DJ DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2017 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Ahlers AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Ahlers AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2017
in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-03-16 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Ahlers AG Herford ISIN DE0005009708 (WKN 500970)
ISIN DE0005009732 (WKN 500973)
ISIN DE0005009740 (WKN 500974) Einladung zur
Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
am Mittwoch, dem 3. Mai 2017, 11:00 Uhr, im Industrie-Club
e.V. Düsseldorf, Elberfelder Straße 6, 40213
Düsseldorf,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses der Ahlers AG
zum 30. November 2016, der Lageberichte des
Vorstands für die Ahlers AG und den Konzern sowie
des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2015/16 und des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4
sowie 315 Abs. 4 HGB*
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten
Unterlagen können von der Einberufung der
Hauptversammlung an auf der Internetseite der
Gesellschaft unter der Internetadresse
www.ahlers-ag.com unter der Rubrik 'Investor
Relations' und dort unter
'Hauptversammlung/Corporate Events' eingesehen
werden. Gleiches gilt für den Vorschlag des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. Die
Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am
3. Mai 2017 zugänglich sein und mündlich erläutert
werden. Es ist keine Beschlussfassung der
Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung
vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt.
Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG
festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach
§ 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die
Feststellung des Jahresabschlusses und die
Billigung des Konzernabschlusses zu
beschließen hat, liegen nicht vor. Über
die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu Punkt 2
der Tagesordnung Beschluss gefasst.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015/16 in Höhe
von 6.040.374,93 Euro eine Dividende von 0,15 Euro
je dividendenberechtigter Stammaktie (ISIN
DE0005009708 und DE0005009740) und von 0,20 Euro je
dividendenberechtigter Vorzugsaktie (ISIN
DE0005009732), insgesamt 2.356.288,30 Euro, an die
Aktionäre auszuschütten und den verbleibenden
Bilanzgewinn in Höhe von 3.684.086,63 Euro auf neue
Rechnung vorzutragen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der seit 1.
Januar 2017 geltenden Fassung ist der Anspruch auf
die Dividende am dritten auf die Hauptversammlung
folgenden Geschäftstag, d.h. am 8. Mai 2017,
fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2015/16*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2015/16 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2015/16*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2015/16 Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2016/17*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg
(Niederlassung Hannover) zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2016/17 zu wählen.
Dieser Wahlvorschlag ist gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses.
6. *Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum
Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb und des
Bezugsrechts bei der Verwendung*
Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft,
soweit der Erwerb nicht ausdrücklich gesetzlich
zugelassen ist, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
einer besonderen Ermächtigung durch die
Hauptversammlung. Die von der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft am 3. Mai 2012 zu
Punkt 7 der damaligen Tagesordnung beschlossene
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist am 2.
Mai 2017 ausgelaufen. Um auch künftig Aktien
zurückkaufen zu können und dafür über den gleichen
Handlungsspielraum zu verfügen, soll eine neue, auf
fünf Jahre befristete Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
a) Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 2.
Mai 2022 eigene Aktien, gleich welcher
Gattung (Stamm- oder Vorzugsaktien), bis
zu insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung oder - falls dieser
Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der
Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft zu
erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen
zusammen mit anderen eigenen Aktien, die
sich im Besitz der Gesellschaft befinden
oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr
als 10 Prozent des Grundkapitals
entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum
Zwecke des Handels in eigenen Aktien
ausgenutzt werden.
Die Ermächtigung kann ganz oder in
Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke
durch die Gesellschaft oder von ihr
abhängige oder in Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehende Unternehmen oder
durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung
der Gesellschaft handelnde Dritte ausgeübt
werden. Der Erwerb kann sich auf Aktien
nur einer Gattung beschränken.
b) Arten des Erwerbs
Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands
(1) über die Börse oder
(2) aufgrund eines an jeweils alle
Aktionäre einer Gattung gerichteten
öffentlichen Kaufangebots bzw.
aufgrund einer an jeweils alle
Aktionäre einer Gattung gerichteten
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten erfolgen.
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die
Börse, darf der von der Gesellschaft
gezahlte Kaufpreis je Aktie gleicher
Gattung (ohne Erwerbsnebenkosten) den am
entsprechenden Börsenhandelstag durch die
Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im
XETRA-System (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse um nicht mehr als 10
Prozent über- oder unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb aufgrund eines an
jeweils alle Aktionäre einer Gattung
gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder
aufgrund einer an jeweils alle Aktionäre
einer Gattung gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten, dürfen
* im Falle eines an jeweils alle
Aktionäre einer Gattung gerichteten
öffentlichen Kaufangebots der gebotene
Kaufpreis je Aktie der betreffenden
Gattung (ohne Erwerbsnebenkosten) bzw.
* im Falle einer an jeweils alle
Aktionäre einer Gattung gerichteten
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten die Grenzwerte
der von der Gesellschaft festgelegten
Kaufpreisspanne (ohne
Erwerbsnebenkosten)
den Schlusskurs der Aktien der
betreffenden Gattung der Gesellschaft im
XETRA-Handelssystem (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse am letzten
Börsenhandelstag vor dem Tag der
Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der
Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10
Prozent über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung
eines an jeweils alle Aktionäre einer
Gattung gerichteten öffentlichen
Kaufangebots bzw. einer an jeweils alle
Aktionäre einer Gattung gerichteten
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen
des maßgeblichen Kurses, so kann das
Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur
Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst
werden. In diesem Fall wird auf den
Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien
gleicher Gattung der Gesellschaft im
XETRA-Handelssystem (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse während der
letzten drei Börsenhandelstage vor der
öffentlichen Ankündigung der Anpassung
abgestellt.
Das Volumen des an jeweils alle Aktionäre
einer Gattung gerichteten öffentlichen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der -2-
Kaufangebots bzw. der an jeweils alle
Aktionäre einer Gattung gerichteten
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten kann begrenzt werden.
Sofern im Fall eines öffentlichen
Kaufangebots oder einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten das Volumen der
angedienten Aktien das vorgesehene
Rückkaufvolumen überschreitet, kann der
Erwerb im Verhältnis der jeweils
gezeichneten bzw. angebotenen Aktien
erfolgen; das Recht der Aktionäre ihre
Aktien im Verhältnis ihrer
Beteiligungsquoten anzudienen, ist
insoweit ausgeschlossen. Eine
bevorrechtigte Behandlung geringer
Stückzahlen bis zu 100 Stück Aktien je
Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung
zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile
von Aktien können vorgesehen werden. In
diesen Fällen sowie bei nur quotalem
Erwerb von Aktien ist ein etwaiges
weitergehendes Andienungsrecht der
Aktionäre insoweit ausgeschlossen.
Das öffentliche Kaufangebot bzw. die
öffentliche Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen
vorsehen.
c) Verwendung der eigenen Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund
dieser Ermächtigung oder einer oder
mehrerer früher erteilten Ermächtigungen
erworbenen eigenen Aktien zu allen
gesetzlich zugelassenen Zwecken,
insbesondere auch zu den folgenden
Zwecken, zu verwenden:
(1) Die Aktien können eingezogen werden,
ohne dass die Einziehung oder ihre
Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
Sie können auch im vereinfachten
Verfahren ohne Kapitalherabsetzung
durch Anpassung des anteiligen
rechnerischen Betrags der übrigen
Stückaktien am Grundkapital der
Gesellschaft eingezogen werden.
Erfolgt die Einziehung im
vereinfachten Verfahren, ist der
Vorstand zur Anpassung der Zahl der
Stückaktien in der Satzung
ermächtigt.
(2) Die Aktien können auch in anderer
Weise als über die Börse oder
aufgrund eines Angebots an alle
Aktionäre veräußert werden,
wenn der bar zu zahlende Kaufpreis
den Börsenpreis der im Wesentlichen
gleich ausgestatteten, bereits
börsennotierten Aktien nicht
wesentlich unterschreitet. Die
Anzahl der in dieser Weise unter
Ausschluss des Bezugsrechts
veräußerten Aktien darf 10
Prozent des Grundkapitals nicht
überschreiten und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze
von 10 Prozent des Grundkapitals
sind andere Aktien anzurechnen, die
während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss in direkter
oder entsprechender Anwendung des
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert
werden. Ebenfalls anzurechnen sind
Aktien, die zur Bedienung von
Options- und/oder Wandlungsrechten
bzw. -pflichten aus Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen
und/oder Genussrechten auszugeben
sind, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden. Maßgeblich ist das
Grundkapital zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung der
Hauptversammlung über die
vorliegende Ermächtigung oder -
falls dies geringer ist - das zum
Zeitpunkt der Ausnutzung der
vorliegenden Ermächtigung bestehende
Grundkapital.
(3) Die Aktien können gegen Sachleistung
veräußert werden, insbesondere
im Zusammenhang mit dem Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen, im
Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen
und/oder zum Zwecke des Erwerbs von
sonstigen Vermögensgegenständen oder
von Ansprüchen auf den Erwerb von
sonstigen Vermögensgegenständen
einschließlich Rechten und
Forderungen.
(4) Die Aktien können zur Durchführung
einer sogenannten Aktiendividende
(scrip dividend) verwendet werden,
im Rahmen derer Aktien der
Gesellschaft (auch teil- und
wahlweise) zur Erfüllung von
Dividendenansprüchen der Aktionäre
eingesetzt werden.
