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Dow Jones News
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DGAP-HV: Vossloh Aktiengesellschaft: -5-

DJ DGAP-HV: Vossloh Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2017 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Vossloh Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Vossloh Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 24.05.2017 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-07 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Vossloh Aktiengesellschaft Werdohl Wertpapier-Kenn-Nr.: 
766 710 
ISIN: DE 000 766 710 7 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 24. Mai 2017, 
10:00 Uhr, in Düsseldorf 
im Congress Center Ost (CCD Ost), Stockumer 
Kirchstraße 61, stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung* ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
*1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
des gebilligten Konzernabschlusses, des 
Zusammengefassten Lageberichts, des erläuternden 
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts des 
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
Jahresabschluss und Konzernabschluss am 22. März 2017 
gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. 
Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
bedarf es daher unter Tagesordnungspunkt 1 nicht. Die 
genannten Unterlagen sind über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
 www.hauptversammlung.vossloh.com 
 
zugänglich. Abschriften der genannten Unterlagen werden 
den Aktionären auf Anfrage kostenlos und unverzüglich 
zugesandt. Ferner werden die genannten Unterlagen in 
der Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
*2. Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von Euro 
118.581.615,30 wie folgt zu verwenden: 
 
Vortrag auf neue Rechnung 118.581.615,30 EUR 
*Bilanzgewinn*            *118.581.615,30 EUR* 
 
*3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
*4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
erteilen. 
 
*5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
2017 und für die prüferische Durchsicht des verkürzten 
Abschlusses und des Zwischenlageberichts* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung 
des Prüfungsausschusses - vor, zu beschließen: 
 
a) die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz 
Berlin, Niederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer 
des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für 
das Geschäftsjahr 2017 zu bestellen. 
 
b) die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz 
Berlin, Niederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer 
für eine prüferische Durchsicht des verkürzten 
Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 
2017 zu bestellen. 
 
*6. Nachwahl zum Aufsichtsrat* 
 
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach 
§§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG und § 4 
DrittelbeteiligungsG sowie § 10 der Satzung der Vossloh 
Aktiengesellschaft. Er setzt sich aus sechs Mitgliedern 
zusammen, von denen vier Mitglieder durch die 
Hauptversammlung und zwei Mitglieder von den 
Arbeitnehmern zu wählen sind. 
 
Herr Heinz Hermann Thiele, bisheriges 
Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre und 
Aufsichtsratsvorsitzender, hat sein Mandat mit Wirkung 
zum Ablauf der Hauptversammlung am 24. Mai 2017 
niedergelegt. Es bedarf deshalb der Bestellung eines 
Nachfolgers. Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 der 
Satzung der Vossloh Aktiengesellschaft erfolgt die 
Bestellung eines Nachfolgers für ein vor Ablauf der 
Amtszeit ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied für den 
Rest der Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen 
Mitglieds. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt deshalb auf Empfehlung des 
Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats vor, mit 
Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung Herrn 
Dr.-Ing. Volker Kefer, Erlangen, Diplom-Ingenieur, 
ehemaliger stellvertretender Vorstandsvorsitzender der 
Deutsche Bahn AG, bis zur Beendigung der 
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
Geschäftsjahr 2017 beschließt, als Nachfolger von 
Herrn Heinz Hermann Thiele als Aufsichtsratsmitglied 
der Aktionäre zu wählen. Herr Dr.-Ing. Volker Kefer 
soll zudem den Vorsitz im Aufsichtsrat übernehmen. Die 
Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
_Angaben nach § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG_ 
 
Herr Dr.-Ing. Volker Kefer, der zur Wahl als 
Aufsichtsratsmitglied vorgeschlagen wird, ist Mitglied 
in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen: 
 
* Bombardier Transportation (Global Holding) UK Limited 
(Board Member) 
 
_Angaben nach Ziffer 5.4.1 DCGK_ 
 
Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Deutscher Corporate 
Governance Kodex wird erklärt, dass nach Einschätzung 
des Aufsichtsrats der vorgeschlagene Kandidat nicht in 
einer nach dieser Empfehlung offenzulegenden 
persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Vossloh 
Aktiengesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den 
Organen der Vossloh Aktiengesellschaft oder einem 
wesentlich an der Vossloh Aktiengesellschaft 
beteiligten Aktionär steht. 
 
