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DGAP-HV: STRABAG AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: STRABAG AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.03.2017 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: STRABAG AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
STRABAG AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
24.03.2017 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2017-02-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
STRABAG AG Köln - ISIN: DE000A0Z23N2//WKN: A0Z23N - 
 
Wir laden die Damen und Herren Aktionäre unserer 
Gesellschaft zur Teilnahme an der 
 
außerordentlichen Hauptversammlung 
am Freitag, dem 24. März 2017, 10:00 Uhr, 
 
im *Congress-Centrum Nord Koelnmesse - Rhein-Saal, 2. 
OG, Deutz-Mülheimer-Straße, 50679 Köln (Deutz),* 
ein. 
 
TAGESORDNUNG 
1. *Beschlussfassung über die Übertragung 
   der Aktien der Minderheitsaktionäre der 
   STRABAG AG auf die Ilbau 
   Liegenschaftsverwaltung AG mit Sitz in 
   Hoppegarten (Hauptaktionärin) gegen Gewährung 
   einer angemessenen Barabfindung gemäß § 
   62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit 
   §§ 327a ff. Aktiengesetz* 
 
   Gemäß § 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz 
   (UmwG) i.V.m. §§ 327a ff. Aktiengesetz (AktG) 
   kann die Hauptversammlung einer übertragenden 
   Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit einer 
   Verschmelzung auf eine übernehmende 
   Aktiengesellschaft, der Aktien in Höhe von 
   mindestens 90% des Grundkapitals der 
   übertragenden Aktiengesellschaft gehören 
   (Hauptaktionär), die Übertragung der 
   Aktien der übrigen Aktionäre 
   (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär 
   gegen Gewährung einer angemessenen 
   Barabfindung beschließen (sog. 
   umwandlungsrechtlicher oder 
   verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out). 
 
   Mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 hat die 
   Ilbau Liegenschaftsverwaltung AG mit Sitz in 
   Hoppegarten ('Ilbau') den Vorstand der 
   STRABAG AG darüber unterrichtet, dass sie zum 
   Zwecke der Vereinfachung der Konzernstruktur 
   beabsichtige, eine Verschmelzung der STRABAG 
   AG (als übertragende Gesellschaft) auf die 
   Ilbau (als übernehmende Gesellschaft) 
   durchzuführen, in deren Zusammenhang ein 
   Ausschluss der Minderheitsaktionäre der 
   STRABAG AG nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG 
   i.V.m. §§ 327a ff. AktG erfolgen solle. Die 
   Ilbau ist eine Aktiengesellschaft deutschen 
   Rechts, eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts Frankfurt (Oder) unter HRB 16050 
   FF und mit der Geschäftsanschrift Siegburger 
   Straße 241, 50679 Köln. In ihrem 
   Schreiben erklärte die Ilbau, sie halte 
   unmittelbar 3.773.239 auf den Namen lautende 
   Stückaktien der STRABAG AG (mithin mehr als 
   90% des Grundkapitals der STRABAG AG) und sei 
   damit Hauptaktionärin der STRABAG AG im Sinne 
   von § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG. 
 
   Am 30. Dezember 2016 haben die STRABAG AG und 
   die Ilbau zur Niederschrift des Notars Dr. 
   Klaus Piehler mit Amtssitz in Köln (UR-Nr. 
   2608/2016 P) einen Verschmelzungsvertrag 
   geschlossen, mit dem die STRABAG AG ihr 
   Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und 
   Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung 
   nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die Ilbau 
   überträgt. Der Verschmelzungsvertrag enthält 
   die Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass 
   im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein 
   Ausschluss der Minderheitsaktionäre der 
   STRABAG AG als übertragender Gesellschaft 
   erfolgen soll. Der Verschmelzungsvertrag 
   steht unter der aufschiebenden Bedingung, 
   dass der zur Beschlussfassung vorgeschlagene 
   Beschluss über die Übertragung der 
   Aktien der Minderheitsaktionäre der STRABAG 
   AG auf die Ilbau in das Handelsregister des 
   Sitzes der STRABAG AG mit dem Vermerk nach § 
   62 Abs. 5 Satz 7 UmwG eingetragen wird, dass 
   dieser Übertragungsbeschluss erst 
   gleichzeitig mit der Eintragung der 
   Verschmelzung im Register des Sitzes der 
   Ilbau wirksam wird. Die Verschmelzung erfolgt 
   als Konzernverschmelzung ohne eine 
   Anteilsgewährung. 
 