(5) Die Aktien können auch verwendet
werden, um Bezugs- und
Umtauschrechte zu erfüllen, die
aufgrund der Ausübung von Wandlungs-
und/oder Optionsrechten oder der
Erfüllung von Wandlungspflichten aus
Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen
entstehen, die von der Gesellschaft
oder einer ihrer
Konzerngesellschaften, an denen die
Ahlers AG unmittelbar oder mittelbar
zu 100% beteiligt ist, ausgegeben
werden.
Die vorstehenden Ermächtigungen können
einmal oder mehrmals, ganz oder teilweise,
einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden.
Die Ermächtigungen unter (2), (3), (4) und
(5) können auch durch abhängige oder in
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende
Unternehmen oder durch auf deren Rechnung
oder auf Rechnung der Gesellschaft
handelnde Dritte ausgenutzt werden.
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die
aufgrund dieser Ermächtigung oder einer
oder mehrerer früher erteilten
Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien
wird ausgeschlossen, soweit sie gemäß
den vorstehenden Ermächtigungen unter (2),
(3), (4) und (5) in anderer Weise als
durch Veräußerung über die Börse oder
durch ein Angebot an alle Aktionäre
verwendet werden. Darüber hinaus kann im
Fall der Veräußerung der eigenen
Aktien über ein Angebot an alle Aktionäre
das Bezugsrecht der Aktionäre für
Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.
Die Ermächtigung zur Verwendung eigener
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre ist jedoch insoweit
beschränkt, als nach Ausübung der
Ermächtigung die Summe der unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
verwendeten eigenen Aktien zusammen mit
der Anzahl anderer Aktien, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts aus einem
genehmigtem Kapital ausgegeben oder
veräußert werden oder aufgrund von
während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts
begebenen Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder
Genussrechten auszugeben sind, insgesamt
20% des Grundkapitals nicht überschreiten
darf; maßgeblich ist entweder das
Grundkapital im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigung oder das
im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung vorhandene Grundkapital, je
nachdem, welcher Wert geringer ist.
d) Zustimmung des Aufsichtsrats
Die Maßnahmen des Vorstands aufgrund
dieses Hauptversammlungsbeschlusses dürfen
nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats
vorgenommen werden.
Der Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG über die
Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das
Andienungsrecht der Aktionäre beim Erwerb und das
Bezugsrecht der Aktionäre bei der Veräußerung
eigener Aktien auszuschließen, ist im
Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt.
Der Bericht kann von der Einberufung der
Hauptversammlung an auf der Internetseite der
Gesellschaft unter der Internetadresse
www.ahlers-ag.com unter der Rubrik 'Investor
Relations' und dort unter
'Hauptversammlung/Corporate Events' eingesehen
werden. Der Bericht wird auch in der
Hauptversammlung am 3. Mai 2017 zugänglich sein.
*Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der
Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5
AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die
Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das
Andienungsrecht der Aktionäre beim Erwerb und das
Bezugsrecht der Aktionäre bei der Verwendung
eigener Aktien auszuschließen*
Das Aktiengesetz bietet in seinem § 71 Abs. 1 Nr. 8
die Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der
Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10
Prozent des Grundkapitals zu erwerben.
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat zuletzt
am 3. Mai 2012 einen Ermächtigungsbeschluss zum
Erwerb eigener Aktien gefasst, der bis zum 2. Mai
2017 befristet war. Da diese Ermächtigung
abgelaufen ist, soll sie durch eine in dieser
Hauptversammlung zu beschließende neue
Ermächtigung ersetzt werden, die für einen Zeitraum
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der -3-
von fünf Jahren gelten soll. Der Beschlussvorschlag zu Punkt 6 der Tagesordnung sieht vor, den Vorstand zum Erwerb eigener Aktien zu ermächtigen, die maximal 10 Prozent des im Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals ausmachen dürfen. Dabei hat der Erwerb über die Börse, aufgrund eines öffentlichen Kaufangebots oder aufgrund einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten zu erfolgen. Der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist jeweils zu beachten. Der Vorstand soll jedoch nicht verpflichtet sein, jeweils im bisherigen Verhältnis der Aktiengattungen Stamm- und Vorzugsaktien ohne Stimmrecht zurück zu erwerben. Vielmehr soll dem Vorstand die Möglichkeit eingeräumt werden, ausschließlich oder überwiegend Aktien der einen oder der anderen Gattung zu erwerben. Dies kann insbesondere im Hinblick auf den Verwendungszweck der zurückzuerwerbenden Aktien gerechtfertigt sein, wenn z.B. für die Unternehmensübernahme nur Stammaktien benötigt werden. Kaufangebote oder Aufforderungen zur Abgabe von Verkaufsangeboten sind jeweils an alle Aktionäre einer Gattung zu richten. Bei der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten können die Adressaten dieser Aufforderung entscheiden, wie viele Aktien sie der Gesellschaft zu welchem Preis (bei Festlegung einer Preisspanne) anbieten möchten. Das Volumen des an jeweils alle Aktionäre einer Gattung gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. der an jeweils alle Aktionäre einer Gattung gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. Sofern im Fall eines öffentlichen Kaufangebots oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten das Volumen der angedienten Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet, kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre ihre Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit ausgeschlossen. Jedoch soll es gemäß Tagesordnungspunkt 6 lit. b) zulässig sein, eine bevorrechtigte Behandlung geringerer Stückzahlen bis zu maximal 100 Stück Aktien je Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden werden. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Vorstand und Aufsichtsrat halten den in diesen Fällen liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt. Im Falle des Erwerb über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie gleicher Gattung (ohne Erwerbsnebenkosten) den am entsprechenden Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im XETRA-System (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Im Falle des Erwerbs aufgrund eines öffentlichen Kaufangebots bzw. aufgrund einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten dürfen der jeweils gebotene Preis bzw. die Grenzwerte der von der Gesellschaft festgelegten Kaufpreisspanne je Aktie gleicher Gattung und Ausstattung (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs für Aktien gleicher Gattung und Ausstattung der Gesellschaft im XETRA-System (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten Börsenhandelstag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnitt der Schlusskurse für Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen vorsehen. Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, die aufgrund der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 6 lit. a) und b) oder einer oder mehrerer früher erteilter Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den nachfolgend ausdrücklich aufgeführten Zwecken, zu verwenden. Die vorgeschlagenen Möglichkeiten der Veräußerung bzw. Verwendung eigener Aktien dienen der vereinfachten Mittelbeschaffung. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß Tagesordnungspunkt 6 lit. c) (2) bis (5) gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre verwendet werden. Voraussetzung ist dabei in der hier unter Tagesordnungspunkt 6 lit. c) Ziffer (2) vorgeschlagenen Alternative, dass die eigenen Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Ein solcher Bezugsrechtsausschluss ist gesetzlich möglich und in der Praxis üblich. Der Vorstand wird - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - einen Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag auf den Börsenpreis wird keinesfalls mehr als 5 Prozent des Börsenpreises betragen. Die Möglichkeit der Veräußerung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss und in einer anderen Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt angesichts des starken Wettbewerbs an den Kapitalmärkten im Interesse der Gesellschaft. Für die Gesellschaft eröffnet sich damit die Chance, nationalen und internationalen Investoren eigene Aktien schnell und flexibel anzubieten, den Aktionärskreis zu erweitern und den Wert der Aktie zu stabilisieren. Mit der Veräußerung zu einem den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitenden Kaufpreis sowie mit der Begrenzung des Anteils eigener Aktien auf insgesamt maximal 10 Prozent des Grundkapitals werden die Vermögensinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt. Nach dem zu Tagesordnungspunkt 6 lit. c) Ziffer (3) vorgeschlagenen Beschluss hat die Gesellschaft darüber hinaus die Möglichkeit, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese beim Erwerb von Sachleistungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen, als Gegenleistung anbieten zu können. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um unter anderem sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss Rechnung. Bei der Festlegung der Wertrelationen wird der Vorstand darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Er wird sich insbesondere bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten eigenen Aktien am Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft orientieren. Um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch etwaige Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen, ist eine systematische Anknüpfung an einen Börsenpreis insoweit allerdings nicht vorgesehen. Darüber hinaus soll der Vorstand zu Tagesordnungspunkt 6 lit. c) Ziffer (4) ermächtigt werden, die eigenen Aktien auch in anderer Weise als durch Angebot an alle Aktionäre zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend) verwenden zu können. Bei der Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien wird den Aktionären angeboten, ihren mit dem
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der -4-
Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung
entstandenen Anspruch auf Auszahlung der
Bardividende an die Gesellschaft abzutreten, um im
Gegenzug eigene Aktien zu beziehen. Die
Durchführung einer Aktiendividende unter Verwendung
eigener Aktien kann als ein an alle Aktionäre
gerichtetes Angebot unter Wahrung des Bezugsrechts
und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
erfolgen. Dabei werden den Aktionären jeweils nur
ganze Aktien zum Bezug angeboten; hinsichtlich des
Teils des Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis
für eine ganze Aktie nicht erreicht bzw. diesen
übersteigt, sind die Aktionäre auf den Bezug der
Bardividende verwiesen und können insoweit keine
Aktien erhalten. Ein Angebot von Teilrechten oder
die Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten
oder Bruchteilen davon erfolgt üblicherweise nicht.
Weil die Aktionäre anstelle des Bezugs eigener
Aktien anteilig eine Bardividende erhalten,
erscheint dies als gerechtfertigt und angemessen.
Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation
jedoch auch vorzugswürdig sein, die Durchführung
einer Aktiendividende unter Verwendung eigener
Aktien so auszugestalten, dass der Vorstand zwar
allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind,
unter Wahrung des allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) eigene
Aktien zum Bezug gegen Abtretung ihres
Dividendenanspruchs anbietet, jedoch formal das
Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt
ausschließt. Ein solcher Ausschluss des
Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der
Aktiendividende ohne die Beschränkungen des § 186
Abs. 1 und 2 AktG und damit zu flexibleren
Bedingungen. Angesichts des Umstands, dass allen
Aktionären die eigenen Aktien angeboten werden und
überschießende Dividendenbeträge durch
Barzahlung der Dividende abgegolten werden,
erscheint ein Bezugsrechtsausschluss auch in diesem
Fall als gerechtfertigt und angemessen.
Weiter sieht Tagesordnungspunkt 6 lit. c) Ziffer
(5) vor, dass die aufgrund der vorgeschlagenen
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre genutzt
werden können, um Wandlungs- und/oder Optionsrechte
bzw. Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft
oder ihren Konzerngesellschaften, an denen die
Ahlers AG unmittelbar oder mittelbar zu 100%
beteiligt ist, ausgegebenen Wandel- bzw.
Optionsschuldverschreibungen zu erfüllen. Durch die
vorgeschlagene Beschlussfassung wird keine neue
Ermächtigung zur Einräumung weiterer Wandlungs-
und/oder Optionsrechte geschaffen. Sie dient
lediglich dem Zweck, der Verwaltung die Möglichkeit
einzuräumen, anstelle der Nutzung bedingten
Kapitals ganz oder teilweise eigene Aktien zur
Erfüllung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten
bzw. Wandlungspflichten einzusetzen, die bereits
aufgrund anderweitiger Ermächtigungen begründet
wurden. Es entstehen keine Belastungen für die
Aktionäre, die über die mit einem
Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen ggf.
verbundenen Verwässerungseffekte hinausgehen.
Vielmehr wird lediglich die Flexibilität des
Vorstands erhöht, indem er Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen nicht zwingend aus
bedingtem Kapital bedienen muss, sondern auch
eigene Aktien dazu verwenden kann, wenn das in der
konkreten Situation im Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre günstiger erscheint. Wandlungs-
und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten, die
für eine Bedienung durch eigene Aktien in Betracht
kommen, bestehen derzeit noch nicht. Die
Ermächtigung in Tagesordnungspunkt 6 lit. c) Ziffer
(5) soll der Gesellschaft aber die Flexibilität
geben etwaige zukünftig zu begründende Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen mit eigenen
Aktien bedienen zu können.
Darüber hinaus soll im Fall der Veräußerung
der eigenen Aktien über ein Angebot an alle
Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für
Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Der
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist
notwendig, um die Abgabe erworbener eigener Aktien
im Wege eines Angebots an die Aktionäre technisch
durchführen zu können. Die als freie Spitzen vom
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen
Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse
oder in sonstiger Weise bestmöglich für die
Gesellschaft verwertet.
Die Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist
insoweit beschränkt, als nach Ausübung der
Ermächtigung die Summe der unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre verwendeten eigenen
Aktien zusammen mit der Anzahl anderer Aktien, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts aus einem genehmigtem
Kapital ausgegeben oder veräußert werden oder
aufgrund von während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
begebenen Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten
auszugeben sind, insgesamt 20% des Grundkapitals
nicht überschreiten darf; maßgeblich ist
entweder das Grundkapital im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigung oder das im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung
vorhandene Grundkapital, je nachdem, welcher Wert
geringer ist. Dadurch wird im Interesse der
Aktionäre gewährleistet, dass die Möglichkeit der
Verwendung eigener Aktien unter
Bezugsrechtsausschluss auch unter Berücksichtigung
sämtlicher weiterer Ermächtigungen zum
Bezugsrechtsausschluss auf ein Aktienvolumen von
insgesamt 20% des Grundkapitals beschränkt ist.
Schließlich können die aufgrund dieses
Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien
nach dem zu Tagesordnungspunkt 6 lit. c) Ziffer (1)
vorgeschlagenen Beschluss von der Gesellschaft
eingezogen werden, ohne dass hierfür eine erneute
Beschlussfassung der Hauptversammlung erforderlich
wäre. Gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die
Hauptversammlung einer Gesellschaft die Einziehung
ihrer voll eingezahlten Stückaktien
beschließen, ohne dass hierdurch eine
Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft
erforderlich wird. Die hier vorgeschlagene
Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit
Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich
vor. Durch die Einziehung eigener Aktien ohne
Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der
rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am
Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll
daher auch ermächtigt werden, die erforderlich
werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der
sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der
Stückaktien vorzunehmen.
Alle Maßnahmen des Vorstands auf der Grundlage
der Ermächtigungen der Hauptversammlung gemäß
dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6 lit. a) bis
c), also die Ausnutzung der Ermächtigungen sowohl
zum Erwerb eigener Aktien als auch zur Verwendung
erworbener Aktien, dürfen nur mit Zustimmung des
Aufsichtsrats vorgenommen werden.
Der Vorstand wird die jeweils nächste ordentliche
Hauptversammlung über eine etwaige Ausnutzung der
vorstehenden Ermächtigungen unterrichten.
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals (§ 4 Abs. 2 der Satzung) mit
der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
sowie die entsprechende Satzungsänderung*
Die ordentliche Hauptversammlung vom 3. Mai 2012
hat den Vorstand bis zum 2. Mai 2017 ermächtigt,
das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung
des Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige
Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
Stammaktien und/oder stimmrechtsloser Vorzugsaktien
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu
21.600.000,- Euro zu erhöhen (genehmigtes Kapital).
Das genehmigte Kapital war bis zum 2. Mai 2017
befristet. Um der Gesellschaft auch in Zukunft zu
ermöglichen, ihren Finanzbedarf durch
Inanspruchnahme genehmigten Kapitals schnell und
flexibel decken zu können, soll ein neues
genehmigtes Kapital im Umfang von 50 Prozent des
Grundkapitals geschaffen werden. Die Möglichkeit
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei
Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital soll auf
insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals beschränkt
werden und zwar unter Anrechnung von Aktien, die
aufgrund einer anderen Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts auszugeben sind bzw.
veräußert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 2. Mai
2022 das Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige
oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber
lautender Stammaktien und/oder
stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen um bis zu 21.600.000,-
Euro zu erhöhen (genehmigtes Kapital).
Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht
einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von
einem oder mehreren durch den Vorstand
bestimmten Kreditinstituten mit der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der -5-
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen,
(i) um Spitzenbeträge auszugleichen;
(ii) wenn die neuen Aktien gegen
Sacheinlage, insbesondere im
Zusammenhang mit dem Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen,
im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen
und/oder zum Zwecke des Erwerbs
von sonstigen
Vermögensgegenständen
einschließlich Rechten und
Forderungen, ausgegeben werden;
das Bezugsrecht aufgrund dieser
Ermächtigung darf nur auf Aktien
mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital in Höhe von bis zu 20
Prozent des Grundkapitals (also in
Höhe von bis zu insgesamt
8.640.000,- Euro) ausgeschlossen
werden;
(iii) wenn die neuen Aktien der
Gesellschaft gegen Bareinlage
ausgegeben werden und der
Ausgabepreis je Aktie den
Börsenpreis der im Wesentlichen
gleich ausgestatteten, bereits
börsennotierten Aktien zum
Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien
nicht wesentlich unterschreitet.
Der Bezugsrechtsausschluss kann in
diesem Fall jedoch nur vorgenommen
werden, wenn die Anzahl der in
dieser Weise ausgegebenen Aktien
zusammen mit der Anzahl eigener
Aktien, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert
werden, und der Anzahl der Aktien,
die durch Ausübung von Options-
und/oder Wandlungsrechten oder
Erfüllung von Wandlungspflichten
aus Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen
und/oder Genussrechten entstehen
können, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss in
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden, insgesamt 10 Prozent des
Grundkapitals zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
oder - falls dieser Wert geringer
ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung
der Ermächtigung nicht übersteigt;
(iv) soweit es erforderlich ist, um den
Inhabern von Options- oder
Wandlungsrechten bzw. -pflichten
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in
dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung des Options-
bzw. Wandlungsrechts oder nach der
Erfüllung der Wandlungspflicht als
Aktionär zustehen würde;
und nur, soweit die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung auf der Grundlage dieser
Ermächtigung oder eines anderen genehmigten
Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage
ausgegebenen Aktien insgesamt 20 Prozent des
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf die vorstehend genannte 20 Prozent-Grenze
werden angerechnet
* eigene Aktien, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts
veräußert werden, sowie
* neue Aktien, die aufgrund von während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts begebenen
Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder
Genussrechten auszugeben sind.
Soweit im Rahmen des genehmigten Kapitals
stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben
werden, sind diese mit einer nachzahlbaren
Vorzugsdividende von 0,13 Euro je Aktie sowie
mit einer nicht nachzahlbaren Mehrdividende
gegenüber den Stammaktien von 0,05 Euro je
Aktie ausgestattet.
Der Vorstand ist mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ermächtigt, den Inhalt der
Aktienrechte, die Einzelheiten der
Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der
Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag,
festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
die Fassung der Satzung entsprechend der
Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach
Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
b) § 4 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben und wie
folgt neu gefasst:
'(2) Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 2.
