Manager der Business Line Automotive High Power,
Infineon Technologies AG, Neubiberg
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den Aufsichtsrat der
Gesellschaft zu wählen.
Weitere Informationen zu den Kandidaten sind unter www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html abrufbar.
Die unter Punkt 6 der Tagesordnung zur Wahl vorgeschlagenen Personen haben folgende Mandate nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG, wobei
es sich bei den unter aa) aufgeführten Mandaten um Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und bei den unter
bb) aufgeführten Mandaten um Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
handelt:
a) Dipl.-Ing. Christoph Schweizer
aa) keine Mandate
bb) keine Mandate
b) Frau Karin Sonnenmoser
aa) Vivantes - Netzwerk für Gesundheit GmbH
Berlin
Tridonic GmbH & Co KG
Dornbirn
bb) keine Mandate
c) Dr. Stephan Zizala
aa) keine Mandate
bb) Mitglied des Board of Directors der Infineon Technologies Americas Corp.,
El Segundo, Kalifornien, USA
7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und deren Verwendung mit der
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Die von der Hauptversammlung der Schweizer Electronic AG am 1. Juli 2011 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
läuft am 30. Juni 2016 aus. Vor diesem Hintergrund soll die Gesellschaft erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
'a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 2021 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen
Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71 ff.
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AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft entfallen.
Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien genutzt werden; im Übrigen
liegt die Bestimmung des Erwerbszwecks im Ermessen des Vorstands. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen,
einmal oder mehrmals, auch durch Konzerngesellschaften oder für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer
Konzerngesellschaften handelnde Dritte ausgenutzt werden. Die einschränkenden Bestimmungen des § 71 Abs. 2 AktG sind
zu beachten.
b) Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse, mittels eines an sämtliche Aktionäre der
Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur
Abgabe von Verkaufsangeboten.
aa) Beim Erwerb eigener Aktien über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Kurse der Aktie in der Schlussauktion im XETRA-Handel der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor
der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
bb) Erfolgt der Erwerb über ein an sämtliche Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot oder über eine öffentliche
Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten, darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Kurse der Aktie in der Schlussauktion im XETRA-Handel der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor
der Veröffentlichung der Entscheidung über die Abgabe des Angebots bzw. die Annahme von Angeboten der Aktionäre um
nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Die näheren Einzelheiten der jeweiligen Erwerbsgestaltung bestimmt der Vorstand. Ergeben sich nach Veröffentlichung
eines öffentlichen Kaufangebots Kursabweichungen vom festgesetzten Kaufpreis bzw. von einer im Zusammenhang mit einer
Aufforderung zur Abgabe von Angeboten festgesetzten Preisspanne, die für den Erfolg des Angebots erheblich sein können,
kann der Kaufpreis bzw. die Preisspanne während der Angebotsfrist bzw. bis zur Annahme angepasst werden. Der maßgebliche
Referenzzeitraum sind in diesem Fall die fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der Veröffentlichung der Anpassung; die 10
%-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. Das Volumen des Angebots kann begrenzt
werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots bzw. die Verkaufsangebote das festgesetzte Volumen überschreiten, muss
die Annahme im Verhältnis der jeweils angedienten bzw. angebotenen Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien
im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, wird insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer
Stückzahlen bis 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen enthalten.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu verwenden, insbesondere die erworbenen eigenen
Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre zu veräußern. Die Aktien dürfen in den
folgenden Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch in anderer Weise und damit unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre verwendet werden:
aa) Weiterveräußerung von Aktien im rechnerischen Betrag von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder -
falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals, wenn der
Veräußerungspreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze ist
der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG mit zu berücksichtigen;
bb) Angebot und Übertragung der Aktien gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen
Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die
Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften;
cc) Angebot und Übertragung der Aktien an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr
verbundenen Unternehmen stehen oder standen, sowie an Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmen, wobei das Arbeits- bzw. Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung
bestehen muss;
dd) Verwendung der Aktien zur Bedienung von Bezugsrechten oder in Erfüllung von Wandlungspflichten aus
Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder
mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden;
ee) Verwendung der Aktien zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend) durch Veräußerung gegen
vollständige oder teilweise Übertragung des Dividendenanspruchs des Aktionärs.
Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, im Fall der Veräußerung der Aktien über ein Veräußerungsangebot an alle
Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.
Sofern während der Laufzeit der vorliegenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien von anderen Ermächtigungen zur
Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der
Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, darf
die Summe der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen oder veräußerten Aktien 20 % des Grundkapitals
nicht überschreiten (20 %-Grenze).
d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder früher erteilter Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wie folgt zu verwenden:
Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden, die mit
Mitgliedern des Vorstands der Schweizer Electronic AG im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden
beziehungsweise werden. Insbesondere können sie den Mitgliedern des Vorstands der Schweizer Electronic AG zum Erwerb
angeboten, zugesagt und übertragen werden, wobei das Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der
Übertragung bestehen muss. Die Einzelheiten der Vergütung für die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat
festgelegt.
e) Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund dieser oder einer früher
erteilten Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien ganz oder teilweise einzuziehen, ohne dass
die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann auch ohne
Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft
erfolgen. Der Vorstand wird für diesen Fall zur Anpassung der Angabe der Anzahl der Stückaktien in der Satzung
ermächtigt.
f) Die vorstehenden Ermächtigungen können jeweils unabhängig voneinander, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam,
ganz oder in Teilen, auch durch Konzerngesellschaften oder für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer
Konzerngesellschaften handelnde Dritte ausgenutzt werden.'
8. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre und eine entsprechende Änderung der Satzung
Das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 1. Juli 2011 geschaffene genehmigte Kapital läuft am 30. Juni 2016 ab. Zur
Erweiterung des Handlungsspielraums der Gesellschaft soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
'a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. Juni 2021
um bis zu insgesamt EUR 4.832.026,93 (in Worten: Euro vier Millionen achthundertzweiunddreißigtausend sechsundzwanzig
Komma dreiundneunzig) gegen Bar- oder Sacheinlagen durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Namen lautender
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May 17, 2016 09:12 ET (13:12 GMT)
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Stamm- oder Vorzugsaktien (Stückaktien) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die Ermächtigung umfasst die Befugnis, bei
mehrmaliger Ausgabe von Vorzugsaktien weitere Vorzugsaktien (mit oder ohne Stimmrecht) auszugeben, die den früher
ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen.
Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder
Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
aa) das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem anteiligen Betrag des
Grundkapitals von insgesamt EUR 966.405,38 (in Worten: Euro neunhundertsechsundsechzigtausend vierhundertfünf Komma
achtunddreißig) (10 %-Grenze) auszuschließen, um die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); für die Frage des
Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG mit zu berücksichtigen;
bb) das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, wenn die neuen Aktien im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb
von Vermögensgegenständen durch die Gesellschaft als Gegenleistung eingesetzt werden sollen;
cc) das Bezugsrecht der Aktionäre in dem Umfang auszuschließen, in dem es erforderlich ist, um den Inhabern bzw.
Gläubigern von durch die Gesellschaft oder eine Gesellschaft, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar
mehrheitlich beteiligt ist, ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungs-/Optionsrechten bzw. entsprechender
Wandlungs-/Optionspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen
nach Ausübung der Wandlungs-/Optionsrechte bzw. nach Erfüllung entsprechender Wandlungs-/Optionspflichten zustünden;
dd) das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Belegschaftsaktien an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen auszugeben;
ee) das Bezugsrecht der Aktionäre zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den
Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch vollständig oder teilweise als Sacheinlage gegen Gewährung neuer
Aktien in die Gesellschaft einzubringen, auszuschließen.
Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch macht, kann das
Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.