   Die Ilbau hat die Barabfindung der 
   Minderheitsaktionäre nach Durchführung einer 
   Unternehmensbewertung auf 300,00 EUR je auf 
   den Namen lautende Stückaktie der STRABAG AG 
   festgelegt. 
 
   Die Ilbau hat mit Schreiben vom 9. Februar 
   2017 an den Vorstand der STRABAG AG ihre 
   Absicht, einen Ausschluss der 
   Minderheitsaktionäre der STRABAG AG im 
   Zusammenhang mit der Verschmelzung 
   herbeizuführen, bestätigt und den Vorstand 
   der STRABAG AG über die Höhe der festgelegten 
   Barabfindung, die den Minderheitsaktionären 
   der STRABAG AG für die Übertragung ihrer 
   Aktien auf die Ilbau als Hauptaktionärin zu 
   zahlen ist, informiert. Das Schreiben vom 9. 
   Februar 2017 enthält ein Verlangen der Ilbau 
   gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. 
   § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Dem vorgenannten 
   Schreiben war eine Depotbestätigung 
   beigefügt, nach der die Ilbau mit 3.773.239 
   auf den Namen lautenden Stückaktien der 
   STRABAG AG weiterhin mehr als 90% des 
   Grundkapitals der STRABAG AG hält; dies 
   entspricht dem Stand des Aktienregisters der 
   STRABAG AG im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung. 
 
   Die Ilbau hat dem Vorstand der STRABAG AG 
   zudem mit Schreiben vom 9. Februar 2017 eine 
   Erklärung der COMMERZBANK Aktiengesellschaft, 
   Frankfurt am Main ('COMMERZBANK'), gemäß 
   § 327b Abs. 3 AktG i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG 
   übermittelt, mit der die COMMERZBANK im Wege 
   eines selbstständigen Garantieversprechens 
   die Gewährleistung für die Erfüllung der 
   Verpflichtung der Ilbau übernimmt, den 
   Minderheitsaktionären der STRABAG AG nach 
   Wirksamwerden des 
   Übertragungsbeschlusses unverzüglich die 
   festgelegte Barabfindung für die auf die 
   Ilbau übergegangenen Aktien der STRABAG AG zu 
   zahlen. 
 
   Die Ilbau hat der Hauptversammlung der 
   STRABAG AG einen schriftlichen Bericht 
   erstattet, in dem die Voraussetzungen für die 
   Übertragung der Aktien der 
   Minderheitsaktionäre dargelegt und die 
   Angemessenheit der Barabfindung erläutert und 
   begründet werden. 
 
   Der vom Landgericht Köln gemäß § 62 Abs. 
   5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 2, 3 
   AktG ausgewählte und bestellte 
   sachverständige Prüfer Baker Tilly Roelfs AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf 
   ('Baker Tilly Roelfs'), hat die 
   Angemessenheit der Barabfindung bestätigt. 
 
