DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.03.2017 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: ISRA VISION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
15.03.2017 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2017-02-03 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
ISRA VISION AG Darmstadt - Wertpapier-Kenn-Nummer 548
810 -
- International Securities Identification Number
DE0005488100 -
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit
herzlich zu der am
*Mittwoch, dem 15. März 2017 um 10.30 Uhr
(Mitteleuropäische Zeit - MEZ)*
in den Räumen der Industrie- und Handelskammer
Darmstadt, Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt
stattfindenden
*ordentlichen Hauptversammlung*
eingeladen.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
zum 30. September 2016 und des Lageberichts
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2015/2016, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 30. September 2016
(IFRS) und des Konzernlageberichts sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 des
Aktiengesetzes (AktG) am 17. Januar 2017
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Eine Feststellung des
Jahresabschlusses oder eine Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
ist somit nicht erforderlich.
Jahresabschluss, Konzernabschluss,
Lagebericht, Konzernlagebericht und Bericht
des Aufsichtsrats sind vielmehr, ebenso wie
der erläuternde Bericht des Vorstands zu den
Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4
des Handelsgesetzbuchs der Hauptversammlung
zugänglich zu machen und sollen dieser
erläutert werden, ohne dass es hierzu einer
Beschlussfassung bedarf.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr
2015/2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn
für das Geschäftsjahr 2015/2016 in Höhe von
EUR 9.793.250,33 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer EUR 2.101.555,20
Dividende von EUR 0,48 je
Stückaktie bezogen auf die
4.378.240 Stückaktien mit
voller Gewinnberechtigung
für das Geschäftsjahr
2015/2016
Vortrag auf neue Rechnung EUR 7.691.695,13
*Bilanzgewinn* *EUR
9.793.250,33*
Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung
vorzutragende Restbetrag in vorstehendem
Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung
basieren auf dem am 17. Januar 2017, dem Tag
der Feststellung des Jahresabschlusses,
dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe
von EUR 4.378.240 eingeteilt in ebenso viele
Stückaktien.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien
kann sich bis zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung über
die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In
diesem Fall wird von Vorstand und
Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein
entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
zur Gewinnverwendung unterbreitet, der
unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,48 je
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht.
Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern
sich die Anzahl der dividendenberechtigten
Aktien und damit die Dividendensumme
vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung
vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern
sich die Anzahl der dividendenberechtigten
Aktien und damit die Dividendensumme erhöht,
vermindert sich der auf neue Rechnung
vorzutragende Betrag entsprechend.
Seit dem 1. Januar 2017 ist der Anspruch der
Aktionäre auf ihre Dividende nach § 58 Abs. 4
Satz 2 AktG am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig. Eine frühere Fälligkeit
kann wegen § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG auch im
Gewinnverwendungsbeschluss nicht vorgesehen
werden. Die Dividende soll dementsprechend am
20. März 2017 ausgezahlt werden.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2015/2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2015/2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu
erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2016/2017*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine
entsprechende Empfehlung des
Prüfungsausschusses, vor, die PKF Deutschland
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2016/2017 zu bestellen.
6. *Beschlussfassung über die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
Die Aufsichtsratsvergütung wird beginnend mit
dem Geschäftsjahr 2016/2017 (und mit
Rückwirkung für das gesamte Geschäftsjahr
2016/2017) von jährlich EUR 12.500,00 pro
Aufsichtsratsmitglied auf EUR 15.000,00
erhöht. Der Vorsitzende erhält das Doppelte,
der Stellvertreter erhält das Anderthalbfache
dieses Betrags. Aufsichtsratsmitglieder, die
dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen
Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die
Vergütung anteilig entsprechend der Dauer
ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.
*WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG:*
*Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des
Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf (24:00
Uhr MEZ) des 08. März 2017 in Textform (§126b BGB) in
deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft
unter der Adresse
ISRA VISION AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg
4035 H/ Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
oder per Fax an
*Faxnummer: 0711/ 127 79264*
oder per E-Mail an
HV-Anmeldung@LBBW.de
angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
durch einen in Textform (§126b BGB) durch das
depotführende Institut erstellten besonderen Nachweis
des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer
Sprache nachgewiesen haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den
Beginn (0:00 Uhr MEZ) des 22. Februar 2017 beziehen und
der Gesellschaft ebenfalls spätestens bis zum Ablauf
(24:00 Uhr MEZ) des 08. März 2017 unter der für die
Anmeldung genannten Adresse bzw. Faxnummer oder
E-Mail-Adresse zugehen.
Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 des Aktiengesetzes
(AktG) gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten
Nachweis ordnungsgemäß erbracht hat. Um die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts zu erlangen, ist es mithin
erforderlich, dass die Aktien zu Beginn (0:00 Uhr MEZ)
des 22. Februar 2017, sogenannter Nachweisstichtag,
gehalten werden. Veränderungen im Aktienbestand nach
dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung.
Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem
Nachweisstichtag erworben haben, sind somit im
Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als
Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen und als
solcher in der Hauptversammlung das Stimmrecht
auszuüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im
Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem
Nachweisstichtag veräußert haben. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung. Die Anmeldung zur
Hauptversammlung hindert die Aktionäre nicht an der
freien Verfügung über ihre Aktien.
*Eintrittskarten*
Nach form- und fristgemäßem Eingang von Anmeldung
und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft
unter der genannten Adresse bzw. Faxnummer oder
E-Mail-Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung ausgestellt, die ihnen als
Ausweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts dienen. Die Eintrittskarte
ist, anders als Anmeldung und Nachweis, aber keine
Voraussetzung für die Teilnahme und die Ausübung des
Stimmrechts.
