DJ DGAP-HV: Clere AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.11.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Clere AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Clere AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.11.2016
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2016-09-28 / 15:05
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Clere Aktiengesellschaft Bad Oeynhausen ISIN DE000A2AA402
WKN A2AA40 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni
2016
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der
am Mittwoch, dem 9. November 2016, um 10:00 Uhr (MEZ) im
Cafe Moskau, Karl-Marx-Allee 34, 10178 Berlin,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung für das
Geschäftsjahr vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses sowie der
Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern
für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2015 bis zum 30.
Juni 2016, des Berichts des Aufsichtsrats, des
Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns und des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315
Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2015
bis zum 30. Juni 2016
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt
ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
nicht vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahres-
und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und
der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
Über den Vorschlag des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre
unter dem Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen
Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt
genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich
die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit
zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch
die Hauptversammlung vor.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres vom 1. Juli 2015
bis zum 30. Juni 2016 von EUR 61.240.291,11
vollumfänglich, d.h. in Höhe von EUR 61.240.291,11,
auf neue Rechnung vorzutragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr vom
1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
hinsichtlich der Entscheidung über die Entlastung
der amtierenden Vorstandsmitglieder Herrn Oliver
Oechsle und Herrn Thomas Krupke folgende Beschlüsse
zu fassen:
a) Dem Vorstandsmitglied Herrn Oliver
Oechsle wird für seine Amtszeit vom 1.
Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016
Entlastung erteilt.
b) Dem Vorstandsmitglied Herrn Thomas Krupke
wird für seine Amtszeit vom 16. Juni 2016
bis zum 30. Juni 2016 Entlastung erteilt.
Es ist vorgesehen, über die Entlastung der
Vorstandsmitglieder einzeln abzustimmen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
hinsichtlich der Entscheidung über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats, die im
Geschäftsjahr vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni
2016 amtiert haben, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn Dr.
Thomas van Aubel wird für seine Amtszeit
im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2015 bis zum
30. Juni 2016 Entlastung erteilt.
b) Dem Aufsichtsratsmitglied Frau Frauke
Vogler wird für ihre Amtszeit im
Geschäftsjahr vom 1. Juli 2015 bis zum
30. Juni 2016 Entlastung erteilt.
c) Dem Aufsichtsratsmitglied Herrn Klaus
Rueth wird für seine Amtszeit im
Geschäftsjahr vom 1. Juli 2015 bis zum
30. Juni 2016 Entlastung erteilt.
Es ist vorgesehen, über die Entlastung der
Aufsichtsratsmitglieder einzeln abzustimmen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den
Konzernabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr 2016
beziehungsweise das Geschäftsjahr 2016/2017*
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
Die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Niederlassung Frankfurt/Main, wird zum
Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und
des Konzernabschlusses für das
Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Juli 2016 bis zum
31. Dezember 2016, alternativ für den Fall,
dass der Beschluss gemäß
Tagesordnungspunkt 7 nicht gefasst bzw.
nicht rechtzeitig durch Eintragung im
zuständigen Handelsregister wirksam wird,
für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2016 bis
zum 30. Juni 2017 gewählt.
6. *Beschlussfassung über die Verlegung des Sitzes und
die Neufassung von § 1 (Firma, Sitz und Dauer) Abs.
2 der Satzung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die
folgende Sitzverlegung und entsprechende
Satzungsänderung zu beschließen:
Der Sitz der Gesellschaft wird von Bad
Oeynhausen nach Berlin verlegt.
Die Satzung wird in § 1 (Firma, Sitz und
Dauer) Abs. 2 wie folgt neu gefasst:
'Die Gesellschaft hat ihren Sitz in
Berlin.'
7. *Beschlussfassung über die Änderung des
Geschäftsjahres und die Neufassung von § 19
(Geschäftsjahr und Rechnungslegung) Abs. 1 der
Satzung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft wird
geändert. Das Geschäftsjahr ist zukünftig
das Kalenderjahr. Sofern die Eintragung
dieser Satzungsänderung (Änderung des
Geschäftsjahres) bis zum 31. Dezember 2016
erfolgt, wird ein Rumpfgeschäftsjahr
gebildet, das am 1. Juli 2016 beginnt und
am 31. Dezember 2016 endet. Andernfalls
wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet, das
am 1. Juli 2017 beginnt und am 31. Dezember
2017 endet.
Die Satzung wird in § 19 (Geschäftsjahr und
Rechnungslegung) Abs. 1 wie folgt neu
gefasst:
'Das Geschäftsjahr entspricht dem
Kalenderjahr. Sofern die Eintragung
dieser Satzungsänderung (Änderung
des Geschäftsjahres) bis zum 31.
Dezember 2016 erfolgt, wird ein
Rumpfgeschäftsjahr gebildet, das am 1.
Juli 2016 beginnt und am 31. Dezember
2016 endet. Andernfalls wird ein
Rumpfgeschäftsjahr gebildet, das am 1.
Juli 2017 beginnt und am 31. Dezember
2017 endet.'
8. *Beschlussfassung über die Änderung des
Unternehmensgegenstands und die Neufassung von § 2
(Gegenstand des Unternehmens) Abs. 1 der Satzung*
Der Unternehmensgegenstand in der Satzung soll um
den Passus
'Das Investieren in und Betreiben von
Projekten und Anlagen sowie das Erbringen
von Dienstleistungen im Bereich der
regenerativen Energieerzeugung und der
Umwelttechnik'
erweitert werden, um die operative
Geschäftstätigkeit der Clere Aktiengesellschaft und
der gesamten Gruppe besser abzubilden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgende Satzungsänderung zu beschließen:
Die Satzung wird in § 2 (Gegenstand des
Unternehmens) Abs. 1 wie folgt neu gefasst:
'1) Gegenstand des Unternehmens ist:
a) das Investieren in und Betreiben
von Projekten und Anlagen sowie das
Erbringen von Dienstleistungen im
Bereich der regenerativen
Energieerzeugung und der
Umwelttechnik,
b) die Verwaltung eigenen Vermögens,
c) der Erwerb, das Halten, die
Verwaltung und Veräußerung von
Beteiligungen an Gesellschaften und
Unternehmen im In- und Ausland im
eigenen Namen und für eigene
Rechnung,
d) der Erwerb, das Halten, die
Verwaltung und Veräußerung von
Grundstücken sowie
e) die Kapitalanlage in sonstige
Vermögensgegenstände jeder Art im
eigenen Namen und auf eigene
Rechnung.