   Die Eintragung des zur Beschlussfassung 
   vorgeschlagenen Übertragungsbeschlusses 
   in das Handelsregister des Sitzes der STRABAG 
   AG ist nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG mit dem 
   Vermerk zu versehen, dass der 
   Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig 
   mit der Eintragung der Verschmelzung im 
   Register des Sitzes der Ilbau wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die auf den Namen lautenden Stückaktien der 
   übrigen Aktionäre der STRABAG AG 
   (Minderheitsaktionäre) werden gemäß § 62 
   Abs. 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 
   327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer 
   von der Ilbau Liegenschaftsverwaltung AG mit 
   Sitz in Hoppegarten (Hauptaktionärin) zu 
   zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe 
   von 300,00 EUR je auf den Namen lautender 
   Stückaktie der STRABAG AG auf die 
   Hauptaktionärin übertragen. 
2. *Berichterstattung über die Tätigkeit des in 
   den ordentlichen Hauptversammlungen 2015 und 
   2016 bestellten besonderen Vertreters Dr. 
   Thomas Heidel* 
 
   Die Hauptversammlung der STRABAG AG hat am 
   19. Juni 2015 sowie am 24. Juni 2016 die 
   Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die 
   STRABAG SE und deren (auch ehemalige) 
   Organmitglieder beschlossen. Zudem hat die 
   Hauptversammlung jeweils Dr. Thomas Heidel, 
   Bonn, nach § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG zum 
   besonderen Vertreter zur Geltendmachung der 
   vorgenannten Ersatzansprüche bestellt. 
 
   In der außerordentlichen 
   Hauptversammlung erfolgt auf Antrag des 
   besonderen Vertreters eine Berichterstattung 
   über die bisherige Tätigkeit und den Stand 
   der Geltendmachung der Ersatzansprüche. 
3. Auf Verlangen der Aktionäre SPARTA 
   Aktiengesellschaft und 
   Investmentaktiengesellschaft für langfristige 
   Investoren TGV vom 10. Februar 2017 wird 
   gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die 
   Tagesordnung der außerordentlichen 
   Hauptversammlung am 24. März 2017 um 
   folgenden Gegenstand zur möglichen 
   Beschlussfassung ergänzt und hiermit bekannt 
   gemacht: 
 
   '*Beschlussfassung über die Modifizierung der 
   bestehenden Beschlüsse zur Geltendmachung von 
   Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG 
   sowie zur Bestellung eines besonderen 
   Vertreters nach § 147 Abs. 2 AktG in 
   Abhängigkeit von dem Bericht des besonderen 
   Vertreters.* 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat mit 
   Beschlüssen vom 19.06.2015 sowie vom 
   24.06.2016 die Geltendmachung von 
   Schadensersatzsansprüchen gemäß § 147 
   Abs. 1 AktG sowie die Einsetzung von Herrn 
   Rechtsanwalt Dr. Heidel als besonderer 
   Vertreter zur Durchsetzung dieser Ansprüche 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 15, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STRABAG AG: Bekanntmachung der -2-

beschlossen. Herr Dr. Heidel wird in der 
   außerordentlichen Hauptversammlung vom 
   24.03.2017 erneut über den Stand seiner 
   Tätigkeit berichten. 
 
   In Abhängigkeit vom Inhalt des Berichts des 
   besonderen Vertreters kann sich das Bedürfnis 
   ergeben, die bestehenden Beschlüsse vom 
   19.06.2015 und vom 24.06.2016 zu 
   modifizieren, insbesondere die von den 
   einzelnen Sachverhaltskomplexen erfassten 
   Ansprüche weiter zu präzisieren, z.B. in 
   zeitlicher oder persönlicher Hinsicht, 
   und/oder Vorgaben für die weitere 
   Anspruchsdurchsetzung aufzustellen. Dies kann 
   beispielsweise umfassen, den besonderen 
   Vertreter hinsichtlich einzelner 
   Sachverhaltskomplexe ausdrücklich zur 
   Erhebung einer Klage zu verpflichten oder die 
   Geltendmachung von Ansprüchen aus einzelnen 
   Sachverhaltskomplexen vorerst 
   zurückzustellen, jeweils soweit dies nach dem 
   Bericht des besonderen Vertreters 
   erforderlich oder sachgerecht erscheint. 
 
