DJ DGAP-HV: mybet Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.07.2016 in Eventpassage, Kantstraße 8, 10623 Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: mybet Holding SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
mybet Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.07.2016 in Eventpassage, Kantstraße 8, 10623 Berlin
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2016-06-20 / 15:05
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
mybet Holding SE Kiel ISIN DE000A0JRU67; WKN A0JRU6
Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am 28. Juli 2016 um 10.00 Uhr in der Eventpassage, Kantstraße 8, 10623 Berlin
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung.
Die Tagesordnung lautet wie folgt:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft und
des Konzerns für das Geschäftsjahr 2015 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu
den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das
Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und zum
Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.
5. Sitzverlegung nach Berlin und entsprechende Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Sitz der Gesellschaft wird von Kiel nach Berlin verlegt.
§ 1 Absatz 2 der Satzung der mybet Holding SE wird wie folgt neu gefasst:
'(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin.'
6. Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2012/I, des Genehmigten Kapitals 2010/I und des Genehmigten
Kapitals 2010/II; Satzungsänderung
Das Bedingte Kapital 2012/I stand bis zum 23. Mai 2016 zur Verfügung und wurde nicht ausgenutzt. Es kann daher aufgehoben
werden.
Die Genehmigten Kapitalia 2010/I und 2010/II standen bis zum 17. Mai 2016 zur Verfügung und können daher ebenfalls
aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Das Bedingte Kapital 2012/I in Höhe von 4.000.000,00 Euro, das Genehmigte Kapital 2010/I in Höhe von 5.672.499,00 Euro und
das Genehmigte Kapital 2010/II in Höhe von 5.000.000,00 Euro werden aufgehoben. § 5 Absätze 9 bis 11 der Satzung werden
aufgehoben.
7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Mitarbeiteroptionen und Schaffung eines Bedingten Kapitals 2016/I;
Satzungsänderung
Um Führungskräfte und qualifizierte Mitarbeiter der mybet Holding SE und ihrer verbundenen Unternehmen im In- und Ausland
durch eine variable Vergütungskomponente mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter auf Aktienbasis an das
Unternehmen binden zu können, soll die Möglichkeit geschaffen werden, Bezugsrechte auf Aktien der mybet Holding SE an
Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der mybet Holding SE sowie an Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen und Mitarbeiter
verbundener Unternehmen im In- und Ausland auszugeben. Es soll daher eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten
im rechnerischen Nennbetrag von bis zu 1.500.000,00 Euro geschaffen werden. Zur Absicherung der neu zu schaffenden
Bezugsrechte ist es erforderlich, ein entsprechendes bedingtes Kapital zu schaffen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Der Vorstand und - soweit Mitglieder des Vorstands (auch in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführungsmitglieder
verbundener Unternehmen) betroffen sind - der Aufsichtsrat, werden bis zum 27. Juli 2021 ermächtigt, einmalig oder
mehrfach Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands und Angestellte der Gesellschaft sowie an Mitglieder von
Geschäftsleitungsorganen und Angestellte von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen
im In- und Ausland auszugeben, die zum Bezug von insgesamt bis zu 1.500.000 Stückaktien im rechnerischen Nennbetrag
von insgesamt bis zu 1.500.000,00 Euro berechtigen.
aa) Bezugsberechtigte
Bezugsrechte können nur an Mitglieder des Vorstands und Angestellte der Gesellschaft sowie Mitglieder von
Geschäftsleitungsorganen und Angestellte von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen
im In- und Ausland ausgegeben werden, die in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft oder zu einem
verbundenen Unternehmen stehen. Die Betreffenden müssen ihre Tätigkeit für die Gesellschaft oder das verbundene
Unternehmen noch nicht aufgenommen haben.
bb) Aufteilung
Vom vorgenannten Höchstumfang auszugebender Bezugsrechte können 60 Prozent an die Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft, 20 Prozent an die Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15
ff. AktG verbundenen Unternehmen im In- und Ausland und 20 Prozent an Angestellte der Gesellschaft und der mit ihr im
Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen im In- und Ausland ausgegeben werden.