Die Gesellschaft ist weiterhin
berechtigt, alle Geschäfte und
Maßnahmen durchzuführen und zu
übernehmen, die für diesen Zweck
sinnvoll und dienlich sind. Die
Gesellschaft betreibt keine
Geschäfte im Sinne des Gesetzes über
das Kreditwesen, des § 34f
Gewerbeordnung, des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften, des
Gesetzes über die Verwaltung und
Anschaffung von Wertpapieren
(Depotgesetz) oder im Sinne
vergleichbarer aufsichtsrechtlicher
Vorschriften.'
9. *Beschlussfassung über die Aufhebung des
Genehmigten Kapitals 2012 und die Schaffung eines
neuen genehmigten Kapitals, über die Möglichkeit
zum Ausschluss des Bezugsrechts und über eine
entsprechende Satzungsänderung*
Gemäß § 5 der Satzung der Gesellschaft ist der
Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis
zum 10. Mai 2017 einmal oder mehrmals um insgesamt
bis zu EUR 2.944.531,00 gegen Ausgabe von bis zu
2.944.531 neuen auf den Inhaber lautenden
Stückaktien Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
September 28, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Clere AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-
(Genehmigtes Kapital 2012). Damit der Vorstand auch
zukünftig in der Lage ist, kurzfristig
Kapitalerhöhungen durch Ausnutzung eines
genehmigten Kapitals zur Stärkung der Eigenmittel
der Gesellschaft durchzuführen, soll das Genehmigte
Kapital 2012 aufgehoben und ein neues genehmigtes
Kapital geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
a) Die bestehende Ermächtigung des Vorstands
zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß §
5 (Genehmigtes Kapital) der Satzung der
Gesellschaft wird mit Wirkung ab
Wirksamwerden des Genehmigten Kapitals 2016
aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bis zum 8. November 2020
einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR
2.944.531,00 durch Ausgabe von bis zu
2.944.531,00 neuen auf den Inhaber lautenden
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016).
Die neuen Aktien sind den Aktionären
grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie
können auch von einem oder mehreren
Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren
ihnen gleichgestellten Institut(en) mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der
Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:
(i) soweit dies zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen erforderlich ist;
(ii) um Unternehmen, Unternehmensteile
oder Beteiligungen an Unternehmen
oder sonstige Wirtschaftsgüter,
einschließlich Forderungen,
gegen Ausgabe von Aktien zu
erwerben;
(iii) soweit dies erforderlich ist, um
den Inhabern von Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. -pflichten,
die von der Gesellschaft oder
einer Gesellschaft, an der die
Gesellschaft eine unmittelbare
oder mittelbare
Mehrheitsbeteiligung hält,
ausgegeben wurden, ein Bezugsrecht
in dem Umfang einräumen zu können,
wie es ihnen nach Ausübung ihrer
Wandlungs- oder Optionsrechte bzw.
nach Erfüllung ihrer
entsprechenden Pflichten zustünde;
(iv) soweit der auf die neuen Aktien,
für die das Bezugsrecht
ausgeschlossen wird, entfallende
Anteil am Grundkapital sowohl im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens als
auch im Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung insgesamt 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigt und
der Ausgabebetrag der neuen Aktien
den Börsenpreis der Aktien der
Gesellschaft gleicher Gattung und
Ausstattung nicht wesentlich im
Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet.
Auf die Begrenzung von 10 % des
Grundkapitals ist der anteilige
Betrag des Grundkapitals
anzurechnen, der auf Aktien
entfällt, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung gemäß §§
71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts veräußert
werden. Auf die Begrenzung von 10
% des Grundkapitals ist ferner der
anteilige Betrag des Grundkapitals
anzurechnen, der auf Aktien
entfällt oder auf den sich
Wandlungs- oder Optionsrechte bzw.
-pflichten beziehen, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung
aufgrund anderer Ermächtigungen in
unmittelbarer oder
sinngemäßer Anwendung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben werden.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts ist insofern beschränkt, als
der anteilige Betrag des Grundkapitals, der
auf die neuen Aktien entfällt, auch unter
Berücksichtigung anderer Ermächtigungen zum
Bezugsrechtsausschluss insgesamt 20 % des
Grundkapitals weder bei Wirksamwerden noch
bei Ausnutzung der Ermächtigung
überschreiten darf.
Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 2
Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen
schriftlichen Bericht über die Gründe für
den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet.
Der Inhalt des Berichts wird im Anschluss an
die Tagesordnungspunkte in dieser Einladung
zur ordentlichen Hauptversammlung bekannt
gemacht.
Über die Ausgabe der neuen Aktien, den
Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe entscheidet im
Übrigen der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang
der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten
Kapital anzupassen.
c) § 5 der Satzung der Gesellschaft wird wie
folgt neu gefasst:
'_Der Vorstand ist ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bis zum 8. November 2020
einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR
2.944.531,00 durch Ausgabe von bis zu
2.944.531,00 neuen auf den Inhaber lautenden
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). _
Die neuen Aktien sind den Aktionären
grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie
können auch von einem oder mehreren
Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren
ihnen gleichgestellten Institut(en) mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der
Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:
a) _soweit dies zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen erforderlich ist;_
b) _um Unternehmen, Unternehmensteile
oder Beteiligungen an Unternehmen
oder sonstige Wirtschaftsgüter,
einschließlich Forderungen,
gegen Ausgabe von Aktien zu
erwerben;_
c) soweit dies erforderlich ist, um den
Inhabern von Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. -pflichten, die
von der Gesellschaft oder einer
Gesellschaft, an der die Gesellschaft
eine unmittelbare oder mittelbare
Mehrheitsbeteiligung hält, ausgegeben
wurden, ein Bezugsrecht in dem Umfang
einräumen zu können, wie es ihnen
nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder
Optionsrechte bzw. nach Erfüllung
ihrer entsprechenden Pflichten
zustünde;
d) soweit der auf die neuen Aktien, für
die das Bezugsrecht ausgeschlossen
wird, entfallende Anteil am
Grundkapital sowohl im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt
der Ausübung der Ermächtigung
insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigt und der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der Aktien der
Gesellschaft gleicher Gattung und
Ausstattung nicht wesentlich im Sinne
der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die
Begrenzung von 10 % des Grundkapitals
ist der anteilige Betrag des
Grundkapitals anzurechnen, der auf
Aktien entfällt, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung
gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5,
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Ausschluss des Bezugsrechts
veräußert werden. Auf die
Begrenzung von 10 % des Grundkapitals
ist ferner der anteilige Betrag des
Grundkapitals anzurechnen, der auf
Aktien entfällt oder auf den sich
Wandlungs- oder Optionsrechte bzw.