   Die entsprechenden Beschlussvorschläge können 
   erst in der Hauptversammlung konkret 
   ausformuliert werden, da sie vom Inhalt des 
   Berichts des besonderen Vertreters abhängig 
   sind.' 
 
   * * * 
 
   Stellungnahme des Vorstands und Aufsichtsrats 
   zu dem Tagesordnungsergänzungsverlangen: 
 
   Gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG haben 
   Vorstand und Aufsichtsrat zu jedem Gegenstand 
   der Tagesordnung, über den die 
   Hauptversammlung beschließen soll, in 
   der Bekanntmachung Vorschläge zur 
   Beschlussfassung zu machen. Da die 
   antragstellenden Aktionäre es jedoch 
   ausdrücklich offen gelassen haben, ob sie 
   überhaupt einen Beschlussantrag stellen 
   wollen und welchen Inhalt dieser 
   gegebenenfalls haben würde, ist dem Vorstand 
   und Aufsichtsrat ein Vorschlag zur 
   Beschlussfassung nicht möglich. 
*WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 
4.030.000 Stückaktien. Jede Aktie gewährt in der 
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine 
eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und 
stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung somit 4.030.000 Stück. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts* 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung - in Person oder 
durch einen Bevollmächtigten - und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
sich rechtzeitig vor der Versammlung in Textform (§ 
126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der 
Gesellschaft angemeldet haben und die für die 
angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind. 
Die Anmeldung muss der STRABAG AG spätestens sechs Tage 
vor der Versammlung (wobei der Tag der Versammlung und 
der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also 
spätestens am 17. März 2017 (24:00 Uhr), unter 
folgender Adresse zugegangen sein: 
 
STRABAG AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Fax +49 89 30903-74675 
anmeldestelle@computershare.de 
 
Nach Zugang der Anmeldung werden den Aktionären 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um 
den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre um 
frühzeitige Übersendung der Anmeldung an die 
Gesellschaft. Die Eintrittskarten sind lediglich 
Organisationsmittel und stellen keine 
Teilnahmevoraussetzungen dar. 
 
Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, 
so kann dieses Kreditinstitut das Stimmrecht für 
Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer 
Ermächtigung des Aktionärs ausüben. 
 
*Umschreibungsstopp (Technical Record Date)* 
Die Aktien werden durch die Anmeldung zur 
Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. 
Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach 
erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. 
 
Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag der 
Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene 
Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand 
zum Anmeldeschluss am 17. März 2017 (24:00 Uhr) 
entsprechen, da aus arbeitstechnischen Gründen mit 
Wirkung vom Ablauf des Anmeldeschlusses bis zum Ende 
des Tags der Hauptversammlung keine Umschreibungen im 
Aktienregister vorgenommen werden (Umschreibungsstopp). 
Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag 
(sogenannter Technical Record Date) ist daher der 
Ablauf des 17. März 2017. Erwerber von Aktien der 
Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister 
eingetragen sind, werden daher gebeten, 
Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, 
insbesondere auch durch ein Kreditinstitut oder eine 
Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Für den 
Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person 
bevollmächtigt, kann die Gesellschaft eine oder mehrere 
von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn 
weder ein Kreditinstitut, ein ihm gleichgestelltes 
Institut oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 
AktG) noch eine Aktionärsvereinigung oder Person im 
Sinne von § 135 Abs. 8 AktG zur Ausübung des 
Stimmrechts bevollmächtigt wird. Für die Erteilung und 
den Nachweis einer Vollmacht können die Formulare 
verwendet werden, die den Aktionären zusammen mit den 
Anmeldeunterlagen zugesandt werden. Die Verwendung des 
Formulars ist jedoch nicht zwingend. Möglich ist auch, 
dass die Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in 
Textform erteilen. Der Nachweis der Vollmacht kann der 
Gesellschaft an die nachfolgend genannte Adresse 
übermittelt werden: 
 
