Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: GEA Group Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
GEA Group Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.04.2017 in
Oberhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-03-10 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
GEA Group Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN: DE0006602006
WKN: 660200 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie ein zur *ordentlichen Hauptversammlung der GEA Group Aktiengesellschaft*, die am
Donnerstag, dem 20. April 2017, 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), im CCO -
Congress Centrum Luise Albertz Oberhausen, Düppelstraße 1, 46045 Oberhausen, stattfindet.
I. *Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der GEA Group Aktiengesellschaft und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2016, des mit dem Lagebericht der GEA
Group Aktiengesellschaft zusammengefassten
Konzernlageberichts zum Geschäftsjahr 2016
einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4
und § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss am 7. März 2017 gebilligt;
der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172
Satz 1 AktG festgestellt. Eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung zu
Tagesordnungspunkt 1 ist entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen daher nicht
vorgesehen.
2. *Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn der GEA Group Aktiengesellschaft
für das Geschäftsjahr 2016 in Höhe von EUR
155.105.587,35 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer = EUR 153.996.380,80
Dividende von EUR 0,80
je
dividendenberechtigter
Stückaktie
Gewinnvortrag = EUR 1.109.206,55
Bilanzgewinn = EUR 155.105.587,35
Bei der angegebenen Ausschüttungssumme sind
die im Zeitpunkt der Beschlussfassung von
Vorstand und Aufsichtsrat über den
Gewinnverwendungsvorschlag vorhandenen
dividendenberechtigten 192.495.476 Stückaktien
berücksichtigt. Die Gesellschaft hält zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung von Vorstand
und Aufsichtsrat über den Vorschlag keine
eigenen Aktien. Soweit sich bis zum Tag der
Hauptversammlung die Anzahl der
dividendenberechtigten Stückaktien verändern
sollte, wird in der Hauptversammlung ein
entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine
Dividende von EUR 0,80 je
dividendenberechtigter Stückaktie und daher
entsprechend angepasste Beträge für die
Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag
vorsehen wird.
Seit dem 1. Januar 2017 ist der Anspruch der
Aktionäre auf ihre Dividende am dritten auf
den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG).
Eine frühere Fälligkeit kann nicht vorgesehen
werden (§ 58 Abs. 4 Satz 3 AktG). Die
Dividende soll am 25. April 2017 ausgezahlt
werden.
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2017*
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft
und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2017 zu
bestellen.
6. Aufhebung des Genehmigten Kapitals I
gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung, Schaffung
eines neuen Genehmigten Kapitals I mit der
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen und von
Verwässerungseffekten zulasten der Gläubiger
von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. -pflichten und
entsprechende Änderung von § 4 Abs. 3 der
Satzung
Der Vorstand ist derzeit nach § 4 Abs. 3 der
Satzung ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu EUR 77.000.000,00 durch
Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Diese
Ermächtigung läuft am 23. April 2017 aus.
Daher soll erneut ein Genehmigtes Kapital I in
Höhe von EUR 77.000.000,00 (entspricht knapp
15 % des derzeit bestehenden Grundkapitals)
geschaffen werden.
Bei Ausnutzung dieses neuen Genehmigten
Kapitals I soll den Aktionären grundsätzlich
ein Bezugsrecht eingeräumt werden; jedoch soll
der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen, soweit dies
erforderlich ist, (i) um Spitzenbeträge
auszugleichen und/oder (ii) um den Gläubigern
der von der GEA Group Aktiengesellschaft oder
einer ihrer Konzerngesellschaften ausgegebenen
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht
auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie
es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder
Optionsrechts bzw. nach Erfüllung einer
Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
a) *Aufhebung des derzeit bestehenden
Genehmigten Kapitals I*
Das von der Hauptversammlung im Jahr 2012
beschlossene Genehmigte Kapital I
gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung wird
hiermit aufgehoben.
b) *Schaffung eines neuen Genehmigten
Kapitals I*
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19.
April 2022 das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu EUR 77.000.000,00
durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen
Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital I) und dabei gemäß § 5 Abs.
4 der Satzung einen vom Gesetz
abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung
zu bestimmen. Die Ermächtigung kann ganz
oder teilweise, einmal oder mehrmals
ausgenutzt werden. Den Aktionären steht
grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die
neuen Aktien zu. Das gesetzliche
Bezugsrecht kann den Aktionären auch in
der Weise eingeräumt werden, dass die
neuen Aktien von einem oder mehreren
Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht).
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen, soweit dies
erforderlich ist, (i) um Spitzenbeträge
auszugleichen und/oder (ii) um den
Gläubigern der von der GEA Group
Aktiengesellschaft oder einer ihrer
Konzerngesellschaften ausgegebenen
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. -pflichten ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang
einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung
ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw.
nach Erfüllung einer Wandlungs- oder
Optionspflicht zustünde.
Des Weiteren wird der Vorstand
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten
Kapital I sowie die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen.
c) *Satzungsänderung*
§ 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19.
April 2022 das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu EUR 77.000.000,00
durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen
Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital I) und dabei gemäß § 5 Abs.
4 der Satzung einen vom Gesetz
abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung
zu bestimmen. Die Ermächtigung kann ganz
oder teilweise, einmal oder mehrmals
ausgenutzt werden. Den Aktionären steht
grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die
neuen Aktien zu. Das gesetzliche
Bezugsrecht kann den Aktionären auch in
der Weise eingeräumt werden, dass die
neuen Aktien von einem oder mehreren
Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht).
Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen, soweit dies
erforderlich ist, (i) um Spitzenbeträge
auszugleichen und/oder (ii) um den
Gläubigern der von der GEA Group
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 10, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)
© 2017 Dow Jones News