*7. Schaffung eines genehmigten Kapitals mit 
Ermächtigung zum teilweisen Ausschluss des Bezugsrechts 
und entsprechende Änderung der Satzung* 
 
Bei dem genehmigten Kapital handelt es sich um ein 
wesentliches Instrument der Unternehmensfinanzierung, 
welches es der Gesellschaft ermöglicht, ihre 
Eigenkapitalausstattung den geschäftlichen 
Erfordernissen jederzeit auch kurzfristig anzupassen. 
Um die Flexibilität des Vorstands insbesondere im 
Zusammenhang mit der Umsetzung der Wachstumsstrategie 
zu erhöhen, soll der Hauptversammlung ein genehmigtes 
Kapital nebst entsprechender Satzungsänderung 
vorgeschlagen werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
beschließen: 
 
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis 
zum 23. Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
Ausgabe auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um bis 
zu insgesamt Euro 22.662.582,32 zu erhöhen (Genehmigtes 
Kapital 2017). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht 
einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder 
mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
anzubieten. 
 
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den 
folgenden Fällen auszuschließen: 
 
(i) um Spitzenbeträge, die sich auf Grund des 
Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht 
auszunehmen; 
 
(ii) um den Inhabern - oder im Fall von Namenspapieren 
den Gläubigern - von zum Zeitpunkt der Ausnutzung des 
Genehmigten Kapitals 2017 umlaufenden Wandel- und/oder 
Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht aus von der 
Gesellschaft oder einer ihrer 100%igen 
Konzerngesellschaften künftig zu begebenden Wandel- 
und/oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
nach Ausübung der Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. 
nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionäre 
zustehen würde; 
 
(iii) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der 
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum 
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und die 
ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
überschreiten. Auf diese Kapitalgrenze werden 
angerechnet: (1.) die Veräußerung eigener Aktien, 
sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
Absatz 3 Satz 4 AktG erfolgt; (2.) diejenigen Aktien, 
die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer 
Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben 
sind, sofern die Schuldverschreibungen während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 
Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; sowie (3.) 
diejenigen Aktien, die während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung auf Grundlage anderer 
Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
der Aktionäre gemäß oder in entsprechender 
Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
wurden. Die gemäß der vorstehenden Anrechnungen 
verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer 
nach der Verminderung von der Hauptversammlung 
beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend 
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG wieder erhöht, soweit die 
neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10 % 
des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses 
Absatzes; 
 
(iv) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. 
 
Die in den vorstehenden Absätzen (i) bis (iv) 
enthaltenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
sind insgesamt auf einen Betrag, der 20 % des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Vossloh Aktiengesellschaft: -2-

Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder zum 
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch 
zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung, 
beschränkt. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze sind 
darüber hinaus anzurechnen: (1.) eigene Aktien, die 
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden; (2.) 
diejenigen Aktien, die zur Bedienung von 
Schuldverschreibungen ausgegeben werden, sofern die 
Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre ausgegeben wurden; sowie (3.) diejenigen 
Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
auf Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
wurden. Die gemäß der vorstehenden Anrechnungen 
verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer 
nach der Verminderung von der Hauptversammlung 
beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre wieder erhöht, soweit die 
neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 20 % 
des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses 
Absatzes. 
 
Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres 
an, in dem sie durch Ausübung dieser Ermächtigung und 
entsprechende Eintragung im Handelsregister entstehen 
(Entstehungs-Geschäftsjahr), am Gewinn teil; abweichend 
hiervon nehmen die neuen Aktien von Beginn des dem 
Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahrs 
an am Gewinn teil, falls die Hauptversammlung zum 
Zeitpunkt der Entstehung der Aktien über die Verwendung 
des Bilanzgewinns des dem Entstehungs-Geschäftsjahr 
vorhergehenden Geschäftsjahres noch keinen Beschluss 
gefasst hat. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
Aktienausgabe festzulegen. 
 
b) In § 4 der Satzung wird ein neuer Absatz 2 
eingefügt, der wie folgt lautet: 
 
'2. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis 
zum 23. Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
Ausgabe auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um bis 
zu insgesamt Euro 22.662.582,32 zu erhöhen (Genehmigtes 
Kapital 2017). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht 
einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder 
mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
anzubieten. 
 
