Berlin (ots) -
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Dafür, dass sich in den Randbezirken von Städten immer wieder mal Wildschweine tummeln, kann der Vermieter eines Anwesens nichts. Wenn die Tiere herausfinden, wo sie auf Nahrung stoßen, und wenn sie ihre Scheu vor den Menschen überwinden, sind sie nur schwer aufzuhalten. Etwas allerdings kann man vom Vermieter nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS schon erwarten: dass er wenigstens das eigene Grundstück entsprechend einzäunt. (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 67 S 65/14)
Der Fall: Ein Haus lag am Stadtrand von Berlin, in der Nähe eines Waldgebietes. Regelmäßig drangen Wildschweine auf das Grundstück ein, weil die Zäune schadhaft waren. Das wollten sich die Mieter nicht dauerhaft bieten lassen. Sie mahnten eine bessere Absicherung des Anwesens an. Der teils defekte, teils löchrige, teils von den Tieren untergrabene Zaun müsse repariert werden, um die Gemeinschaftsflächen zu schützen.
Das Urteil: Bis zur Wiederherstellung der Grundstücksabgrenzung dürften die Mieter ihre monatlichen Zahlungen kürzen, entschieden die Richter des Landgerichts Berlin. Und zwar in bestimmten Monaten um zehn, in anderen Monaten um 20 Prozent - abhängig von der Belästigung durch die Wildschweine. Es handle sich hier eindeutig um einen Mangel, der den Gebrauch der Mietsache erheblich beeinträchtige.
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) newsroom: http://www.presseportal.de/nr/35604 newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_35604.rss2
Pressekontakt: Dr. Ivonn Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax: 030 20225-5395 E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Dafür, dass sich in den Randbezirken von Städten immer wieder mal Wildschweine tummeln, kann der Vermieter eines Anwesens nichts. Wenn die Tiere herausfinden, wo sie auf Nahrung stoßen, und wenn sie ihre Scheu vor den Menschen überwinden, sind sie nur schwer aufzuhalten. Etwas allerdings kann man vom Vermieter nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS schon erwarten: dass er wenigstens das eigene Grundstück entsprechend einzäunt. (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 67 S 65/14)
Der Fall: Ein Haus lag am Stadtrand von Berlin, in der Nähe eines Waldgebietes. Regelmäßig drangen Wildschweine auf das Grundstück ein, weil die Zäune schadhaft waren. Das wollten sich die Mieter nicht dauerhaft bieten lassen. Sie mahnten eine bessere Absicherung des Anwesens an. Der teils defekte, teils löchrige, teils von den Tieren untergrabene Zaun müsse repariert werden, um die Gemeinschaftsflächen zu schützen.
Das Urteil: Bis zur Wiederherstellung der Grundstücksabgrenzung dürften die Mieter ihre monatlichen Zahlungen kürzen, entschieden die Richter des Landgerichts Berlin. Und zwar in bestimmten Monaten um zehn, in anderen Monaten um 20 Prozent - abhängig von der Belästigung durch die Wildschweine. Es handle sich hier eindeutig um einen Mangel, der den Gebrauch der Mietsache erheblich beeinträchtige.
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