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DGAP-HV: Greenwich Beteiligungen AG: -2-

DJ DGAP-HV: Greenwich Beteiligungen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.07.2016 in Frankfurt/Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Greenwich Beteiligungen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Greenwich Beteiligungen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.07.2016 in Frankfurt/Main mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-06-03 / 15:11 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Greenwich Beteiligungen AG Frankfurt am Main WKN: A12ULU, ISIN DE 000A12ULU3 Wir laden hiermit die Aktionäre unserer 
Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung der Greenwich Beteiligungen AG am 15. Juli 2016, um 11.00 Uhr in die Frankfurter 
Gesellschaft 
für Handel, Industrie und Wissenschaft e.V. 
Siesmayerstr. 12 
60323 Frankfurt am Main ein. TAGESORDNUNG: 
1.   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015, des Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrates 
     für das Geschäftsjahr 2015 
 
    Diese Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    http://www.greenwich-ag.de/hauptversammlung.htm 
 
    abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung ausliegen. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 in seiner Sitzung am 2. Mai 2016 
    gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses durch die 
    Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 
2.  Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
    Entlastung zu erteilen. 
3.  Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
    Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4.  Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96, 101 AktG i.V.m. § 7 der Satzung ausschließlich aus Vertretern der Anteilseigner 
    zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
    Das Aufsichtsratsmitglied Dr. Jörg Pluta scheidet mit Wirkung zum 31.08.2016 aus dem Aufsichtsrat aus. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, für das ausscheidende Aufsichtsratsmitglied Dr. Jörg Pluta mit Wirkung zum 01.09.2016 
 
    Herrn Torsten Oehme, 67346 Speyer, Geschäftsführer der Solar WO Engineering GmbH, Heidelberg 
 
    zum Aufsichtsratsmitglied zu wählen; 
 
    Torsten Oehme ist in folgenden Aufsichtsräten vertreten: 
 
    Nautilus AG, Speyer 
5.   Änderung der Aufsichtsratsvergütung und Satzungsänderung 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Aufsichtsratsvergütung herabzusetzen und dementsprechend § 11 Abs. 1 der 
    Satzung aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 
 
    '(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält jährlich neben dem Ersatz seiner Auslagen und neben dem Ersatz der seiner 
         Tätigkeit zur Last fallenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) eine feste Vergütung von EUR 3.000,00. Der Vorsitzende 
         des Aufsichtsrat erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser Vergütung.' 
6.   Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals im vereinfachten Einziehungsverfahren durch Einziehung von 6 
     unentgeltlich zur Verfügung gestellten voll eingezahlten Aktien und Satzungsänderung. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1.571.277,00 eingeteilt in 1.571.277 Stückaktien wird im vereinfachten 
       Einziehungsverfahren durch Einziehung nach § 237 Abs. 3 Nr. 1 AktG um EUR 6,00 auf EUR 1.571.271,00 herabgesetzt. Die 
       Herabsetzung erfolgt durch Einziehung von 6 Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 
       1,00 je Aktie, d. h. insgesamt EUR 6,00, die der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind. Die 
       Kapitalherabsetzung dient ausschließlich dem Zweck, bei der nachfolgend unter TOP 7 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen 
       vereinfachten Kapitalherabsetzung zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von Verlusten ein glattes 
       Herabsetzungsverhältnis zu ermöglichen. 
    b) § 3 Ziffer 1 und 2 der Satzung (Grundkapital und Aktien) wird mit Durchführung der Kapitalherabsetzung vorstehend zu a) 
       wie folgt neu gefasst: 
 