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den 
folgenden Fällen auszuschließen: 
 
(i) um Spitzenbeträge, die sich auf Grund des 
Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht 
auszunehmen; 
 
(ii) um den Inhabern - oder im Fall von Namenspapieren 
den Gläubigern - von zum Zeitpunkt der Ausnutzung des 
Genehmigten Kapitals 2017 umlaufenden Wandel- und/oder 
Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht aus von der 
Gesellschaft oder einer ihrer 100%igen 
Konzerngesellschaften künftig zu begebenden Wandel- 
und/oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
nach Ausübung der Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. 
nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionäre 
zustehen würde; 
 
(iii) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der 
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum 
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und die 
ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
überschreiten. Auf diese Kapitalgrenze werden 
angerechnet: (1.) die Veräußerung eigener Aktien, 
sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
Absatz 3 Satz 4 AktG erfolgt; (2.) diejenigen Aktien, 
die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer 
Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben 
sind, sofern die Schuldverschreibungen während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 
Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; sowie (3.) 
diejenigen Aktien, die während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung auf Grundlage anderer 
Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
der Aktionäre gemäß oder in entsprechender 
Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
wurden. Die gemäß der vorstehenden Anrechnungen 
verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer 
nach der Verminderung von der Hauptversammlung 
beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend 
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG wieder erhöht, soweit die 
neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10 % 
des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses 
Absatzes; 
 
(iv) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. 
 
Die in den vorstehenden Absätzen (i) bis (iv) 
enthaltenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
sind insgesamt auf einen Betrag, der 20 % des 
Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder zum 
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch 
zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung, 
beschränkt. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze sind 
darüber hinaus anzurechnen: (1.) eigene Aktien, die 
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden; (2.) 
diejenigen Aktien, die zur Bedienung von 
Schuldverschreibungen ausgegeben werden, sofern die 
Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre ausgegeben wurden; sowie (3.) diejenigen 
Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
auf Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
wurden. Die gemäß der vorstehenden Anrechnungen 
verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer 
nach der Verminderung von der Hauptversammlung 
beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre wieder erhöht, soweit die 
neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 20 % 
des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses 
Absatzes. 
 
Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres 
an, in dem sie durch Ausübung dieser Ermächtigung und 
entsprechende Eintragung im Handelsregister entstehen 
(Entstehungs-Geschäftsjahr), am Gewinn teil; abweichend 
hiervon nehmen die neuen Aktien von Beginn des dem 
Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahrs 
an am Gewinn teil, falls die Hauptversammlung zum 
Zeitpunkt der Entstehung der Aktien über die Verwendung 
des Bilanzgewinns des dem Entstehungs-Geschäftsjahr 
vorhergehenden Geschäftsjahres noch keinen Beschluss 
gefasst hat. 
 
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe 
festzulegen.' 
 
Die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 4 der Satzung 
werden zu Absätzen 3 und 4. 
 
*Berichte und Hinweise* 
 
*Information zu Tagesordnungspunkt 6 (Angaben über den 
zur Nachwahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen 
Kandidaten)* 
 
*Dr.-Ing. Volker Kefer, Diplom-Ingenieur* 
wohnhaft in Erlangen, Deutschland 
geboren 1956 in Koblenz, Deutschland 
 
_Ausbildung_ 
Studium der Elektrotechnik und des Maschinenbaus 
Promotion, Technische Universität München 
 
