DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: IMMOFINANZ AG / Veröffentlichung
einer 'Sonstigen Zulassungsfolgepflicht' nach § 82 Abs. 9 BörseG
IMMOFINANZ AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten
2016-09-30 / 10:39
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch
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Bekanntmachung gemäß § 82 Abs 9 BörseG
IMMOFINANZ AG: Veröffentlichung einer Sonstigen Zulassungsfolgepflicht nach
§ 82 Abs 9 BörseG
IMMOFINANZ AG
ISIN: AT0000809058
In der 23. ordentlichen Hauptversammlung der IMMOFINANZ AG am 29. September
2016 wurden zu Punkt 8. der Tagesordnung (Ermächtigungen des Vorstands im
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung eigener Aktien)
folgende Beschlüsse gefasst:
'1. Die in der 22. ordentlichen Hauptversammlung vom 01. Dezember 2015
erteilte Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien wird
aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig gemäß § 65 Abs 1 Z 8
sowie Abs 1a und Abs 1b AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum der
Beschlussfassung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien
der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals der
Gesellschaft, auch unter wiederholter Ausnutzung der 10%-Grenze, sowohl über
die Börse als auch außerbörslich auch unter Ausschluss des
quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre zu erwerben. Die
Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und
in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, mit ihr
verbundene Unternehmen oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.
Der Gegenwert je Stückaktie darf die Untergrenze in Höhe von EUR 0,10 nicht
unterschreiten. Der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert je
Stückaktie darf nicht mehr als 15% über dem durchschnittlichen nach den
jeweiligen Handelsvolumina gewichteten Tages-Schlusskurs der Aktien der
Gesellschaft der vorangegangenen 10 Handelstage an der Wiener Börse liegen.
Erfolgt im Rahmen von Finanzierungsgeschäften (etwa Pensionsoder
Swapgeschäften) oder Wertpapierleihe- oder Wertpapierdarlehensgeschäften
eine Veräußerung und ein Rückerwerb von eigenen Aktien durch die
Gesellschaft, gilt der Veräußerungspreis zuzüglich einer angemessen
Verzinsung als höchster Gegenwert für den Rückerwerb.
2. Die in der 22. ordentlichen Hauptversammlung vom 01. Dezember 2015
erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung eigener Aktien wird
aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig für die Dauer von 5 Jahren ab
Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates eigene Aktien der Gesellschaft auch auf andere Art als über
die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern oder zu
verwenden und hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre
auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts). Die Ermächtigung kann
ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung
eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden.
3. Die in der 22. ordentlichen Hauptversammlung vom 01. Dezember 2015
erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Einziehung eigener Aktien wird
aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig ermächtigt, ohne weitere
Befassung der Hauptversammlung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene
Aktien einzuziehen. Gemäß dieser Ermächtigung eingezogene eigene Aktien
sind von der 10%-Grenze gemäß Punkt 1. des Beschlusses abzuziehen,
wobei dieser Abzug nicht für die Einziehung eigener Aktien aus dem
derzeitigen Bestand der Gesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaften gilt.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich
durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.'
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