cc) Ausgabezeiträume und Erwerbszeiträume
Bezugsrechte dürfen innerhalb der Laufzeit der Ermächtigung laufend begeben werden. Soweit im Zeitpunkt der Begebung
die Änderung des bedingten Kapitals gemäß nachstehendem lit. c) noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist,
ist der Begebungsvertrag unter die aufschiebende Bedingung zu stellen, dass die Eintragung erfolgt. Mitarbeiter
können die Bezugsrechte während der Dauer der Ermächtigung nach einem entsprechenden Angebot in der im Angebot
gesetzten Frist erwerben. Erwerbe sind jedoch innerhalb der Zeiträume von 30 Kalendertagen vor Veröffentlichung von
Quartalsmitteilungen, Halbjahres- und Jahresfinanzberichten ausgeschlossen.
dd) Wartezeit
Die Bezugsrechte dürfen erst nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren ab ihrem jeweiligen Ausgabetag ausgeübt
werden (Sperrfrist).
ee) Ausübungszeiträume, Verfall der Bezugsrechte
Die Ausübung der Bezugsrechte kann in den auf den Ablauf der jeweiligen Sperrfrist folgenden zwei Jahren erfolgen.
Nach Ablauf des sechsten Jahres seit dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Begebung verfallen nicht wirksam ausgeübte
Bezugsrechte.
Die Bezugsrechte können jeweils nur in einem Zeitraum von drei Wochen nach Veröffentlichung des Geschäftsberichts,
Halbjahresfinanzberichts, der Quartalsmitteilungen für das 1. und 3. Quartal sowie nach Abhaltung der ordentlichen
Hauptversammlung ausgeübt werden (Ausübungszeiträume). Der Vorstand und - sofern es die Mitglieder des Vorstands
betrifft - der Aufsichtsrat können bei Bedarf die genannten Ausübungszeiträume angemessen verlängern oder verkürzen.
Im Übrigen müssen die Berechtigten die Beschränkungen beachten, die aus allgemeinen Rechtsvorschriften, wie z.B. dem
Wertpapierhandelsgesetz (Insiderrecht), folgen.
ff) Ausübungspreis
Jeweils ein Bezugsrecht berechtigt im Falle seiner Ausübung zum Erwerb einer Aktie der Gesellschaft zum
Ausübungspreis. Der Ausübungspreis ist der Kurs der Aktie bei Begebung des jeweiligen Bezugsrechts. Dabei ist 'Kurs
der Aktie' das arithmetische Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der
Frankfurter Wertpapierbörse in den der Begebung des Bezugsrechts vorangegangenen drei Monaten, jedoch nicht weniger
als 1,00 Euro.
gg) Erfolgsziel
Aus den Optionen können Bezugsrechte nur ausgeübt werden, wenn der gewichtete durchschnittliche Schlusskurs der Aktie
der Gesellschaft im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse in den
der Ausübung des Bezugsrechts vorangegangenen drei Monaten bei Ausübung der Bezugsrechte mindestens 125 Prozent des
Kurses der Aktie zum Zeitpunkt der Begebung der Optionen erreicht.
b) Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Bezugsrechtsgewährung und
-ausübung festzulegen. Zu den weiteren Einzelheiten gehört insbesondere, ob und ggf. in welcher Weise das Bezugsrecht
bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses fortdauert und ob und ggf. in welcher Weise die Zahl der je Bezugsrecht
zu beziehenden Aktien und der Ausübungspreis bei Neueinteilungen des Grundkapitals, Kapitalmaßnahmen und
Gewinnausschüttungen anzupassen sind.
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June 20, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: mybet Holding SE: Bekanntmachung der -2-
c) Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 1.500.000,00 Euro zur Bedienung von Bezugsrechten durch Ausgabe von bis zu
1.500.000 auf den Namen lautende nennbetragslose Stammaktien (Stückaktien), die gem. lit. a) dieses Beschlusses
gewährt und ausgeübt worden sind, bedingt erhöht.
Die Ausgabe erfolgt zu dem entsprechend lit. a) ff) festgelegten Ausübungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur
insoweit durchzuführen, wie die Inhaber von Bezugsrechten von ihren Rechten auf den Bezug von Aktien Gebrauch machen.
Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand bzw.
der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des
Bedingten Kapitals 2016/I anzupassen.
Es wird ein neuer § 5 Abs. 9 in die Satzung eingefügt:
'(9) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 1.500.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 1.500.000 auf den Namen
lautende nennbetragslose Stammaktien (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016/I). Die bedingte
Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber der Bezugsrechte, die von der Gesellschaft auf Grund der zu
Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 28. Juli 2016 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren
Rechten auf den Bezug neuer Aktien Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem
sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist
ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 2016/I anzupassen.'
8. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2016/I und die Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre; Satzungsänderung
Um der mybet Holding SE die notwendige Flexibilität bei der Finanzierung zu geben, soll ein neues Genehmigtes Kapital mit
der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und mit entsprechender Änderung von § 5 der Satzung geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 27. Juli 2021 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um insgesamt bis zu 400.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu
400.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016/I).
b) Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem Kreditinstitut oder einem
Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, diese den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen.
Der Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch nur in folgenden Fällen zulässig:
- für Spitzenbeträge;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn die Kapitalerhöhung 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt, und
zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und wenn der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1
und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und
Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie zum Beispiel Patenten, Marken oder hierauf gerichteter
Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen;
- soweit der Bezugsrechtsausschluss erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von durch die Gesellschaft oder
ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts
oder nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.
d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des
Genehmigten Kapitals 2016/I anzupassen.
e) In § 5 wird ein neuer Absatz 10 eingefügt:
'(10) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 27. Juli 2021 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um bis zu 400.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 400.000
neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016/I). Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht
zu. Die Aktien können auch von einem Kreditinstitut oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden,
diese den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch nur in
folgenden Fällen zulässig:
- für Spitzenbeträge;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn die Kapitalerhöhung 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt, und
zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und wenn der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1
und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und
Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie zum Beispiel Patenten, Marken oder hierauf gerichteter
Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen;
- soweit der Bezugsrechtsausschluss erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von durch die Gesellschaft oder
ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts
oder nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde.
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des
Genehmigten Kapitals 2016/I anzupassen.'
9. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2016/II und der Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre; Satzungsänderung
Um der mybet Holding SE weitere notwendige Flexibilität bei der Finanzierung zu geben, soll ein weiteres neues Genehmigtes
Kapital mit entsprechender Änderung von § 5 der Satzung geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 27. Juli 2021 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um insgesamt bis zu 10.000.000,00 Euro durch Ausgabe bis zu
10.000.000 neuer, auf den Namen lautender Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer
Ausgabe gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016/II).
b) Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem Kreditinstitut oder
einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, diese den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der
Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge
auszuschließen.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festzulegen.
d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des
Genehmigten Kapitals 2016/II anzupassen.
e) In § 5 wird ein neuer Absatz 11 eingefügt:
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June 20, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: mybet Holding SE: Bekanntmachung der -3-
'(11) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 27. Juli 2021 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu 10.000.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 10.000.000 neuen, auf
den Namen lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gegen Bareinlagen
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016/II). Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien
können auch von einem Kreditinstitut oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, diese den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Bedingungen der
Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 5 der
Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Genehmigten Kapitals 2016/II anzupassen.'
10. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und die Schaffung eines Bedingten
Kapitals 2016/II sowie die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss; Satzungsänderung
Das Bedingte Kapital 2012/I stand bis zum 23. Mai 2016 zur Verfügung und wird aufgehoben.
Es soll daher eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen sowie ein korrespondierendes bedingtes
Kapital geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 27. Juli 2021 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen
Wandelschuldverschreibungen mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu 20.000.000,00 Euro
auszugeben und die Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungsrechten auszustatten, die den Erwerber nach näherer
Maßgabe dieses Beschlusses und der Anleihebedingungen berechtigen, Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Die
Wandlungsrechte dürfen sich auf bis zu 5.000.000 auf den Namen lautende nennbetragslose Stückaktien der Gesellschaft
im rechnerischen Gesamtnennbetrag von bis zu 5.000.000,00 Euro beziehen. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass
im Falle der Wandlung statt Aktien der Gesellschaft deren Gegenwert in Geld gezahlt wird. Der Gegenwert entspricht
dabei nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem rechnerischen Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der
Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten zehn Börsenhandelstage
vor Erklärung der Wandlung. Die Anleihebedingungen können ferner vorsehen, dass die Wandelschuldverschreibungen statt
in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden können. Die
Ermächtigung steht unter dem Vorbehalt, dass die zur Bedienung der Wandlungsrechte erforderliche bedingte
Kapitalerhöhung gemäß dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 10 (5) in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen
wird.
b) Die Wandelschuldverschreibungen sind den Aktionären der Gesellschaft im Rahmen ihres Bezugsrechts zur Zeichnung
anzubieten. Wandelschuldverschreibungen, die nicht von bezugsberechtigten Aktionären erworben werden, können vom
Vorstand Investoren zur Zeichnung angeboten werden. Die Wandelschuldverschreibungen können von einem Kreditinstitut
oder einem Bankenkonsortium übernommen werden mit der Verpflichtung, diese den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der
Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, Spitzenbeträge, die sich aufgrund des
Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
c) Die Wandelschuldverschreibungen können mit oder ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben und mit einer festen oder mit
einer variablen Verzinsung ausgestattet werden.