_Beruflicher Werdegang_ 
1983 - 1988 Siemens AG, Entwicklungsingenieur 
1988 - 1993 Siemens AG, Projekt- bzw. Abteilungsleitung 
für die weltweite Abwicklung von Abhitze-Dampferzeugung 
1993 - 1996 Siemens AG, Produktmanagement für 
Dampfkraftwerke 
1996 - 1998 Siemens AG, Leitung des Zentralen 
Marketings für Kraftwerksleittechnik 
1998 - 2001 Siemens SGP Verkehrstechnik, Vorstand für 
den Geschäftsbereich Drehgestelle 
2001 - 2005 Siemens Transportation Systems, 
Geschäftsgebietsleiter für den Bereich Lokomotiven 
2005 - 2006 Siemens Transportation Systems, Leiter des 
Geschäftsgebiets Mass Transit 
2006 - 2009 DB Netz AG, Vorstandsvorsitzender 
2009 - 2016 Deutsche Bahn AG, Konzernvorstand Technik, 
Systemverbund und Dienstleistungen 
2010 - 2016 Deutsche Bahn AG, Vorstand Infrastruktur 
2015 - 2016 Deutsche Bahn AG, stellvertretender 
Vorstandsvorsitzender 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 nach § 
203 Absatz 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 
4 Satz 2 AktG* 
 
Unter Punkt 7 der Tagesordnung wird die Schaffung eines 
genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu Euro 
22.662.582,32 durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
vorgeschlagen (Genehmigtes Kapital 2017). 
 
Mit dem vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2017 wird 
der Vorstand der Gesellschaft in einem angemessenen 
Rahmen in die Lage versetzt, die 
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft jederzeit den 
geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und in den 
sich wandelnden Märkten im Interesse ihrer Aktionäre 
schnell und flexibel zu handeln. Der Vorstand sieht es 
als seine Pflicht an, dafür zu sorgen, dass die 
Gesellschaft - unabhängig von konkreten 
Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen 
Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt. Da 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Vossloh Aktiengesellschaft: -3-

Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in 
der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, 
dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der 
jährlichen Hauptversammlung abhängig ist. Mit dem 
Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber 
diesem Erfordernis Rechnung getragen. Gängige Anlässe 
für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind 
die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung 
von Beteiligungserwerben. 
 
Bei der Ausnutzung der unter Tagesordnungspunkt 7 
vorgeschlagenen Ermächtigung des Vorstands, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
Gesellschaft gegen Bar- und/oder gegen Sacheinlagen zu 
erhöhen, steht den Aktionären grundsätzlich ein 
Bezugsrecht zu. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmtem Umfang über 
den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der 
Aktionäre zu entscheiden: 
 
a) Die Ermächtigung des Vorstands, etwaige 
Spitzenbeträge, die sich auf Grund des 
Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der 
Aktionäre auszuschließen, dient der Gewährleistung 
eines praktikablen Bezugsverhältnisses und damit der 
Erleichterung der technischen Durchführung der 
Kapitalerhöhung. Die als sogenannte freie Spitzen vom 
Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommenen neuen Aktien 
werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
b) Des Weiteren ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
die Möglichkeit eines Ausschlusses des Bezugsrechts der 
Aktionäre vorgesehen, um auch den Inhabern - oder im 
Fall von Namenspapieren den Gläubigern - künftig zu 
begebender Options- und/oder 
Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue 
Aktien geben zu können, wenn dies die Bedingungen der 
jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. Solche 
Schuldverschreibungen sind zur erleichterten 
Platzierung am Kapitalmarkt in der Regel mit einem 
Verwässerungsschutzmechanismus ausgestattet, der 
vorsieht, dass den Inhabern bzw. Gläubigern bei 
nachfolgenden Aktienemissionen mit Bezugsrecht der 
Aktionäre anstelle einer Ermäßigung des Options- 
bzw. Wandlungspreises ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
eingeräumt werden kann, wie es auch den Aktionären 
zusteht. Die Inhaber bzw. Gläubiger werden damit so 
gestellt, als ob sie ihr Options- oder Wandlungsrecht 
bereits ausgeübt hätten bzw. eine Wandlungspflicht 
erfüllt wäre. Dies hat den Vorteil, dass die 
Gesellschaft - im Gegensatz zu einem 
Verwässerungsschutz durch Reduktion des Options- bzw. 
Wandlungspreises - einen höheren Ausgabekurs für die 
bei der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden 
Aktien erzielen kann. 
 
