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DGAP-HV: IMW Immobilien SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: IMW Immobilien SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.09.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: IMW Immobilien SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
IMW Immobilien SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
29.09.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2016-08-19 / 15:05 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
IMW Immobilien SE Berlin ISIN DE 000 A0BVWY6 und DE 000 
A0BVWZ3 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen 
*Hauptversammlung* ein, die am Donnerstag, *dem 29. 
September 2016, 14:00 Uhr, im Hotel TITANIC, 
Französische Str. 29, 10117 Berlin* stattfindet und, 
falls erforderlich, dort am Freitag*, dem 30. September 
2016, 10:00 Uhr*, fortgesetzt wird. Über die 
etwaige Fortsetzung der Hauptversammlung am 30. 
September 2016 können sich Aktionäre auf unserer 
Internetseite www.imw-se.de informieren. 
 
*Hinweis:* 
 
Soweit nachfolgend auf Normen des Aktiengesetzes bzw. 
des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG) verwiesen wird, wird 
auf die Zitierung der Verweisungsnormen (Art. 9, Art. 
53) aus der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 
8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
Gesellschaft (SE) ('SE-VO') aus Gründen der 
Übersichtlichkeit verzichtet. 
 
*Tagesordnung:* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für 
   die IMW Immobilien SE sowie Vorlage des Berichtes 
   des Verwaltungsrates, jeweils für das zum 31. 
   März 2016 abgelaufene Geschäftsjahr 2015/2016.* 
 
   Der Verwaltungsrat hat den Jahresabschluss für 
   das zum 31. März 2016 abgelaufene Geschäftsjahr 
   der IMW Immobilien SE am 27. Juni 2016 gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die 
   zu diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen 
   sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass 
   es einer Beschlussfassung bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Bilanzgewinn 
   der Gesellschaft zum 31. März 2016 in Höhe von 
   EUR 13.332.919,24 wie folgt zu verwenden: 
 
   Zahlung einer Dividende    EUR 658.666,64 
   von EUR 0,04 je 
   dividendenberechtigte 
   Stückaktie: 
   Vortrag auf neue Rechnung: EUR 12.674.252,60 
   Bilanzgewinn:              EUR 13.332.919,24 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Verwaltungsrates* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern 
   des Verwaltungsrats, die im Geschäftsjahr 
   2015/2016 amtiert haben, für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   geschäftsführenden Direktoren* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den 
   geschäftsführenden Direktoren, die im 
   Geschäftsjahr 2015/2016 amtiert haben, für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die 
   PricewaterhouseCoopers AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in 
   Frankfurt am Main zum Abschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2016/2017 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung des § 
   5.2.9 Satz 1 der Satzung* 
 
   § 5.2.9 Satz 1 der Satzung bestimmt, dass jedes 
   Mitglied des Verwaltungsrats Ersatz seiner 
   Auslagen und eine feste Vergütung von EUR 
   25.000,00 jährlich erhält. Der Verwaltungsrat 
   hält die Höhe dieser Vergütung für nicht 
   angemessen, um geeignete neue Persönlichkeiten 
   für eine Mitarbeit im Verwaltungsrat zu gewinnen. 
   Darüber hinaus sind die Anforderungen an 
   Qualifikation, Verantwortung und Haftung an die 
   Mitglieder dieses Gremiums erheblich gestiegen, 
   so dass die Vergütung auf EUR 50.000,00 jährlich 
   angehoben werden soll. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt deshalb vor zu 
   beschließen: 
 
   § 5.2.9 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   'Jedes Mitglied des Verwaltungsrats erhält Ersatz 
   seiner Auslagen und eine feste Vergütung von EUR 
   50.000,00 jährlich.' 
 
   Im Übrigen bleibt § 5.2.9 der Satzung 
   unverändert. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien durch 
   die Gesellschaft sowie zum Ausschluss des Bezugs- 
   und Andienungsrechts* 
 
   Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die 
   Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich 
   ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
   Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Die von 
   der Hauptversammlung beschlossene Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien vom 29. September 2014 
   sieht vor, dass die Ermittlung des Erwerbspreises 
   sich an einem aktuellen Börsenkurs orientiert. 
   Nachdem die IMW-Aktie an keiner Börse mehr und 
   auch nicht im Freiverkehr gehandelt wird, muss 
   für die Ermittlung des Erwerbspreises eine 
   angemessene, neue Regelung gefunden werden. Daher 
   ist die alte Ermächtigung vom 29. September 2014 
   aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien zu ersetzen, um auch 
   zukünftig im Interesse der Gesellschaft in der 
   Lage zu sein, im Rahmen der Ermächtigung von 
   diesem Instrumentarium Gebrauch machen zu können. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor zu 
   beschließen: 
 
   7.1 *Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
       zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
       Aktien* 
 
       Die von der Hauptversammlung am 29. 
       September 2014 beschlossene Ermächtigung 
       zum Erwerb eigener Aktien wird aufgehoben. 
   7.2 *Erwerbsermächtigung* 
 
       Die Gesellschaft wird dazu ermächtigt, 
       eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des 
       zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
       bestehenden Grundkapitals zu erwerben, und 
       zwar bis zum 28. September 2021. 
 