STRABAG AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Fax +49 89 30903-74675 
StrabagAG-HV2017@computershare.de 
 
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten oder 
diesen nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten Instituten oder Unternehmen sowie von 
Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 
8 AktG gleichgestellten Personen sind in der Regel 
Besonderheiten zu beachten, die beim jeweils zu 
Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Die Aktionäre 
werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu 
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm 
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
abzustimmen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in 
diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt 
und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten 
werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig 
sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
verbundene Erklärungen enthalten. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den 
Abstimmungen vertreten zu lassen. Den 
Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und 
Weisungen für die Ausübung der Stimmrechte erteilt 
werden. Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen. Ohne diese Weisungen 
werden sie von der Vollmacht keinen Gebrauch machen. 
Die Erteilung der Vollmachten an von der Gesellschaft 
benannte Stimmrechtsvertreter, deren Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung sowie die Weisungen 
müssen der Gesellschaft bis zum 23. März 2017 (24:00 
Uhr) in Textform unter der im Abschnitt 'Verfahren für 
die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten' genannten 
Adresse zugegangen sein. Auch nach diesem Zeitpunkt 
können weiterhin noch per E-Mail sowie während der 
Hauptversammlung die Erteilung der Vollmachten an die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, 
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
sowie Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter erfolgen. Die Gesellschaft bietet 
für die Übermittlung von Vollmachten und Weisungen 
sowie den Nachweis über die Vollmachtserteilung an die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter die 
bereits benannte E-Mail-Adresse 
(StrabagAG-HV2017@computershare.de) an. Nimmt ein 
Aktionär oder ein von ihm bevollmächtigter Dritter an 
der Hauptversammlung persönlich teil, wird eine zuvor 
vorgenommene Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gegenstandslos. 
 
Die Aktionäre werden gebeten, für die Vollmacht- und 
Weisungserteilung an von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter das Formular zu verwenden, welches 
zusammen mit den Anmeldeunterlagen übersandt wird. 
 
*Weitere Angaben zum Verfahren für die Stimmabgabe 
durch einen Bevollmächtigten oder Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft* 
Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist eine 
fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. 
 
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit 
den Anmeldeunterlagen zugesandt. Entsprechende 
Informationen sind auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft (www.strabag.de, Investor 
Relations/Hauptversammlung) zugänglich. 
 
*ANGABEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE NACH § 122 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 15, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

ABS. 2, § 126 ABS. 1, § 127, § 131 ABS. 1 AKTIENGESETZ* 
 
*Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer 
Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
500.000,00 EUR erreichen, das entspricht 19.231 
Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das 
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten 
und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 21. 
Februar 2017 (24:00 Uhr) zugegangen sein. Die 
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Wir 
bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu 
richten: 
 
STRABAG AG 
Vorstandsbüro Frau Clemens 
Siegburger Straße 241 
50679 Köln 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 
1, § 127 AktG* 
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Anträge 
zu Punkten der Tagesordnung zu übersenden 
(Gegenanträge). Gegenanträge müssen mit einer 
Begründung versehen sein. Gegenanträge und sonstige 
Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind 
ausschließlich an die nachfolgende Adresse zu 
richten: 
 
investor-relations@strabag.com 
 
Gegenanträge müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 
9. März 2017 (24:00 Uhr) zugegangen sein. Später 
eingehende oder anderweitig adressierte Gegenanträge 
werden nicht berücksichtigt. 
 
Die vorstehenden Regelungen gelten für den Vorschlag 
eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
oder von Abschlussprüfern mit der Maßgabe 
sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet 
werden müssen. 
 
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im 
Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. 
Wahlvorschlags nachzuweisen. 
 
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf 
die Lage des Konzerns und der in den Konzernlagebericht 
einbezogenen Unternehmen. 
 