-pflichten beziehen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund
anderer Ermächtigungen in
unmittelbarer oder sinngemäßer
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben werden.
_Die Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts ist insofern beschränkt, als
der anteilige Betrag des Grundkapitals, der
auf die neuen Aktien entfällt, auch unter
Berücksichtigung anderer Ermächtigungen zum
Bezugsrechtsausschluss insgesamt 20 % des
Grundkapitals weder bei Wirksamwerden noch
bei Ausnutzung der Ermächtigung
überschreiten darf._
_Über die Ausgabe der neuen Aktien, den
Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe entscheidet im
Übrigen der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats.'_
10. Beschlussfassung über die Aufhebung der
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
September 28, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Clere AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente) vom 11. Mai 2012
und über die Aufhebung des bestehenden bedingten
Kapitals, jeweils geändert durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 29. Januar 2016, sowie über
die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente) und die Schaffung
eines neuen bedingten Kapitals und eine
entsprechende Satzungsänderung
Die bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und
diesbezügliche Ausnutzung eines bedingten Kapitals
läuft zum 10. Mai 2017 aus und soll erneuert
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu
beschließen:
a) Der Beschluss der Hauptversammlung vom 11.
Mai 2012 unter Tagesordnungspunkt 6 zur
Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bis zum 10. Mai 2017
Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente)
(zusammen '*Schuldverschreibungen*') im
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR
100.000.000,00 zu begeben, wird mit
Wirkung ab Wirksamwerden des
Ermächtigungsbeschlusses gemäß lit.
b) dieses Tagesordnungspunkts und des
Bedingten Kapitals 2016 gemäß lit. c)
dieses Tagesordnungspunkts aufgehoben,
soweit aufgrund dieses Beschlusses keine
Aktien ausgegeben worden sind.
b) Ermächtigung zur Ausgabe von
Schuldverschreibungen und zum Ausschluss
des Bezugsrechts
(i) Ermächtigung, Nennbetrag, Aktienzahl,
Währung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8.
November 2020 einmal oder mehrmals Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechte und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente)
(zusammen '*Schuldverschreibungen*') im
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR
100.000.000,00 mit oder ohne
Laufzeitbegrenzung zu begeben und den
Inhabern der Schuldverschreibungen
Wandlungs- oder Optionsrechte auf auf den
Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag
des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR
1.766.718,00 nach näherer Maßgabe der
Bedingungen der Schuldverschreibungen zu
gewähren und entsprechende Wandlungs- oder
Optionspflichten zu begründen. Die
Schuldverschreibungen können mit einer
festen oder mit einer variablen Verzinsung
ausgestattet werden. Ferner kann die
Verzinsung auch wie bei einer
Gewinnschuldverschreibung vollständig oder
teilweise von der Höhe der Dividende der
Gesellschaft abhängig sein.
Die Schuldverschreibungen können in Euro
oder - unter Begrenzung auf den
entsprechenden Euro-Gegenwert - in einer
anderen gesetzlichen Währung,
beispielsweise eines OECD-Landes, begeben
werden. Sie können auch durch
Gesellschaften begeben werden, an denen
die Gesellschaft eine unmittelbare oder
mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält; für
diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
Garantie für die Schuldverschreibungen zu
übernehmen und den Inhabern Wandlungs-
oder Optionsrechte auf auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft zu
gewähren oder entsprechende Wandlungs-
oder Optionspflichten zu begründen.
Die einzelnen Emissionen können in jeweils
unter sich gleichberechtigte
Teilschuldverschreibungen eingeteilt
werden. Die Ausgabe von
Schuldverschreibungen kann auch gegen
Erbringung einer Sachleistung erfolgen.
(ii) Wandlungs- und Optionsrecht bzw.
-pflicht
Im Falle der Ausgabe von
Optionsschuldverschreibungen werden jeder
Teilschuldverschreibung ein oder mehrere
Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber
berechtigen, nach Maßgabe der
Optionsanleihebedingungen auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft zu
beziehen. Die Optionsbedingungen können
vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder
teilweise auch durch Übertragung von
Teilschuldverschreibungen erfüllt werden
kann, soweit diese auf Euro lauten. Das
Bezugsverhältnis ergibt sich aus der
Division des Nennbetrages einer
Teilschuldverschreibung durch den
festgesetzten Optionspreis für eine auf
den Inhaber lautende Stückaktie der
Gesellschaft. Die Laufzeit des
Optionsrechts darf die Laufzeit der
Optionsschuldverschreibung nicht
überschreiten.
Im Falle der Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen erhalten die
Inhaber der Teilschuldverschreibungen das
Recht, diese nach näherer Maßgabe der
Wandelanleihebedingungen in auf den
Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft umzutauschen. Das
Umtauschverhältnis ergibt sich aus der
Division des Nennbetrages einer
Teilschuldverschreibung durch den
festgesetzten Wandlungspreis für eine auf
den Inhaber lautende Stückaktie der
Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann
sich auch durch Division des unter dem
Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer
Teilschuldverschreibung durch den
festgesetzten Wandlungspreis für eine auf
den Inhaber lautende Stückaktie der
Gesellschaft ergeben.
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen
können auch eine Options- oder
Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit
oder zu einem früheren Zeitpunkt
begründen.
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen
können das Recht der Gesellschaft
vorsehen, bei Endfälligkeit der mit einem
Wandlungs- oder Optionsrecht verbundenen
Schuldverschreibungen den Inhabern der
Schuldverschreibungen ganz oder teilweise
an Stelle der Zahlung des fälligen
Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu
gewähren ('*Aktienlieferungsrecht*').
Ferner kann vorgesehen werden, dass die
Gesellschaft den Wandlungs- oder
Optionsberechtigten oder -verpflichteten
nicht auf den Inhaber lautende Stückaktien
der Gesellschaft gewährt, sondern den
Gegenwert in Geld zahlt.
Soweit die Ausübung des Wandlungs- oder
Optionsrechts oder die Erfüllung der
Wandlungs- oder Optionspflicht zu
rechnerischen Bruchteilen von Aktien
führt, werden diese grundsätzlich in Geld
ausgeglichen. Die Bedingungen der
Schuldverschreibungen können jedoch
vorsehen, dass kein Ausgleich für
rechnerische Bruchteile von Aktien zu
erfolgen hat. Die Bedingungen der
Schuldverschreibungen können auch
vorsehen, dass rechnerische Bruchteile zu
ganzen Aktien aufaddiert bzw.
zusammengelegt werden können;
gegebenenfalls kann eine zu leistende
Zuzahlung festgesetzt werden.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals der
auf den Inhaber lautenden Stückaktien der
Gesellschaft, die bei Ausübung des
Wandlungs- oder Optionsrechts oder bei
Erfüllung der Wandlungs- oder
Optionspflicht ausgegeben werden, darf den
Nennbetrag der Teilschuldverschreibung
nicht übersteigen.