       Dabei gilt, dass auf die durch diese 
       Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen 
       mit anderen Aktien der Gesellschaft, 
       welche die Gesellschaft bereits erworben 
       hat oder noch besitzt, oder die ihr 
       gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen 
       sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % 
       des jeweiligen Grundkapitals der 
       Gesellschaft entfallen dürfen. 
   7.3 *Arten des Erwerbs* 
 
       Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
       nach Wahl des Verwaltungsrats mittels 
       eines an alle Aktionäre gerichteten 
       öffentlichen Kaufangebots oder mittels 
       einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
       eines solchen Angebots. 
 
       Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
       Kaufangebot oder eine öffentliche 
       Aufforderung zur Abgabe eines 
       Kaufangebots, dürfen der gebotene 
       Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
       gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) EUR 6,00 nicht 
       unterschreiten und EUR 9,00 nicht 
       überschreiten. Das Kaufangebot bzw. die 
       Aufforderung zur Abgabe eines Angebots 
       kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern 
       das Kaufangebot überzeichnet ist bzw. 
       falls bei einer Aufforderung zur Abgabe 
       eines Angebots von mehreren gleichwertigen 
       Angeboten nicht sämtliche angenommen 
       werden, muss die Annahme nach Quoten 
       erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
       geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück 
       angedienter bzw. angebotener Aktien je 
       Aktionär kann vorgesehen werden. 
   7.4 *Verwendung der erworbenen Aktien* 
 
       Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, Aktien 
       der Gesellschaft, die aufgrund der 
       vorstehenden Ermächtigung erworben werden, 
       zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu 
       verwenden, insbesondere zu folgenden: 
 
       a) Die auf Grund der vorstehenden 
          Ermächtigung erworbenen Aktien können 
          unter Wahrung des 
          Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
          AktG) wieder über ein Angebot an alle 
          Aktionäre verkauft werden. 
       b) Die auf Grund der vorstehenden 
          Ermächtigung erworbenen Aktien können 
          eingezogen werden, ohne dass die 
          Einziehung oder ihre Durchführung 
          eines weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Sie können auch im vereinfachten 
          Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
          durch Anpassung des anteiligen 
          rechnerischen Betrages der übrigen 
          Stückaktien am Grundkapital der 
          Gesellschaft eingezogen werden. Die 
          Einziehung kann auf einen Teil der 
          erworbenen Aktien beschränkt werden. 
          Von der Ermächtigung zur Einziehung 
          kann mehrfach Gebrauch gemacht 
          werden. 
       c) Die auf Grund der vorstehenden 
          Ermächtigung erworbenen Aktien können 
          gegen Sachleistung veräußert 
          werden, insbesondere können sie 
          Dritten im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          beim Erwerb von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
          an Unternehmen, einschließlich 
          der Erhöhung bestehenden 
          Anteilsbesitzes, angeboten oder 
          gewährt werden. Gegebenenfalls kommt 
          auch eine Einbringung der Beteiligung 
          in verbundene Unternehmen der 
          Gesellschaft in Betracht. 
       d) Die auf Grund der vorstehenden 
          Ermächtigung erworbenen Aktien können 
          Personen, die in einem 
          Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft 
          oder der mit der Gesellschaft im 
          Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 19, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

Unternehmen stehen oder standen, zum 
          Erwerb angeboten, zugesagt oder 
          übertragen werden. 
   7.5 *Bezugsrechtsausschluss* 
 
       Das Bezugsrecht der Aktionäre ist 
       ausgeschlossen, soweit die Aktien der 
       Gesellschaft gemäß den vorstehenden 
       Ermächtigungen nach Ziffer 7.4. lit. c) 
       bis d) verwendet werden. Darüber hinaus 
       kann der Verwaltungsrat im Falle der 
       Veräußerung von Aktien der 
       Gesellschaft im Rahmen eines 
       Verkaufsangebots nach Ziffer 7.4. lit. a) 
       an die Aktionäre der Gesellschaft das 
       Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
       ausschließen. 
   7.6 *Sonstiges* 
 