c) Darüber hinaus sieht der Beschlussvorschlag unter 
Tagesordnungspunkt 7 vor, dass der Vorstand die 
Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 
gesetzlichen Bezugsrecht ausschließen darf, wenn 
der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum 
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, 
Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und einen 
hierbei entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch 
sehr kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des 
Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht nur ein zeitnäheres 
Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien zu 
einem börsenkursnahen Preis, also ohne den bei 
Bezugsrechtsemissionen in der Regel erforderlichen 
Abschlag. Dies führt zum Wohl der Gesellschaft zu 
höheren Emissionserlösen. Zusätzlich kann mit einer 
derartigen Platzierung die Gewinnung neuer 
Aktionärsgruppen angestrebt werden. Bei Ausnutzung der 
Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag - mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats - so niedrig bemessen, wie 
dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung 
vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der 
Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
des Genehmigten Kapitals 2017 wird jedoch keinesfalls 
mehr als fünf vom Hundert des aktuellen Börsenpreises 
betragen. 
 
Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen 
insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, 
und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Der 
Beschlussvorschlag sieht zudem eine Anrechnungsklausel 
vor. Auf die Begrenzung in Höhe von 10 % des 
Grundkapitals sind danach anzurechnen: (1.) die 
Veräußerung eigener Aktien, sofern sie während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
erfolgt; (2.) diejenigen Aktien, die zur Bedienung von 
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben 
werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
ausgegeben werden; sowie (3.) diejenigen Aktien, die 
während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage 
anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in 
entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
ausgegeben wurden. Diese Anrechnungen erfolgen jeweils 
im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen 
Verwässerung ihrer Beteiligung. Die gemäß der 
vorstehend erläuterten Anrechnungsklausel verminderte 
Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer nach der 
Verminderung von der Hauptversammlung beschlossenen 
neuen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 
Satz 4 AktG wieder erhöht, soweit die neue Ermächtigung 
reicht, höchstens aber bis zu 10 % des Grundkapitals 
nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes. Denn in 
diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat die 
Hauptversammlung erneut die Möglichkeit, über einen 
erleichterten Bezugsrechtsausschluss zu entscheiden, 
sodass der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist. 
Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum 
erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die 
durch die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
Aktien bzw. zur Ausgabe von Schuldverschreibungen bzw. 
die durch die Veräußerung eigener Aktien 
entstandene Sperre hinsichtlich der Ausgabe neuer 
Aktien auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2017 ohne 
Bezugsrecht der Aktionäre weg. Aufgrund der identischen 
Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss ist 
in der erneuten Ermächtigung zum erleichterten 
Bezugsrechtsausschluss - soweit die gesetzlichen 
Anforderungen eingehalten werden - zugleich auch eine 
Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses 
über die Schaffung des Genehmigten Kapitals 2017 zu 
sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung der 
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in direkter 
oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 
AktG erfolgt die Anrechnung erneut. 
 
Die Aktionäre haben auf Grund des börsenkursnahen 
Ausgabepreises der neuen Aktien und auf Grund der 
größenmäßigen Begrenzung der 
bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die 
Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Erwerb der 
erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen 
über die Börse aufrechtzuerhalten. Es ist daher 
sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der 
gesetzlichen Wertung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG die 
Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei einer 
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 unter 
Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben, 
während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre 
weitere Handlungsspielräume eröffnet werden. 
 
d) Das Bezugsrecht der Aktionäre soll mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats schließlich bei Ausnutzung der 
Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gegen 
Sacheinlagen ausgeschlossen werden können. Damit wird 
der Vorstand in die Lage versetzt, Aktien der 
Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen, insbesondere 
bei Unternehmenszusammenschlüssen und zum Erwerb von 
Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, 
Unternehmensteilen oder anderen Wirtschaftsgütern, 
einzusetzen. So kann sich in Verhandlungen die 
Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, 
sondern Aktien zu leisten. Die Möglichkeit, Aktien der 
Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können, 
schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um 
interessante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen 
Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, 
Unternehmensteilen oder anderen Wirtschaftsgütern 
liquiditätsschonend zu nutzen. Auch unter dem 
Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur 
kann die Hingabe von Aktien sinnvoll sein. Der 
Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, denn die 
Emission von Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, 
dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen 
Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird 
bei der Festlegung der Bewertungsrelation 
sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und 
ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein 
angemessener Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt 
wird. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig 
prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung 
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
Gebrauch machen soll. Er wird das Bezugsrecht der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Vossloh Aktiengesellschaft: -4-

