DJ DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2017 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 19.05.2017 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2017-04-10 / 15:00
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft Haselünne Wertpapierkennnummer (WKN)
520 160 International Securities Identification Number (ISIN)
DE0005201602 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere
Aktionäre zu der am Freitag, dem 19. Mai 2017,
10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ),
in der Niedersachsenhalle im Hannover Congress Centrum,
Theodor-Heuss-Platz 1-3, 30175 Hannover,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016,
des zusammengefassten Lageberichts für die
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft und den Konzern
einschließlich des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315
Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz
(AktG) am 22. März 2017 gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat
den Konzernabschluss gebilligt.
Eine Feststellung des Jahresabschlusses und eine
Billigung des Konzernabschlusses durch die
Hauptversammlung ist deshalb nach § 173 Abs. 1 AktG
nicht erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten
Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich
zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von der
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
- einer Beschlussfassung hierzu bedarf.
Die vorgenannten Unterlagen sowie der Vorschlag des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind
über die Internetadresse
www.berentzen-gruppe.de/investoren/termine/hauptversamm
lung/ zugänglich und werden in der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme ausliegen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn für das
Geschäftsjahr 2016 in Höhe von EUR 5.521.613,65 wie
folgt zu verwenden:
a) Zahlung einer Dividende EUR 2.348.422,75
von EUR 0,25 je
dividendenberechtigter
Stammaktie für das
Geschäftsjahr 2016
und
b) Vortrag des EUR 3.173.190,90
verbleibenden Betrages
in Höhe von auf neue
Rechnung
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von
der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der
Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
unmittelbar oder mittelbar gehaltenen 206.309 eigenen
Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht
dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung
kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien
verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter
Ausschüttung von EUR 0,25 je dividendenberechtigter
Stammaktie der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag über die
Gewinnverwendung unterbreitet werden.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der seit dem 1.
Januar 2017 geltenden Fassung ist der Anspruch auf die
Dividende am dritten auf den Hautversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag, das heißt am 24. Mai 2017,
fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung
erteilt.
5. *Wahl des Jahres- und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2017, des Prüfers für eine etwaige
prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und
des Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2017 sowie
des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht
zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine
entsprechende Empfehlung des Finanz- und
Prüfungsausschusses, vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Die Warth & Klein Grant Thornton AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum
Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2017, zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und
des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y
Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im Geschäftsjahr
2017 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen
Finanzinformationen gemäß §§ 37w Abs. 7, 37y Nr. 2
des Wertpapierhandelsgesetzes im Geschäftsjahr 2017 und
2018 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung
bestellt.
6. *Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat*
Herr Donatus Albrecht hat sein Mandat zum 20. Juni 2016
niedergelegt. Seine reguläre Amtszeit hätte mit Ablauf
der Hauptversammlung geendet, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
beschließt. An Stelle von Herrn Donatus Albrecht
wurde Herr Daniël M.G. van Vlaardingen auf im
Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat seitens des
Vorsitzenden des Aufsichtsrats gestellten Antrag mit
Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück (Registergericht)
vom 24. August 2016 für die Zeit bis zur Behebung des
Mangels zum neuen Aufsichtsratsmitglied der
Gesellschaft bestellt. Herr Daniël M.G. van Vlaardingen
soll nun durch die Hauptversammlung zum Mitglied des
Aufsichtsrats gewählt werden.
Die Herren Dr. Frank Forster, Dr. Dirk Markus und Dr.
Martin Schoefer haben ihre jeweiligen Mandate mit
Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung der
Hauptversammlung am 19. Mai 2017 niedergelegt. Ihre
reguläre Amtszeit hätte jeweils mit Ablauf der
Hauptversammlung geendet, die über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
beschließt.
Herr Frank Schübel, Vorstandssprecher der
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft, hat dem
Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft am 3. Januar
2017 mitgeteilt, dass er seine am 30. Oktober 2017
endende Vorstandsbestellung nicht verlängern wird. Herr
Schübel hat dabei die Absicht erklärt, der
Unternehmensgruppe sein Know-how künftig als Mitglied
des Aufsichtsrats der Berentzen-Gruppe
Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen, auch um
strategische Kontinuität und Kompetenz weiter zu
gewährleisten. Die Vorstandsbestellung von Herrn
Schübel endet mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung am 19. Mai 2017.
Aktionäre, die zusammen mehr als 25 Prozent der
Stimmrechte an der Gesellschaft halten, haben
gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG
vorgeschlagen, Herrn Frank Schübel durch Nachwahl als
Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen.
Der Aufsichtsrat hat sich diesen Aktionärswahlvorschlag
zu eigen gemacht und schlägt nachfolgend Herrn Frank
Schübel zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied vor.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96
Abs. 1, 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG), § 1 Abs.
