DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: United Internet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
United Internet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
18.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2017-04-06 / 15:00
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
United Internet AG Montabaur ISIN DE0005089031 Einladung
zur Hauptversammlung 2017
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
*ordentlichen Hauptversammlung* der Gesellschaft ein. Sie
findet statt am *Donnerstag, den 18. Mai 2017, ab 11.00
Uhr,* in der Alten Oper, Opernplatz 1, Mozartsaal, 60313
Frankfurt am Main.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses, des
zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft
und den Konzern einschließlich des
erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289
Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, des
Vergütungsberichts und der Erklärung zur
Unternehmensführung gemäß §§ 289a, 315 Abs. 5
HGB (einschließlich des Corporate Governance
Berichts) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2016
Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt
hat.
Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der
Einberufung der Hauptversammlung an über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden
auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
ausliegen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den
für das Geschäftsjahr 2016 ausgewiesenen
Bilanzgewinn der United Internet AG in Höhe von EUR
1.161.684.818,97 wie folgt zu verwenden:
Ein Teilbetrag von EUR 159.703.245,60 wird
als Dividende an die Aktionäre
ausgeschüttet. Im Zeitpunkt der Einberufung
sind 199.629.057 Aktien für das
Geschäftsjahr 2016 dividendenberechtigt.
Daraus resultiert eine Dividende von EUR
0,80 pro Aktie. Der Restbetrag von EUR
1.001.981.573,37 wird auf neue Rechnung
vorgetragen.
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die
5.370.943 zum Zeitpunkt der Einberufung unmittelbar
oder mittelbar von der Gesellschaft gehaltenen
eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht
dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der
für das abgelaufene Geschäftsjahr 2016
dividendenberechtigten Stückaktien bis zur
Hauptversammlung verändern, wird in der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der
unverändert eine Dividende von EUR 0,80 je
dividendenberechtigte Stückaktie sowie entsprechend
angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und
den Gewinnvortrag vorsieht.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in der
ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag
fällig, das heißt am Dienstag, den 23. Mai
2017.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands*
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die
Entlastung der im Geschäftsjahr 2016 amtierenden
Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für
diesen Zeitraum zu beschließen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats*
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die
Entlastung der im Geschäftsjahr 2016 amtierenden
Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft für
diesen Zeitraum zu beschließen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2017 sowie, für den Fall einer
prüferischen Durchsicht, des Prüfers für
unterjährige Finanzberichte für das Geschäftsjahr
2017 sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahrs
2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in
Stuttgart, Zweigniederlassung Eschborn/Frankfurt am
Main, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017
sowie - sofern eine solche erfolgt - für die
prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte
für das Geschäftsjahr 2017 sowie das erste Quartal
des Geschäftsjahres 2018 zu wählen.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des
Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate
Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Ernst &
Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren
Unabhängigkeit eingeholt.
6. *Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung
eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungs-
und Bezugsrechts, sowie über die Aufhebung der
bestehenden Ermächtigung*
Die von der Hauptversammlung am 22. Mai 2014
beschlossene Ermächtigung des Vorstands, gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien zu erwerben,
zu veräußern oder einzuziehen, läuft zum 22.
September 2017 aus.
Um die Flexibilität der Gesellschaft im Hinblick
auf die Vorteile des Erwerbs und der
Veräußerung eigener Aktien zu erhalten, soll
der Gesellschaft unter Aufhebung der bestehenden
Ermächtigung eine neue Ermächtigung nach § 71 Abs.
1 Nr. 8 AktG bis zum 18. September 2020 erteilt
werden, die auch die Verwendungsmöglichkeiten
insgesamt neu regelt.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor,
folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG ermächtigt, bis zum 18. September
2020 zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der
gesetzlichen Beschränkungen eigene Aktien
('United Internet Aktien') im Umfang von bis
zu zehn vom Hundert des derzeitigen
Grundkapitals bzw., falls dieser Wert
geringer ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung
der vorliegenden Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals, nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen zu erwerben. Die
Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen,
einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere
Zwecke von der Gesellschaft ausgeübt werden;
sie kann aber auch von abhängigen oder im
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden
Unternehmen oder für ihre oder deren
Rechnung von Dritten ausgeübt werden. Auf
die erworbenen United Internet Aktien dürfen
zusammen mit anderen eigenen United Internet
Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft
befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr
als zehn vom Hundert des jeweiligen
Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung
darf nicht zum Zwecke des Handels mit
eigenen Aktien genutzt werden.
