DJ DGAP-HV: Softing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Softing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Softing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
03.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2017-03-24 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Softing AG Haar ISIN DE0005178008 Einladung zur
Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung ein, die
am Mittwoch, den 3. Mai 2017, um 10:00 Uhr (MESZ),
am Sitz der Softing AG, Richard-Reitzner-Allee 6, 85540
Haar bei München, stattfindet. Tagesordnung der
Hauptversammlung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des gebilligten Konzernabschlusses, des
zusammengefassten Lageberichts für die
Gesellschaft und den Konzern, des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben
gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie
des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016*
Eine Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. §
175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht
lediglich vor, dass der Vorstand die
Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des
festgestellten Jahresabschlusses und des
Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen
auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts einzuberufen hat.
Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1
AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung
u.a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den
Bericht des Aufsichtsrats und - bei
börsennotierten Gesellschaften - einen
erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§
289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie bei einem
Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss,
den Konzernlagebericht und den Bericht des
Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen.
Sämtliche vorstehenden Unterlagen werden in
der Hauptversammlung näher erläutert. Sie
liegen vom Tag der Einberufung an in den
Geschäftsräumen der Softing AG,
Richard-Reitzner-Allee 6, 85540 Haar bei
München, Deutschland, zur Einsicht der
Aktionäre aus, sind über die Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.softing.com/hauptversammlung
zugänglich und werden der Hauptversammlung
ebenfalls zugänglich gemacht. Eine Abschrift
wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich
und kostenlos erteilt und zugesandt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe
von EUR 9.896.610,53
a) einen Teilbetrag in Höhe von EUR
1.391.887,60 zur Ausschüttung einer
Dividende von EUR 0,20 je
dividendenberechtigter Stückaktie zu
verwenden
und
b) den verbleibenden Teilbetrag von EUR
8.504.722,93 auf neue Rechnung
vorzutragen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der seit
dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hautversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 08. Mai 2017,
fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2017*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC),
Frankfurt am Main, Zweigniederlassung München,
Bernhard-Wicki-Str. 8, 80636 München, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der Softing AG und der Softing IT
Networks GmbH*
Die Softing AG als Organträger hat mit ihrer
einhundertprozentigen Tochtergesellschaft
Softing IT Networks GmbH mit Sitz in München
als Organgesellschaft am 17. März 2017 einen
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
geschlossen. Der Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag wird erst mit
Eintragung im Handelsregister der Softing IT
Networks GmbH wirksam. Voraussetzung der
Eintragung und damit Voraussetzung für die
Wirksamkeit sind die Zustimmung der
Hauptversammlung der Softing AG und die
Zustimmung der Gesellschafterversammlung der
Softing IT Networks GmbH zu dem Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag. Die Zustimmung
der Gesellschafterversammlung der Softing IT
Networks GmbH wird voraussichtlich am 3. Mai
2017 erfolgen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der Softing AG und der Softing IT
Networks GmbH vom 17. März 2017 zuzustimmen.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
hat folgenden Inhalt:
'*Organschaftsvertrag*
*mit Beherrschungsvereinbarung*
*und Gewinnabführungsverpflichtung*
zwischen
*Softing AG*
Richard-Reitzner-Allee 6, 85540 Haar
- nachfolgend '*Softing AG*' genannt -
und
*Softing IT Networks GmbH*
Richard-Reitzner-Allee 6, 85540 Haar
- nachfolgend '*Softing GmbH*' genannt -
*§ 1*
*Beherrschung*
1. Softing GmbH unterstellt die Leitung
ihrer Gesellschaft der Softing AG.
Softing AG ist demgemäß berechtigt,
der Geschäftsführung der Softing GmbH
hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft
Weisungen zu erteilen. Softing AG kann
der Geschäftsführung der Softing GmbH
nicht die Weisung erteilen, diesen
Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten
oder zu beendigen.
2. Die Geschäftsführung und die Vertretung
der Softing GmbH obliegen weiterhin der
Geschäftsführung der Softing GmbH.
*§ 2*
*Gewinnabführung*
1. Softing GmbH verpflichtet sich, ihren
ganzen Gewinn unter Beachtung des § 301
AktG in seiner jeweils gültigen Fassung
an Softing AG abzuführen. Abzuführen ist
- vorbehaltlich der Bildung oder
Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 -
der ohne die Gewinnabführung entstehende
Jahresüberschuss vermindert um einen
etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr
und den nach § 268 Abs. 8 HGB
ausschüttungsgesperrten Betrag.
2. Softing GmbH kann mit Zustimmung der
Softing AG Beträge aus dem
Jahresüberschuss in andere
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB)
einstellen, sofern dies handelsrechtlich
zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer dieses
Vertrages gebildete andere
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind
auf Verlangen der Softing AG aufzulösen
und zum Ausgleich eines etwaigen
Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als
Gewinn abzuführen.
3. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung
besteht erstmals für das Geschäftsjahr,
in dem dieser Vertrag nach § 4 Abs. 2
wirksam wird.
4. Ein Anspruch auf Gewinnabführung entsteht
zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Softing GmbH und wird zu diesem
Zeitpunkt fällig.
*§ 3*
*Verlustübernahme*
Für die Verlustübernahme gelten die
Vorschriften des § 302 AktG in ihrer jeweils
gültigen Fassung vollumfänglich entsprechend.
*§ 4*
*Wirksamwerden und Dauer*
1. Dieser Vertrag bedarf zu seiner
Wirksamkeit der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der Softing AG,
der Zustimmung der Hauptversammlung der
Softing AG sowie der Eintragung ins
Handelsregister.
2. Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in
das Handelsregister des Sitzes der
Softing GmbH wirksam. Hinsichtlich der
handelsrechtlichen und steuerrechtlichen
Aspekte der Gewinnabführung bzw.