Die vorstehenden Vorgaben gelten
entsprechend, wenn Optionsscheine einem
Genussrecht oder einer
Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden
oder wenn das Wandlungs- oder Optionsrecht
oder die Wandlungs- oder Optionspflicht
auf einem Genussrecht oder einer
Gewinnschuldverschreibung beruht.
(iii) Wandlungs- und Optionspreis
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder
Optionspreis für eine Stückaktie der
Gesellschaft muss, auch wenn er oder das
Umtausch- oder Bezugsverhältnis variabel
ist, mindestens 80 % des gewichteten
durchschnittlichen Schlusskurses der
Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel
(oder in einem an die Stelle des
Xetra-Systems getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse, Frankfurt am
Main, betragen, und zwar
- während der zehn Börsentage vor dem
Tag der Beschlussfassung durch den
Vorstand über die Begebung der
Schuldverschreibungen oder,
- für den Fall der Einräumung eines
Bezugsrechts auf die
Schuldverschreibungen, während der
Bezugsfrist, mit Ausnahme der letzten
fünf Kalendertage der Bezugsfrist.
In den Fällen einer Options- bzw.
Wandlungspflicht oder eines
Aktienlieferungsrechts kann der Options-
bzw. Wandlungspreis nach näherer
Maßgabe der Anleihebedingungen
mindestens entweder dem vorgenannten
Mindestpreis entsprechen oder dem
volumengewichteten Durchschnittskurs der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
September 28, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Clere AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-
Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel
(oder in einem an die Stelle des
Xetra-Systems getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse, Frankfurt am
Main, während eines Referenzzeitraums von
15 Börsenhandelstagen vor dem Tag der
Endfälligkeit bzw. dem anderen
festgelegten Zeitpunkt, auch wenn dieser
Durchschnittskurs unterhalb des
vorgenannten Mindestpreises (80 %) liegt.
Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann
während der Wandlungs- bzw. Optionsfrist
unbeschadet des geringsten Ausgabebetrages
gemäß § 9 Abs. 1 AktG jeweils in
folgenden Fällen angepasst werden:
- Kapitalerhöhungen durch Umwandlung der
Kapitalrücklage oder von
Gewinnrücklagen;
- Aktiensplit oder Zusammenlegung von
Aktien;
- Kapitalerhöhungen unter Einräumung
eines Bezugsrechts;
- Begebung weiterer Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen bzw.
Gewährung oder Garantie sonstiger
Wandlungs- oder Optionsrechte oder
Wandlungs- oder Optionspflichten;
- Kapitalherabsetzungen, soweit sie
nicht allein in der Form einer
Herabsetzung des auf die einzelne
Aktie entfallenden anteiligen Betrages
des Grundkapitals erfolgen;
- bei anderen Maßnahmen oder
Ereignissen, die zu einer
vergleichbaren Verwässerung des
wirtschaftlichen Werts der bestehenden
Wandlungs- oder Optionsrechte oder
Wandlungs- oder Optionspflichten
führen würden.
Soweit eine Kompensation nicht in der
Weise erfolgt, dass den Inhabern
bestehender Schuldverschreibungen mit
Wandlungs- oder Optionsrecht oder
Wandlungs- oder Optionspflicht Umtausch-
oder Bezugsrechte in dem Umfang eingeräumt
werden, wie sie ihnen nach Ausübung des
Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach
Erfüllung der Wandlungs- oder
Optionspflicht zustünden, erfolgt die
Anpassung in Anlehnung an § 216 Abs. 3
AktG dergestalt, dass der wirtschaftliche
Wert der Wandlungs- oder Optionsrechte
oder Wandlungs- oder Optionspflichten von
den die Anpassung auslösenden
Maßnahmen oder Ereignissen unberührt
bleibt.
Statt einer Anpassung des Wandlungs- oder
Optionspreises kann nach näherer
Bestimmung der Bedingungen der
Schuldverschreibungen in allen Fällen auch
die Zahlung eines entsprechenden Betrages
in Geld durch die Gesellschaft bei der
Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts
oder bei der Erfüllung der Wandlungs- oder
Optionspflicht vorgesehen werden.
§ 9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG
bleiben in allen Fällen unberührt und sind
jeweils zu beachten.
(iv) Bezugsrecht und Ausschluss des
Bezugsrechts
Den Aktionären steht grundsätzlich ein
Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen
zu. Die Schuldverschreibungen können auch
von einem oder mehreren
Kreditinstitut(en), einem oder mehreren
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG oder § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen
Unternehmen oder einer Gruppe oder einem
Konsortium von Kreditinstituten und/oder
solchen Unternehmen mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten. Werden die
Schuldverschreibungen von einer
Gesellschaft begeben, an der die
Gesellschaft eine unmittelbare oder
mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, hat
die Gesellschaft die Gewährung des
gesetzlichen Bezugsrechts für die
Aktionäre der Gesellschaft nach
Maßgabe der vorstehenden Sätze
sicherzustellen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das
Bezugsrecht mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auszuschließen,
- für Spitzenbeträge;
- soweit es erforderlich ist, um den
Inhabern von Schuldverschreibungen mit
Wandlungs- oder Optionsrechten oder
Wandlungs- oder Optionspflichten ein
Umtausch- oder Bezugsrecht in dem
Umfang gewähren zu können, wie es
ihnen nach Ausübung des Wandlungs-
oder Optionsrechts oder bei Erfüllung
der Wandlungs- oder Optionspflicht
zustünde;
- soweit die Schuldverschreibungen gegen
Sachleistung ausgegeben werden und der
Wert der Sachleistung in einem
angemessenen Verhältnis zu dem nach
anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen
Marktwert der Schuldverschreibungen
steht;
- soweit Schuldverschreibungen mit
Wandlungs- oder Optionsrecht oder
Wandlungs- oder Optionspflicht gegen
Barleistung ausgegeben werden sollen
und der Ausgabepreis in
sinngemäßer Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG den nach
anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten hypothetischen
Marktwert der Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder
Wandlungs- oder Optionspflicht nicht
wesentlich unterschreitet; diese
Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss gilt nur
insoweit, als auf die zur Bedienung
der Wandlungs- und Optionsrechte bzw.
bei Erfüllung der Wandlungs- oder
Optionspflichten ausgegebenen bzw.