Von den vorstehend erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand insgesamt nur in einem
solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen
Aktien 20 % des Grundkapitals nicht überschreitet (20 %-Grenze), und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über
diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals bis zu
seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur
Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht
und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 20 %-Grenze anzurechnen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem
Genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals die Fassung
der Satzung entsprechend anzupassen.
b) § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
'(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. Juni 2021
um bis zu insgesamt EUR 4.832.026,93 (in Worten: Euro vier Millionen achthundertzweiunddreißigtausend sechsundzwanzig
Komma dreiundneunzig) gegen Bar- oder Sacheinlagen durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Namen lautender
Stamm- oder Vorzugsaktien (Stückaktien) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die Ermächtigung umfasst die Befugnis, bei
mehrmaliger Ausgabe von Vorzugsaktien weitere Vorzugsaktien (mit oder ohne Stimmrecht) auszugeben, die den früher
ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen.
Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder
Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
a) das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem anteiligen Betrag des
Grundkapitals von insgesamt EUR 966.405,38 (in Worten: Euro neunhundertsechsundsechzigtausend vierhundertfünf Komma
achtunddreißig) (10 %-Grenze) auszuschließen, um die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); für die Frage des
Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG mit zu berücksichtigen;
b) das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, wenn die neuen Aktien im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb
von Vermögensgegenständen durch die Gesellschaft als Gegenleistung eingesetzt werden sollen;
c) das Bezugsrecht der Aktionäre in dem Umfang auszuschließen, in dem es erforderlich ist, um den Inhabern bzw.
Gläubigern von durch die Gesellschaft oder eine Gesellschaft, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar
mehrheitlich beteiligt ist, ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungs-/Optionsrechten bzw. entsprechender
Wandlungs-/Optionspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen
nach Ausübung der Wandlungs-/Optionsrechte bzw. nach Erfüllung entsprechender Wandlungs-/Optionspflichten zustünden;
d) das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Belegschaftsaktien an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen auszugeben;
e) das Bezugsrecht der Aktionäre zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den
Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch vollständig oder teilweise als Sacheinlage gegen Gewährung neuer
Aktien in die Gesellschaft einzubringen, auszuschließen.
Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch macht, kann das
Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.
Von den vorstehend erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand insgesamt nur in einem
solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen
Aktien 20 % des Grundkapitals nicht überschreitet (20 %-Grenze), und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über
diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals bis zu
seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur
Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht
und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 20 %-Grenze anzurechnen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem
Genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals die Fassung
der Satzung entsprechend anzupassen."
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May 17, 2016 09:12 ET (13:12 GMT)
9. Beschlussfassung über die Schaffung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen oder von Kombinationen dieser Instrumente und zum
Ausschluss des Bezugsrechts, die Schaffung eines bedingten Kapitals sowie eine entsprechende Änderung der Satzung
Um der Gesellschaft weitere attraktive Finanzierungsalternativen zu eröffnen, soll eine Ermächtigung zur Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten, Gewinnschuldverschreibungen oder von Kombinationen
dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts beschlossen und ein bedingtes Kapital geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen:
'a) Schaffung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten,
Gewinnschuldverschreibungen oder von Kombinationen dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. Juni 2021 auf den Inhaber oder auf den Namen
lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte, Gewinnschuldverschreibungen oder
Kombinationen dieser Instrumente (zusammen 'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag
bis zu EUR 35.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
Wandlungs- oder Optionsrechte auf neue, auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft ('Stückaktien') mit einem
anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 4.832.026,93 zu gewähren. Die Ausgabe kann auch gegen
Sacheinlagen erfolgen.
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - im entsprechenden Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen Währung,
beispielsweise der eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können - soweit die Mittelaufnahme
Konzernfinanzierungsinteressen dient - auch durch unmittelbare oder mittelbare Konzerngesellschaften ausgegeben werden.