Mai 2022 das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats durch einmalige oder
mehrmalige Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender Stammaktien und/oder
stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu
21.600.000,- Euro zu erhöhen
(genehmigtes Kapital).
Den Aktionären ist dabei ein
Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen
Aktien können auch von einem oder
mehreren durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen,
(i) um Spitzenbeträge
auszugleichen;
(ii) wenn die neuen Aktien gegen
Sacheinlage, insbesondere im
Zusammenhang mit dem Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an
Unternehmen, im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen
und/oder zum Zwecke des Erwerbs
von sonstigen
Vermögensgegenständen
einschließlich Rechten und
Forderungen, ausgegeben werden;
das Bezugsrecht aufgrund dieser
Ermächtigung darf nur auf
Aktien mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital in Höhe
von bis zu 20 Prozent des
Grundkapitals (also in Höhe von
bis zu insgesamt 8.640.000,-
Euro) ausgeschlossen werden;
(iii) wenn die neuen Aktien der
Gesellschaft gegen Bareinlage
ausgegeben werden und der
Ausgabepreis je Aktie den
Börsenpreis der im Wesentlichen
gleich ausgestatteten, bereits
börsennotierten Aktien zum
Zeitpunkt der Ausgabe der
Aktien nicht wesentlich
unterschreitet. Der
Bezugsrechtsausschluss kann in
diesem Fall jedoch nur
vorgenommen werden, wenn die
Anzahl der in dieser Weise
ausgegebenen Aktien zusammen
mit der Anzahl eigener Aktien,
die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG
veräußert werden, und der
Anzahl der Aktien, die durch
Ausübung von Options- und/oder
Wandlungsrechten oder Erfüllung
von Wandlungspflichten aus
Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen
und/oder Genussrechten
entstehen können, die während
der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss in
entsprechender Anwendung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben werden, insgesamt 10
Prozent des Grundkapitals zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung oder -
falls dieser Wert geringer ist
- zum Zeitpunkt der Ausnutzung
der Ermächtigung nicht
übersteigt;
(iv) soweit es erforderlich ist, um
den Inhabern von Options- oder
Wandlungsrechten bzw.
-pflichten ein Bezugsrecht auf
neue Aktien in dem Umfang zu
gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung des Options- bzw.
Wandlungsrechts oder nach der
Erfüllung der Wandlungspflicht
als Aktionär zustehen würde;
und nur, soweit die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung auf der Grundlage dieser
Ermächtigung oder eines anderen genehmigten
Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage
ausgegebenen Aktien insgesamt 20 Prozent des
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der -6-
Auf die vorstehend genannte 20 Prozent-Grenze
werden angerechnet
* eigene Aktien, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts
veräußert werden, sowie
* neue Aktien, die aufgrund von während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts begebenen
Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder
Genussrechten auszugeben sind.
Soweit im Rahmen des genehmigten Kapitals
stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben
werden, sind diese mit einer nachzahlbaren
Vorzugsdividende von 0,13 Euro je Aktie sowie
mit einer nicht nachzahlbaren Mehrdividende
gegenüber den Stammaktien von 0,05 Euro je
Aktie ausgestattet.
Der Vorstand ist mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ermächtigt, den Inhalt der
Aktienrechte, die Einzelheiten der
Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der
Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag,
festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
die Fassung der Satzung entsprechend der
Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach
Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.'
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß
§§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über
die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das
Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen aus
dem genehmigten Kapital auszuschließen, ist im
Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt.
Der Bericht kann von der Einberufung der
Hauptversammlung an auf der Internetseite der
Gesellschaft unter der Internetadresse
www.ahlers-ag.com unter der Rubrik 'Investor
Relations' und dort unter
'Hauptversammlung/Corporate Events' eingesehen
werden. Der Bericht wird auch in der
Hauptversammlung am 3. Mai 2017 zugänglich sein.
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung der
Ahlers AG am 3. Mai 2017 zu Punkt 7 der
Tagesordnung und zugleich an die gesonderte
Versammlung der Vorzugsaktionäre am 3. Mai 2017
nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands,
das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung
des genehmigten Kapitals auszuschließen*
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen der
Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung vor,
den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf
den Inhaber lautender Stammaktien und/oder
stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen um bis zu 21.600.000,- Euro zu erhöhen
(genehmigtes Kapital). Das entspricht 50 Prozent
des derzeitigen Grundkapitals. Die Ermächtigung ist
bis zum 2. Mai 2022 befristet.
Das genehmigte Kapital soll es der Gesellschaft
ermöglichen, sich bei Bedarf zügig und flexibel
Eigenkapital zu günstigen Konditionen zu
beschaffen. Das genehmigte Kapital bezieht sich
ausschließlich auf die Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender, stimmberechtigter Stammaktien
und/oder stimmrechtsloser Vorzugsaktien.
Im Fall der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist
den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu
gewähren. Das Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausnutzung
des genehmigten Kapitals in bestimmten Fällen
ausgeschlossen werden:
a) Der Ausschluss des Bezugsrechts zum
Ausgleich von Spitzenbeträgen ist eine
Maßnahme, die aus technischen
Gründen zur Durchführung einer
Kapitalerhöhung, insbesondere zur
Herstellung eines praktikablen
Bezugsverhältnisses, erforderlich und
angemessen ist. Der Ausschluss des
Bezugsrechts für Spitzenbeträge
erleichtert die Abwicklung der Zuteilung
von Bezugsrechten und deren Ausübung. Die
als freie Spitzen vom Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien
werden entweder durch den Verkauf über
die Börse oder in sonstiger Weise
bestmöglich durch die Gesellschaft
verwertet. Vorstand und Aufsichtsrat
halten aus diesen Gründen die
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
für sachgerecht.
b) Der Beschlussvorschlag sieht ferner vor,
dass der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats zur Gewinnung von
Sacheinlagen, insbesondere im
Zusammenhang mit dem Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen
und/oder zum Zwecke des Erwerbs von
sonstigen Vermögensgegenständen
einschließlich Rechten und
Forderungen, das Bezugsrecht der
Aktionäre ausschließen kann. Die
Gesellschaft geht davon aus, dass das
genehmigte Kapital ggf. nicht in vollem
Umfang zur Gewinnung von Sacheinlagen
unter Bezugsrechtsausschluss genutzt
werden wird, weswegen der
Bezugsrechtsausschluss in dieser Hinsicht
im Umfang beschränkt ist. Das Bezugsrecht
aufgrund dieser Ermächtigung darf daher
nur auf Aktien mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital in Höhe von bis zu
20 Prozent des Grundkapitals (also in
Höhe von bis zu insgesamt 8.640.000,-
Euro) ausgeschlossen werden. Die
Gesellschaft soll mittels dieses
Bezugsrechtsausschlusses in die Lage
versetzt werden, durch Akquisitionen ihre
Wettbewerbsfähigkeit auch weiterhin zu
stärken und dadurch langfristige und
kontinuierliche Ertragszuwächse zu
ermöglichen. Die Gesellschaft soll die
Möglichkeit erhalten, auf nationalen und
internationalen Märkten schnell und
flexibel auf vorteilhafte Angebote oder
sich sonst bietende Gelegenheiten zum
Erwerb von Unternehmen oder Teilen von
Unternehmen oder Beteiligungen an
Unternehmen reagieren zu können.
Erfahrungsgemäß verlangen Eigentümer
interessanter Akquisitionsobjekte als
Gegenleistung für die Veräußerung
oftmals nicht Geld, sondern Aktien. Im
Wettbewerb um attraktive Beteiligungen
können sich daher Vorteile ergeben, wenn
einem Verkäufer als Gegenleistung neue
Aktien der Gesellschaft angeboten werden
können. Da eine Ausgabe von Aktien bei
sich abzeichnenden
Akquisitionsmöglichkeiten mit
regelmäßig komplexen
Transaktionsstrukturen im Wettbewerb der
potenziellen Erwerbsinteressenten
kurzfristig erfolgen muss, ist der Weg
über die Ermächtigung zur Ausgabe von
Aktien unter Schaffung eines genehmigten
Kapitals erforderlich. Der Vorstand wird
jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen,
ob er von der Ermächtigung zur Ausnutzung
des genehmigten Kapitals unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch
machen soll, sobald sich Möglichkeiten
zur Akquisition konkretisieren. Er wird
das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann
ausschließen, wenn der Erwerb gegen
Ausgabe von Aktien der Gesellschaft im
wohlverstandenen Interesse der
Gesellschaft und der Aktionäre liegt. Der
Ausgabebetrag für die neuen Aktien würde
dabei vom Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der
Interessen der Gesellschaft festgelegt
werden. Konkrete Erwerbsvorhaben, zu
deren Durchführung das Grundkapital unter
Bezugsrechtsausschluss erhöht werden
soll, bestehen zurzeit nicht.
c) Ferner sieht der Beschlussvorschlag die
Ermächtigung vor, bei Ausgabe der neuen
Aktien gegen Bareinlage einen
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG vorzunehmen. Die unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §
186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen
Aktien dürfen insgesamt 10 Prozent des
Grundkapitals nicht überschreiten, und
zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese
Begrenzung ist die Veräußerung
eigener Aktien anzurechnen, sofern sie
während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5,
186 Absatz 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner
sind auf diese Begrenzung diejenigen
Aktien anzurechnen, die durch Ausübung
von Options- und/oder Wandlungsrechten
oder Erfüllung von Wandlungspflichten aus
Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen und/oder
Genussrechten entstehen können, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in
entsprechender Anwendung des § 186 Absatz
3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Das
Gesetz erlaubt zudem einen
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG nur dann, wenn der
Ausgabepreis den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher Gattung
mit im Wesentlichen gleicher Ausstattung
nicht wesentlich unterschreitet. Der
Vorstand wird einen eventuellen Abschlag
vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt
der endgültigen Festlegung des
Ausgabepreises vorherrschenden
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der -7-
Marktbedingungen möglichst niedrig
bemessen. Der Abschlag auf den
Börsenpreis wird keinesfalls mehr als 5
Prozent betragen. Der Vorstand und der
Aufsichtsrat halten die Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG für notwendig, um sich in der
Zukunft bietende Möglichkeiten des
Kapitalmarkts schnell und flexibel
ausnutzen zu können, ohne die für eine
Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht
erforderlichen formalen Schritte und
gesetzlichen Fristen einhalten zu müssen.
