DJ DGAP-HV: DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.05.2017 in Köln-Deutz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: DEUTZ Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.05.2017 in Köln-Deutz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-03-23 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. DEUTZ Aktiengesellschaft Köln ISIN: DE 000 630500 6 Wertpapier-Kenn-Nr.: 630 500 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung ein. Sie findet statt: *am Donnerstag, den 4. Mai 2017, um 10.00 Uhr* (Einlass ab 9.00 Uhr) im Congress-Centrum Ost der Koelnmesse, Haupteingang Osthallen, Deutz-Mülheimer Straße 51, 50679 Köln-Deutz. *I. TAGESORDNUNG* *1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DEUTZ AG, des gebilligten Konzernabschlusses und des für die DEUTZ AG und den Konzern zusammengefassten Lageberichts, jeweils für das Geschäftsjahr 2016, der erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 AktG am 9. März 2017 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht, die Berichte des Vorstands und der Bericht des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf. *2. Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der DEUTZ AG für das Geschäftsjahr 2016 in Höhe von 15.652.931,58 EUR wie folgt zu verwenden: 8.460.324,81 EUR werden zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 0,07 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie an die Aktionäre verwendet; der restliche Bilanzgewinn in Höhe von 7.192.606,77 EUR wird auf neue Rechnung vorgetragen. *3. Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. *4. Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. *5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen. Die Wahl schließt die prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und eines Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2016 durch den Abschlussprüfer gemäß § 37w Abs. 5 Satz 1 WpHG ein. *II. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS* *1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 308.978.241,98 EUR ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 120.861.783 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. *2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den *13. April 2017, 00.00 Uhr (der Nachweisstichtag),* beziehen. Als Nachweis reicht ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut aus. Die Anmeldung sowie der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts müssen bei der Gesellschaft unter der nachstehend genannten Adresse spätestens bis *27. April 2017, 24.00 Uhr,* in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache eingehen. DEUTZ AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Fax: +49 (0) 69 12 01 28 60 45 E-Mail: wp.hv@db-is.com Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen. *3. Bedeutung des Nachweisstichtages* Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer nachgewiesen hat, dass er zum Nachweisstichtag Aktionär war. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Stichtag erworben haben, sind somit - unbeschadet der Möglichkeit von Bevollmächtigungen des Erwerbers durch den Veräußerer - weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist nicht ausschlaggebend für eine eventuelle Dividendenberechtigung. *4. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder die von der DEUTZ AG benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gemäß Nr. 2 erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einem diesem gleichgestellten Institut oder Unternehmen (§ 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG), einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt wird. Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§ 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen erteilt, ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten lediglich nachprüfbar festzuhalten; eine solche Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. In einem derartigen Fall werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, der nicht ein Kreditinstitut bzw. eine diesem gemäß § 135 Abs. 8 oder gemäß § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG insoweit gleichgestellte Person oder Vereinigung (insbesondere eine Aktionärsvereinigung) ist, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular benutzen, welches die Gesellschaft hierfür zur Verfügung stellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare besteht nicht. Aktionäre können daher eine Vollmacht auch anderweitig ausstellen, solange die erforderliche Form gewahrt bleibt. Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 23, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)
eines Bevollmächtigten stehen die nachfolgend
aufgeführten Kommunikationswege, insbesondere auch für
die elektronische Übermittlung zur Verfügung (im
Folgenden *»Übermittlungswege«*):
DEUTZ AG
Investor Relations
Ottostraße 1
51149 Köln (Porz-Eil)
Telefon: +49 (0) 221 82 22 49 1
Fax: +49 (0) 221 82 21 52 49 1
E-Mail: Vollmacht.HV_2017@deutz.com
Der Nachweis der Vollmacht kann auch am Tag der
Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle durch den
Bevollmächtigten erfolgen.
Die DEUTZ AG bietet den Aktionären, die nicht
persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, an, dass
sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch
Mitarbeiter der Gesellschaft - die sogenannten
Stimmrechtsvertreter - in der Hauptversammlung
vertreten lassen können. Soweit die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall
Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen
bekanntgemachten Punkten der Tagesordnung erteilt
werden. Ohne diese Weisungen werden die Stimmen durch
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nicht vertreten. Die Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Auch nach
der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter bleibt jeder Aktionär zur
persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung
berechtigt. Die persönliche Anmeldung durch den
Aktionär oder seinen Vertreter am Zugang zur
Versammlung gilt als Widerruf der Vollmacht und der
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter.
Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von
Weisungen kann ebenfalls das den Aktionären mit der
Eintrittskarte übersandte Vollmachtsformular verwendet
werden. Die Vollmachten mit Weisungen bedürfen der
Textform (§ 126b BGB). Vollmachten mit Weisungen müssen
bis zum *2. Mai 2017, 24.00 Uhr,* unter folgender
Adresse per Post, per Fax oder per E-Mail eingehen:
DEUTZ AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: +49 (0) 89 30 90 37 46 75
E-Mail: Vollmacht.HV_2017@deutz.com
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der
Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und
Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit
der Eintrittskarte zugesandt.