b) Der Erwerb der United Internet Aktien
erfolgt nach Wahl des Vorstands durch
Rückkauf (aa) über die Börse und/oder (bb)
mittels einer an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufofferte.
aa) Beim Erwerb über die Börse darf der
Gegenwert für den Erwerb der United
Internet Aktien (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt
der Börsenkurse der Aktie der
Gesellschaft in der Schlussauktion
im XETRA-Handelssystem (oder eines
an die Stelle des XETRA-Systems
getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystems) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den dem Stichtag
vorangehenden fünf Handelstagen um
nicht mehr als zehn vom Hundert
über- oder unterschreiten. Stichtag
ist dabei der Tag der Eingehung der
Verpflichtung zum Erwerb.
bb) Beim Erwerb von United Internet Aktien
über eine an alle Aktionäre gerichtete
öffentliche Kaufofferte kann die
Gesellschaft (i) ein an alle Aktionäre
gerichtetes Angebot veröffentlichen
oder (ii) zur Abgabe von Angeboten
öffentlich auffordern; (iii) der
Ausschluss bzw. die Beschränkung des
Andienungsrechts der Aktionäre bedarf
eines Beschlusses des Vorstands und
der Zustimmung des Aufsichtsrats.
i) Wird ein an alle Aktionäre
gerichtetes Angebot der
Gesellschaft veröffentlicht, so
legt die Gesellschaft einen
Kaufpreis oder eine
Kaufpreisspanne je United
Internet Aktie fest. Im Falle
der Festlegung einer
Kaufpreisspanne wird der
endgültige Preis aus den
vorliegenden Annahmeerklärungen
ermittelt. Das Angebot kann eine
Annahmefrist, Bedingungen sowie
die Möglichkeit vorsehen, die
Kaufpreisspanne während der
Annahmefrist anzupassen, wenn
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 06, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -2-
sich nach der Veröffentlichung
eines an alle Aktionäre
gerichteten Angebots während der
Annahmefrist erhebliche
Kursbewegungen ergeben.
Der Kaufpreis bzw. die
Kaufpreisspanne je United
Internet Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) darf den
durchschnittlichen Schlusskurs
einer United Internet Aktie im
XETRA-Handel (oder eines an die
Stelle des XETRA-Systems
getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystems)
an den letzten fünf Handelstagen
vor dem Stichtag um nicht mehr
als zehn vom Hundert
überschreiten und um nicht mehr
als zehn vom Hundert
unterschreiten. Stichtag ist
dabei der Tag der endgültigen
Entscheidung des Vorstands über
das an alle Aktionäre gerichtete
Angebot. Im Falle einer
Angebotsanpassung tritt an seine
Stelle der Tag der endgültigen
Entscheidung des Vorstands über
die Anpassung.
Sofern die Anzahl der
angedienten United Internet
Aktien die von der Gesellschaft
insgesamt zum Erwerb vorgesehene
Aktienanzahl übersteigt, kann
das Andienungsrecht der
Aktionäre insoweit
ausgeschlossen werden, als der
Erwerb nach dem Verhältnis der
angedienten United Internet
Aktien erfolgt. Ebenso kann eine
bevorrechtigte Berücksichtigung
geringer Stückzahlen bis zu 150
Stück angedienter United
Internet Aktien je Aktionär zur
Vereinfachung der Abwicklung
und/oder zur Vermeidung von
rechnerischen Bruchteilen
vorgesehen werden; auch insoweit
kann das Andienungsrecht der
Aktionäre ausgeschlossen werden.
ii) Fordert die Gesellschaft zur
Abgabe von Angeboten, United
Internet Aktien zu verkaufen,
öffentlich auf, so kann sie bei
der Aufforderung eine
Kaufpreisspanne festlegen,
innerhalb derer Angebote
abgegeben werden können. Die
Aufforderung kann eine
Angebotsfrist, Bedingungen sowie
die Möglichkeit vorsehen, die
Kaufpreisspanne während der
Angebotsfrist anzupassen, wenn
sich nach der Veröffentlichung
der Aufforderung während der
Angebotsfrist erhebliche
Kursbewegungen ergeben.
