DGAP-HV: SINGULUS TECHNOLOGIES AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung SINGULUS TECHNOLOGIES AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31. August 2016 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2016-07-20 / 09:57 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft Kahl/Main - Wertpapier-Kenn-Nummer A1681X / ISIN DE 000A1681X5 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 31. August 2016 um 10:30 Uhr in der Deutschen Nationalbibliothek Adickesallee 1 60322 Frankfurt am Main stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses nach International Financial Reporting Standards (IFRS) zum 31. Dezember 2015 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft und den Konzern mit dem Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB, sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Hanauer Landstraße 103, D-63796 Kahl/Main und im Internet unter www.singulus.de (unter Investor Relations/Finanzberichte) als Bestandteile des Geschäftsberichts 2015 der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft bzw. des SINGULUS TECHNOLOGIES Konzerns eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Wunsch kostenlos zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein. Der festgestellte Jahresabschluss sowie der gebilligte Konzernabschluss nach IFRS, einschließlich des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern zum 31. Dezember 2015, wurden von der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, geprüft und jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Aus diesem Grund entfällt eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2015 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates, die im Geschäftsjahr 2015 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Änderung § 9 Ziffer 9.2 Satz 1 der Satzung Es ist beabsichtigt, die Dauer der Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder flexibler auszugestalten. Die Satzung in ihrer aktuellen Fassung sieht eine Amtsdauer bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung vor, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Durch die Satzungsänderung soll ermöglicht werden, die Aufsichtsratsmitglieder auch für eine kürzere Amtsdauer zu bestellen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: § 9 Ziffer 9.2 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: "Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden Mitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt." 5. Wahlen zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat besteht nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 9 Ziffer 9.1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung zu wählen sind. Mit Ablauf der Hauptversammlung am 31. August 2016 endet die Amtszeit aller derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats. Unter Berücksichtigung der in seiner Geschäftsordnung für seine Zusammensetzung vorgesehenen Ziele schlägt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, die nachstehenden Personen wieder als Aufsichtsratsmitglieder für die Dauer bis zur Beendigung der Hauptversammlung zu wählen, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird: a) Dr.-Ing. Wolfhard Leichnitz, Bauingenieur, wohnhaft in Essen, Deutschland Herr Dr.-Ing. Wolfhard Leichnitz, wohnhaft in Essen, ist DiplomBauingenieur. Herr Dr.-Ing. Leichnitz ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG. b) Christine Kreidl, Diplom-Kauffrau, wohnhaft in Regensburg, Deutschland Frau Christine Brigitte Kreidl, wohnhaft in Regensburg, ist DiplomKauffrau, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin. Frau Kreidl ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG. c) Dr. rer. nat. Rolf Blessing, Diplom-Physiker, wohnhaft in Trendelburg, Deutschland Herr Dr. Rolf Blessing, wohnhaft in Trendelburg, ist Diplom-Physiker. Er ist Geschäftsführer der "B.plus Beschichtungen Projekte Gutachten" GBR, Bad Karlshafen. Herr Dr. Blessing ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG. Die Lebensläufe der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.singulus.de/de/unternehmen/aufsichtsrat.html abrufbar. Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen den vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und den Gesellschaften des SINGULUS TECHNOLOGIES-Konzerns, den Organen der SINGULUS TECHNOLOGIES AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der SINGULUS TECHNOLOGIES AG beteiligten Aktionär andererseits. Die Wahlen werden gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex als Einzelwahl durchgeführt werden. Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird ferner auf Folgendes hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat stellt sich Herr Dr.- Ing. Leichnitz zur Wiederwahl als Aufsichtsratsvorsitzender. Frau Kreidl wird erneut als stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende kandidieren. 6. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, a) zum Abschlussprüfer (HGB) und Konzernabschlussprüfer (IFRS) für das Geschäftsjahr 2016, b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger verkürzter Abschlüsse und Zwischenlageberichte für den Konzern für das Geschäftsjahr 2016, wenn und soweit diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, sowie c) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger verkürzter Abschlüsse und Zwischenlageberichte für den Konzern für Quartale des Geschäftsjahres 2017, die vor dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2017 enden, wenn und soweit diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu bestellen. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 6.065.814,00 und ist eingeteilt in 6.065.814 Aktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG und dessen Bedeutung) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung bedarf nach § 13 Ziffer 13.1 der Satzung der Textform (§ 126b BGB) und soll die Stückzahl der Aktien angeben, mit denen die Teilnahme an der Hauptversammlung beabsichtigt ist oder aus denen Stimmrechte ausgeübt werden sollen. Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts reicht nach § 13 Ziffer 13.2 der Satzung ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, das heißt auf den Beginn des 10. August 2016 (00:00 Uhr MESZ), zu beziehen.
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July 20, 2016 03:57 ET (07:57 GMT)