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DGAP-News: Jungheinrich Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
Jungheinrich Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 16.05.2017 in Stage Theater Neue Flora, Hamburg mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-04-05 / 15:01
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Jungheinrich Aktiengesellschaft Hamburg ISIN
DE0006219900, DE0006219926 und DE0006219934
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu
der
am Dienstag, den 16. Mai 2017, um 10:00 Uhr
im *STAGE THEATER NEUE FLORA, Stresemannstraße
163, 22769 Hamburg*, stattfindenden
Ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses sowie des Lageberichtes
und des Konzernlageberichtes für das
Geschäftsjahr 2016 mit dem Bericht des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016*
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
für das Geschäftsjahr 2016 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 51.081.000,00
wie folgt zu verwenden:
a) Verteilung an die
Aktionäre EUR 22.680.000,00
Zahlung einer Dividende
von EUR 0,42 je
Stammaktie
Zahlung einer Dividende EUR 21.120.000,00
von EUR 0,44 je
Vorzugsaktie
b) Einstellung in andere EUR 7.281.000,00
Gewinnrücklagen
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstandes für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern
des Vorstandes Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrates Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2017*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg,
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2017 zu wählen.
*Mitteilungen gemäß § 30b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
WpHG*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung
im Bundesanzeiger EUR 102.000.000,00 und ist eingeteilt
in 102.000.000 Stückaktien, die sich aus 54.000.000
nennbetragslosen Stammaktien und 48.000.000
nennbetragslosen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
zusammensetzen. Jede Stammaktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme, sodass die Gesamtzahl der
Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung der
Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
54.000.000 beträgt. Aus von der Gesellschaft gehaltenen
eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt
werden. Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen
Aktien.
*Teilnahme an der Hauptversammlung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist für die
Stamm- und Vorzugsaktionäre sowie zur Ausübung des
Stimmrechtes für die Stammaktionäre eine Anmeldung
erforderlich. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter
der Adresse
Jungheinrich AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt Telefax: +49 69 12012 86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com
bis spätestens am
9. Mai 2017 (24:00 Uhr MESZ)
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache zugehen.
Für Inhaberaktien gelten die folgenden Bestimmungen:
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist für Stamm-
und Vorzugsaktionäre sowie zur Ausübung des
Stimmrechtes für Stammaktionäre darüber hinaus der
Nachweis des Anteilsbesitzes durch eine von dem
depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) in
deutscher oder englischer Sprache erstellte Bestätigung
erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes von
Inhaberaktien hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor
der Hauptversammlung zu beziehen (sogenannter
Nachweisstichtag), also auf den
25. April 2017 (0:00 Uhr MESZ),
und muss der Gesellschaft spätestens am
9. Mai 2017 (24:00 Uhr MESZ)
unter der vorstehend für die Anmeldung benannten
Adresse zugehen.
Wenn Aktionäre von Stammaktien ihre Aktien nicht in
einem von einem Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut geführten Depot
verwahren, können sie ihren Anteilsbesitz auch durch
eine entsprechende, der Gesellschaft form- und
fristgerecht zugehende Bescheinigung ihres
Anteilsbesitzes durch die Gesellschaft, einen innerhalb
der europäischen Union ansässigen Notar, eine
Wertpapiersammelbank oder ein Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut nachweisen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechtes als Aktionär hinsichtlich der
Inhaberaktien nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes
in der vorstehend beschriebenen Weise fristgerecht
erbracht hat. Insbesondere haben Veräußerungen
oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem
Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine
Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des
gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechtes des bisherigen
Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind - soweit es sich um
Inhaberaktien handelt - nicht teilnahme- oder
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine
Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
*Stimmrechtsausübung*
Stimmberechtigte Aktionäre, die ihre Aktien frist- und
formgerecht angemeldet haben, können ihr(e)
Stimmrecht(e) auch durch einen Bevollmächtigten, zum
Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer
Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall gelten die
vorstehend beschriebenen Regelungen betreffend
Inhaberaktien für eine frist- und formgerechte
Anmeldung und den frist- und formgerechten Nachweis des
Anteilsbesitzes. Die Vollmachtserteilung muss
gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG grundsätzlich in
Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Wenn ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder
Person bevollmächtigt werden soll, besteht kein
Textformerfordernis, vielmehr richtet sich in diesem
Fall das Formerfordernis nach den aktienrechtlichen
Vorschriften des § 135 AktG. Wir weisen jedoch darauf
hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden
Institutionen oder Personen möglicherweise eine
besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie
gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar
festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn
Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere in § 135 AktG gleichgestellte Institution
oder Person bevollmächtigen wollen, mit diesen
Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der
Vollmacht ab.
Stimmberechtigte Aktionäre, die einen Vertreter
bevollmächtigen möchten, können - müssen aber nicht -
zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden,
welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Mit der
Eintrittskarte werden den Aktionären dieses
Vollmachtsformular und weitere Informationen zur
Bevollmächtigung übersandt.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag
der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten
vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen:
Jungheinrich AG
HV-Stelle
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
Telefax: +49 40 6948-1288
E-Mail: hv@jungheinrich.de
Den Aktionären wird von der jeweils depotführenden Bank
zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung ein
Formular zur Anmeldung der Teilnahme an der
Hauptversammlung übermittelt. Mit diesem Formular muss
ein Aktionär, der persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen oder sich dort vertreten lassen möchte, eine
Eintrittskarte auf seinen Namen oder den des
Bevollmächtigten anfordern.
Den stimmberechtigten Aktionären bieten wir an, dass
sie sich auch durch den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten
lassen können. Die Aktionäre, die dem von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine
Vollmacht erteilen möchten, müssen ebenfalls eine
Eintrittskarte zur Hauptversammlung anfordern. Näheres
wird den stimmberechtigten Aktionären schriftlich
mitgeteilt.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 erreichen (Letzteres entspricht 500.000
Stückaktien), können gemäß § 122 Absatz 2 AktG
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekanntgemacht werden.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit
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April 05, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
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