Aktionäre nur dann ausschließen, wenn sich der 
Erwerb im Rahmen der Akquisitionsvorhaben hält, die der 
Hauptversammlung in diesem Bericht abstrakt umschrieben 
worden sind, und wenn der Erwerb gegen Ausgabe von 
Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche 
Zustimmung zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 
nur dann erteilen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt 
sind. 
 
Die in den vorstehenden Absätzen a) bis d) 
beschriebenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
sind insgesamt auf einen Betrag, der 20 % des 
Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder zum 
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch 
zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung, 
beschränkt. Auf diese 20 %-Grenze sind darüber hinaus 
anzurechnen: (1.) eigene Aktien, die während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts veräußert werden; (2.) diejenigen 
Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen 
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
wurden; sowie (3.) diejenigen Aktien, die während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage anderer 
Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
der Aktionäre ausgegeben wurden. Durch die Beschränkung 
wird gleichzeitig auch eine mögliche 
Stimmrechtsverwässerung der vom Bezugsrecht 
ausgeschlossenen Aktionäre begrenzt. Die gemäß der 
vorstehend erläuterten Anrechnungsklausel verminderte 
Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer nach der 
Verminderung von der Hauptversammlung beschlossenen 
neuen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre wieder erhöht, soweit die neue Ermächtigung 
reicht, höchstens aber bis zu 20 % des Grundkapitals 
nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes. Denn in 
diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat die 
Hauptversammlung erneut die Möglichkeit, über einen 
erleichterten Bezugsrechtsausschluss zu entscheiden, 
sodass der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist. 
Bei Abwägung aller dieser Umstände ist die Ermächtigung 
zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen 
erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der 
Gesellschaft geboten. 
 
Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung 
über jede Ausnutzung einer der vorstehend genannten 
Ermächtigungen berichten. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung - in Person oder 
durch Bevollmächtigte - und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend 
genannten Adresse anmelden und einen Nachweis über die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
übermitteln: 
 
Vossloh Aktiengesellschaft 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
Fax: 069/12012-86045 
E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in 
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
Sprache erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz 
durch das depotführende Institut. Der Nachweis des 
Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages 
vor der Hauptversammlung, also den 3. Mai 2017 
('Nachweisstichtag'), zu beziehen. 
 
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis der 
Berechtigung müssen der Gesellschaft bis spätestens zum 
Ablauf des 17. Mai 2017 unter der vorstehend genannten 
Adresse zugehen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der 
Berechtigung fristgerecht erbracht hat. Auch im Fall 
der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen 
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben mithin keine 
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur 
teilnahme- und stimmberechtigt, wenn sie sich 
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen 
lassen. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihrer 
Berechtigung bei der Gesellschaft werden den Aktionären 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um 
den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst 
frühzeitig für die Übersendung des Nachweises 
ihrer Berechtigung an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat 
die Vossloh Aktiengesellschaft insgesamt 15.967.437 auf 
den Inhaber lautende Stückaktien mit ebenso vielen 
Stimmrechten ausgegeben. Die Gesellschaft hält zum 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine 
eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten 
Aktien beläuft sich daher zum Zeitpunkt der Einberufung 
der Hauptversammlung auf 15.967.437 Stück. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung 
auch durch einen Bevollmächtigten (zum Beispiel ein 
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung) ausüben 
lassen. Auch bei Erteilung einer Vollmacht sind eine 
fristgemäße Anmeldung durch den Aktionär oder den 
Bevollmächtigten und der Nachweis der Berechtigung 
erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf 
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei 
der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG, 
auch in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG, 
gleichgestellten Institution oder Person, sehen weder 
das Gesetz noch die Satzung der Gesellschaft eine 
besondere Form vor. Möglicherweise verlangt jedoch in 
diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder 
Person eine besondere Form der Vollmacht, weil sie 
gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar 
festhalten muss. Die Besonderheiten sind bei dem 
jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, 
werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das 
Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür 
bereithält. Es findet sich auf der Rückseite der 
Eintrittskarte, die der Aktionär bei rechtzeitiger 
Anmeldung und Nachweiserbringung erhält. Zudem findet 
sich das Formular für die Erteilung einer 
Stimmrechtsvollmacht auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter www.hauptversammlung.vossloh.com. 
Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten 
können der Gesellschaft an folgende E-Mail-Adresse 
elektronisch übermittelt werden: 
hauptversammlung@vossloh.com 
 