Bei der Annahme wird aus den
vorliegenden Verkaufsangeboten
der endgültige Kaufpreis
ermittelt. Der Kaufpreis je
United Internet Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) darf den
durchschnittlichen Schlusskurs
einer United Internet Aktie im
XETRA-Handel (oder eines an die
Stelle des XETRA-Systems
getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystems)
an den letzten fünf Handelstagen
vor dem Stichtag um nicht mehr
als zehn vom Hundert
überschreiten und um nicht mehr
als zehn vom Hundert
unterschreiten. Stichtag ist
dabei der Tag, an dem die
Angebote von der United Internet
AG angenommen werden.
Sofern die Anzahl der zum Kauf
angebotenen United Internet
Aktien die von der Gesellschaft
insgesamt zum Erwerb vorgesehene
Aktienanzahl übersteigt, kann
das Andienungsrecht der
Aktionäre insoweit
ausgeschlossen werden, als die
Annahme nach dem Verhältnis der
angebotenen United Internet
Aktien erfolgt. Ebenso kann eine
bevorrechtigte Berücksichtigung
geringer Stückzahlen bis zu 150
Stück angedienter United
Internet Aktien je Aktionär zur
Vereinfachung der Abwicklung
und/oder zur Vermeidung von
rechnerischen Bruchteilen
vorgesehen werden; auch insoweit
kann das Andienungsrecht der
Aktionäre ausgeschlossen werden.
iii) Der Ausschluss bzw. die
Beschränkung des
Andienungsrechts der Aktionäre
bedarf eines Beschlusses des
Vorstands und der Zustimmung des
Aufsichtsrats.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats, die aufgrund dieser oder
früher erteilter Ermächtigungen gemäß §
71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz erworbenen
United Internet Aktien, zusätzlich zu einer
Veräußerung über die Börse oder in
einer anderen das Gebot der Gleichbehandlung
aller Aktionäre wahrenden Weise, zu
folgenden Zwecken zu verwenden:
aa) Veräußerung gegen eine
Barleistung, die den Börsenpreis von
Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung (ohne
Erwerbsnebenkosten) nicht wesentlich
unterschreitet. Als
maßgeblicher Börsenpreis im
Sinne der vorstehenden
Veräußerungsregelung gilt der
XETRA-Eröffnungskurs (oder eines an
die Stelle des XETRA-Systems
getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystems) für die Aktie der
Gesellschaft an der Frankfurter
Wertpapierbörse am Tag der
Veräußerung der United Internet
Aktien. Diese Ermächtigung gilt
jedoch nur mit der Maßgabe,
dass auf die veräußerten Aktien
insgesamt ein anteiliger Betrag von
höchstens 10 % des derzeitigen,
bzw., falls dieser Wert geringer
ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung
der vorliegenden Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals fällt. Auf
die vorgenannte Höchstgrenze sind
dabei diejenigen Aktien anzurechnen,
für die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung das Bezugsrecht in
unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgeschlossen wurde.
bb) Veräußerung gegen eine
Sachleistung, insbesondere im Rahmen
des unmittelbaren oder mittelbaren
Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder
Beteiligungen daran oder von
sonstigen Vermögensgegenständen,
einschließlich Forderungen
gegen die Gesellschaft, oder von
Ansprüchen auf den Erwerb von
Vermögensgegenständen oder im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen
als (Teil-)Gegenleistung.
cc) Gewährung von United Internet Aktien
im Rahmen von Vergütungs- bzw.
Belegschaftsaktienprogrammen, indem
die United Internet Aktien an
Mitglieder des Vorstands der United
Internet AG bzw. an Personen, die in
einem Arbeitsverhältnis zu der
Gesellschaft oder einem mit ihr
verbundenen Unternehmen stehen oder
standen und/oder Mitglieder der
Geschäftsführung von mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmen
angeboten oder übertragen werden.
Soweit United Internet Aktien an
Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft übertragen werden
sollen, obliegt die Entscheidung
hierüber dem Aufsichtsrat der
Gesellschaft.
dd) Erfüllung von Wandel- oder
Optionsrechten bzw.
