DJ DGAP-HV: MEDION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.11.2016 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: MEDION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
MEDION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.11.2016
in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2016-10-11 / 15:05
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
MEDION AG Essen ISIN DE0006605009
Wertpapier-Kenn-Nummer 660500 Einladung zur
Hauptversammlung Hiermit laden wir
die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen
Hauptversammlung
am Dienstag, 22. November 2016,
10:00 Uhr in 45131 Essen, Congress Center Essen
(Congress Center Süd,
Saal Deutschland), Norbertstraße
ein. Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses für
das Geschäftsjahr 2015/2016, des
zusammengefassten Konzernlageberichts und
Lageberichts sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/2016
und der erläuternden Berichte des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315
Abs. 4 HGB*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss am 20. Juni 2016 gebilligt
und damit den Jahresabschluss gemäß §
172 Satz 1 AktG festgestellt. Deshalb ist
eine Feststellung des Jahresabschlusses oder
eine Billigung des Konzernabschlusses durch
die Hauptversammlung nach § 173 AktG nicht
erforderlich. Jahresabschluss,
zusammengefasster Konzernlagebericht und
Lagebericht, Konzernabschluss und Bericht des
Aufsichtsrats sind, ebenso wie die
erläuternden Berichte des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4
HGB, der Hauptversammlung zugänglich zu
machen, ohne dass es nach dem Aktiengesetz
einer Beschlussfassung bedarf.
2. *Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2015/2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu
erteilen.
3. *Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2015/2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu
erteilen.
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2016/2017*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main, Zweigniederlassung Essen, zum
Abschlussprüfer des Jahresabschlusses der
MEDION AG und des Konzernabschlusses für das
Geschäftsjahr 2016/2017 zu wählen.
*Teilnahmebedingungen*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs
Tage vor dem Tag der Hauptversammlung unter der unten
angegebenen Adresse zugehen, d. h. bis zum 15. November
2016, 24:00 Uhr. Die Aktionäre haben darüber hinaus
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dies hat
bis zum letzten Anmeldetag, d. h. bis zum 15. November
2016, 24:00 Uhr, durch Vorlage eines in Textform in
deutscher oder englischer Sprache durch das
depotführende Kreditinstitut erstellten Nachweises über
den Anteilsbesitz, der sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung (1. November 2016, 0:00
Uhr) ('Nachweisstichtag') bezieht, bei der
Anmeldestelle,
MEDION AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
oder per Telefax: +49-69-12012-86045
oder per E-Mail: WP.HV@db-is.com
zu erfolgen.
*Bedeutung des Nachweisstichtags*
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht
hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag bedeutet keine
Sperre für die Verfügung über die Aktien; diese können
insbesondere unabhängig vom Nachweisstichtag erworben
und veräußert werden. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung der
Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien
nach dem Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts aus. Entsprechendes gilt für Aktienerwerbe
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind in der Hauptversammlung am
22. November 2016 nicht teilnahme- und stimmberechtigt,
es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
*Stimmrechtsvertretung*
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen
Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer
Wahl ausüben lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedarf der Textform, wenn weder ein
Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine
gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG
gleichgestellte Person bevollmächtigt wird. Aktionäre,
die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres
Stimmrechts vertreten lassen möchten, finden für die
Erteilung einer Vollmacht ein Formular auf der
Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären
nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten
Anmeldung zugeschickt wird. Ein Vollmachtsformular
steht auch im Internet unter
http://www.medion.com/hauptversammlung zum Download zur
Verfügung. Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist
nicht zwingend. Möglich ist auch, dass Aktionäre eine
gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Für die
Übermittlung des Nachweises über die Bestellung
eines Bevollmächtigten bietet die Gesellschaft an, dass
die Aktionäre den Nachweis der Bevollmächtigung
elektronisch an die E-Mail-Adresse HV2016@medion.com
übermitteln.
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, nach §§
135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten
gleichgestellten Instituten oder Unternehmen,
Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach §
135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7
AktG sinngemäß gelten, sind in der Regel
Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu
Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
zu bevollmächtigen. Aktionäre können hierzu das auf der
Eintrittskarte zur Hauptversammlung vorgesehene
Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung
verwenden. Dieses Formular ist vollständig ausgefüllt
möglichst frühzeitig, spätestens bis zum 21. November
2016, 24:00 Uhr, in Textform an die folgende Adresse zu
senden:
MEDION AG
- Investor Relations -
Am Zehnthof 77
45307 Essen
oder per Telefax: +49-201-8383-6510
oder per E-Mail: HV2016@medion.com
Auch nach diesem Zeitpunkt sowie während der
Hauptversammlung können die Erteilung der Vollmachten
an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung sowie Weisungen an den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erfolgen.
Die Gesellschaft bietet hierzu die E-Mail-Adresse
HV2016@medion.com an.
Soweit der von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem
in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter
ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt,
wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der
Einberufung eingeteilt in 48.418.400 Stückaktien mit
ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum
Zeitpunkt der Einberufung 3.736.970 eigene Aktien, aus
denen ihr keine Stimmrechte zustehen.
*Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 124a, 126
Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG*
*Ergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von
500.000,00 EUR erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden (Ergänzungsverlangen). Jedem neuen
Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der
Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind
dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin
ist also Samstag, der 22. Oktober 2016, 24:00 Uhr.
Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht
berücksichtigt.
Ergänzungsverlangen sind an den Vorstand zu richten. Es
wird gebeten, sie an folgende Adresse zu übermitteln:
MEDION AG
- Vorstand -
Am Zehnthof 77
45307 Essen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
October 11, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)
*Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge (§§ 126, 127 AktG)*
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten
der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden.
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären
einschließlich des Namens des Aktionärs, der
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung unter http://www.medion.com/hauptversammlung
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage
vor der Versammlung, also bis zum 7. November 2016,
24:00 Uhr, der Gesellschaft einen zulässigen
Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse
übersandt hat:
MEDION AG
- Investor Relations -
Am Zehnthof 77
45307 Essen
oder per Telefax: +49-201-8383-6510
oder per E-Mail: HV2016@medion.com
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines
Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
von Abschlussprüfern sinngemäß, wobei
Wahlvorschläge keiner Begründung bedürfen.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im
Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw.
Wahlvorschlags nachzuweisen.
*Auskunftsrecht des Aktionärs (§ 131 Abs. 1 AktG)*
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen
in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des
Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 AktG).
*Veröffentlichungen auf der Internetseite/Ergänzende
Informationen*
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu
machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie
weitere Informationen, insbesondere zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Vollmachts- und
Weisungserteilung, stehen auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.medion.com/hauptversammlung zur Verfügung.
Dort werden nach der Hauptversammlung auch die
festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Essen, im Oktober 2016
*MEDION AG*
_Der Vorstand_
2016-10-11 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: MEDION AG
Am Zehnthof 77
45307 Essen
Deutschland
E-Mail: Peter.Staab@medion.com
Internet: http://www.medion.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
510763 2016-10-11
(END) Dow Jones Newswires
October 11, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)
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