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DGAP-News: Wacker Chemie AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Wacker Chemie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
19.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2017-04-05 / 15:00
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Wacker Chemie AG München WKN: WCH888
ISIN: DE000WCH8881 Einladung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft
ein zur ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, den
19. Mai 2017, um 10:00 Uhr im Internationalen Congress
Center München (ICM) auf dem Messegelände Riem, Am
Messesee 6, 81829 München.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
zum 31.12.2016, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31.12.2016 und des
zusammengefassten Lageberichts für das
Geschäftsjahr 2016 sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 und
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem
Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung
der Hauptversammlung vorgesehen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe
von *1.243.894.995,18 EUR* wie folgt zu
verwenden:
1. Ausschüttung an die *99.355.966,00 EUR*
Aktionäre:
Dies entspricht
angesichts der
Einteilung des
Grundkapitals von
260.763.000,00 EUR
in 52.152.600
Stückaktien unter
Berücksichtigung
der von der
Gesellschaft
gehaltenen
2.474.617 eigenen
Aktien, aus denen
der Gesellschaft
keine Rechte
zustehen, der
Zahlung einer
Dividende von *2,00
EUR* je
dividendenberechtig
ter Aktie.
2. Gewinnvortrag auf *1.144.539.029,18
neue Rechnung: EUR*
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands der Wacker Chemie AG
für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats der Wacker Chemie
AG für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu
erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers*
Der Aufsichtsrat schlägt - jeweils gestützt auf
die Empfehlung und Präferenz des
Prüfungsausschusses - vor zu beschließen:
(a) Die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, wird zum Abschlussprüfer des
Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses für das am 31.12.2017
endende Geschäftsjahr sowie zum Prüfer
für eine etwaige prüferische Durchsicht
von Zwischenfinanzberichten für das
Geschäftsjahr 2017 gewählt.
(b) Die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, wird zum Prüfer für eine
etwaige prüferische Durchsicht des
Zwischenfinanzberichts für das erste
Quartal des Geschäftsjahrs 2018 gewählt.
Für die genannten Prüfungsleistungen hat der
Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat nach
Durchführung eines Auswahl- und
Vorschlagsverfahrens im Einklang mit Artikel 16
Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr.
537/2014 des Europäischen Parlaments und Rates
vom 16. April 2014 über spezifische
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der
Kommission gemäß Artikel 16 Abs. 2 der
Verordnung die
1. KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, und die
2. PricewaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
empfohlen und dabei eine Präferenz für die KPMG
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
mitgeteilt.
*Zugänglich gemachte Unterlagen*
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die gesetzlich
zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von
Aktionären sowie weitere Informationen und
weitergehende Erläuterungen zu den im Folgenden
beschriebenen Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2,
126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG stehen ab dem
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auch auf
der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung unter
*www.wacker.com/hauptversammlung*.
Als besonderer Service werden die gesetzlich zugänglich
zu machenden Unterlagen den Aktionären auf Anfrage auch
zugesandt. Es wird darauf hingewiesen, dass der
gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung
auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan
ist. Daher wird die Gesellschaft lediglich einen
Zustellversuch mit einfacher Post unternehmen.
Auch in der Hauptversammlung werden die gesetzlich
zugänglich zu machenden Unterlagen ausliegen.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der
Hauptversammlung ebenfalls auf der Internetseite der
Gesellschaft veröffentlicht.
*Anzahl der Aktien und Stimmrechte*
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in
52.152.600 nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen
Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung 2.474.617 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr
keine Stimmrechte zu.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die
sich bei der Gesellschaft fristgerecht in Textform
angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft
unter der nachfolgenden Adresse spätestens am 12. Mai
2017, 24:00 Uhr, zugehen:
*Wacker Chemie AG*
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Fax: +49 69 12012-86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer
Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden
Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der
Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung (28. April 2017, 00:00 Uhr) beziehen
('Nachweisstichtag') und der Gesellschaft unter
obengenannter Adresse spätestens am 12. Mai 2017, 24:00
Uhr, zugehen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der
Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser
Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht,
kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Aktionäre erhalten nach Eingang der Anmeldung und
der Bescheinigung über den Anteilsbesitz von der
obengenannten Anmeldestelle Eintrittskarten für die
Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die
Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei
ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die
Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen in der Regel
durch das depotführende Institut vorgenommen.
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die
Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut
anfordern, brauchen deshalb in der Regel nichts weiter
zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei
ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für
sie die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes
vornimmt. Eintrittskarten sind reine
Organisationsmittel und stellen keine zusätzlichen
Teilnahmebedingungen dar.
Wir bitten um Verständnis, dass für jedes Aktiendepot
grundsätzlich nur bis zu zwei Eintrittskarten für die
Hauptversammlung ausgestellt werden.
*Bedeutung des Nachweisstichtags ('Record Date')*
Der Nachweisstichtag ('Record Date') ist das
entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des
Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des
Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat.
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date
haben hierfür keine Bedeutung. Personen, die am Record
Date noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von
ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur
teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft
form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst
Aktienbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zugeht
und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur
Rechtsausübung ermächtigt. Aktionäre, die sich
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht
haben, sind auch dann zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date
veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine
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April 05, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
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