Wandlungspflichten aus durch die
Gesellschaft oder von abhängigen
oder im Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehenden Unternehmen
ausgegebenen Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen.
ee) Ganze oder teilweise Einziehung ohne
weiteren Hauptversammlungsbeschluss.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft um den
auf die eingezogenen Aktien
entfallenden Teil des Grundkapitals
herabzusetzen. Der Vorstand kann mit
Zustimmung des Aufsichtsrats
abweichend hiervon bestimmen, dass
das Grundkapital bei der Einziehung
unverändert bleibt und sich
stattdessen durch Einziehung der
Anteil der übrigen Aktien am
Grundkapital erhöht. Der
Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 5 der
Satzung entsprechend der jeweiligen
Inanspruchnahme der Ermächtigung zur
Einziehung anzupassen.
d) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf United
Internet Aktien wird insoweit
ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß
den vorstehenden Ermächtigungen nach
Buchstaben c) aa) bis dd) verwendet werden.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 06, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -3-
Darüber hinaus kann der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats im Falle der
Veräußerung der eigenen Aktien durch
Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht
der Aktionäre für Spitzenbeträge
ausschließen.
e) Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien,
zu ihrer Veräußerung oder anderweitigen
Verwendung beziehungsweise zu ihrer
Einziehung können unabhängig voneinander,
einmal oder mehrmals, ganz oder auch in
Teilen ausgeübt werden.
f) Die derzeit bestehende, durch die
Hauptversammlung am 22. Mai 2014
beschlossene und bis zum 22. September 2017
befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien wird für die Zeit
ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung
aufgehoben und durch diesen Beschluss
ersetzt.
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu
Tagesordnungspunkt 6 über die Ermächtigungen zum
Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts
gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2
AktG*
Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 6 über die
Ermächtigung der Gesellschaft, bei einem Rückkauf
von United Internet Aktien mittels Kaufofferten das
Andienungsrecht der Aktionäre auszuschließen
und eine Veräußerung der von der Gesellschaft
erworbenen eigenen United Internet Aktien auch in
anderer Weise als über die Börse oder durch ein
Angebot an alle Aktionäre unter Ausschluss des
Bezugsrechts vorzunehmen, den nachfolgenden Bericht
erstattet. Der Bericht ist vom Tag der Einberufung
der Hauptversammlung an über die Internetseite der
Gesellschaft unter www.united-internet.de im
Bereich Investor Relations/Hauptversammlung
zugänglich. Der Bericht wird auch in der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Er
hat folgenden Inhalt:
Dieser Tagesordnungspunkt enthält den Vorschlag,
unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigungen vom
22. Mai 2014 die Gesellschaft zu ermächtigen, bis
zum 18. September 2020 United Internet Aktien im
Umfang von bis zu zehn vom Hundert des derzeitigen
Grundkapitals, bzw., falls dieser Wert geringer
ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der
vorliegenden Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals, zu erwerben.
Die gesetzliche Höchstfrist von 5 Jahren wird dabei
nicht ausgenutzt. Mit der vorgeschlagenen
Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage
versetzt, von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
vorgesehenen Möglichkeit des Erwerbs und der
Veräußerung eigener Aktien Gebrauch zu machen,
um die damit verbundenen Vorteile im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren.
*a) Erwerb eigener Aktien und Ausschluss eines
etwaigen Andienungsrechts*
Dieser Tagesordnungspunkt 6 enthält u.a. den
Vorschlag, den Vorstand der Gesellschaft zu
ermächtigen, Aktien der Gesellschaft über die
Börse, aber auch im Rahmen von Kaufofferten zu
erwerben und dazu, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats, das Andienungsrecht der Aktionäre
auszuschließen. Damit soll die Gesellschaft
den Erwerb eigener Aktien optimal strukturieren
können.
Für die Gesellschaft kann es vorteilhaft sein, den
Rückerwerb eigener Aktien nicht über die Börse,
sondern durch eine Kaufofferte an alle Aktionäre
durchzuführen. Das ist beispielsweise dann der
Fall, wenn wegen des Volumens des geplanten
Rückerwerbs die Kaufofferte schneller durchzuführen
wäre als ein Rückerwerb über die Börse.
Da der Rückerwerb eigener Aktien durch Einsatz von
Kaufofferten die generelle Höchstgrenze von zehn
vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals, bzw.,
falls dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt
der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals, in jedem Fall einhalten
muss, und darüber hinaus ein Rückerwerb im Hinblick
auf die Finanzierungspläne der Gesellschaft vom
Volumen her durch die Gesellschaft beschränkbar
sein muss, ist es denkbar, dass die Gesellschaft im
Rahmen einer Kaufofferte mehr Aktien der
Gesellschaft angedient bekommt, als dies im Rahmen
der Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien
zulässig wäre bzw. als dies die Gesellschaft
volumenmäßig vorgesehen hat. Um in einer
solchen Situation das Gleichbehandlungsrecht der
Aktionäre zu wahren, soll in der Regel vorgesehen
werden, dass jeder andienende Aktionär beim
Rückkauf im proportionalen Verhältnis der von ihm
angedienten Aktien zur Gesamtmenge der angedienten
Aktien berücksichtigt wird. Die Kaufofferte
ließe sich daher nicht durchführen, wenn nicht
das generelle Andienungsrecht der Aktionäre ganz
bzw. teilweise ausgeschlossen werden kann.