*5. Ergänzungsverlangen, Anträge, Wahlvorschläge,
Auskunftsverlangen*
*5.1 Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung auf Verlangen
einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von
500.000 EUR am Grundkapital erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand der DEUTZ AG zu richten.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den
Antrag halten. Auf die in § 70 AktG enthaltenen Regeln
zur Berechnung der Aktienbesitzzeit wird hingewiesen.
Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung
des depotführenden Kreditinstitutes aus.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen der
Gesellschaft bis zum *3. April 2017, 24.00 Uhr,*
zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an
folgende Adresse:
DEUTZ AG
Vorstand
Ottostraße 1
51149 Köln (Porz-Eil)
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten. Sie werden außerdem auf der
Internetseite der DEUTZ AG unter
www.investor-relations-hauptversammlung-2017.deutz.com
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
*5.2 Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
gemäß § 126 Abs. 1 und 127 AktG*
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und
Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur
Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen,
ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer
Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen
Handlung bedarf.
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne von § 126
AktG und Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG
einschließlich des Namens des Aktionärs, der
Begründung - die allerdings für Wahlvorschläge nicht
erforderlich ist - und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung auf der Internetseite der DEUTZ AG unter
www.investor-relations-hauptversammlung-2017.deutz.com
zugänglich machen, wenn der Aktionär sie mindestens 14
Tage vor der Versammlung, also bis *19. April 2017,
24.00 Uhr,* an die folgende Adresse richtet.
DEUTZ AG
Investor Relations
Ottostraße 1
51149 Köln (Porz-Eil)
Fax: +49 (0) 221 82 21 52 49 1
E-Mail: ir@deutz.com
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrages und
seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn
einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 Satz 1
AktG vorliegt, zum Beispiel weil der Gegenantrag zu
einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der
Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung braucht
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt
mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von
Aufsichtsräten und/oder Abschlussprüfern gelten die
vorstehenden Regelungen entsprechend. Der Vorstand muss
den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen,
wenn er nicht die Angaben gemäß § 127 Satz 3 AktG
in Verbindung mit § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1
Satz 5 AktG enthält.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im
Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrages bzw.
Wahlvorschlags nachzuweisen.
Gegenanträge, auch solche, die der Gesellschaft vor der
Hauptversammlung übersandt werden, können nur in der
Hauptversammlung selbst wirksam gestellt werden.
Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge. Das Recht eines
jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge auch ohne vorherige
und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft
zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.
*5.3 Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs.
1 AktG*
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu
verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht.
*6. Veröffentlichungen auf der Internetseite*
Folgende Informationen sind gemäß § 124a AktG auf
der Internetseite der DEUTZ AG unter
www.investor-relations-hauptversammlung-2017.deutz.com
zugänglich:
* diese Einberufung der Hauptversammlung,
* die Erläuterung, warum zum Gegenstand des
Punkts 1 der Tagesordnung kein Beschluss
gefasst werden soll,
* die der Hauptversammlung zugänglich zu
machenden Unterlagen,
* die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte
im Zeitpunkt der Einberufung,
* etwaige nach Einberufung der Hauptversammlung
bei der Gesellschaft eingegangene Verlangen
von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung
gemäß § 122 Abs. 2 AktG.
Auf der vorgenannten Internetseite der Gesellschaft
werden gegebenenfalls auch weitere Informationen wie
zum Beispiel Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen zu dem
unter Nr. 5.3 beschriebenen Auskunftsrecht der
Aktionäre zugänglich gemacht.
*7. Zugänglich zu machende Informationen*
Der Jahresabschluss der DEUTZ AG, der gebilligte
Konzernabschluss, der für die DEUTZ AG und den Konzern
zusammengefasste Lagebericht, jeweils für das
Geschäftsjahr 2016, die erläuternden Berichte des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315
Abs. 4 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016 liegen vom Tage der Einberufung der
Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der DEUTZ
AG, Ottostraße 1, 51149 Köln (Porz-Eil), zur
Einsichtnahme durch die Aktionäre während der üblichen
Geschäftszeiten aus und werden auf der Internetseite
der DEUTZ AG unter
www.investor-relations-hauptversammlung-2017.deutz.com
zugänglich gemacht. Auf ein entsprechendes Verlangen
wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt und
übersandt.
Köln, im März 2017
*DEUTZ AG*
_Der Vorstand_
*DEUTZ AG*
51057 Köln
www.deutz.com
2017-03-23 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: DEUTZ Aktiengesellschaft
Ottostraße 1
51149 Köln-Porz
Deutschland
E-Mail: hv@deutz.com
Internet: http://www.deutz.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
557611 2017-03-23
(END) Dow Jones Newswires
March 23, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)
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