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte*
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. eine
depotführende Bank, eine Vereinigung von Aktionären
oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben
lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
February 03, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)
DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der -2-
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes, so wie unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts' beschrieben, erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Formulare, die zur Erteilung einer Vollmacht verwendet werden können, werden den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Sie können auch unter der Internetadresse www.isravision.com abgerufen werden. In der Hauptversammlung selbst werden ebenfalls Formulare für die Vollmachtserteilung zur Verfügung gestellt. Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG Kreditinstituten gleichgestellten Person oder Vereinigung oder einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institut oder Unternehmen erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht auch sonst nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG Kreditinstituten gleichgestellten Person oder Vereinigung oder einem Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institut oder Unternehmen Vollmacht erteilt wird oder sonst die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Demgemäß können die Kreditinstitute und die Aktionärsvereinigungen und die sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG Kreditinstituten gleichgestellten Personen und Vereinigungen sowie die Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institute oder Unternehmen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. Die ISRA VISION AG bietet ihren Aktionären an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch Mitarbeiter der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter benötigen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts. Ohne diese Weisungen werden sie von der Vollmacht keinen Gebrauch machen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen, wenn sie nicht in der Hauptversammlung erteilt werden, bis zum Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des 14. März 2017 der Gesellschaft unter der folgenden Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen, da sie andernfalls aus abwicklungstechnischen Gründen nicht berücksichtigt werden können: ISRA VISION AG, c/o Computershare Operations Center, 80249 München, oder per Fax an die Faxnummer +49 (0) 89 30903-74675, oder per E-Mail an: anmeldestelle@computershare.de. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden von einer ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten, als die betreffenden Aktien durch einen anderen in der Hauptversammlung Anwesenden (den Aktionär selbst oder dessen Vertreter) vertreten werden. Vollmachts- und Weisungsformulare, die für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden können, werden den Aktionären ebenfalls zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Ein solches Formular kann zudem unter der Internetadresse www.isravision.com abgerufen werden. In der Hauptversammlung selbst werden hierfür ebenfalls Vollmachts- und Weisungsformulare zur Verfügung gestellt. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht - für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt - aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung übermittelt werden. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung (durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten) bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden Weg elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft per E-Mail an die E-Mail-Adresse investor@isravision.com übermittelt werden. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG* Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 219.062 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Aktien), verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (im Sinne des § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 12. Februar 2017 bis 24:00 Uhr (MEZ) zugehen. Es kann jedenfalls wie folgt adressiert werden: ISRA VISION AG, Vorstand, Industriestraße 14, 64297 Darmstadt. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit gilt: Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten Dritter werden gemäß § 70 AktG angerechnet. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden - unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende Tagesordnungsergänzungsverlangen werden außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse www.isravision.com zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt. Aktionäre können in der Hauptversammlung Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen auf den Antrag bzw. Wahlvorschlag bezogenen Handlung bedarf. Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetadresse www.isravision.com zugänglich gemacht, wenn sie spätestens am 28. Februar 2017 bis 24:00 Uhr (MEZ) unter der Adresse: ISRA VISION AG Investor Relations Industriestraße 14 64297 Darmstadt oder per Fax an *Faxnummer: 06151/ 948140* oder per E-Mail an investor@isravision.com zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG erfüllt sind. Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
February 03, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)
Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und §
131 Abs. 1 AktG, insbesondere Angaben zu weiteren, über
die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehenden
Voraussetzungen, finden sich unter der Internetadresse
www.isravision.com.
*Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den
Informationen nach § 124a AktG*
Der Inhalt der Einberufung, eine Erläuterung, warum zu
Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden
soll, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und der
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, Formulare,
die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht
verwendet werden können, sowie etwaige
Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne des § 122
Abs. 2 AktG sind über die Internetadresse
www.isravision.com zugänglich.
Insbesondere sind die folgenden Unterlagen über die
vorgenannte Internetadresse zugänglich:
- zu Tagesordnungspunkt 1: der festgestellte
Jahresabschluss zum 30. September 2016 und der
Lagebericht sowie der Bericht des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/2016,
der gebilligte Konzernabschluss zum 30.
September 2016 (IFRS) und der
Konzernlagebericht sowie der erläuternde
Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§
289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs;
- zu Tagesordnungspunkt 2: der dem Aufsichtsrat
vorgelegte Gewinnverwendungsvorschlag des
Vorstands.
Diese Unterlagen liegen auch während der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
*Weitere Angaben und Hinweise*
Gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG teilen wir mit:
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat
die ISRA VISION AG insgesamt 4.381.240 Stückaktien
ausgegeben, die mit jeweils einem Stimmrecht versehen
sind. Davon sind 3.000 eigene Aktien, aus denen der
Gesellschaft nach § 71b AktG keine Stimmrechte
zustehen.
Die Einberufung der Hauptversammlung, ihre Tagesordnung
und die Beschlussvorschläge von Vorstand und
Aufsichtsrat sind im Bundesanzeiger vom 03. Februar
2017 bekannt gemacht und solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet worden, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie sind
außerdem kostenfrei bei der Zahlstelle, der
Landesbank Baden-Württemberg, Am Hauptbahnhof 2, 70173
Stuttgart, erhältlich.
Darmstadt, im Februar 2017
*ISRA VISION AG*
_Der Vorstand_
2017-02-03 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: ISRA VISION AG
Industriestr. 14
64297 Darmstadt
Deutschland
E-Mail: investor@isravision.com
Internet: http://www.isravision.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
541751 2017-02-03
(END) Dow Jones Newswires
February 03, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)
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