DGAP-HV: bmp Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung bmp Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.07.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2016-05-27 / 15:10 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. bmp Holding AG Berlin WKN 330 420 - ISIN DE0003304200 Wir laden unsere Aktionäre zu der am 06. Juli 2016, 10.00 Uhr (MESZ), in der Eventpassage, Kantstraße 8-10, 10623 Berlin, (Eingang: im Durchgang zwischen Kant- und Hardenbergstraße - 'Yva-Bogen') stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der bmp Holding AG und des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Gesellschaft und für den Konzern für das Geschäftsjahr 2015 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats Entsprechend §§ 172, 173 AktG ist zu dem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Jahres- und Konzernabschluss, die Lageberichte, der Bericht des Aufsichtsrats sowie der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es durch diese nach dem Gesetz einer Beschlussfassung bedarf. Die Unterlagen können ab dem Tag der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.bmp-holding.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2016.html eingesehen werden und liegen zudem in unseren Geschäftsräumen zur Einsichtnahme für unsere Aktionäre aus. 2. Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 3. Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 4. Wahl zum Aufsichtsrat Das Aufsichtsratsmitglied Gerd Schmitz-Morkramer hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf der heutigen Hauptversammlung niedergelegt. Da kein Ersatzmitglied für Herrn Schmitz-Morkramer gewählt wurde, muss ein neues Aufsichtsratsmitglied gewählt werden. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1 letzter Fall, 101 Abs. 1 AktG aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Obgleich der Aufsichtsrat die Zielsetzung des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen unterstützt, hat er aufgrund der geringen Größe des Gremiums eine Geschlechterquote im Aufsichtsratsgremium von 0% beschlossen. Er besteht gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. § 10 Abs. 4 Satz 1 der Satzung sieht vor, dass das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds, welches anstelle eines ausgeschiedenen Mitglieds gewählt wird, nur für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds besteht. Der Aufsichtsrat schlägt vor Herrn Sven Rittau, München, Geschäftsführer/CEO 'K5 GmbH' (München) für das ausscheidende Mitglied Herrn Gerd Schmitz-Morkramer in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr beschließt - also bis zu ordentlichen Hauptversammlung 2018. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung im Bundesanzeiger hat der vorgeschlagene Kandidat keine weiteren Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien inne. Der Aufsichtsrat hat sich für seinen Wahlvorschlag bei dem Kandidaten vergewissert, dass dieser den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Das bereits amtierende Aufsichtsratsmitglied Michael Stammler qualifiziert sich aufgrund seiner Universitätsausbildung im Bereich der Wirtschaftswissenschaften, seiner langjährigen beruflichen Praxis und seiner Erfahrung als Vorsitzender des Prüfungsausschusses einer anderen börsennotierten Gesellschaft als unabhängiger Finanzexperte im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. Das bereits amtierende Aufsichtsratsmitglied Bernd Brunke soll im Aufsichtsrat als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 5. Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats Die aktuelle Vergütung des Aufsichtsrats, die in der ordentlichen Hauptversammlung am 13. Juni 2013 beschlossen wurde, sieht neben einer jährlichen Basisvergütung für jede Teilnahme an einer Präsenzsitzung ein Sitzungsgeld vor. Die Gesellschaft ist zu der Auffassung gelangt, dass die Gewährung von Sitzungsgeldern nicht mehr üblich ist. Die Vergütung des Aufsichtsrats soll daher auf eine reine Basisvergütung umgestellt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: Die von der Hauptversammlung am 13. Juni 2013 beschlossene Vergütung des Aufsichtsrats wird mit Wirkung ab dem 01. Januar 2017 aufgehoben und insgesamt wie folgt neu festgelegt: Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine jährliche Basisvergütung wie folgt: 1. 30.000,00 EUR für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, 2. 20.000,00 EUR für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie 3. 15.000,00 EUR für das einfache Mitglied des Aufsichtsrats Im Falle des Wechsels des (stellvertretenden) Vorsitzes während eines Geschäftsjahres bzw. der Übernahme bzw. des Verlustes des Aufsichtsratsmandats wird die Basisvergütung pro rata temporis gewährt. Zusätzlich zu der Vergütung erstattet die Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen und eine etwaige auf die Vergütung oder den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer. Außerdem hat die bmp Holding AG auch zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats eine angemessene Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung (Directors' & Officers' Liability Insurance - D & O Versicherung) abgeschlossen, die keinen Selbstbehalt vorsieht. Diese Vergütungsregelung gilt mit Wirkung ab dem 01. Januar 2017. 6. Verschiedene Satzungsänderungen a) Änderung von § 13 Abs. 1 der Satzung Nach § 13 Abs. 1 der Satzung werden Beschlüsse des Aufsichtsrats im Regelfall in Sitzungen gefasst. Außerhalb von Sitzungen können Beschlussfassungen auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats fernmündlich, schriftlich, telegrafisch oder mit sonstigen Telekommunikationsmitteln erfolgen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht und die Beschlüsse vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet werden. Die Regelung ist unklar formuliert im Hinblick auf solche Konstellationen, in denen ein Aufsichtsratsmitglied ausnahmsweise telefonisch oder per Videokonferenz an einer Präsenzsitzung teilnimmt. Die Regelung soll daher konkretisiert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: § 13 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Beschlüsse des Aufsichtsrats werden im Regelfall in Sitzungen gefasst. In Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden ist die Teilnahme einzelner Aufsichtsratsmitglieder per Telefon oder per Videokonferenz an einer ansonsten bestehenden Präsenzsitzung zulässig und das Aufsichtsratsmitglied berechtigt, an der Beschlussfassung auf diesem Wege teilzunehmen. Außerhalb von Sitzungen können auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats fernmündlich, schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder per E-Mail oder Videokonferenz und auch in Kombination verschiedener Stimmabgabearten Beschlussfassungen erfolgen. Solche Beschlussfassungen werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet. Für Abstimmungen außerhalb von Sitzungen gelten die nachfolgenden Absätze 2 bis 5 entsprechend.' b) Änderung von § 18 Abs. 3 der Satzung Nach § 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft muss die Einberufung der Hauptversammlung mindestens 30 Tage vor dem Tag bekannt gemacht werden, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre zur Hauptversammlung anzumelden haben, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist. Da gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist, soll die Vorschrift dahingehend konkretisiert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: § 18 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Die Einberufung muss mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktionäre sich zur Hauptversammlung anzumelden haben, bekannt gemacht werden.' c) Änderung von § 22 Abs. 1 der Satzung Nach § 22 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft werden Beschlüsse der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine größere Stimmenmehrheit
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 27, 2016 09:10 ET (13:10 GMT)