DJ DGAP-HV: OHB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2017 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: OHB SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung OHB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2017 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-04-05 / 15:00 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. OHB SE Bremen ISIN DE0005936124 WKN 593 612 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie zu der am Dienstag, dem 16. Mai 2017, um 10.00 Uhr, in den Geschäftsräumen der OHB SE, Karl-Ferdinand-Braun-Straße 8, 28359 Bremen, stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses (IFRS) sowie der Lageberichte für die OHB SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2016, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch* Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Karl-Ferdinand-Braun-Straße 8, 28359 Bremen, und im Internet unter http://www.ohb.de eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Wunsch auch kostenlos zugesandt. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 sowie den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2016 in seiner Sitzung am 20. März 2017 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses bzw. Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung bedarf es mithin nicht, weshalb zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von EUR 14.500.292,76 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende EUR 6.955.040,00 von EUR 0,40 auf jede dividendenberechtigte Stückaktie (17.387.600 Stückaktien) Vortrag auf neue Rechnung EUR 7.545.252,76 Bilanzgewinn EUR 14.500.292,76 Bei den angegebenen Beträgen für die Gesamtdividende und für den Vortrag auf neue Rechnung sind die im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlages der Verwaltung dividendenberechtigten Aktien berücksichtigt. Die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien (80.496 Stückaktien zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung) sind gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Sollte die Anzahl der eigenen Aktien, die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gehalten werden, größer oder kleiner sein als im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlages der Verwaltung, vermindert bzw. erhöht sich der insgesamt an die Aktionäre auszuschüttende Betrag um den Dividendenteilbetrag, der auf die Differenz an Aktien entfällt. Der in den Vortrag auf neue Rechnung einzustellende Betrag verändert sich gegenläufig um den gleichen Betrag. Die auszuschüttende Dividende pro dividendenberechtigter Stückaktie bleibt hingegen unverändert. Der Hauptversammlung wird gegebenenfalls ein entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag unterbreitet werden. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 5. *Bestätigungsbeschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bremen, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen. *Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung durch einen durch das depotführende Institut in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf Dienstag, den 25. April 2017, 00:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, beziehen und der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung für die Hauptversammlung unter folgender Adresse bis spätestens Dienstag, den 9. Mai 2017, 24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugehen: OHB SE c/o DZ-Bank vertr. durch die dwpbank DSHVG Landsberger Straße 187 80687 München Fax: +49 (0)69 / 5099 1110 E-Mail: HV-Eintrittskarten@dwpbank.de Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. *Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung* Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Wenn weder Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen noch diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigt werden, bedürfen die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB). Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine nach § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden: OHB SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 / 8896906 55 E-Mail: ohb@better-orange.de Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter http://www.ohb.de über die Links 'Investor Relations' und 'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind durch die Vollmacht verpflichtet, das Stimmrecht zu den Tagesordnungspunkten ausschließlich gemäß den Weisungen des Aktionärs zu den in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung auszuüben. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 05, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
Ermessensspielraum zu. Die Beauftragung der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur
Widerspruchserklärung sowie zur Stellung von Anträgen
und Fragen ist nicht möglich.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet
werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen
form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird,
und steht auch unter http://www.ohb.de über die Links
'Investor Relations' und 'Hauptversammlung' zum
Download zur Verfügung. Der Nachweis der
Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft mit den Weisungen muss spätestens mit
Ablauf des 15. Mai 2017 bei der oben genannten Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht
angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen
Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren
Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der
weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu
bevollmächtigen.
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs.
2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 AktG, Art. 56 S. 2 und 3.
SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG*
*Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs.
2 AktG, § 50 SEAG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
(5%) des Grundkapitals, das entspricht zur Zeit 873.405
Aktien, oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
(dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt oder bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss dem
Vorstand der Gesellschaft schriftlich, spätestens bis
zum 1. Mai 2017, 24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der
Gesellschaft, unter folgender Adresse zugehen:
OHB SE
Vorstand
Karl-Ferdinand-Braun-Straße 8
28359 Bremen
Telefax: +49 (0)421 / 2020 613
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse
http://www.ohb.de über die Links 'Investor Relations'
und 'Hauptversammlung' bekannt gemacht und den
Aktionären mitgeteilt.
*Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs.
1, § 127 AktG*
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung
sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats und des
Abschlussprüfers übersenden. Gegenanträge müssen mit
einer Begründung versehen sein. Gegenanträge,
Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur
Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten
an:
OHB SE
Vorstand
Karl-Ferdinand-Braun-Straße 8
28359 Bremen
Telefax: +49 (0)421 / 2020 613
ir@ohb.de
Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem
Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu
einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126
Abs. 1 Aktiengesetz und Wahlvorschläge gemäß § 127
Aktiengesetz einschließlich einer Begründung
(diese ist bei Wahlvorschlägen gemäß § 127
Aktiengesetz nicht erforderlich) und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter
http://www.ohb.de über die Links 'Investor Relations'
und 'Hauptversammlung' veröffentlichen, wenn sie der
Gesellschaft spätestens bis zum 1. Mai 2017, 24:00 Uhr
Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, unter der oben
genannten Adresse, Telefax-Nr. oder E-Mail-Adresse
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine
Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. §
127 AktG erfüllt sind, insbesondere sofern ein Nachweis
der Aktionärseigenschaft erfolgt. Anderweitig
adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären bleiben unberücksichtigt.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner
Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126
Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Eine
Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie aus insgesamt mehr als
5.000 Zeichen besteht. Der Vorstand braucht
Wahlvorschläge von Aktionären, außer in den Fällen
des § 126 Abs. 2 AktG, auch dann nicht zugänglich zu
machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3
S. 4 AktG enthalten.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und
Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vor der
Hauptversammlung fristgerecht übermittelt worden sind,
in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn
sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt
werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der
Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen
Tagesordnungspunkten bzw. zur Wahl des Abschlussprüfers
auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG*
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist und ein gesetzliches
Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu
stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft
verweigern.
Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126
Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131
AktG) der Aktionäre können auch im Internet unter
http://www.ohb.de über die Links 'Investor Relations'
und 'Hauptversammlung' eingesehen werden.
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über
die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind*
Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu
machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie
weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite
der Gesellschaft http://www.ohb.de über die Links
'Investor Relations' und 'Hauptversammlung' zur
Verfügung. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der
Hauptversammlung unter derselben Internetadresse
bekannt gegeben.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Gemäß § 30b Absatz 1 Nr. 1 WpHG wird mitgeteilt,
dass zum Zeitpunkt der Einberufung das Grundkapital der
OHB SE EUR 17.468.096,00 beträgt und in ebenso viele
nennwertlose Stückaktien eingeteilt ist. Jede Aktie
gewährt ein Stimmrecht.
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 80.496 eigene Aktien. Hieraus stehen
ihr keine Rechte zu.
Bremen, im April 2017
_Der Vorstand_
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WKN: 593612
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