Durch die Ausgabe der Aktien in enger
Anlehnung an den Börsenpreis der Aktien
der gleichen Gattung und Ausstattung
werden auch die Belange der Aktionäre
gewahrt. Denn diese müssen keine
nennenswerten Kursverluste befürchten und
können ggf. zur Erhaltung ihrer
Beteiligungsquote erforderliche
Aktienzukäufe zu vergleichbaren Preisen
über die Börse vornehmen. Durch die
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wird die
Verwaltung in die Lage versetzt,
kurzfristig günstige Börsensituationen
wahrzunehmen. Zusätzlich können durch
Vermeidung des sonst erforderlichen
Bezugsrechtsabschlags die Eigenmittel in
einem größeren Umfang gestärkt
werden als bei einer Kapitalerhöhung mit
Bezugsrecht.
d) Schließlich sieht der
Beschlussvorschlag vor, dass das
Bezugsrecht der Aktionäre dann
ausgeschlossen werden kann, soweit es
erforderlich ist, um den Inhabern von
Options- oder Wandlungsrechten bzw.
-pflichten ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung des Options- bzw.
Wandlungsrechts oder nach der Erfüllung
der Options- bzw. Wandlungspflicht als
Aktionär zustehen würde. Entsprechende
Options- oder Wandelschuldverschreibungen
haben zur erleichterten Platzierung am
Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz,
der vorsieht, dass den Inhabern oder
Gläubigern bei nachfolgenden
Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue
Aktien eingeräumt werden kann, wie es
Aktionären zusteht. Sie werden damit so
gestellt, als seien sie bereits
Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen
mit einem solchen Verwässerungsschutz
ausstatten zu können, muss das
Bezugsrecht der Aktionäre auf diese
Aktien ausgeschlossen werden. Dies dient
der erleichterten Platzierung der
Schuldverschreibungen und damit den
Interessen der Aktionäre an einer
optimalen Finanzstruktur der
Gesellschaft. Wandlungs- und/oder
Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten,
die für eine Bedienung durch neue Aktien
in Betracht kommen, bestehen derzeit noch
nicht. Die Ermächtigung in
Tagesordnungspunkt 7 lit. a) Ziffer (iv)
soll der Gesellschaft aber die
Flexibilität geben, etwaige zukünftig zu
begründende Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen mit neuen
Aktien aus genehmigtem Kapital bedienen
zu können.
Bei der Ausgabe der neuen stimmrechtslosen
Vorzugsaktien im Rahmen des genehmigten Kapitals
ist der mit den Vorzugsaktien der Gesellschaft
verbundene Vorzug, der in § 25 der Satzung
festgelegt ist, zu wahren. Daher findet sich in der
Ermächtigung der Hinweis, dass, soweit im Rahmen
des genehmigten Kapitals stimmrechtslose
Vorzugsaktien ausgegeben werden, diese mit einer
nachzahlbaren Vorzugsdividende von 0,13 Euro je
Aktie sowie mit einer nicht nachzahlbaren
Mehrdividende gegenüber den Stammaktien von 0,05
Euro je Aktie ausgestattet sind.
Über die Einzelheiten der Ausnutzung der
Ermächtigung wird der Vorstand in der jeweils
nächsten ordentlichen Hauptversammlung berichten,
die auf eine etwaige Ausgabe von Aktien der
Gesellschaft aus genehmigtem Kapital unter
Bezugsrechtsausschluss folgt.
Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass
der Beschluss zu Punkt 7 der Tagesordnung zu seiner
Wirksamkeit gemäß § 141 AktG der Zustimmung
der Vorzugsaktionäre durch Sonderbeschluss in einer
gesonderten Versammlung bedarf.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung*
Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der
Ahlers AG 43.200.000,- Euro und ist in 13.681.520
nennwertlose Stückaktien (7.599.814 auf den Inhaber
lautende Stammaktien, 500 auf den Namen lautende
Stammaktien und 6.081.206 auf den Inhaber lautende,
stimmrechtslose Vorzugsaktien) mit einem rechnerischem
Anteil am Grundkapital von rd. 3,1575 Euro pro Aktie
eingeteilt. Zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt die
Gesamtzahl der in der Hauptversammlung stimmberechtigten
Aktien 7.600.314.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts*
Grundsätzlich berechtigen die auf den Inhaber oder auf den
Namen lautenden Stammaktien der Ahlers AG zur Teilnahme
und Stimmrechtsausübung, während die auf den Inhaber
lautenden, stimmrechtslosen Vorzugsaktien lediglich zur
Teilnahme, aber nicht zur Stimmrechtsausübung auf der
Hauptversammlung berechtigen.
Stammaktionäre, deren Aktien auf den Inhaber lauten, sind
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts, Vorzugsaktionäre ohne Stimmrecht sind zur
Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt, wenn sie
sich bei der Gesellschaft in Textform angemeldet und der
Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von ihrem
depotführenden Institut in Textform erstellte und in
deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung
erfolgen und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Hauptversammlung beziehen; das ist
*Mittwoch, der 12. April 2017 (00.00 Uhr)*
('Nachweisstichtag').
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes für
Stamm- und Vorzugsaktionäre, deren Aktien auf den Inhaber
lauten, müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen sind), also spätestens am *Mittwoch, den 26.
April 2017 (24.00 Uhr)*, unter folgender Adresse zugehen:
*Ahlers AG*
*c/o Commerzbank AG*
*GS-MO 3.1.1 General Meetings*
*60261 Frankfurt am Main*
*Telefax: (069) 136-26351*
*E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com*
Die Stamm- und Vorzugsaktionäre, deren Aktien auf den
Inhaber lauten, können für die Anmeldung die ihnen über
ihr depotführendes Institut zugesandten Formulare zur
Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr
depotführendes Institut zurücksenden. Das depotführende
Institut wird daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger
Übersendung des Nachweises über den Anteilsbesitz an
die oben aufgeführte Adresse vornehmen.
Stammaktionäre, deren Aktien auf den Namen lauten, sind
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts berechtigt, wenn sie am Tag der
Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen sind und sich bis spätestens Mittwoch, den 26.
April 2017 (24.00 Uhr) bei der Gesellschaft (Ahlers AG,
Investor Relations, Elverdisser Straße 313, 32052
Herford, Telefax (0 52 21) 979-215, E-Mail:
investor.relations@ahlers-ag.com) in Textform als
Teilnehmer angemeldet haben.
Nach Zugang der Anmeldung und bei den Inhaberaktien
zusätzlich des Nachweises über den Anteilsbesitz werden
den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für
die Anmeldung und ggf. Übersendung des Nachweises
über ihren Anteilsbesitz Sorge zu tragen.