In einem solchen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Schweizer Electronic AG die
Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen sowie weitere für eine erfolgreiche Begebung erforderliche
Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen sowie - sofern die Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte
auf Stückaktien einräumen - den Inhabern solche Wandlungs- oder Optionsrechte zu gewähren.
Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in
verschiedenen Tranchen begeben werden. Alle Teilschuldverschreibungen einer jeweils begebenen Tranche sind mit unter
sich jeweils gleichrangigen Rechten und Pflichten zu versehen.
Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach
näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das
Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises
einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Stückaktie. Das Umtauschverhältnis kann
auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im
Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag
am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Stückaktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen nicht
übersteigen.
Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere
Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen Stückaktien zu
beziehen ('Optionsrecht'). Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von
Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag am
Grundkapital, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf in diesem Fall den Nennbetrag
der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Das Umtauschverhältnis kann nach Maßgabe der Options- oder
Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, auf ein Optionsverhältnis mit voller Zahl gerundet werden. Im
Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.
Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein
Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, können jeweils festlegen, dass im Fall der Wandlung oder Optionsausübung auch
eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den
Wandlungs- oder Optionsberechtigten sowie den Wandlungsverpflichteten nicht Stückaktien gewährt, sondern den Gegenwert
in Geld zahlt oder dass eine Kombination der Erfüllung in Stückaktien und einer Barzahlung erfolgt.
Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) oder
das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit Optionsrechten oder
Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist, den Inhabern oder Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren ('Andienungsrecht').
Der jeweils festzusetzende Wandlungs-/Optionspreis darf 80 % des Kurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der
durchschnittliche Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über
die Begebung der jeweiligen Schuldverschreibungen. Bei einem Bezugsrechtshandel sind die Tage des Bezugsrechtshandels
mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels maßgeblich. Im Fall von Schuldverschreibungen mit
einer Wandlungs-/Optionspflicht oder einem Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien kann der
Wandlungs-/Optionspreis nach näherer Maßgabe der Wandel-/Optionsbedingungen mindestens entweder den oben genannten
Mindestpreis betragen oder dem durchschnittlichen volumengewichteten Kurs der Aktie der Gesellschaft an mindestens drei
Börsenhandelstagen im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
unmittelbar vor der Ermittlung des Wandlungs-/Optionspreises entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb
des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 Aktiengesetz sowie § 199 Abs. 2 Aktiengesetz bleiben
unberührt.
Der Wandlungs- oder Optionspreis je Stückaktie ermäßigt sich nach näherer Bestimmung der Wandel-/Optionsbedingungen,
wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das
Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert oder weitere Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen begibt und den
Inhabern von schon bestehenden Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht in dem
Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder nach Erfüllung der
Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung des Wandlungs- oder Optionspreises kann auch durch eine Barzahlung bei
Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder bei der Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Bedingungen
der Schuldverschreibungen, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind, können darüber
hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen oder Ereignisse, die mit einer
wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden sind, eine
Anpassung der Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder -pflichten vorsehen. Der Betrag, um den der Wandlungs- oder
Optionspreis je Stückaktie ermäßigt wird ('Ermäßigungsbetrag'), hat dem Wert des Bezugsrechts je Stückaktie aus der
während der Wandlungs- oder Optionsfrist durchgeführten Kapitalerhöhung oder, im Falle der Begebung weiterer Wandel-
oder Optionsschuldverschreibungen während der Wandlungs- oder Optionsfrist, dem Wert des Bezugsrechts je Wandlungs- oder
Optionsrecht zu entsprechen. Lässt sich der Ermäßigungsbetrag nicht eindeutig berechnen, haben Vorstand und Aufsichtsrat
hierzu ein Gutachten einer international anerkannten Investmentbank einzuholen. Der von der Investmentbank ermittelte
Ermäßigungsbetrag ist für die Festsetzung des Wandlungs- oder Optionspreises verbindlich.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren
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May 17, 2016 09:12 ET (13:12 GMT)
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