1 Nr. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes und § 8 Abs. 1
der Satzung aus drei Arbeitnehmervertretern und sechs
von der Hauptversammlung zu wählenden
Anteilseignervertretern zusammen. Die Hauptversammlung
ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines
ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt
gemäß § 8 Abs. 5 der Satzung für den Rest der
Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine
entsprechende Empfehlung des Nominierungsausschusses,
vor,
a) Herrn Prof. Dr. Roland Klose, wohnhaft in
Würzburg, Deutschland, Professor für
Betriebswirtschaftslehre, FOM Hochschule
für Oekonomie & Management, Essen /
Nürnberg, Deutschland,
b) Herrn Hendrik H. van der Lof, wohnhaft in
Almelo, Niederlande, Geschäftsführer der
Via Finis Invest B.V., Almelo,
Niederlande,
c) Herrn Frank Schübel, wohnhaft in
Gräfelfing, Deutschland, bis zum Ablauf
der Hauptversammlung am 19. Mai 2017
Sprecher des Vorstands der
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft,
Haselünne, Deutschland, ab dem 1. Juni
2017 Geschäftsführer der Teekanne GmbH &
Co. KG, Düsseldorf, Deutschland,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 10, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)
DJ DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: -2-
d) Herrn Daniël M.G. van Vlaardingen,
wohnhaft in Hilversum, Niederlande,
Geschäftsführer der Monolith Investment
Management B.V., Amsterdam, Niederlande,
mit Wirkung ab Beendigung der für den 19. Mai 2017
einberufenen ordentlichen Hauptversammlung als
Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat für die
Amtszeit zu wählen, die mit Beendigung der
Hauptversammlung endet, die über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
beschließt.
*Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:*
a) Herr Prof. Dr. Roland Klose:
Herr Prof. Dr. Klose ist nicht Mitglied
in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
b) Herr Hendrik H. van der Lof:
Herr van der Lof ist nicht Mitglied in
anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten.
Herr van der Lof ist Mitglied in
folgenden vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
- Monolith N.V., Amsterdam, Niederlande
(Mitglied des Aufsichtsrats)
- TIIN Buy-Out & Growth Fund B.V.,
Naarden, Niederlande (Vorsitzender des
Aufsichtsrats)
c) Herr Frank Schübel:
Herr Schübel ist Mitglied in folgenden
anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
- Doornkaat Aktiengesellschaft, Norden,
Deutschland (Vorsitzender des
Aufsichtsrats)
Herr Schübel ist nicht Mitglied in
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
d) Herr Daniël M.G. van Vlaardingen:
Herr van Vlaardingen ist nicht Mitglied
in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
*Angaben zu Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate
Governance Kodex:*
- Nach Einschätzung des Aufsichtsrats
bestehen zwischen Herrn Prof. Dr. Roland
Klose und der Berentzen-Gruppe
Aktiengesellschaft und ihren
Konzernunternehmen, den Organen der
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft und
sonstigen wesentlich an der
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft
beteiligten Aktionären keine für die
Wahlentscheidung der Hauptversammlung
maßgebenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen, deren
Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 des
Deutschen Corporate Governance Kodex
empfohlen wird.
- Herr Hendrik H. van der Lof ist Mitglied
des Aufsichtsrats der niederländischen
Investmentgesellschaft Monolith N.V.,
einem Unternehmen der
Monolith-Investmentgruppe, Amsterdam,
Niederlande. Die Stichting
Administratiekantoor Monolith, Amsterdam,
Niederlande, und die Monolith Duitsland
B.V., Amsterdam, Niederlande, halten
aktuell indirekt bzw. direkt rund 10,4 %
der stimmberechtigten Aktien der
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft.
Zwischen Herrn van der Lof und der
Monolith Duitsland B.V. als direkt
wesentlich an der Berentzen-Gruppe
Aktiengesellschaft beteiligtem Aktionär
bestehen daher persönliche und
geschäftliche Beziehungen im Sinne der
Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate
Governance Kodex. Im Übrigen bestehen
nach Einschätzung des Aufsichtsrats
zwischen Herrn van der Lof und der
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft und
ihren Konzernunternehmen, den Organen der
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft und
sonstigen wesentlich an der
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft
beteiligten Aktionären keine für die
Wahlentscheidung der Hauptversammlung
maßgebenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen, deren
Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 des
Deutschen Corporate Governance Kodex
empfohlen wird.
- Herr Frank Schübel ist aktuell Mitglied
und Sprecher des Vorstands der
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft. Seine
Vorstandsbestellung endet mit Wirkung zum
Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung
am 19. Mai 2017. Herr Schübel hält darüber
hinaus gemeinsam mit seiner Ehefrau rund
0,4 % der stimmberechtigten Aktien der
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft.