*Bedeutung des Nachweisstichtags*
Bei Inhaberaktien gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für
die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach
dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am
Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen
oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den
Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen
sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
*Verfahren für die Stimmabgabe und Teilnahme durch einen
Bevollmächtigten*
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht (Stammaktionäre)
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der -8-
bzw. ihr Teilnahmerecht (Stamm- und Vorzugsaktionäre) in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine form- und fristgerechte Anmeldung und für diejenigen Aktionäre, deren Aktien auf den Inhaber lauten, zusätzlich ein form- und fristgerechter Nachweis über ihren Anteilsbesitz nach den vorstehenden Bestimmungen notwendig. Die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten, die nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt werden, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Erteilung von Teilnahmevollmachten muss der Gesellschaft gegenüber ebenfalls in Textform nachgewiesen werden. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an: *Ahlers AG* *Investor Relations* *Elverdisser Str. 313* *32052 Herford* *Telefax (0 52 21) 979-215* *E-Mail: investor.relations@ahlers-ag.com* Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen. Die Gesellschaft bietet ihren Stammaktionären darüber hinaus an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall müssen sich die Stammaktionäre fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und bei Inhaberaktien zusätzlich den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen führen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden auszuüben. Ohne Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden. Formulare zur Vollmachtserteilung - auch an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, die ihnen nach form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt wird. Sie stehen auch unter www.ahlers-ag.com unter der Rubrik 'Investor Relations' und dort unter 'Hauptversammlung/Corporate Events' zum Download zur Verfügung. Stammaktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis *Montag, den 1. Mai 2017 (24.00 Uhr)* (Zugang), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln: *Ahlers AG* *Investor Relations* *Elverdisser Str. 313* *32052 Herford* *Telefax (0 52 21) 979-215* *E-Mail: investor.relations@ahlers-ag.com* Darüber hinaus bieten wir Stammaktionären und Stammaktionärsvertretern an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. *Rechte der Aktionäre* *Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, d.h. Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,- Euro (das entspricht 158.351 Stamm- und/oder Vorzugsaktien oder einer Kombination aus beiden) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand (Ahlers AG, Vorstand, Elverdisser Str. 313, 32052 Herford) zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis *Sonntag, den 2. April 2017 (24.00 Uhr)*, zugehen. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* Aktionäre, d. h. Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre, können Gegenanträge gegen den Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an die *Ahlers AG* *Investor Relations* *Elverdisser Str. 313* *32052 Herford* *Telefax (0 52 21) 979-215* *E-Mail: investor.relations@ahlers-ag.com* zu richten. Die Gesellschaft macht Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (nur bei Gegenanträgen erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ahlers-ag.com unter der Rubrik 'Investor Relations' und dort unter 'Hauptversammlung/Corporate Events' zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung oder die Wahlvorschläge mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis *Dienstag, den 18. April 2017 (24.00 Uhr)*, unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. *Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG* Jedem Aktionär, d. h. sowohl Stamm- als auch Vorzugsaktionären, ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden. *Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft* Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ahlers-ag.com unter der Rubrik 'Investor Relations' und dort unter 'Hauptversammlung/Corporate Events' zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls auf dieser Internetseite. *Herford, im März 2017* Der Vorstand Ahlers AG Herford ISIN DE0005009732 (WKN 500973) Einladung zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre Wir laden hiermit unsere Vorzugsaktionäre zu der am *Mittwoch, dem 3. Mai 2017,* im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft, frühestens jedoch um 14:00 Uhr, im Industrie-Club e.V. Düsseldorf, Elberfelder Straße 6, 40213 Düsseldorf, stattfindenden gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ein. Der Beginn der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre kann sich je nach Dauer der vorhergehenden, für 11:00 Uhr einberufenen ordentlichen Hauptversammlung verzögern. Tagesordnung 1. *Bekanntgabe des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 3. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 7 über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung* Punkt 7 der Tagesordnung der auf den 3. Mai 2017 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung nebst Beschlussvorschlag und Bericht des Vorstands nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG lautet: *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (§ 4 Abs. 2 der Satzung) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung* Die ordentliche Hauptversammlung vom 3. Mai 2012 hat den Vorstand bis zum 2. Mai 2017 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der -9-
Stammaktien und/oder stimmrechtsloser Vorzugsaktien
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu
21.600.000,- Euro zu erhöhen (genehmigtes Kapital).
Das genehmigte Kapital war bis zum 2. Mai 2017
befristet. Um der Gesellschaft auch in Zukunft zu
ermöglichen, ihren Finanzbedarf durch
Inanspruchnahme genehmigten Kapitals schnell und
flexibel decken zu können, soll ein neues
genehmigtes Kapital im Umfang von 50 Prozent des
Grundkapitals geschaffen werden. Die Möglichkeit
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei
Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital soll auf
insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals beschränkt
werden und zwar unter Anrechnung von Aktien, die
aufgrund einer anderen Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts auszugeben sind bzw.
veräußert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 2. Mai
2022 das Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige
oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber
lautender Stammaktien und/oder
stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen um bis zu 21.600.000,-
Euro zu erhöhen (genehmigtes Kapital).
Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht
einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von
einem oder mehreren durch den Vorstand
bestimmten Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen,
(i) um Spitzenbeträge auszugleichen;
(ii) wenn die neuen Aktien gegen
Sacheinlage, insbesondere im
Zusammenhang mit dem Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen,
im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen
und/oder zum Zwecke des Erwerbs
von sonstigen
Vermögensgegenständen
einschließlich Rechten und
Forderungen, ausgegeben werden;
das Bezugsrecht aufgrund dieser
Ermächtigung darf nur auf Aktien
mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital in Höhe von bis zu 20
Prozent des Grundkapitals (also in
Höhe von bis zu insgesamt
8.640.000,- Euro) ausgeschlossen
werden;
(iii) wenn die neuen Aktien der
Gesellschaft gegen Bareinlage
ausgegeben werden und der
Ausgabepreis je Aktie den
Börsenpreis der im Wesentlichen
gleich ausgestatteten, bereits
börsennotierten Aktien zum
Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien
nicht wesentlich unterschreitet.
Der Bezugsrechtsausschluss kann in
diesem Fall jedoch nur vorgenommen
werden, wenn die Anzahl der in
dieser Weise ausgegebenen Aktien
zusammen mit der Anzahl eigener
Aktien, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert
werden, und der Anzahl der Aktien,
die durch Ausübung von Options-
und/oder Wandlungsrechten oder
Erfüllung von Wandlungspflichten
aus Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen
und/oder Genussrechten entstehen
können, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss in
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden, insgesamt 10 Prozent des
Grundkapitals zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
oder - falls dieser Wert geringer
ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung
der Ermächtigung nicht übersteigt;
(iv) soweit es erforderlich ist, um den
Inhabern von Options- oder
Wandlungsrechten bzw. -pflichten
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in
dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung des Options-
bzw. Wandlungsrechts oder nach der
Erfüllung der Wandlungspflicht als
Aktionär zustehen würde;
und nur, soweit die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung auf der Grundlage dieser
Ermächtigung oder eines anderen genehmigten
Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage
ausgegebenen Aktien insgesamt 20 Prozent des
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf die vorstehend genannte 20 Prozent-Grenze
werden angerechnet
* eigene Aktien, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts
veräußert werden, sowie
* neue Aktien, die aufgrund von während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts begebenen
Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder
Genussrechten auszugeben sind.
Soweit im Rahmen des genehmigten Kapitals
stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben
werden, sind diese mit einer nachzahlbaren
Vorzugsdividende von 0,13 Euro je Aktie sowie
mit einer nicht nachzahlbaren Mehrdividende
gegenüber den Stammaktien von 0,05 Euro je
Aktie ausgestattet.
Der Vorstand ist mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ermächtigt, den Inhalt der
Aktienrechte, die Einzelheiten der
Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der
Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag,
festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
die Fassung der Satzung entsprechend der
Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach
Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
b) § 4 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben und wie
folgt neu gefasst:
'(2) Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 2.
Mai 2022 das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats durch einmalige oder
mehrmalige Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender Stammaktien und/oder
stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu
21.600.000,- Euro zu erhöhen
(genehmigtes Kapital).
Den Aktionären ist dabei ein
Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen
Aktien können auch von einem oder
mehreren durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen,
(i) um Spitzenbeträge
auszugleichen;
(ii) wenn die neuen Aktien gegen
Sacheinlage, insbesondere im
Zusammenhang mit dem Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an
Unternehmen, im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen
und/oder zum Zwecke des Erwerbs
von sonstigen
Vermögensgegenständen
einschließlich Rechten und
Forderungen, ausgegeben werden;
das Bezugsrecht aufgrund dieser
Ermächtigung darf nur auf
Aktien mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital in Höhe
von bis zu 20 Prozent des
Grundkapitals (also in Höhe von
bis zu insgesamt 8.640.000,-
Euro) ausgeschlossen werden;
(iii) wenn die neuen Aktien der
Gesellschaft gegen Bareinlage
ausgegeben werden und der
Ausgabepreis je Aktie den
Börsenpreis der im Wesentlichen
gleich ausgestatteten, bereits
börsennotierten Aktien zum
Zeitpunkt der Ausgabe der
Aktien nicht wesentlich
unterschreitet. Der
Bezugsrechtsausschluss kann in
diesem Fall jedoch nur
vorgenommen werden, wenn die
Anzahl der in dieser Weise
ausgegebenen Aktien zusammen
mit der Anzahl eigener Aktien,
die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG
veräußert werden, und der
Anzahl der Aktien, die durch
Ausübung von Options- und/oder
Wandlungsrechten oder Erfüllung
von Wandlungspflichten aus
Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen
und/oder Genussrechten
entstehen können, die während
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der -10-
der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss in
entsprechender Anwendung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben werden, insgesamt 10
Prozent des Grundkapitals zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung oder -
falls dieser Wert geringer ist
- zum Zeitpunkt der Ausnutzung
der Ermächtigung nicht
übersteigt;
(iv) soweit es erforderlich ist, um
den Inhabern von Options- oder
Wandlungsrechten bzw.
-pflichten ein Bezugsrecht auf
neue Aktien in dem Umfang zu
gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung des Options- bzw.
Wandlungsrechts oder nach der
Erfüllung der Wandlungspflicht
als Aktionär zustehen würde;
und nur, soweit die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung auf der Grundlage dieser
Ermächtigung oder eines anderen genehmigten
Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage
ausgegebenen Aktien insgesamt 20 Prozent des
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf die vorstehend genannte 20 Prozent-Grenze
werden angerechnet
* eigene Aktien, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts
veräußert werden, sowie
* neue Aktien, die aufgrund von während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts begebenen
Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder
Genussrechten auszugeben sind.
Soweit im Rahmen des genehmigten Kapitals
stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben
werden, sind diese mit einer nachzahlbaren
Vorzugsdividende von 0,13 Euro je Aktie sowie
mit einer nicht nachzahlbaren Mehrdividende
gegenüber den Stammaktien von 0,05 Euro je
Aktie ausgestattet.
Der Vorstand ist mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ermächtigt, den Inhalt der
Aktienrechte, die Einzelheiten der
Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der
Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag,
festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
die Fassung der Satzung entsprechend der
Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach
Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.'