Das Umtauschverhältnis von Wandelschuldverschreibungen in auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft ergibt
sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine
auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter
dem Nennbetrag einer Teilschuldverschreibung liegenden Ausgabebetrags durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine
neue auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Wandlungspreis und Umtauschverhältnis können in den
Wandelanleihebedingungen auch variabel, insbesondere in Abhängigkeit von der Kursentwicklung der Aktie, während der
Laufzeit festgesetzt werden. Das Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden. Etwaige
Spitzen werden in Geld ausgeglichen.
Der festzusetzende Wandlungspreis für eine Wandelschuldverschreibung muss - auch bei einem variablen
Umtauschverhältnis oder Wandlungspreis - mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien -
Schlusskurs im elektronischen Börsenhandelssystem XETRA oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem - an den zehn
Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Wandelschuldverschreibungen,
jedoch nicht weniger als 1,00 Euro betragen.
Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen können auch eine Options- bzw. eine Wandlungspflicht zum Ende der
Laufzeit oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, zum Ende der Laufzeit den Inhabern ganz oder teilweise anstelle
der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Beachtung der in dieser Ermächtigung
festgelegten Grundsätze die weiteren Anleihebedingungen sowie die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung
der Wandelschuldverschreibungen festzusetzen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung,
Wandlungspreis und Wandlungszeitraum.
d) Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 5.000.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 5.000.000 Stück neue auf den
Namen lautende Stückaktien zur Bedienung von Bezugsansprüchen aus ausgeübten Wandlungsrechten an die Berechtigten der
gemäß dem zu Tagesordnungspunkt 10 (1) gefassten Beschluss auszugebenden Wandelschuldverschreibungen bedingt erhöht.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen von
ihren Wandlungsrechten auf Umtausch in Aktien Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres
an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des
bedingten Kapitals anzupassen.
e) § 5 der Satzung wird in Absatz 14 neu gefasst:
'(14) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 5.000.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 5.000.000 auf den Namen
lautende nennbetragslose Stammaktien (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016/II). Die bedingte
Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber der Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft
aufgrund der zu Tagesordnungspunkt 10 der Hauptversammlung vom 28. Juli 2016 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben
werden, von ihren Wandlungsrechten auf Umtausch in neue Aktien Gebrauch machen und soweit nicht eigene Aktien zur
Bedienung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahrs an, in
dem sie durch Ausübung von Wandlungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Wandelschuldverschreibungen, die nicht von
bezugsberechtigten Aktionären erworben werden, können vom Vorstand Investoren zur Zeichnung angeboten werden. Die
Wandelschuldverschreibungen können von einem Kreditinstitut oder einem Bankenkonsortium übernommen werden mit der
Maßgabe, dass sie nach Weisung des Vorstands ausschließlich von den Berechtigten erworben werden können. Der Vorstand
ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben,
vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
Anleihebedingungen sowie die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Wandelschuldverschreibungen
festzusetzen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungspreis und Wandlungszeitraum. Der
Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals
anzupassen.'
Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9
Über den Bezugsrechtsausschluss bezüglich des Genehmigten Kapitals 2016/I, Punkt 8 der Tagesordnung, und bezüglich des
Genehmigten Kapitals 2016/II, Punkt 9 der Tagesordnung, erstattet der Vorstand gem. § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4
AktG folgenden Bericht:
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 20, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: mybet Holding SE: Bekanntmachung der -4-
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016/I durch Bar- und/oder Sachkapitalerhöhungen und des Genehmigten Kapitals 2016/II durch Barkapitalerhöhungen, wird den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht eingeräumt. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Das Bezugsrecht soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können, um die Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre zu erleichtern. Solche Spitzenbeträge ergeben sich in der Regel aus dem jeweiligen Emissionsvolumen im Verhältnis zu dem festzulegenden Bezugsverhältnis. Der Wert solcher Spitzenbeträge für den einzelnen Aktionär ist im Verhältnis zum Aufwand einer Emissionsdurchführung ohne einen Ausschluss der Spitzenbeträge gering. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient in diesem Fall also der Erleichterung der Emissionsdurchführung und ist unter Praktikabilitätsgesichtspunkten sinnvoll. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Ausschließlich für das Genehmigte Kapital 2016/I soll darüber hinaus ein Bezugsrechtsausschuss in folgenden Fällen möglich sein: Ein Bezugsrechtsausschluss soll möglich sein, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen gesetzlich geregelten erleichterten Ausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind, die Kapitalerhöhung also 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich, d. h. um nicht mehr als 5 Prozent, unterschreitet. Diese Ausschlussmöglichkeit versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Dabei betrachtet der Vorstand die 5-Prozent-Grenze als absolute Obergrenze, die, wenn möglich, nicht erreicht werden soll. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund eines börsenkursnahen Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie zum Beispiel Patenten, Marken oder hierauf gerichteten Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen ausgeschlossen werden. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten flexibel auf sich bietende Gelegenheiten, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von attraktiven Assets sowie auf Angebote zu Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu können. Insbesondere im Rahmen von Unternehmens- oder Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern statt eines Kaufpreises ausschließlich in Geld auch Aktien oder nur Aktien zu gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise die Liquidität der Gesellschaft geschont und der/die Verkäufer an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Diese Möglichkeit erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Der Vorstand der Gesellschaft wird bei der Ausnutzung der Ermächtigung sorgfältig die Bewertungsrelation zwischen der Gesellschaft und der erworbenen Beteiligung bzw. dem Unternehmen prüfen und im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre den Ausgabepreis der neuen Aktien und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe festlegen. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten dient dem Zweck, Options- oder Bezugsrechte aus ausgegebenen Schuldverschreibungen auch aus genehmigtem Kapital bedienen zu können. Insbesondere ist daran zu denken, den Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend den so genannten Verwässerungsklauseln der Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen, sondern den Inhabern der Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten stattdessen eine erhöhte Anzahl an Aktien anzubieten. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung der Genehmigten Kapitalia 2016/I und 2016/II unter Ausschluss des Bezugsrechts nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10 Über den Bezugsrechtsausschluss bezüglich des Bedingten Kapitals 2016/II - Punkt 10 der Tagesordnung - erstattet der Vorstand gem. § 221 Abs. 4, S. 2 und § 186 Abs. 4 AktG folgenden Bericht: Das Bezugsrecht soll ausschließlich für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, ausgeschlossen werden können, um die Abwicklung einer Wandelschuldverschreibung mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre zu erleichtern. Der Wert solcher Spitzenbeträge für den einzelnen Aktionär ist im Verhältnis zum Aufwand einer Emissionsdurchführung der Wandelschuldverschreibung ohne einen Ausschluss der Spitzenbeträge gering. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient in diesem Fall also der Erleichterung der Durchführung und ist unter Praktikabilitätsgesichtspunkten sinnvoll. Der Vorstand erachtet es in der aktuellen unbeständigen Situation am Finanz- und Aktienmarkt als unbedingt erforderlich, dem Unternehmen neben Kapitalerhöhungen auf Basis eines genehmigten Kapitals auch weitere Finanzierungsquellen zu erschließen bzw. offen zu halten. Die Platzierung einer Wandelanleihe - wie bereits mehrmals erfolgreich umgesetzt - kann eine alternative Finanzierung des Unternehmens sicherstellen. Denn die Wandelanleihe ist als alternatives Finanzinstrument vielschichtiger als Aktien, bietet eine Verzinsung und damit für die Gesellschaft die Möglichkeit, einen zusätzlichen Investorenkreis erschließen zu können. Die Gesellschaft benötigt insbesondere unter den erschwerten regulatorischen Rahmenbedingungen ein hohes Maß an Flexibilität, um sich den ständig wechselnden Marktbedingungen auch im Hinblick auf die Finanzierung von Akquisitionen stellen zu können. Die in der Vergangenheit umgesetzten Kapitalmaßnahmen zeigen, dass der Vorstand mit Umsicht und unter größtmöglicher Beachtung der Aktionärsinteressen die Zukunft der Gesellschaft auf eine breitere und sichere Basis stellt. Die Gesellschaft will neue Geschäftsmöglichkeiten nach ersten Liberalisierungen im Glücksspielmarkt in Deutschland ebenso nutzen, wie Investitionen in Geschäftsfelder, die nicht von der regulatorischen Entwicklung in Deutschland abhängig sind und auch künftig von zentraler Bedeutung sein werden. Informationen gemäß § 30 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG Zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 25.584.924,00 Euro und ist eingeteilt in 25.584.924 auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dementsprechend 25.584.924. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens Donnerstag, den 21. Juli 2016, 24.00 Uhr, eingehend bei der Gesellschaft unter folgender Adresse angemeldet haben: mybet Holding SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (89) 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de und die für die angemeldeten Aktien im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind. Umschreibungen im Aktienregister finden im Zeitraum vom 22. Juli 2016 bis zum 28. Juli 2016 (jeweils einschließlich) nicht statt. Stimmrechtsausübung durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Aktionären, die weder persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können noch einen persönlichen Vertreter zur Hauptversammlung anmelden wollen, bieten wir an, sich durch die vom Vorstand bestellten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch bei
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erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
vorliegt. Das Vollmachtsformular für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist Teil der Unterlagen, die den
Aktionären übersandt werden. Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter sind in Textform (§ 126b BGB) an die
Gesellschaft bis zum Dienstag, den 26. Juli 2016, 24.00 Uhr, eingehend an die folgende Adresse zu übermitteln:
mybet Holding SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (89) 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auch noch im Rahmen der Hauptversammlung durch
Nutzung des Formulars zur Vollmachts- und Weisungserteilung erfolgen.