       '1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.571.271,00 (in Worten: 
           einemillionfünfhunderteinundsiebzigtausendzweihunderteinundsiebzig Euro). 
       2. Das Grundkapital ist eingeteilt in 1.571.271 Stückaktien.' 
7.   Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter Form (§§ 229 ff. AktG) zum Zweck, 
     Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken durch Zusammenlegung von Aktien und Anpassung der Satzung 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Durchführung der 
    Kapitalherabsetzung gemäß vorstehend TOP 6 im Handelsregister 
 
    a) das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1.571.271,00 eingeteilt in 1.571.271 auf den Inhaber lautender 
       Stückaktien mit einem rechnerischen Nennwert von EUR 1,00 je Aktie nach den Vorschriften über die vereinfachte 
       Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von Verlusten im Verhältnis 
       13:5, d. h. von EUR 1.571.271,00 um EUR 966.936,00 auf EUR 604.335,00 herabzusetzen. Sie wird in der Weise durchgeführt, 
       dass jeweils 13 auf den Inhaber lautende Stückaktien zu 5 auf den Inhaber lautende Stückaktien zusammengelegt werden. 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung des 
       Beschlusses zu regeln. 
    b) In Anpassung an den vorstehenden Beschluss erhält § 3 Ziffer 1 und 2 der Satzung (Grundkapital und Aktien) mit 
       Durchführung der Kapitalherabsetzung folgende Fassung: 
 
       '1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 604.335,00 (in Worten: 
           sechshundertviertausenddreihundertfünfunddreißig Euro). 
       2. Das Grundkapital ist eingeteilt in 604.335 Stückaktien.' 
8.   Beschlussfassung über die Sitzverlegung und Satzungsänderung 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Sitz der Gesellschaft von Frankfurt am Main nach Bautzen zu verlegen und 
    dementsprechend § 1 Abs. 2 der Satzung aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 
 
    '§ 1 
    Firma und Sitz 
    1. Die Gesellschaft führt die Firma 
    Greenwich Beteiligungen AG 
    2. Sie hat ihren Sitz in Bautzen.' 
9.   Beschlussfassung über die Ergänzung des bestehenden genehmigten Kapitals in § 3 Ziffer 6 der Satzung 
     (Bezugsrechtsausschluss) und Satzungsänderung 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die beiden in § 3 Ziffer 6 Satz 2 der Satzung (Genehmigtes Kapital) genannten Fälle 
    für die Ermächtigung des Ausschlusses des Bezugsrechts um folgende zwei Fälle (Spiegelstrich) zu ergänzen: 
 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder, wenn das Grundkapital dann niedriger ist, im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigung nicht übersteigt, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
      Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 i. V. m. 186 Abs. 3 Satz 
      4 AktG unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die aufgrund einer Ermächtigung der 
      Hauptversammlung erworben und gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i. V. m. § 186 Absatz 3, 4 AktG während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert werden, 
    - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren 
      Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen und von sonstigen Vermögensgegenständen, 
      einschließlich Darlehens- und sonstigen Verbindlichkeiten.' 
 
    Dementsprechend erhält § 3 Ziffer 6 Satz 2 der Satzung folgende Fassung: 
 
     'Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
     folgenden Fällen auszuschließen: 
 
     - für Spitzenbeträge; 
     - soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG ist, zur Zeichnung zugelassen ist mit der 
       Verpflichtung, die von ihm übernommenen Aktien allen übrigen Aktionären entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital 
       anzubieten, 
     - bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder, wenn das Grundkapital dann niedriger ist, im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigung nicht übersteigt, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
       Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 i. V. m. 186 Abs. 3 Satz 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 03, 2016 09:12 ET (13:12 GMT)

4 AktG unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die aufgrund einer Ermächtigung der 
       Hauptversammlung erworben und gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i. V. m. § 186 Absatz 3, 4 AktG während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert werden, 
     - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren 
       Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen und von sonstigen Vermögensgegenständen, 
       einschließlich Darlehens- und sonstigen Verbindlichkeiten.' 
    Bericht des Vorstands nach § 203 Abs. 1 Satz 1, § 203 Abs. 
    2, 
    § 186 Abs. 4 Satz 3 AktG 
 
     Das in § 3 Ziffer 6 der Satzung bestehende Genehmigte Kapital sieht in Satz 2 einen Bezugsrechtsausschluss für nur zwei 
     Fälle vor, einmal für Spitzenbeträge, zum anderen für den Fall, dass ein Dritter die neuen Aktien übernimmt, um sie den 
     Aktionären zum Bezug anzubieten. 
    Die Verwaltung schlägt vor, diese beiden Varianten um zwei weitere zu ergänzen, nämlich für den Fall einer Kapitalerhöhung 
    gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen und sonstigen 
    Vermögensgegenständen, einschließlich Darlehens- und sonstigen Verbindlichkeiten sowie bei Kapitalerhöhungen gegen 
    Bareinlagen, sofern diese einen Betrag, der 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der neuen Aktien 
    den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. 
 