auszugebenden Aktien insgesamt ein
anteiliger Betrag des Grundkapitals
von nicht mehr als 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum
Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung entfällt. Auf diesen
Höchstbetrag ist der anteilige Betrag
des Grundkapitals anzurechnen, der auf
Aktien entfällt, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung in
unmittelbarer, sinngemäßer oder
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben oder
veräußert werden;
- soweit Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen ohne
Wandlungs- oder Optionsrecht oder
Wandlungs- oder Optionspflicht
ausgegeben werden, wenn diese
Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen
obligationsähnlich ausgestattet sind,
d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in
der Gesellschaft begründen, keine
Beteiligung am Liquidationserlös
gewähren und die Höhe der Verzinsung
nicht auf der Grundlage der Höhe des
Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns
oder der Dividende berechnet wird;
außerdem müssen in diesem Fall
die Verzinsung und der Ausgabebetrag
der Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen den zum
Zeitpunkt der Begebung aktuellen
Marktkonditionen für vergleichbare
Mittelaufnahmen entsprechen.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts ist insofern beschränkt, als
der anteilige Betrag des Grundkapitals,
der auf die neuen Aktien entfällt, die zur
Erfüllung von Wandlungs- oder
Optionsrechten und zur Bedienung von
Wandlungs- oder Optionspflichten
ausgegeben werden, auch unter
Berücksichtigung anderer Ermächtigungen
zum Bezugsrechtsausschluss insgesamt 20 %
des Grundkapitals weder bei Wirksamwerden
noch bei Ausnutzung der Ermächtigung
überschreiten darf.
Der Vorstand hat gemäß §§ 221 Abs. 4
Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen
schriftlichen Bericht über die Gründe für
den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet.
Der Inhalt des Berichts wird im Anschluss
an die Tagesordnungspunkte in dieser
Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung bekannt gemacht.
(v) Ermächtigung zur Festlegung der
weiteren Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung
der Schuldverschreibungen festzusetzen
bzw. im Einvernehmen mit den Organen der
die Schuldverschreibungen begebenden
Gesellschaften, an denen die Gesellschaft
eine unmittelbare oder mittelbare
Mehrheitsbeteiligung hält, festzulegen.
Dies betrifft insbesondere den Zinssatz,
die Art der Verzinsung, den Ausgabekurs,
die Laufzeit und die Stückelung, den
Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, die
Festlegung einer Zuzahlung in bar, den
Ausgleich oder die Zusammenlegung von
Spitzen, die Barzahlung statt Lieferung
von auf den Inhaber lautenden Stückaktien
sowie die Lieferung existierender statt
der Ausgabe neuer auf den Inhaber
lautender Stückaktien.
c) Bedingtes Kapital
(i) Aufhebung des Bedingten Kapitals 2012
Die von der Hauptversammlung am 11. Mai
2012 beschlossene und in § 4 der Satzung
der Gesellschaft enthaltene bedingte
Kapitalerhöhung (Bedingtes Kapital 2012),
angepasst durch Beschluss der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
September 28, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Clere AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-
Hauptversammlung vom 29. Januar 2016, wird
aufgehoben.
(ii) Bedingtes Kapital 2016
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um
bis zu EUR 1.766.718,00 bedingt erhöht
durch Ausgabe von bis zu 1.766.718 neuen
auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit
Gewinnberechtigung ab Beginn des
Geschäftsjahres ihrer Ausgabe (Bedingtes
Kapital 2016). Die bedingte
Kapitalerhöhung dient der Gewährung von
Schuldverschreibungen, die aufgrund der
Ermächtigung der Hauptversammlung vom 9.
November 2016 (Tagesordnungspunkt 10 lit.
b) bis zum 8. November 2020 von der
Gesellschaft oder von Gesellschaften, an
denen die Gesellschaft eine unmittelbare
oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält,
begeben werden, soweit die Ausgabe gegen
bar erfolgt. Sie wird nur insoweit
durchgeführt, wie von Wandlungs- oder
Optionsrechten aus den vorgenannten
Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht
wird oder Wandlungs- oder Optionspflichten
aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt
werden und nicht andere Erfüllungsformen
zur Bedienung eingesetzt werden.
Die Ausgabe von Aktien aus dem bedingten
Kapital darf nur zu einem Wandlungs- oder
Optionspreis erfolgen, der den Vorgaben
der von der Hauptversammlung vom 9.
November 2016 unter lit. b dieses
Tagesordnungspunkts beschlossenen
Ermächtigung entspricht.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der
bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung von § 4 der Satzung entsprechend
der jeweiligen Ausgabe der neuen auf den
Inhaber lautenden Stückaktien anzupassen
sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang
stehenden Anpassungen der Satzung
vorzunehmen, die nur die Fassung
betreffen.
d) § 4 der Satzung der Gesellschaft wird
geändert und wie folgt neu gefasst:
'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um
bis zu EUR 1.766.718,00 bedingt erhöht
durch Ausgabe von bis zu 1.766.718 neuen
auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit
Gewinnberechtigung ab Beginn des
Geschäftsjahres ihrer Ausgabe (Bedingtes
Kapital 2016). Die bedingte
Kapitalerhöhung dient der Gewährung von
Aktien an die Inhaber von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente), die
aufgrund der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 9. November 2016 bis
zum 8. November 2020 von der Gesellschaft
oder von Gesellschaften, an denen die
Gesellschaft eine unmittelbare oder
mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält,
begeben werden, soweit die Ausgabe gegen
bar erfolgt. Sie wird nur insoweit
durchgeführt, wie von Wandlungs- oder
Optionsrechten aus den vorgenannten
Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht
wird oder Wandlungs- oder Optionspflichten
aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt
werden und nicht andere Erfüllungsformen
zur Bedienung eingesetzt werden.
_Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der
bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen._
_Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Fassung von § 4 der Satzung entsprechend
der jeweiligen Ausgabe der neuen auf den
Inhaber lautenden Stückaktien anzupassen
sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang
stehenden Anpassungen der Satzung
vorzunehmen, die nur die Fassung
betreffen.'_
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 gemäß
§§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG*
Das in § 5 der Satzung der Gesellschaft vorgesehene
genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2012) läuft am 10.
Mai 2017 und somit möglicherweise vor der nächsten
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft aus. Unter
Tagesordnungspunkt 9 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat
vor, das bestehende genehmigte Kapital aufzuheben und ein
neues genehmigtes Kapital zu beschließen und die
Satzung entsprechend anzupassen.