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Ergänzend weisen wir auch auf die Möglichkeit hin, das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut
oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung durch den
Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch
gegenüber der Gesellschaft in Betracht.
Wenn die Erteilung einer Vollmacht zugunsten einer anderen Person als einem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
erfolgt und nicht in den Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung von Kreditinstituten und
Aktionärsvereinigungen) fällt, gilt: Für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht sowie den Nachweis gegenüber der
Gesellschaft ist die Textform (§ 126b BGB) erforderlich.
Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht
gehören, nur aufgrund einer Vollmacht des Aktionärs ausüben.
Im Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen) können die
Kreditinstitute und sonstige diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Vereinigungen für ihre Bevollmächtigung
Formen vorsehen, die denen in § 135 AktG genügen müssen.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist kein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung
erforderlich. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der
Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt.
Die Aktionäre können zur Vollmachtserteilung das Formular verwenden, das sie zusammen mit der Einladung erhalten. Vollmachten
können der Gesellschaft bis zum Dienstag, den 26. Juli 2016, 24.00 Uhr, eingehend an folgende Anschrift übermittelt werden:
mybet Holding SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (89) 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Vollmachten an eine andere Person als den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auch noch im Rahmen der
Hauptversammlung erfolgen.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere
Informationen zur Hauptversammlung sind im Internet unter www.mybet-se.com zugänglich.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von 500.000,00 Euro (das entspricht 500.000 Aktien)
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Das Verlangen ist in schriftlicher Form (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten und muss für jeden Gegenstand eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage enthalten:
mybet Holding SE
Aktionärsanträge
Steckelhörn 9
20457 Hamburg
Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis Montag, 27.
Juni 2016, 24.00 Uhr, zugehen.
Anträge und Wahlvorschläge
Aktionäre haben das Recht, Gegenanträge gegen einen Vorschlag des Vorstands und/oder Aufsichtsrats zu einem bestimmten
Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG zu stellen und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG zu unterbreiten. Gegenanträge müssen
mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende Anschrift zu richten:
mybet Holding SE
Aktionärsanträge
Steckelhörn 9
20457 Hamburg
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die uns bis zum Mittwoch, den 13. Juli 2016, 24.00 Uhr, unter
der vorstehenden Adresse zugehen, sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung, werden wir unverzüglich nach ihrem Eingang
unter der Internetadresse www.mybet-se.com veröffentlichen.
Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung auf ein mündlich vorgetragenes Verlangen vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich sind und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Das Auskunftsrecht besteht auch hinsichtlich der
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und die Lage des Konzerns und der
in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Wird einem Aktionär eine
Auskunft verweigert, so kann er gemäß § 131 Abs. 5 AktG die Aufnahme der Frage und des Grundes für die Auskunftsverweigerung in
die notarielle Niederschrift über die Hauptversammlung verlangen und gegebenenfalls gemäß § 132 AktG die gerichtliche
Entscheidung über das Auskunftsrecht beantragen.
Nach der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung angemessene
Beschränkungen des Rede- und Fragerechts oder der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit für den ganzen
Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Gegenstände der Tagesordnung und für einzelne Redner festzulegen (§ 13 Abs. 3 der
Satzung) sowie, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist, den Schluss der Debatte
anzuordnen (§ 13 Abs. 4 der Satzung).
Kiel, im Juni 2016
Der Vorstand
2016-06-20 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
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