     Insoweit handelt es sich um Standardvarianten. 
 
     Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen 
     Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen und von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Darlehens- 
     und sonstigen Verbindlichkeiten auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem Zweck dienen, 
     den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen bzw. sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung von 
     Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Gesellschaft ist dann in der Lage, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und 
     flexibel handeln zu können. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option besteht 
     im Einzelfall darin, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen und sonstigen Vermögensgegenständen 
     gegen Gewährung von Aktien der zu erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver 
     Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von Aktien der zu erwerbenden 
     Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen erwerben zu können, soll die Greenwich Beteiligungen AG die Möglichkeit 
     haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Sie soll damit die notwendige Flexibilität haben, um sich bietende 
     Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel 
     ausnutzen zu können. Der Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände, wie Forderungen etc., ist für die Gesellschaft 
     liquiditätsschonend und führt zugleich zu ihrer Entschuldung. 
 
     Es kommt bei einem Bezugsrechtausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen 
     Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen oder Beteiligungen bzw. sonstiger Vermögensgegenstände gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die 
     damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. 
 
     Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn 
     derartige Erwerbsmöglichkeiten sich konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital 
     Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn diese Variante im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
     Zudem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen 
     Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird 
     voraussichtlich nicht über 5 % des Börsenpreises zum Zeitpunkt der Festsetzung des Ausgabebetrages durch den Vorstand 
     liegen. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
     Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit 
     eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren 
     Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss, als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit 
     Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar 
     dadurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen 
     Aktionäre. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben 
     indessen die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu erwerben. 
 
     Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten 
     Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden 
     Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen. 
10.  Weitere Satzungsänderungen 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    a) § 16 der Satzung aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 
 
       '§ 16 
       Jahresabschluss 
 
       Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und - soweit gesetzlich, bzw. nach 
       den AGB der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr erforderlich - den Lagebericht, den Konzernabschluss, den 
       Konzernlagebericht, bzw. den zusammenfassenden Lagebericht für das vergangene Jahr, aufzustellen und - soweit 
       gesetzlich, bzw. nach den AGB der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr erforderlich - dem Abschlussprüfer vorzulegen. 
       Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts hat der Vorstand diese Unterlagen sowie den Prüfungsbericht und den 
       Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns, dem Aufsichtsrat vorzulegen. 
    b) § 17 der Satzung aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 
 
       § 17 
       Ordentliche Hauptversammlung 
       1. Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres statt. 
       2. Sie beschließt insbesondere über die Verwendung des Bilanzgewinns und - soweit gesetzlich, bzw. nach den AGB der 
          Deutsche Börse AG für den Freiverkehr erforderlich - die Bestellung des Abschlussprüfers, über die Entlastung der 
          Mitglieder des Vorstand und des Aufsichtsrats, über die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit 
          gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des 
          Jahresabschlusses. 
    c) § 20 Abs. 1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
       § 20 
       Bekanntmachungen 
       1. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.' 
11. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Sossna & Kriegel PartG mbB, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
    Karben, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 sowie fürsorglich zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht des 
    Zwischenfinanzberichts zu bestellen, die vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2016 aufgestellt werden. 
 
 Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
 
 Im Zeitpunkt der Einberufung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von Euro 1.571.277,00 eingeteilt in 1.571.277 auf 
 den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien, die 1.571.277 Stimmen gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
 Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 13 der Satzung der Gesellschaft diejenigen 
 Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem Depot 
 führenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes an diese Adresse übermitteln: 
 
 Frankfurter Sparkasse 1822 
 Depotverwaltung/Frankfurter Sparkasse OB 122900 
 Strahlenberger Str. 15 
 63067 Offenbach 
 Telefax: +49 (0) 69 9132-5367 
 alexandra.lotz@helaba.de oder depotservice_fsp@helaba.de 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 03, 2016 09:12 ET (13:12 GMT)

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