Der Vorstand erstattet in Bezug auf die Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der neuen
Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals
gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
einen schriftlichen Bericht, der nachstehend vollständig
bekannt gemacht wird:
Das Genehmigte Kapital 2016
Unter dem Tagesordnungspunkt 9 wird vorgeschlagen, den
Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 8. November 2020
einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.944.531,00
durch Ausgabe von bis zu 2.944.531 neuen auf den Inhaber
lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Das beantragte
Genehmigte Kapital 2016 in Höhe von EUR 2.944.531 macht ca.
50 % des gegenwärtig EUR 5.889.063,00 betragenden
Grundkapitals der Gesellschaft aus.
Mit der erbetenen Ermächtigung zur Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals soll dem Vorstand ein flexibles
Instrument zur Gestaltung der Unternehmensfinanzierung
eingeräumt werden. Das vorgeschlagene genehmigte Kapital
soll es dem Vorstand ermöglichen, auch weiterhin
kurzfristig das für die weitere Entwicklung des
Unternehmens erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten
durch die Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen
aufzunehmen und dadurch etwaige günstige Marktgegebenheiten
zur Deckung eines künftigen Finanzierungsbedarfes ohne
Verzögerungen zu nutzen. Daneben soll der Vorstand
insbesondere auch die Möglichkeit haben, sich am Markt
bietende Akquisitionschancen für eine Sachkapitalerhöhung
zu ergreifen.
Macht der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats von der
Ermächtigung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals
Gebrauch, steht den Aktionären grundsätzlich ein
Bezugsrecht zu (§§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 1 AktG).
Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug von
Aktien ermöglicht wird, kann der Vorstand von der
Möglichkeit Gebrauch machen, Aktien an ein Kreditinstitut
oder ein im Gesetz und im Beschlussvorschlag
gleichgestelltes Unternehmen oder eine Gruppe oder ein
Konsortium von Kreditinstituten und/oder solchen
Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, den
Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem
Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S. von §
186 Abs. 5 AktG).
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, das Bezugsrecht
mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter bestimmten Umständen
im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre
auszuschließen.
Bezugsrechtsausschluss zum Ausgleich von Spitzenbeträgen
Der Vorstand soll ermächtigt sein, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen, soweit dies zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen erforderlich ist. Die Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge eröffnet die
Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einfache und
praktikable Bezugsverhältnisse festzusetzen. Spitzenbeträge
entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des
Betrages der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien
gleichmäßig auf die Aktionäre verteilt werden können.
Die Spitzenbeträge sind im Verhältnis zur gesamten
Kapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung. Die
Beeinträchtigung der Aktionäre durch den Ausschluss des
Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist daher im Verhältnis zu
den Verfahrensvorteilen zu vernachlässigen.
Bezugsrechtsausschluss zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder
sonstigen Wirtschaftsgüter, einschließlich
Forderungen, gegen Ausgabe von Aktien
Weiterhin soll der Vorstand in die Lage versetzt werden,
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um
Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an
Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter
(einschließlich Forderungen) von Dritten gegen Ausgabe
von Aktien zu erwerben. Durch diese Möglichkeit der
Aktienausgabe wird der Handlungsspielraum des Vorstands im
Wettbewerb deutlich erhöht, da die Praxis zeigt, dass
sowohl auf den internationalen als auch auf den nationalen
Märkten als Gegenleistung für attraktive
Akquisitionsobjekte teilweise die Verschaffung von Aktien
der erwerbenden Gesellschaft verlangt wird. Gerade bei
größeren Unternehmenseinheiten können oder sollen
diese Gegenleistungen vielfach nicht in Geld erbracht
werden. Namentlich um die Liquidität der Gesellschaft nicht
zu belasten, kann es vorteilhafter sein, wenn die
Gegenleistung, die die Gesellschaft im Rahmen des
Unternehmenszusammenschlusses bzw. im Rahmen des Erwerbs
eines Unternehmens, Unternehmensteils oder einer
Unternehmensbeteiligung erbringen muss, ganz oder zum Teil
in neuen Aktien der erwerbenden Gesellschaft erbracht
werden kann.
Es liegt im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre,
auf den nationalen und internationalen Märkten schnell und
flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die
Möglichkeit, sich zur Verbesserung der Wettbewerbsposition
mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen oder
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
September 28, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Clere AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-
Unternehmen, Unternehmensteile und Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Um im Interesse der Gesellschaft liegende Transaktionen auch zukünftig zu ermöglichen, ist die Nutzung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss erforderlich. Sollen neue Aktien als Gegenleistung im Rahmen eines Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsgütern (einschließlich Forderungen) ausgegeben werden, kann die Aktienausgabe aus einer Kapitalerhöhung nur unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre erfolgen. Der Vorstand soll deshalb in diesen Fällen zum Bezugsrechtsausschluss ermächtigt werden. Der Preis, zu dem die neuen Aktien in diesem Fall verwendet werden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelationen in jedem Fall die Interessen der Aktionäre angemessen wahren und sich an den Interessen der Gesellschaft ausrichten. Bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten Aktien wird sich der Vorstand am Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine schematische Anknüpfung an den Börsenkurs ist jedoch nicht vorgesehen, um insbesondere einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses wieder in Frage zu stellen. Der Beschlussvorschlag sieht daneben ausdrücklich vor, dass das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ausgeschlossen werden kann, um neue Aktien im Rahmen des Erwerbs einlagefähiger Wirtschaftsgüter, die mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen im Zusammenhang stehen, auszugeben. Bei einem Akquisitionsvorhaben kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, neben dem eigentlichen Akquisitionsobjekt weitere Wirtschaftsgüter zu erwerben, etwa solche, die dem Akquisitionsobjekt wirtschaftlich dienen. Dies gilt insbesondere, wenn ein zu erwerbendes Unternehmen nicht Inhaber von mit seinem Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehenden gewerblichen Schutzrechten bzw. Immaterialgüterrechten ist. In solchen und vergleichbaren Fällen muss die Gesellschaft in der Lage sein, mit dem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehende Wirtschaftsgüter zu erwerben und hierfür - sei es zur Schonung der Liquidität oder weil es der Veräußerer verlangt - Aktien als Gegenleistung zu gewähren - vorausgesetzt, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter einlagefähig sind. Daher soll die Gesellschaft auch insoweit in der Lage sein, ihr Grundkapital gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Sacheinlagen sind in solchen Fällen mit dem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehende Wirtschaftsgüter. Der Vorstand soll insbesondere auch berechtigt sein, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 auszuschließen, um den Inhabern von Forderungen gegen die Gesellschaft - seien sie verbrieft oder unverbrieft -, die im Zusammenhang mit der Veräußerung von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen an die Gesellschaft begründet wurden, an Stelle der Geldzahlungen ganz oder zum Teil Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Gesellschaft erhält dadurch zusätzliche Flexibilität und kann, beispielsweise in Fällen, in denen sie sich zur Bezahlung eines Unternehmens- oder Beteiligungserwerbs zunächst zu einer Geldleistung verpflichtet hat, im Nachhinein an Stelle von Geld Aktien gewähren und so ihre Liquidität schonen. Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 sind die Forderungen gegen die Gesellschaft in solchen Fällen Sacheinlagen. Um Transaktionen wie die hier beschriebenen schnell und mit der gebotenen Flexibilität durchführen zu können, muss die Gesellschaft in der Lage sein, ihr Grundkapital gegen Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Deshalb ist es erforderlich, dass der Vorstand zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Ausgabe der neuen Aktien ermächtigt wird. Der Vorstand soll auch dabei allerdings noch der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Bei Einräumung eines Bezugsrechts sind Unternehmenszusammenschlüsse und der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von anderen mit einem solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern gegen Ausgabe neuer Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und ihre Aktionäre verbundenen Vorteile nicht erreichbar. Konkrete Zusammenschluss- oder Akquisitionsvorhaben, für die vom Genehmigten Kapital 2016 und der darin enthaltenen Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zu Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen konkretisieren oder die Möglichkeit besteht, andere mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehende einlagefähige Wirtschaftsgüter zu erwerben, wird der Vorstand jeweils im Einzelfall prüfen, ob er von der Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll. Er wird die Ermächtigung nur dann ausnutzen, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass der Erwerb gegen Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre liegt. Insoweit wird der Vorstand auch sorgfältig prüfen und sich davon überzeugen, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Bezugsrechtsausschluss für bereits ausgegebene Schuldverschreibungen Der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten, die von der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, ausgegeben wurden, ein Bezugsrecht in dem Umfang einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer entsprechenden Pflichten zustünde, liegen Effektivitäts- und Flexibilitätserwägungen zugrunde. Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. entsprechenden Pflichten müssen zum Zwecke der erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt mit einem Verwässerungsschutz ausgestattet werden, der dazu dient, den Inhabern der Schuldverschreibungen bei nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugs- oder Umtauschrecht auf neue Aktien einräumen zu können, wie es auch Aktionären zusteht. Die Inhaber von Schuldverschreibungen werden auf diese Weise so gestellt, als wären sie bereits Aktionäre. Damit die Schuldverschreibungen einen solchen Verwässerungsschutz aufweisen können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Dies erleichtert die Platzierung der Schuldverschreibungen und dient damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. Zudem hat der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren oder eine entsprechende Pflicht begründen, den Vorteil, dass im Fall einer Ausnutzung der Ermächtigung der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die Inhaber bereits bestehender Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren oder eine entsprechende Pflicht begründen, nicht nach den jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibung ermäßigt zu werden braucht. Dies ermöglicht einen höheren Zufluss an Mitteln und liegt daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Bezugsrechtsausschluss für weniger als 10 % des Grundkapitals ausmachende Aktien Schließlich soll gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der Bezugsrechtsausschluss auch zulässig sein, wenn der Anteil des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, kurzfristig günstige Börsensituationen zu nutzen und auf diese Weise eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu erreichen. Ein Ausschluss des Bezugsrechts führt aufgrund der deutlich schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. Das beruht darauf, dass bei Einräumung eines Bezugsrechts eine Bezugsfrist von mindestens zwei Wochen besteht. Die Gesellschaft könnte dann nicht kurzfristig auf günstige oder ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern wäre rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
September 28, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Clere AG: Bekanntmachung der Einberufung -7-
das zu Sicherheitsabschlägen und somit zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit seiner Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet oder mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts versetzt den Vorstand darüber hinaus in die Lage, neue Investorengruppen zu gewinnen. Durch die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals wird der für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre eintretende Verwässerungseffekt möglichst gering gehalten. Dies wird auch dadurch sichergestellt, dass auf die genannten 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Anzurechnen ist auch der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre begeben werden. Aufgrund des begrenzten Umfanges der Kapitalerhöhung haben die betroffenen Aktionäre zudem die Möglichkeit, durch einen Zukauf über die Börse und somit zu marktgerechten Konditionen ihre Beteiligungsquote zu halten. Die Vermögensinteressen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Aktien aufgrund dieser Ermächtigung nur zu einem Preis ausgegeben werden dürfen, der den Börsenpreis der bereits notierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird außerdem in jedem Fall den Gegenwert für die Aktien ausschließlich im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre festlegen. Begrenzung auf 20 % des Grundkapitals Einer übermäßigen Verwässerung des Aktienbestandes der bisherigen Aktionäre wird ferner dadurch entgegengewirkt, dass bezüglich aller Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts der Anteil des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf. Prüfung des Vorstands im Einzelfall Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung Gebrauch machen wird, und dies nur dann tun, wenn es nach seiner Einschätzung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist. Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der in dem Tagesordnungspunkt 9 erteilten Ermächtigungen berichten. Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10 *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10 (Ausgabe von Schuldverschreibungen und Ausschluss des Bezugsrechts) gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* Unter Tagesordnungspunkt 10 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen aufzuheben und eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen und ein neues bedingtes Kapital zu beschließen und die Satzung entsprechend anzupassen. Der Vorstand erstattet zur Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der neu vorgeschlagenen Ermächtigung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht, der nachstehend vollständig bekannt gemacht wird: Allgemeines Die nunmehr vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen '*Schuldverschreibungen*') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000,00 sowie zur Schaffung des bedingten Kapitals von bis zu EUR 1.766.718 soll in Kontinuität der 2012 beschlossenen, durch die außerordentliche Hauptversammlung vom 29. Januar 2016 angepassten und am 10. Mai 2017 auslaufenden Ermächtigung nebst dem dazugehörigen Bedingten Kapital 2012 bestimmte Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erhalten und dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats - insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen -, dem Vorstand die Möglichkeit eröffnen, ergänzend zu den hergebrachten Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. Insbesondere die Ermächtigung zur Ausgabe gewinnabhängiger bzw. gewinnorientierter Instrumente wie Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen ermöglicht es, die Finanzausstattung zu stärken und hierdurch die Voraussetzungen für die künftige geschäftliche Entwicklung sicherzustellen. Die ferner vorgesehenen Möglichkeiten, neben der Einräumung von Wandlungs- oder Optionsrechten auch Wandlungs- oder Optionspflichten zu begründen, sowie der Kombination von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen erweitern den Spielraum für die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Bezugsrecht der Aktionäre Macht der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats von der Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen Gebrauch, steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu (§§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 1 AktG). Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der Schuldverschreibungen ermöglicht wird, kann der Vorstand von der Möglichkeit Gebrauch machen, Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder ein im Gesetz und im Beschlussvorschlag gleichgestelltes Unternehmen oder eine Gruppe oder ein Konsortium von Kreditinstituten und/oder solchen Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S. von § 186 Abs. 5 AktG). Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter bestimmten Umständen im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre auszuschließen. Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge Das betrifft zunächst den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten Bezugsverhältnisses. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss fördert daher die Praktikabilität und erleichtert die Durchführung einer Begebung von Schuldverschreibungen. Der Wert von Spitzenbeträgen pro Aktionär ist regelmäßig gering, während der Aufwand für die Ausgabe von Schuldverschreibungen ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge relativ hoch ist. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist vor diesem Hintergrund im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre angemessen. Bezugsrechtsausschluss für bereits ausgegebene Schuldverschreibungen Dem Ausschluss des Bezugsrechts zu dem Zweck, den Inhabern von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungs- oder Optionspflicht begründen, ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde, liegen Effektivitäts- und Flexibilitätserwägungen zugrunde. Schuldverschreibungen müssen zum Zwecke der erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt mit einem Verwässerungsschutz ausgestattet werden, der dazu dient, den Inhabern bei nachfolgenden Emissionen ein Bezugsrecht auf neue Schuldverschreibungen einräumen zu können, wie es auch Aktionären zusteht. Die Inhaber von Schuldverschreibungen werden auf diese Weise so gestellt, als wären sie bereits Aktionäre. Damit die Schuldverschreibungen einen solchen Verwässerungsschutz aufweisen können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Schuldverschreibungen ausgeschlossen werden. Dies erleichtert die Platzierung der Schuldverschreibungen und dient damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. Zudem hat der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungs- oder Optionspflicht begründen, den Vorteil, dass im Fall einer Ausnutzung der Ermächtigung der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die Inhaber bereits bestehender Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungs- oder Optionspflicht begründen, nicht nach den jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibung ermäßigt zu werden braucht. Dies ermöglicht einen höheren Zufluss an Mitteln und liegt daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Bezugsrechtsausschluss bei Begebung von Schuldverschreibung gegen Sachleistungen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
September 28, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)
Der Vorstand soll weiter ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, soweit die Schuldverschreibungen gegen Sachleistung ausgegeben werden und der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen steht. Hierdurch soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, sowohl national als auch international vorteilhafte Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie von sonstigen Wirtschaftsgütern ohne erhebliche Verzögerungen wahrzunehmen. Diese Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts dient dazu, die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft zu steigern. Darüber hinaus müssen im Rahmen der von der Gesellschaft etwaig angestrebten Maßnahmen häufig sehr hohe Gegenleistungen erbracht werden, die regelmäßig nicht mehr in Geld erbracht werden sollen und können. Die Schuldverschreibungen sollen daher als Akquisitionswährung eingesetzt werden können. Dies ist jedoch nur möglich, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen worden ist, da die genannten Erwerbsgelegenheiten meist nur kurzfristig bestehen und damit auch nicht von einer erst einzuberufenden Hauptversammlung beschlossen werden können. Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zum Marktwert Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben werden sollen, soll der Vorstand weiter ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, soweit die Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder Wandlungs- oder Optionspflicht nicht wesentlich unterschreitet. Die Gesellschaft erhält hierdurch die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der Schuldverschreibungen zu erreichen. Bei Einräumung eines Bezugsrechts könnte die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige oder ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern wäre rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können. Eine marktnahe Festsetzung der Konditionen und eine reibungslose Platzierung der Schuldverschreibungen wären bei Wahrung des Bezugsrechts regelmäßig nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit der Konditionen der Schuldverschreibungen) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen und somit zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit seiner Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet oder mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Durch das Erfordernis, dass der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder Wandlungs- oder Optionspflicht in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht wesentlich unterschreiten darf, wird den Vermögensinteressen der Aktionäre und ihrem Bedürfnis nach einem Schutz vor einer Verwässerung des Wertes ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Unterschreitet der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder Wandlungs- oder Optionspflicht nicht wesentlich, sinkt der Wert eines Bezugsrechts der Aktionäre praktisch auf Null. Den Aktionären entsteht insoweit durch den Ausschluss des Bezugsrechts kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil. Darüber hinaus werden die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre vor einer unangemessenen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes dadurch geschützt, dass die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Begebung von Schuldverschreibungen gegen Barleistung nur insoweit gilt, als auf die zur Bedienung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. bei Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegebenen und auszugebenden Aktien insgesamt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von nicht mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung entfallen darf. Auf diesen Höchstbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass keine Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, soweit dies dazu führen würde, dass unter Berücksichtigung von Kapitalerhöhungen oder von Platzierungen eigener Aktien in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrecht der Aktionäre auf neue oder eigene Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von mehr als 10 % des Grundkapitals ausgeschlossen wäre. Bezugsrechtsausschluss bei Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrecht oder Wandlungs- oder Optionspflicht Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht, Wandlungspflicht oder Optionspflicht ausgegeben werden, soll der Vorstand ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind. Das ist dann der Fall, wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird und die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen kein Mitgliedschaftsrecht begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. Hingegen wäre eine Regelung unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu einer höheren Verzinsung führen würde. Durch die Ausgabe der Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen werden mithin weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert oder verwässert. Da die Bedingungen für die Ausgabe der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen marktgerecht sein müssen, verkörpert das Recht der Aktionäre auf ihren Bezug auch keinen nennenswerten wirtschaftlichen Wert, der durch den Ausschluss des Bezugsrechts verloren ginge. Begrenzung auf 20 % des Grundkapitals Einer übermäßigen Verwässerung des Aktienbestandes der bisherigen Aktionäre wird ferner dadurch entgegengewirkt, dass bezüglich aller Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts der Anteil des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf. Bedienung der Schuldverschreibungen Bedient werden die mit den Schuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- oder Optionsrechte oder Wandlungs- oder Optionspflichten grundsätzlich aus dem Bedingten Kapital 2016, das zu diesem Zweck geschaffen werden soll. Wandlungs- oder Optionsrechte sowie Wandlungs- oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen, die gegen Sachleistung ausgegeben werden, können nicht aus dem bedingten Kapital bedient werden. Hierzu bedürfte es z. B. eines Rückgriffs auf eigene Aktien der Gesellschaft. Prüfung des Vorstands im Einzelfall Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeiten wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist. Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung
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September 28, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)