       Von den vorstehenden Ermächtigungen in 
       Ziffer 7.4 kann einmal oder mehrmals, 
       einzeln oder gemeinsam, ganz oder bezogen 
       auf Teilvolumina der erworbenen Aktien 
       Gebrauch gemacht werden. 
8. *Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung des 
   Verwaltungsrats zur Ausgabe von 
   Wandel-/Optionsschuld-* 
   *verschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   sowie Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   Bedingten Kapitals 2016 und entsprechende 
   Satzungsänderungen* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 23. August 2010 
   beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
   oder Optionsschuldverschreibungen ist zum 22. 
   August 2015 erloschen. Diese soll durch eine neue 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen ersetzt werden, die 
   sich an den aktuellen rechtlichen 
   Rahmenbedingungen orientiert und der Gesellschaft 
   einen größeren Handlungsspielraum eröffnet. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   a) Das bedingte Kapital gemäß Ziffer 2.7 
      der Satzung wird aufgehoben. 
   b) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, 
      Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag 
      von bis zu EUR 70.000.000,00 mit 
      Wandlungsrecht oder mit in Optionsscheinen 
      verbrieften Optionsrechten oder eine 
      Kombination dieser Instrumente auf 
      insgesamt bis zu 7.000.000 auf den Namen 
      lautende Stückaktien der IMW Immobilien SE 
      ('IMW-Aktien') mit einem anteiligen Betrag 
      am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 
      7.000.000,00 ('Schuldverschreibungen') 
      nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. 
      Optionsanleihebedingungen 
      ('Schuldverschreibungsbedingungen') zu 
      begeben. Die jeweiligen 
      Schuldverschreibungsbedingungen können 
      auch Pflichtwandlungen zum Ende der 
      Laufzeit oder zu anderen Zeitpunkten 
      vorsehen, einschließlich der 
      Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs- 
      oder Optionsrechts. Die Ausgabe von 
      Schuldverschreibungen kann gegen 
      Sachleistung zum Zwecke des Erwerbs von 
      Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
      Beteiligungen an Unternehmen sowie 
      sonstigen Vermögensgegenständen erfolgen, 
      sofern dies im Interesse der Gesellschaft 
      liegt und der Wert der Sacheinlage in 
      einem angemessenen Verhältnis zum Wert der 
      Schuldverschreibung steht, wobei der nach 
      anerkannten finanzmathematischen Methoden 
      ermittelte theoretische Marktwert 
      maßgeblich ist. Die Ermächtigung 
      umfasst auch die Möglichkeit, für von 
      Konzerngesellschaften der Gesellschaft 
      ausgegebene Schuldverschreibungen die 
      erforderlichen Garantien zu übernehmen 
      sowie weitere für eine erfolgreiche 
      Begebung erforderliche Erklärungen 
      abzugeben und Handlungen vorzunehmen. 
      Weiter umfasst die Ermächtigung die 
      Möglichkeit, IMW-Aktien zu gewähren, 
      soweit die Inhaber von 
      Wandelschuldverschreibungen oder von 
      Optionsscheinen aus 
      Optionsschuldverschreibungen von ihrem 
      Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch 
      machen oder Pflichtwandlungen erfolgen. 
      Die Ermächtigung gilt bis zum 28. 
      September 2021. Die Schuldverschreibungen 
      können einmalig oder mehrmals, insgesamt 
      oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in 
      verschiedenen Tranchen begeben werden. 
      Alle Teilschuldverschreibungen einer 
      jeweils begebenen Tranche sind mit unter 
      sich jeweils gleichrangigen Rechten und 
      Pflichten zu versehen. Der anteilige 
      Betrag am Grundkapital der je 
      Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
      Aktien darf höchstens dem Nennbetrag bzw. 
      einem unter dem Nennbetrag liegenden 
      Ausgabepreis der Teilschuldverschreibung 
      entsprechen. 
 
      Der Wandlungs- oder Optionspreis darf EUR 
      6,00 nicht unterschreiten. 
 
      Im Fall der Ausgabe von 
      Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
      Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
      Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
      nach näherer Maßgabe der 
      Optionsschuldverschreibungsbedingungen zum 
      Bezug von IMW-Aktien berechtigen. Der 
      anteilige Betrag am Grundkapital der je 
      Optionsschuldverschreibung zu beziehenden 
      Aktien darf höchstens dem Nennbetrag der 
      Optionsschuldverschreibung entsprechen. 
 