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß
§§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über
die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das
Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen aus
dem genehmigten Kapital auszuschließen, ist im
Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt.
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung der
Ahlers AG am 3. Mai 2017 zu Punkt 7 der
Tagesordnung und zugleich an die gesonderte
Versammlung der Vorzugsaktionäre am 3. Mai 2017
nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands,
das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung
des genehmigten Kapitals auszuschließen*
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen der
Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung vor,
den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf
den Inhaber lautender Stammaktien und/oder
stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen um bis zu 21.600.000,- Euro zu erhöhen
(genehmigtes Kapital). Das entspricht 50 Prozent
des derzeitigen Grundkapitals. Die Ermächtigung ist
bis zum 2. Mai 2022 befristet.
Das genehmigte Kapital soll es der Gesellschaft
ermöglichen, sich bei Bedarf zügig und flexibel
Eigenkapital zu günstigen Konditionen zu
beschaffen. Das genehmigte Kapital bezieht sich
ausschließlich auf die Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender, stimmberechtigter Stammaktien
und/oder stimmrechtsloser Vorzugsaktien.
Im Fall der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist
den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu
gewähren. Das Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausnutzung
des genehmigten Kapitals in bestimmten Fällen
ausgeschlossen werden:
a) Der Ausschluss des Bezugsrechts zum
Ausgleich von Spitzenbeträgen ist eine
Maßnahme, die aus technischen
Gründen zur Durchführung einer
Kapitalerhöhung, insbesondere zur
Herstellung eines praktikablen
Bezugsverhältnisses, erforderlich und
angemessen ist. Der Ausschluss des
Bezugsrechts für Spitzenbeträge
erleichtert die Abwicklung der Zuteilung
von Bezugsrechten und deren Ausübung. Die
als freie Spitzen vom Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien
werden entweder durch den Verkauf über
die Börse oder in sonstiger Weise
bestmöglich durch die Gesellschaft
verwertet. Vorstand und Aufsichtsrat
halten aus diesen Gründen die
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
für sachgerecht.
b) Der Beschlussvorschlag sieht ferner vor,
dass der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats zur Gewinnung von
Sacheinlagen, insbesondere im
Zusammenhang mit dem Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen
und/oder zum Zwecke des Erwerbs von
sonstigen Vermögensgegenständen
einschließlich Rechten und
Forderungen, das Bezugsrecht der
Aktionäre ausschließen kann. Die
Gesellschaft geht davon aus, dass das
genehmigte Kapital ggf. nicht in vollem
Umfang zur Gewinnung von Sacheinlagen
unter Bezugsrechtsausschluss genutzt
werden wird, weswegen der
Bezugsrechtsausschluss in dieser Hinsicht
im Umfang beschränkt ist. Das Bezugsrecht
aufgrund dieser Ermächtigung darf daher
nur auf Aktien mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital in Höhe von bis zu
20 Prozent des Grundkapitals (also in
Höhe von bis zu insgesamt 8.640.000,-
Euro) ausgeschlossen werden. Die
Gesellschaft soll mittels dieses
Bezugsrechtsausschlusses in die Lage
versetzt werden, durch Akquisitionen ihre
Wettbewerbsfähigkeit auch weiterhin zu
stärken und dadurch langfristige und
kontinuierliche Ertragszuwächse zu
ermöglichen. Die Gesellschaft soll die
Möglichkeit erhalten, auf nationalen und
internationalen Märkten schnell und
flexibel auf vorteilhafte Angebote oder
sich sonst bietende Gelegenheiten zum
Erwerb von Unternehmen oder Teilen von
Unternehmen oder Beteiligungen an
Unternehmen reagieren zu können.
Erfahrungsgemäß verlangen Eigentümer
interessanter Akquisitionsobjekte als
Gegenleistung für die Veräußerung
oftmals nicht Geld, sondern Aktien. Im
Wettbewerb um attraktive Beteiligungen
können sich daher Vorteile ergeben, wenn
einem Verkäufer als Gegenleistung neue
Aktien der Gesellschaft angeboten werden
können. Da eine Ausgabe von Aktien bei
sich abzeichnenden
Akquisitionsmöglichkeiten mit
regelmäßig komplexen
Transaktionsstrukturen im Wettbewerb der
potenziellen Erwerbsinteressenten
kurzfristig erfolgen muss, ist der Weg
über die Ermächtigung zur Ausgabe von
Aktien unter Schaffung eines genehmigten
Kapitals erforderlich. Der Vorstand wird
jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen,
ob er von der Ermächtigung zur Ausnutzung
des genehmigten Kapitals unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch
machen soll, sobald sich Möglichkeiten
zur Akquisition konkretisieren. Er wird
das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann
ausschließen, wenn der Erwerb gegen
Ausgabe von Aktien der Gesellschaft im
wohlverstandenen Interesse der
Gesellschaft und der Aktionäre liegt. Der
Ausgabebetrag für die neuen Aktien würde
dabei vom Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der
Interessen der Gesellschaft festgelegt
werden. Konkrete Erwerbsvorhaben, zu
deren Durchführung das Grundkapital unter
Bezugsrechtsausschluss erhöht werden
soll, bestehen zurzeit nicht.
c) Ferner sieht der Beschlussvorschlag die
Ermächtigung vor, bei Ausgabe der neuen
Aktien gegen Bareinlage einen
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG vorzunehmen. Die unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §
186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen
Aktien dürfen insgesamt 10 Prozent des
Grundkapitals nicht überschreiten, und
zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese
Begrenzung ist die Veräußerung
eigener Aktien anzurechnen, sofern sie
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der -11-
während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5,
186 Absatz 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner
sind auf diese Begrenzung diejenigen
Aktien anzurechnen, die durch Ausübung
von Options- und/oder Wandlungsrechten
oder Erfüllung von Wandlungspflichten aus
Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen und/oder
Genussrechten entstehen können, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in
entsprechender Anwendung des § 186 Absatz
3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Das
Gesetz erlaubt zudem einen
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG nur dann, wenn der
Ausgabepreis den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher Gattung
mit im Wesentlichen gleicher Ausstattung
nicht wesentlich unterschreitet. Der
Vorstand wird einen eventuellen Abschlag
vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt
der endgültigen Festlegung des
Ausgabepreises vorherrschenden
Marktbedingungen möglichst niedrig
bemessen. Der Abschlag auf den
Börsenpreis wird keinesfalls mehr als 5
Prozent betragen. Der Vorstand und der
Aufsichtsrat halten die Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG für notwendig, um sich in der
Zukunft bietende Möglichkeiten des
Kapitalmarkts schnell und flexibel
ausnutzen zu können, ohne die für eine
Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht
erforderlichen formalen Schritte und
gesetzlichen Fristen einhalten zu müssen.
Durch die Ausgabe der Aktien in enger
Anlehnung an den Börsenpreis der Aktien
der gleichen Gattung und Ausstattung
werden auch die Belange der Aktionäre
gewahrt. Denn diese müssen keine
nennenswerten Kursverluste befürchten und
können ggf. zur Erhaltung ihrer
Beteiligungsquote erforderliche
Aktienzukäufe zu vergleichbaren Preisen
über die Börse vornehmen. Durch die
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wird die
Verwaltung in die Lage versetzt,
kurzfristig günstige Börsensituationen
wahrzunehmen. Zusätzlich können durch
Vermeidung des sonst erforderlichen
Bezugsrechtsabschlags die Eigenmittel in
einem größeren Umfang gestärkt
werden als bei einer Kapitalerhöhung mit
Bezugsrecht.
d) Schließlich sieht der
Beschlussvorschlag vor, dass das
Bezugsrecht der Aktionäre dann
ausgeschlossen werden kann, soweit es
erforderlich ist, um den Inhabern von
Options- oder Wandlungsrechten bzw.
-pflichten ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung des Options- bzw.
Wandlungsrechts oder nach der Erfüllung
der Options- bzw. Wandlungspflicht als
Aktionär zustehen würde. Entsprechende
Options- und Wandelschuldverschreibungen
haben zur erleichterten Platzierung am
Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz,
der vorsieht, dass den Inhabern oder
Gläubigern bei nachfolgenden
Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue
Aktien eingeräumt werden kann, wie es
Aktionären zusteht. Sie werden damit so
gestellt, als seien sie bereits
Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen
mit einem solchen Verwässerungsschutz
ausstatten zu können, muss das
Bezugsrecht der Aktionäre auf diese
Aktien ausgeschlossen werden. Dies dient
der erleichterten Platzierung der
Schuldverschreibungen und damit den
Interessen der Aktionäre an einer
optimalen Finanzstruktur der
Gesellschaft. Wandlungs- und/oder
Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten,
die für eine Bedienung durch neue Aktien
in Betracht kommen, bestehen derzeit noch
nicht. Die Ermächtigung in
Tagesordnungspunkt 7 lit. a) Ziffer (iv)
soll der Gesellschaft aber die
Flexibilität geben, etwaige zukünftig zu
begründende Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen mit neuen
Aktien aus genehmigtem Kapital bedienen
zu können.