Verlustübernahme vereinbaren die
Vertragsparteien die Rückwirkung auf den
Beginn desjenigen Geschäftsjahrs, in dem
dieser Vertrag durch Eintragung im
Handelsregister der Softing GmbH wirksam
wird. Dieser Vertrag wird für die Dauer
von fünf Zeitjahren - seit dem Beginn des
zur Zeit seiner Eintragung in das
Handelsregister der Softing GmbH
laufenden Geschäftsjahrs - fest
abgeschlossen. Der Vertrag verlängert
sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht
unter einer Einhaltung einer Frist von
drei Monaten vor Ablauf schriftlich
gekündigt wird. Das Recht, diesen Vertrag
aus wichtigem Grunde zu kündigen (§ 297
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 24, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)
AktG), bleibt davon unberührt. Softing AG
ist insbesondere zur Kündigung aus
wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr
nicht mehr (unmittelbar oder mittelbar)
die Mehrheit der Anteile an der Softing
GmbH oder die Mehrheit der Stimmrechte
aus diesen Anteilen zusteht.
3. Softing AG hat, wenn dieser Vertrag
endet, den Gläubigern der Softing GmbH
nach näherer Maßgabe des § 303 AktG
Sicherheit zu leisten.
*§ 5*
*Salvatorische Klausel*
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die
Parteien verpflichten sich in diesem Falle,
die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch
eine solche zu ersetzen, die in ihrem
wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder
nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.
Gleiches gilt für Lücken dieses Vertrags, bei
deren Vorhandensein die Parteien eine Regelung
getroffen hätten, die dem wirtschaftlichen
Sinn und Zweck dieses Vertrags entsprochen
hätte.
Haar, den 17. März 2017
Dr. Dr. Wolfgang Trier
Vorstand Softing AG
Dr. Dr. Wolfgang Trier
Geschäftsführer der Softing IT Networks GmbH'
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
mit der Softing IT Networks GmbH, der
gemeinsame Bericht des Vorstands der Softing
AG und der Geschäftsführung der Softing IT
Networks GmbH nach §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293a
AktG sowie die auszulegenden Jahresabschlüsse
und Lageberichte (die Softing IT Networks GmbH
hat Anhänge und Lageberichte wegen
Inanspruchnahme der Erleichterungen gemäß
§ 264 Absatz 3 Handelsgesetzbuch in diesem
Zeitraum nicht erstellt) liegen vom Tag der
Einberufung der Hauptversammlung an in den
Geschäftsräumen der Softing AG,
Richard-Reitzner-Allee 6, 85540 Haar, zur
Einsicht durch die Aktionäre aus; sie sind
auch unter der Adresse
http://www.softing.com/hauptversammlung
zugänglich. Sie werden auch in der
Hauptversammlung zugänglich sein. Abschriften
dieser Unterlagen werden den Aktionären auf
Anfrage unverzüglich und kostenfrei zugesandt.
TEILNAHMEBEDINGUNGEN
1. *Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts*
Gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung der
Gesellschaft sind zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich unter Nachweis ihres
Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden.
Die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis zum
Ablauf des 26. April 2017 bei folgender
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
zugehen:
Softing AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts ist ein in Textform erstellter
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch
ein zur Verwahrung von Wertpapieren
zugelassenes Institut erforderlich und
ausreichend; der Nachweis muss in deutscher
oder englischer Sprache verfasst sein. Der
Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn
des 12. April 2017, 00:00 Uhr (MESZ),
('Nachweisstichtag') zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich
dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
(vollständigen oder teilweisen)
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d. h.
Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den
Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für
Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag
nicht Aktionär ist, aber noch vor der
Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht
teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn,
man lässt sich bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen. Der
Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für
die Dividendenberechtigung.
2. *Stimmrechtsvertretung*
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der
Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende
Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch
im Fall einer Bevollmächtigung sind eine form-
und fristgerechte Anmeldung und der Nachweis
der Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr
als eine Person, so ist die Gesellschaft
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt,
eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135
AktG gleichgestellte Institution oder Person
mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen
wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen
Fällen die zu bevollmächtigende Institution
oder Person möglicherweise eine besondere Form
der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß §
135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten
muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in
diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über
die Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer
Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich
auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche
den Aktionären nach der oben beschriebenen
form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt
wird. Dieses steht auch unter
http://www.softing.com/hauptversammlung zum
Herunterladen zur Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag
der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten
am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann
der Nachweis der Bevollmächtigung der
Gesellschaft an die nachstehende Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt
werden:
Softing AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: softing@better-orange.de
Aktionäre können sich auch durch den von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Auch im
Fall einer Bevollmächtigung des
Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte
Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Der
Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Dem
Stimmrechtsvertreter steht bei der Ausübung des
Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu.
Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt
keine Vollmachten zur Einlegung von
Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des
Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von
Anträgen entgegen.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und
Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft verwendet werden kann,
erhalten die Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte, welche nach der oben
beschriebenen form- und fristgerechten
Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch
unter http://www.softing.com/hauptversammlung
zum Herunterladen zur Verfügung.
Die Vollmacht mit den Weisungen an den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr
Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen aus
organisatorischen Gründen spätestens bis zum
Ablauf des 2. Mai 2017 bei der vorstehenden
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
eingegangen sein.
Darüber hinaus bieten wir form- und
fristgerecht angemeldeten und in der
Hauptversammlung erschienenen Aktionären,
Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten
an, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
auch während der Hauptversammlung mit der
weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu
bevollmächtigen.
3. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §
122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1
AktG*
a) *Ergänzungsverlangen gemäß § 122
Abs. 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals,
das entspricht zur Zeit 347.972 Aktien,
oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 erreichen (dies entspricht
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 24, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)
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