      Im Fall der Ausgabe von 
      Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
      Inhaber der Wandelschuldverschreibungen 
      das Recht, ihre 
      Wandelschuldverschreibungen nach näherer 
      Maßgabe der 
      Wandelschuldverschreibungsbedingungen in 
      IMW-Aktien umzutauschen. Das 
      Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
      Division des Nennbetrags bzw. eines unter 
      dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises 
      einer Wandelschuldverschreibung durch den 
      jeweils festgesetzten Wandlungspreis für 
      eine neue IMW-Aktie. Der anteilige Betrag 
      am Grundkapital der je 
      Wandelschuldverschreibung zu beziehenden 
      Aktien darf höchstens dem Nennbetrag bzw. 
      einem unter dem Nennbetrag liegenden 
      Ausgabepreis der Wandelschuldverschreibung 
      entsprechen. 
 
      Die Ermächtigung umfasst auch die 
      Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der 
      jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen 
      in bestimmten Fällen Verwässerungsschutz 
      zu gewähren bzw. Anpassungen vorzunehmen. 
      Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen 
      können insbesondere vorgesehen werden, 
      wenn es während der Wirksamkeit der 
      Ermächtigung zu Kapitalveränderungen bei 
      der Gesellschaft kommt (etwa einer 
      Kapitalerhöhung bzw. -herabsetzung oder 
      einem Aktiensplit), aber auch im 
      Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der 
      Begebung weiterer 
      Wandel/Optionsschuldverschreibungen sowie 
      im Fall außergewöhnlicher Ereignisse, 
      die während der Wirksamkeit der 
      Ermächtigung eintreten (wie z.B. einer 
      Kontrollerlangung durch einen Dritten). 
      Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen 
      können insbesondere durch Einräumung von 
      Bezugsrechten, durch Veränderung des 
      Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die 
      Veränderung oder Einräumung von 
      Barkomponenten vorgesehen werden. 
 
      Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die 
      weiteren Bedingungen der 
      Schuldverschreibung festzusetzen bzw. im 
      Einvernehmen mit der jeweils ausgebenden 
      Konzerngesellschaft festzulegen. Die 
      Bedingungen können dabei auch regeln, 
 
      - ob anstelle der Erfüllung aus 
        bedingtem Kapital die Lieferung 
        eigener Aktien der IMW Immobilien SE, 
        die Zahlung des Gegenwerts in Geld 
        oder die Lieferung börsennotierter 
        Wertpapiere vorgesehen werden kann, 
      - ob und wie auf ein volles 
        Umtauschverhältnis gerundet wird, 
      - ob eine in bar zu leistende Zuzahlung 
        oder ein Barausgleich bei Spitzen 
        festgesetzt wird, 
      - wie im Fall von Pflichtwandlungen 
        Einzelheiten der Ausübung, der Fristen 
        und der Bestimmung von 
        Wandlungs-/Optionspreisen festzulegen 
        sind, 
      - ob die Schuldverschreibungen in Euro 
        oder - unter Begrenzung auf den 
        entsprechenden Gegenwert - in anderen 
        gesetzlichen Währungen von 
        OECD-Ländern begeben werden. 
 
      Die Schuldverschreibungen sind den 
      Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
      anzubieten; dabei können sie auch an 
      Kreditinstitute mit der Verpflichtung 
      ausgegeben werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten. Der Verwaltungsrat ist 
      jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht 
      auszuschließen, 
 
      - soweit die Schuldverschreibungen gegen 
        Sachleistungen, insbesondere im Rahmen 
        von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
        beim Erwerb von Unternehmen oder 
        Beteiligungen daran sowie sonstigen 
        Vermögensgegenständen, ausgegeben 
        werden; 
      - soweit dies für Spitzenbeträge 
        erforderlich ist, die sich aufgrund 
        des Bezugsverhältnisses ergeben. 
   c) Zur Gewährung von Aktien an die Inhaber 
      von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, 
      die aufgrund vorstehender Ermächtigung 
      gemäß lit. a) ausgegeben werden, wird 
      das Grundkapital um bis zu EUR 
      7.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
      7.000.000 auf den Namen lautenden 
      Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
      Kapital 2016). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von bis 
      zu 7.000.000 auf den Namen lautenden 
      Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab 
      Beginn des Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe 
      nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber 
      von Wandelschuldverschreibungen oder von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 19, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2016 Dow Jones News
Favoritenwechsel
Das Börsenjahr 2026 ist für viele Anleger ernüchternd gestartet. Tech-Werte straucheln, der Nasdaq 100 tritt auf der Stelle und ausgerechnet alte Favoriten wie Microsoft und SAP rutschen zweistellig ab. KI ist plötzlich kein Rückenwind mehr, sondern ein Belastungsfaktor, weil Investoren beginnen, die finanzielle Nachhaltigkeit zu hinterfragen.

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