Eine bevorzugte Berücksichtigung kleinerer
Andienungen bis zu 150 Aktien kann vorgesehen
werden, um den Verwaltungsaufwand bei der
Abwicklung einer solchen Kaufofferte zu begrenzen
oder rechnerische Bruchteile auszuschließen.
Nur durch den Ausschluss des Andienungsrechts wird
die Gesellschaft in die Lage versetzt, den
Rückerwerb eigener Aktien durch Einsatz einer
Kaufofferte durchzuführen. Daher hält der Vorstand
die Einschränkungen des Andienungsrechts der
Aktionäre bzw. seinen Ausschluss nach sorgfältiger
Abwägung der Interessen der Aktionäre und des
Interesses der Gesellschaft aufgrund der Vorteile,
die sich aus dem Einsatz von Kaufofferten ergeben
können, für grundsätzlich gerechtfertigt. Bei der
Strukturierung einer möglichen Kaufofferte wird der
Vorstand anhand der vorstehenden Leitlinien sehr
genau prüfen und sorgfältig abwägen, ob und in
welchem Umfang der Ausschluss der Andienungsrechte
zu erfolgen hat.
*b) Verwendung erworbener eigener Aktien und
Ausschluss des Bezugsrechts*
Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene
Ermächtigung des Vorstands sieht ferner vor, dass
der Vorstand ermächtigt wird, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die aufgrund dieser oder früher
erteilter Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 Aktiengesetz erworbenen United Internet Aktien
über die Börse oder durch ein Angebot an alle
Aktionäre zu veräußern sowie zu den in
Tagesordnungspunkt 6 Buchstaben c) aa) bis ee)
genannten Zwecken zu verwenden. Das Bezugsrecht der
Aktionäre auf United Internet Aktien wird insoweit
ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß der
vorstehenden Ermächtigung nach Buchstaben c) aa)
bis dd) von Tagesordnungspunkt 6 verwendet werden.
Darüber hinaus kann der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats im Falle der Veräußerung der
eigenen Aktien durch Angebot an alle Aktionäre das
Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge
ausschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts
für Spitzenbeträge ist erforderlich, um eine Abgabe
erworbener eigener Aktien im Wege eines
Veräußerungsangebots an die Aktionäre
technisch durchführbar zu machen. Die als freie
Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch
Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Zu den
übrigen Bezugsrechtsausschlüssen wird nachfolgend
wie folgt Bericht erstattet:
Zu Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe c) aa): Die
Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats in
anderer Weise als über die Börse oder durch ein
Angebot an alle Aktionäre veräußert werden,
wenn die eigenen United Internet Aktien gegen eine
Barleistung, die den Börsenpreis von Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung (ohne Erwerbsnebenkosten) nicht
wesentlich unterschreitet, veräußert werden.
Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der
vorstehenden Veräußerungsregelung gilt der
XETRA-Eröffnungskurs (oder eines an die Stelle des
XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystems) für die Aktie der Gesellschaft an
der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der
Veräußerung der United Internet Aktien. Diese
Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe,
dass auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts
veräußerten Aktien insgesamt ein anteiliger
Betrag von höchstens 10% des derzeitigen, bzw.,
falls dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt
der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals fällt. Auf die
vorgenannte Höchstgrenze sind dabei diejenigen
Aktien anzurechnen, für die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung das Bezugsrecht in
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wurde.