Bei der Ausgabe der neuen stimmrechtslosen
Vorzugsaktien im Rahmen des genehmigten Kapitals
ist der mit den Vorzugsaktien der Gesellschaft
verbundene Vorzug, der in § 25 der Satzung
festgelegt ist, zu wahren. Daher findet sich in der
Ermächtigung der Hinweis, dass, soweit im Rahmen
des genehmigten Kapitals stimmrechtslose
Vorzugsaktien ausgegeben werden, diese mit einer
nachzahlbaren Vorzugsdividende von 0,13 Euro je
Aktie sowie mit einer nicht nachzahlbaren
Mehrdividende gegenüber den Stammaktien von 0,05
Euro je Aktie ausgestattet sind.
Über die Einzelheiten der Ausnutzung der
Ermächtigung wird der Vorstand in der ordentlichen
Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige
Ausgabe von Aktien der Gesellschaft aus genehmigtem
Kapital unter Bezugsrechtsausschluss folgt.
Zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt keine
Beschlussfassung.
2. *Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre ohne
Stimmrecht über die Zustimmung zu dem unter
Tagesordnungspunkt 7 gefassten Beschluss der
ordentlichen Hauptversammlung vom 3. Mai 2017 über
die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (§ 4
Abs. 2 der Satzung) mit der Möglichkeit zum
Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende
Satzungsänderung*
Zur Wirksamkeit des unter Punkt 1 dieser
Tagesordnung für die Sonderversammlung der
Vorzugsaktionäre bekannt gegebenen Beschlusses der
ordentlichen Hauptversammlung ist nach § 141 AktG
die Zustimmung der Vorzugsaktionäre durch
Sonderbeschluss in einer gesonderten Versammlung
erforderlich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den Inhabern der
Vorzugsaktien vor, dem vorstehend unter Punkt 1
dieser Tagesordnung für die Sonderversammlung der
Vorzugsaktionäre wiedergegebenen Beschluss der
ordentlichen Hauptversammlung vom 3. Mai 2017 zu
Tagesordnungspunkt 7 betreffend die Schaffung eines
neuen genehmigten Kapitals (§ 4 Abs. 2 der Satzung)
mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
sowie die entsprechende Satzungsänderung durch
Sonderbeschluss in gesonderter Versammlung
zuzustimmen.
Der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung der
Ahlers AG am 3. Mai 2017 zu Punkt 7 der Tagesordnung und
zugleich an die gesonderte Versammlung der
Vorzugsaktionäre am 3. Mai 2017 nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2,
186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die
Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre
bei Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital
auszuschließen, wird in der Sonderversammlung der
Vorzugsaktionäre der Ahlers AG zur Einsichtnahme ausgelegt
und kann von der Einberufung der Sonderversammlung an auf
der Internetseite der Gesellschaft unter der
Internetadresse www.ahlers-ag.com unter der Rubrik
'Investor Relations' und dort unter
'Hauptversammlung/Corporate Events' eingesehen werden.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Sonderversammlung der Vorzugsaktionäre*
Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der
Ahlers AG 43.200.000,- Euro und ist in 13.681.520
nennwertlose Stückaktien (7.599.814 auf den Inhaber
lautende Stammaktien, 500 auf den Namen lautende
Stammaktien und 6.081.206 auf den Inhaber lautende,
stimmrechtslose Vorzugsaktien) mit einem rechnerischem
Anteil am Grundkapital von rd. 3,1575 Euro pro Aktie
eingeteilt. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der
Einberufung der Sonderversammlung keine eigenen
Vorzugsaktien. Daher beträgt die Gesamtzahl der in der
Sonderversammlung teilnahme- und stimmberechtigten
Vorzugsaktien zum Zeitpunkt der Einberufung 6.081.206.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Sonderversammlung der Vorzugsaktionäre und die Ausübung
des Stimmrechts*
Gemäß §§ 138 Satz 2, 123 Abs. 2 AktG i.V.m. § 20 Abs.
2 der Satzung sind diejenigen Vorzugsaktionäre zur
Teilnahme an der gesonderten Versammlung der
Vorzugsaktionäre und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, die sich bei der Gesellschaft in Textform
angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz
nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss
durch eine von ihrem depotführenden Institut in Textform
erstellte und in deutscher oder englischer Sprache
abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn
des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung der
Vorzugsaktionäre beziehen; das ist *Mittwoch, der 12.
April 2017 (00.00 Uhr)* ('Nachweisstichtag').
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen
der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der
Versammlung der Vorzugsaktionäre (wobei der Tag der
Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen
sind), also spätestens am *Mittwoch, den 26. April 2017
(24.00 Uhr)*, unter folgender Adresse zugehen:
*Ahlers AG*
*c/o Commerzbank AG*
*GS-MO 3.1.1 General Meetings*
*60261 Frankfurt am Main*
*Telefax: (069) 136-26351*
*E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com*
Die Vorzugsaktionäre können für die Anmeldung die ihnen
über ihr depotführendes Institut zugesandten Formulare zur
Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr
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March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)
depotführendes Institut zurücksenden. Das depotführende Institut wird daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises über den Anteilsbesitz an die oben aufgeführte Adresse vornehmen. Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Vorzugsaktionären Eintrittskarten für die Versammlung der Vorzugsaktionäre übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Vorzugsaktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises über ihren Anteilsbesitz Sorge zu tragen. *Bedeutung des Nachweisstichtags* Bei Inhaberaktien gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Versammlung der Vorzugsaktionäre oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung der Vorzugsaktionäre und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Vorzugsaktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Vorzugsaktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Vorzugsaktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung der Vorzugsaktionäre und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Vorzugsaktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Vorzugsaktien besitzen und erst danach Vorzugsaktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. *Verfahren für die Stimmabgabe und Teilnahme durch einen Bevollmächtigten* Stimmberechtigt in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre sind ausschließlich Vorzugsaktionäre. Vorzugsaktionäre, die nicht persönlich an der Versammlung der Vorzugsaktionäre teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht bzw. ihr Teilnahmerecht in der Versammlung der Vorzugsaktionäre auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine form- und fristgerechte Anmeldung und ein form- und fristgerechter Nachweis über den Anteilsbesitz nach den vorstehenden Bestimmungen notwendig. Die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten, die nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt werden, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Erteilung von Teilnahmevollmachten muss der Gesellschaft gegenüber ebenfalls in Textform nachgewiesen werden. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an: *Ahlers AG* *Investor Relations* *Elverdisser Str. 313* *32052 Herford* *Telefax (0 52 21) 979-215* *E-Mail: investor.relations@ahlers-ag.com* Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Bevollmächtigt ein Vorzugsaktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben; die Vorzugsaktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen. Die Gesellschaft bietet ihren Vorzugsaktionären darüber hinaus an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall müssen sich die Vorzugsaktionäre fristgerecht zur Versammlung der Vorzugsaktionäre anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen führen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden auszuüben. Ohne Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden. Formulare zur Vollmachtserteilung - auch an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - erhalten die Vorzugsaktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, die ihnen nach form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt wird. Sie stehen auch unter www.ahlers-ag.com unter der Rubrik 'Investor Relations' und dort unter 'Hauptversammlung/Corporate Events' zum Download zur Verfügung. Vorzugsaktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Versammlung der Vorzugsaktionäre bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis *Montag, den 1. Mai 2017 (24.00 Uhr)* (Zugang), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln: *Ahlers AG* *Investor Relations* *Elverdisser Str. 313* *32052 Herford* *Telefax (0 52 21) 979-215* *E-Mail: investor.relations@ahlers-ag.com* Darüber hinaus bieten wir Vorzugsaktionären und Vertretern von Vorzugsaktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Versammlung der Vorzugsaktionäre mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. *Rechte der Vorzugsaktionäre* *Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 i.V.m. § 138 Sätze 2 und 3 AktG* Aktionäre, d. h. Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,- Euro (das entspricht 158.351 Stamm- und/oder Vorzugsaktien oder einer Kombination aus beiden) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Versammlung der Vorzugsaktionäre gesetzt und bekannt gemacht werden (§§ 122 Abs. 2, 138 Satz 2 AktG). Nach § 138 Satz 3 AktG steht das gleiche Recht Vorzugsaktionären zu, deren Anteile zusammen den zehnten Teil der in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre stimmberechtigten Anteile erreichen (das entspricht 608.121 Vorzugsaktien). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand (Ahlers AG, Vorstand, Elverdisser Str. 313, 32052 Herford) zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung der Vorzugsaktionäre (wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis *Sonntag, den 2. April 2017 (24.00 Uhr)*, zugehen. *Gegenanträge von Vorzugsaktionären nach § 126 Abs. 1 i.V.m. § 138 Satz 2 AktG* Aktionäre, d. h. Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre, können gemäß § 126 Abs. 1 i.V.m. § 138 Satz 2 AktG verlangen, dass Gegenanträge gegen den Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu Punkt 2 der Tagesordnung für die Versammlung der Vorzugsaktionäre zugänglich gemacht werden. Diese sind ausschließlich an die *Ahlers AG* *Investor Relations* *Elverdisser Str. 313* *32052 Herford* *Telefax (0 52 21) 979-215* *E-Mail: investor.relations@ahlers-ag.com* zu richten. Die Gesellschaft macht Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ahlers-ag.com unter der Rubrik 'Investor Relations' und dort unter 'Hauptversammlung/Corporate Events' zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Vorzugsaktionäre (wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis *Dienstag, den 18. April 2017 (24.00 Uhr)*, unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge nur dann gestellt sind, wenn sie in der Versammlung der Vorzugsaktionäre mündlich gestellt werden. *Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 i.V.m. § 138 Satz 2 AktG*
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