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, sich in 
der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft 
benannte Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. 
Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht 
und besondere Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter 
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, 
benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur 
Hauptversammlung. Auf der Eintrittskarte ist ein 
entsprechendes Vollmachts- und Weisungsformular 
abgedruckt, in dem die Einzelheiten zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter näher erläutert werden; diese 
Informationen können auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter www.hauptversammlung.vossloh.com 
abgerufen werden. Vollmachten und Weisungen an die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen 
in Textform (§ 126b BGB) und unter Verwendung der 
hierfür auf den Eintrittskarten vorgesehenen 
Vollmachts- und Weisungsformulare erteilt werden. 
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter 
müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 
23. Mai 2017 unter nachfolgender Adresse vorliegen. Wir 
bitten um Verständnis, dass später eingehende 
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter 
nicht mehr berücksichtigt werden können. 
 
Vossloh Aktiengesellschaft 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Fax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 
2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG* 
 
_Ergänzungsverlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)_ 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 
500.000 am Grundkapital erreichen, können verlangen, 
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss 
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft in 
Schriftform spätestens zum Ablauf des 23. April 2017 
unter nachfolgender Adresse zugegangen sein. Später 
zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht 
berücksichtigt. Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen 
zur Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Informationen in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. 
 
Vossloh Aktiengesellschaft 
- Vorstand - 
Vosslohstraße 4 
58791 Werdohl 
 
_Gegenanträge und Wahlvorschläge (§ 126 Absatz 1, § 127 
AktG)_ 
 
Aktionäre haben das Recht, in der Hauptversammlung 
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu 
stellen sowie Wahlvorschläge zu unterbreiten. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind 
ausschließlich an die nachstehende Adresse zu 
richten: 
 
Vossloh Aktiengesellschaft 
Vosslohstraße 4 
58791 Werdohl 
Fax: 02392/52-219 
E-Mail: hauptversammlung@vossloh.com 
 
Bis spätestens zum Ablauf des 9. Mai 2017 unter 
vorstehender Adresse bei der Gesellschaft mit Nachweis 
der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und 
Wahlvorschläge werden einschließlich einer 
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über 
die Internetseite der Gesellschaft unter 
www.hauptversammlung.vossloh.com zugänglich gemacht. 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge 
sowie Gegenanträge ohne Begründung werden nicht vorab 
veröffentlicht. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen 
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und 
fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu 
stellen, bleibt unberührt. 
 
_Auskunftsrecht (§ 131 Absatz 1 AktG)_ 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie 
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des 
Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns 
und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
Unternehmen. 
 
*Veröffentlichungen auf der Internetseite der 
Gesellschaft* 
*(§ 124a AktG)* 
 
Diese Einberufung, die ab der Einberufung zugänglich zu 
machenden Berichte und Unterlagen sowie weitere 
Informationen zur Hauptversammlung einschließlich 
der weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 
und § 131 Absatz 1 AktG finden sich auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
www.hauptversammlung.vossloh.com. 
 
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der 
Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse 
bekannt gegeben. 
 
Werdohl, im April 2017 
 
*Vossloh Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-04-07 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Vossloh Aktiengesellschaft 
             Vosslohstraße 4 
             58791 Werdohl 
             Deutschland 
E-Mail:      info@vossloh.com 
Internet:    http://www.vossloh.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
563363 2017-04-07 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 07, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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