Durch den damit verbundenen Bezugsrechtsausschluss
können United Internet Aktien beispielsweise an
institutionelle Anleger verkauft oder neue
Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen
werden. Dies versetzt die Verwaltung in die Lage,
sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung
bietende Möglichkeiten schnell, flexibel und
kostengünstig zu nutzen. Es bedarf nicht der zeit-
und kostenaufwändigen Abwicklung eines
Bezugsrechts. Die Vermögens- und
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 06, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -4-
Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Ermächtigung zum Erwerb und damit mittelbar auch die Ermächtigung zur Veräußerung auf insgesamt höchstens zehn vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals bzw., falls dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt ist. Durch das Erfordernis einer Gegenleistung, die bei Barleistungen den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, wird sichergestellt, dass die Aktionäre vermögensmäßig allenfalls unwesentlich verwässert werden. Dem steht der Vorteil für die Gesellschaft und die Aktionäre gegenüber, durch die Erweiterung des Aktionärskreises das Interesse an der Aktie zu steigern. Zu Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe c) bb): Die Aktien können ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrates gegen eine Sachleistung veräußert werden, insbesondere im Rahmen des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, oder von Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen als (Teil-)Gegenleistung. Dies soll die United Internet AG im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte stärken und ihr ermöglichen, schnell, flexibel und liquiditätsschonend auf sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb solcher Vermögensgegenstände unter Einsatz eigener Aktien zu reagieren. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. Die Interessen der Aktionäre sind zum einen durch die Volumengrenze von 10% gewahrt, die eine weitergehende Einbuße der Beteiligungsquote ausschließt. Zum anderen wird sich der Vorstand bei der Festlegung der Bewertungsrelation am Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist indes nicht vorgesehen, insbesondere damit einmal erzielte Verhandlungsergebnisse durch Schwankungen des Börsenpreises nicht wieder infrage gestellt werden können. Zu Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe c) cc): Zudem ist vorgesehen, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die eigenen United Internet Aktien im Rahmen von Vergütungs- bzw. Belegschaftsaktienprogrammen an Mitglieder des Vorstands der United Internet AG bzw. an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen und/oder Mitglieder der Geschäftsführung von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen anbieten bzw. übertragen kann. Soweit United Internet Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, obliegt die Entscheidung dem Aufsichtsrat der Gesellschaft. Die Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien im Rahmen von Vergütungs- bzw. Belegschaftsaktienprogrammen liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da auf diese Weise die Identifikation der Programmteilnehmer mit dem Unternehmen und dadurch die Steigerung des Unternehmenswerts gefördert werden. Um den Programmteilnehmern eigene Aktien zum Erwerb anbieten zu können, muss das Erwerbsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien als aktienkurs- und wertorientierte Vergütungsbestandteile statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann für die Gesellschaft zudem wirtschaftlich sinnvoll sein. Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden. Zu Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe c) dd): Weiter ist vorgesehen, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt wird, die eigenen United Internet Aktien zur Erfüllung von Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus durch die Gesellschaft oder ihre nachgeordneten Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden. Durch die vorgeschlagene Beschlussfassung wird keine neue oder weitere Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen neben der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen geschaffen. Sie dient lediglich dem Zweck, der Verwaltung die Möglichkeit einzuräumen, Options- bzw. Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten, die aufgrund der bestehenden Ermächtigung ausgegeben werden, mit eigenen Aktien anstelle der Inanspruchnahme des ansonsten verfügbaren bedingten Kapitals zu bedienen, wenn dies im Einzelfall nach Prüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft liegt. Der Vorteil der Verwendung bereits bestehender eigener Aktien liegt unter anderem darin, dass - anders als bei der Inanspruchnahme bedingten Kapitals - keine neuen Aktien geschaffen werden müssen und deshalb der für eine Kapitalerhöhung typische Verwässerungseffekt vermieden werden kann. *c) Bericht* Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 205.000.000,00. Es ist eingeteilt in 205.000.000 auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich somit auf 205.000.000. Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hält die United Internet AG unmittelbar oder mittelbar 5.370.943 eigene Aktien, aus denen der United Internet AG keine Rechte zustehen. *Teilnahme an der Hauptversammlung und technisch maßgeblicher Bestandsstichtag* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sowie zur Stellung von Anträgen sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des *11. Mai 2017, 24.00 Uhr* bei der Gesellschaft angemeldet haben und am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist deren Zugang. Die Anmeldung kann über das Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren erfolgen. Aktionäre, die die Anmeldung über das Internet vornehmen möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Aktionäre die sich für den elektronischen Einladungsversand registriert haben, verwenden hierzu ihr selbst gewähltes Zugangspasswort. Alle übrigen Aktionäre, die im Aktienregister verzeichnet sind, erhalten ihre Aktionärsnummer und ein zugehöriges Zugangspasswort mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung per Post zugesandt. Die Anmeldung kann auch unter der Anschrift United Internet AG, c/o Computershare Operations Center, 80249 München, Fax-Nr. 089 309037-4675, hv2017@united-internet.de erfolgen. Ein Formular, das hierfür verwendet werden kann, wird den Aktionären, die im Aktienregister eingetragen sind, mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung per Post zugesandt, sofern sie sich nicht für den elektronischen Einladungsversand registriert haben. Nähere Hinweise zum Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den Hinweisen auf dem Anmeldeformular bzw. der Einladungsmail oder den diesbezüglichen Angaben auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung. Mit der Anmeldung kann der Aktionär eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung anfordern. Aktionäre, die sich über das Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft anmelden, haben die Möglichkeit, sich ihre Eintrittskarte unmittelbar selbst auszudrucken, bzw. sich diese per E-Mail zusenden zu lassen. Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Aus abwicklungstechnischen Gründen können vom *12. Mai 2017, 00.00 Uhr* bis zum Tag der Hauptversammlung (einschließlich) keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenanntes Technical Record Date) ist daher der 11. Mai 2017, 24:00 Uhr. *Freie Verfügbarkeit der Aktien* Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Für ihr Recht zur Teilnahme und das Stimmrecht ist jedoch entscheidend, dass die Aktionäre am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind. Für den Umfang ihres Stimmrechts ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. *Stimmrechtsvertretung* Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder den weisungsgebundenen
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April 06, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -5-
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben lassen.
In jedem Fall der Bevollmächtigung bedarf es der
ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder
durch den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt der Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
der Textform (§ 126b BGB) und können der Gesellschaft über
das Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung gemäß dem von der
Gesellschaft festgelegten Verfahren übermittelt werden.
Dafür verwenden Aktionäre ihre Zugangsdaten, die ihnen wie
oben beschrieben mit dem Einladungsschreiben per Post
zugesandt wurden. Für die Übermittlung des Nachweises
stehen die für die Anmeldung genannten Adressen
(postalische Anschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse)
ebenfalls zur Verfügung.
Mit der Eintrittskarte wird den Aktionären ein
Vollmachtsformular übersandt, das zur Vollmachtserteilung
verwendet werden kann. Das Vollmachtsformular wird den
Aktionären auch jederzeit auf Verlangen gesondert
zugesandt und ist außerdem im Internet unter
www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung abrufbar. Die Aktionäre werden
gebeten, eine Vollmacht vorzugsweise mittels des von der
Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars
zu erteilen.
Für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG
gleichgestellte Personen oder Institutionen und deren
Widerruf sowie die entsprechenden Nachweise gegenüber der
Gesellschaft gelten die gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere § 135 AktG, sowie unter Umständen ergänzende,
von den zu Bevollmächtigenden aufgestellte Anforderungen.
Wir bitten unsere Aktionäre, sich insoweit mit den jeweils
zu Bevollmächtigenden abzustimmen.
Am Tag der Hauptversammlung stehen für die Erteilung, den
Nachweis und den Widerruf der Bevollmächtigung auch die
Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der
Alten Oper, Opernplatz 1, Mozartsaal, 60313 Frankfurt am
Main, zur Verfügung.
Das persönliche Erscheinen des Aktionärs in der
Hauptversammlung gilt für sich genommen nicht als Widerruf
einer zuvor erteilten Vollmacht. Vielmehr hat der Aktionär
dann auf der Hauptversammlung einen entsprechenden
Widerruf in der erforderlichen Form zu erklären und der
Gesellschaft nachzuweisen. Die Gesellschaft hält auf der
Hauptversammlung für die Aktionäre vorbereitete
Widerrufsformulare bereit.
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, von der
Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu
bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen
in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht
ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte
nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Auch im Falle einer
Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters ist eine fristgerechte Anmeldung
erforderlich.
Die Erteilung, der Widerruf sowie die Änderung von
Vollmachten und Weisungen gegenüber den
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft sind nur wie folgt
möglich:
(i) unter dem Aktionärsportal auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung nur bis zum 18.
Mai 2017, 12.00 Uhr;
(ii) unter der für die Anmeldung genannten
postalischen Adresse nur bis zum 17. Mai
2017, 24.00 Uhr;
(iii) unter der für die Anmeldung genannten
Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse nur bis zum
18. Mai 2017, 12.00 Uhr.
Im Übrigen stehen dafür am Tag der Hauptversammlung
bis kurz vor Beginn der Abstimmung auch die Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der Alten Oper,
Opernplatz 1, Mozartsaal, 60313 Frankfurt am Main, zur
Verfügung.
