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DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Gerry Weber International AG /
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 /
Aktienrückkaufprogramm
Gerry Weber International AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
2017-03-27 / 18:47
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch
DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 /
Aktienrückkaufprogramm
Halle/Westfalen, 27. März 2017
Der Vorstand der GERRY WEBER International AG hatte mit Zustimmung des
Aufsichtsrats am 15. März 2017 entschieden, ein Aktienrückkaufprogramm in
einem Volumen von bis zu 500.000 Aktien der GERRY WEBER International AG
(ISIN: DE0003304101) maximal jedoch zu einem Gesamtkaufpreis (ohne
Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 5,0 Millionen ('Aktienrückkaufprogramm')
durchzuführen. Der Aktienrückkauf wurde mit Ad-hoc-Mitteilung gemäß
Artikel 17 MAR am 15. März 2017 angekündigt. Der Rückkauf, der
ausschließlich über den Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse
erfolgt, beginnt am 28. März 2017 und endet spätestens am 31. Oktober 2017.
Das Aktienrückkaufprogramm wird auf der Grundlage der Ermächtigung der
ordentlichen Hauptversammlung der GERRY WEBER International AG vom 16. April
2015 durchgeführt. Danach ist die GERRY WEBER International AG ermächtigt,
bis zum 15. April 2020 eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung über die Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der
GERRY WEBER International AG zu erwerben. Erfolgt der Erwerb der Aktien der
GERRY WEBER International AG, wie hier vorgesehen, über die Börse, darf der
gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen
Mittelwert der Schlussauktionspreise an den letzten drei Börsentagen vor der
Verpflichtung zum Erwerb einer GERRY WEBER Aktie im XetraHandel (oder in
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 5 % über- oder
unterschreiten.
Der Rückerwerb dient der Einziehung mit oder ohne Herabsetzung des
Grundkapitals der Gesellschaft gemäß der von der Hauptversammlung am
16. April 2015 beschlossenen Ermächtigung. Die Gesellschaft behält sich vor,
die zurückerworbenen Aktien auch zu anderen in der Ermächtigung vom 16.
April 2015 genannten Zwecken zu verwenden.
Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe von Art. 5, 14 und 15 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 in Verbindung mit den anwendbaren Bestimmungen der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 mit Ausnahme von
Artikel 2 Abs. 1a) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 und auf
Grundlage der zuvor genannten Ermächtigung der Hauptversammlung der GERRY
WEBER International AG vom 16. April 2015.
Die Aktien der GERRY WEBER International AG werden zu Marktpreisen im
Einklang mit den Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 erworben.
Insbesondere werden die Aktien der GERRY WEBER International AG nicht zu
einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten
Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten
unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet,
liegt. Darüber hinaus wird die GERRY WEBER International AG an einem
Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen
Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erwerben. Der
durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des
durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor
dem jeweiligen Kauftermin.
Die GERRY WEBER International AG hat ein Kreditinstitut mit dem Erwerb von
Aktien der GERRY WEBER International AG beauftragt. Das Kreditinstitut
trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien
entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
der Kommission vom 8. März 2016 unabhängig und unbeeinflusst von der GERRY
WEBER International AG. Die GERRY WEBER International AG wird insoweit
keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstitutes nehmen. Das
Kreditinstitut ist insbesondere verpflichtet, die Handelsbedingungen des
Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8.
März 2016 und die in diesem Aktienrückkaufprogramm enthaltenen Vorgaben
einzuhalten.
Das Aktienrückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig,
jederzeit ausgesetzt und auch wieder aufgenommen werden.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden
Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag
der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter
Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die GERRY WEBER
International AG die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website
(www.gerryweber.com) im Bereich 'Investoren' veröffentlichen und dafür
sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf
Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
2017-03-27 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Gerry Weber International AG
Neulehenstraße 8
33790 Halle/Westfalen
Deutschland
Internet: www.gerryweber-ag.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
558659 2017-03-27
(END) Dow Jones Newswires
March 27, 2017 12:47 ET (16:47 GMT)
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