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden 
Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der 
Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich 
gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an die 
Adresse zu übersenden, an die auch Ergänzungsanträge 
zur Tagesordnung zu richten sind. Diese 
Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für 
die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon 
unberührt. 
 
*VERÖFFENTLICHUNG AUF DER INTERNETSEITE DER 
GESELLSCHAFT* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 
131 Abs. 1 AktG erhalten Sie auch auf unserer 
Internetseite (www.strabag.de, Investor 
Relations/Hauptversammlung). 
 
Auf der genannten Internetseite erhalten Aktionäre 
zudem die Informationen nach § 124a AktG. Unter anderem 
sind zugänglich: 
 
- der Entwurf des Übertragungsbeschlusses; 
- die Jahresabschlüsse der STRABAG AG, die 
  Konzernabschlüsse und die zusammengefassten 
  Lageberichte für die STRABAG AG und den 
  STRABAG AG-Konzern, jeweils für die 
  Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015; 
- der von der Ilbau in ihrer Eigenschaft als 
  Hauptaktionärin der STRABAG AG gemäß § 62 
  Abs. 5 Satz 8 UmwG, § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG 
  erstattete schriftliche Bericht über die 
  Voraussetzungen für die Übertragung der 
  Aktien der Minderheitsaktionäre der STRABAG AG 
  auf die Ilbau und zur Erläuterung und 
  Begründung der Angemessenheit der festgelegten 
  Barabfindung vom 9. Februar 2017 
  einschließlich seiner Anlagen; 
- die Gewährleistungserklärung der COMMERZBANK 
  gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG, § 327b 
  Abs. 3 AktG vom 8. Februar 2017; 
- der gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. 
  § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattete 
  Prüfungsbericht des vom Landgericht Köln 
  ausgewählten und bestellten sachverständigen 
  Prüfers Baker Tilly Roelfs über die Prüfung 
  der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich 
  der beabsichtigten Beschlussfassung über die 
  Übertragung der Aktien der übrigen 
  Aktionäre der STRABAG AG 
  (Minderheitsaktionäre) auf die Ilbau; 
- der Verschmelzungsvertrag zwischen der Ilbau 
  als übernehmender Gesellschaft und der STRABAG 
  AG als übertragender Gesellschaft vom 30. 
  Dezember 2016; 
- die Jahresabschlüsse der Ilbau für die 
  Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015; 
- die Zwischenbilanz der Ilbau zum 30. September 
  2016; 
- der Halbjahresfinanzbericht der STRABAG AG 
  nach §§ 37w, 37y WpHG zum 30. Juni 2016; 
- der nach § 8 UmwG vorsorglich erstattete 
  gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände 
  der Ilbau und STRABAG AG vom 30. Dezember 2016 
  einschließlich seiner Anlagen; 
- der nach § 60 i.V.m. § 12 UmwG vorsorglich 
  erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht 
  Köln ausgewählten und bestellten 
  sachverständigen Prüfers Baker Tilly Roelfs 
  für beide an der Verschmelzung beteiligten 
  Rechtsträger über die Prüfung des 
  Verschmelzungsvertrags zwischen der Ilbau als 
  übernehmender Gesellschaft und der STRABAG AG 
  als übertragender Gesellschaft vom 30. 
  Dezember 2016. 
 
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung erhalten die Aktionäre auch zusammen 
mit den Anmeldeunterlagen zugesandt. 
 
Köln, im Februar 2017 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-02-15 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
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Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: STRABAG AG 
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             50679 Köln 
             Deutschland 
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544849 2017-02-15 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

February 15, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

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Hensoldt, Renk & Rheinmetall teuer
Rheinmetall, Renk und Hensoldt haben den Rüstungsboom der letzten Jahre dominiert, doch inzwischen sind diese Titel fundamental heillos überbewertet. KGVs jenseits der 60, KUVs über 4, und das in einem politisch fragilen Umfeld mit wackelnder Haushaltsdisziplin. Für späteinsteigende Anleger kann das teuer werden.

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