Nach Eingang der Anmeldung werden den Aktionären
Eintrittskarten übersandt. Diese bitten wir zur
Hauptversammlung mitzubringen. Der Erhalt und die Vorlage
einer Eintrittskarte sind jedoch keine Voraussetzung für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts, sondern dienen lediglich der leichteren
organisatorischen Abwicklung. Die Stimmkarten werden vor
der Hauptversammlung am Versammlungsort ausgehändigt.
Informationen zur Hauptversammlung erhalten Sie auch im
Internet unter www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung.
*Rechte der Aktionäre*
*(Angaben nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131
Abs. 1 AktG)*
*1. Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)*
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
müssen der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse
bis zum Ablauf des *17. April 2017, 24.00 Uhr* schriftlich
zugehen:
United Internet AG
Investor Relations
Elgendorfer Straße 57
56410 Montabaur
Fax-Nr. 02602 96-1013
Weitergehende Erläuterungen zu Ergänzungsanträgen zur
Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG und deren
Voraussetzungen stehen auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich
Investor Relations/Hauptversammlung zur Verfügung.
*2. Anträge von Aktionären (§ 126 Abs. 1 AktG)*
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung
Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu
stellen.
Bis zum Ablauf des *3. Mai 2017, 24.00 Uhr* der
Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse zugegangene
Gegenanträge von Aktionären zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung im Sinne von § 126 Abs. 1 AktG werden den
Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung unverzüglich zugänglich
gemacht:
United Internet AG
Investor Relations
Elgendorfer Straße 57
56410 Montabaur
Fax-Nr. 02602 96-1013
investor-relations@united-internet.de
Weitergehende Erläuterungen zu Gegenanträgen nach § 126
Abs. 1 AktG und deren Voraussetzungen sowie zu den
Gründen, aus denen gemäß § 126 Abs. 2 AktG ein
Gegenantrag und dessen Begründung nicht über die Website
zugänglich gemacht werden müssen, stehen auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung zur Verfügung.
*3. Wahlvorschläge von Aktionären (§ 127 AktG)*
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung
Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
zur Wahl von Abschlussprüfern zu machen, soweit Gegenstand
der Tagesordnung eine Wahl ist.
Bis zum Ablauf des *3. Mai 2017, 24.00 Uhr* der
Gesellschaft unter der in Ziffer 2 genannten Adresse
zugegangene Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG
werden den Aktionären auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich
Investor Relations/Hauptversammlung unverzüglich
zugänglich gemacht.
Weitergehende Erläuterungen zu Wahlvorschlägen nach § 127
AktG und deren Voraussetzungen sowie zu den Gründen, aus
denen gemäß §§ 127 Satz 1 i.V.m. 126 Abs. 2 und 127
Satz 3 AktG ein Wahlvorschlag und dessen Begründung nicht
über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen,
stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung zur Verfügung.
*4. Auskunftsrecht der Aktionäre (§ 131 Abs. 1 AktG)*
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in
der Hauptversammlung am 18. Mai 2017 vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen
Unternehmen, die Lage des United Internet-Konzerns und der
in den United Internet-Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.
Weitergehende Erläuterungen zum Auskunftsrecht der
Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG stehen auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung zur Verfügung.
*Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung*
Der Inhalt der Einberufung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere nach § 124a
AktG zugänglich zu machende Informationen und Formulare im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während
der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse
unter der gleichen Internetadresse bekanntgegeben.
*Übertragung der Hauptversammlung*
Nach § 15 Abs. 4 der Satzung der United Internet AG kann
die Hauptversammlung auszugsweise oder vollständig in Bild
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April 06, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
und Ton übertragen werden. Die Übertragung kann auch
in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit
uneingeschränkt Zugang hat. Der Versammlungsleiter ist
ermächtigt vorzusehen, die vollständige oder teilweise
Bild- und Tonübertragung der Versammlung in einer näher
von ihm zu bestimmenden Weise zuzulassen. Eine
Übertragung der Hauptversammlung ist derzeit nicht
vorgesehen.
Montabaur, im April 2017
*United Internet AG*
_Der Vorstand_
2017-04-06 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: United Internet AG
Elgendorfer Str. 57
56410 Montabaur
Deutschland
E-Mail: sgramkow@united-internet.de
Internet: http://www.united-internet.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
562839 2017-04-06
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