Zwischen Herrn Schübel und der
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft
bestehen daher persönliche und
geschäftliche Beziehungen im Sinne der
Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate
Governance Kodex. Im Übrigen bestehen
nach Einschätzung des Aufsichtsrats
zwischen Herrn Schübel und der
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft und
ihren Konzernunternehmen, den Organen der
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft und
sonstigen wesentlich an der
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft
beteiligten Aktionären keine für die
Wahlentscheidung der Hauptversammlung
maßgebenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen, deren
Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 des
Deutschen Corporate Governance Kodex
empfohlen wird.
- Herr Daniël M.G. van Vlaardingen ist
Geschäftsführer der niederländischen
Investmentgesellschaft Monolith Investment
Management B.V., einem Unternehmen der
Monolith-Investmentgruppe, Amsterdam,
Niederlande. Die Stichting
Administratiekantoor Monolith, Amsterdam,
Niederlande, und die Monolith Duitsland
B.V., Amsterdam, Niederlande, halten
aktuell indirekt bzw. direkt rund 10,4 %
der stimmberechtigten Aktien der
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft.
Zwischen Herrn van Vlaardingen und der
Stichting Administratiekantoor Monolith
sowie der Monolith Duitsland B.V. als
indirekt bzw. direkt wesentlich an der
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft
beteiligten Aktionären bestehen daher
persönliche und geschäftliche Beziehungen
im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen
Corporate Governance Kodex. Im
Übrigen bestehen nach Einschätzung
des Aufsichtsrats zwischen Herrn van
Vlaardingen und der Berentzen-Gruppe
Aktiengesellschaft und ihren
Konzernunternehmen, den Organen der
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft und
sonstigen wesentlich an der
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft
beteiligten Aktionären keine für die
Wahlentscheidung der Hauptversammlung
maßgebenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen, deren
Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 des
Deutschen Corporate Governance Kodex
empfohlen wird.
Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 des
Deutschen Corporate Governance Kodex vergewissert, dass
die vorgeschlagenen Kandidaten jeweils den zu
erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
Es ist beabsichtigt, in Übereinstimmung mit Ziffer
5.4.3. des Deutschen Corporate Governance Kodex die
Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl
vorzunehmen.
Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten
sind auf der Internetseite der Berentzen-Gruppe
Aktiengesellschaft unter
http://www.berentzen-gruppe.de/termine/hauptversammlung
zugänglich.
7. *Beschlussfassung über die Änderung von § 14 der
Satzung (Vergütung) zur Anpassung der
Aufsichtsratsvergütung*
Die Vergütungsstruktur des Aufsichtsrats wurde
letztmalig im Jahr 2012 angepasst. Seitdem erhalten die
Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 14 Abs. 1 der
Satzung der Gesellschaft ausschließlich eine feste
Vergütung, welche zuvor zuletzt im Jahr 2003 angepasst
wurde. Um den über die vergangenen Jahre gestiegenen
Anforderungen an die Komplexität der Aufgaben und der
Verantwortung der Mitglieder des Aufsichtsrats und
seiner Ausschüsse Rechnung zu tragen, soll die
Vergütungsstruktur mit Rückwirkung zum 1. Januar 2017
auf ein diesen Aufgaben und der Lage der Gesellschaft
angemessenes Verhältnis angepasst werden.
Wie bislang soll den Mitgliedern des Aufsichtsrats
neben dem Ersatz ihrer Auslagen auch künftig
ausschließlich eine feste Vergütung gewährt
werden. Eine ausschließlich feste Vergütung
widerspricht auch nicht den Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex.
Entsprechend des § 14 Abs. 2 der Satzung, der
unverändert bleiben soll, ist die Vergütung nach Ablauf
des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
Dementsprechend schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor,
wie folgt zu beschließen:
a) § 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
wird wie folgt neu gefasst:
'(1) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält
als Vergütung für jedes volle
Geschäftsjahr Euro 17.000,00. Für
den Aufsichtsratsvorsitzenden
beträgt die Jahresvergütung das
Doppelte, für den stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden das
Eineinhalbfache des in Satz 1
genannten Betrages. Zusätzlich zu
der in Satz 1 festgelegten
Vergütung erhalten Mitglieder für
jede Mitgliedschaft in einem
Ausschuss ein Viertel und für jeden
Vorsitz in einem Ausschuss die
Hälfte der Jahresvergütung für
jedes volle Geschäftsjahr.'
b) Mit Wirksamkeit der Satzungsregelung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 10, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)
DJ DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: -3-
gemäß lit. a) dieses
Tagesordnungspunktes findet die Neuregelung
der Aufsichtsratsvergütung erstmals für das
am 1. Januar 2017 begonnene Geschäftsjahr
Anwendung.
*Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts*
Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich vor der Hauptversammlung angemeldet
und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung
muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes muss durch einen von dem depotführenden Institut in
Textform (§ 126b BGB) erstellten und in deutscher oder englischer Sprache
abgefassten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erfolgen. Der Nachweis
des depotführenden Instituts hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Versammlung, also auf den 28. April 2017, 00:00 Uhr
Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) (sogenannter Nachweisstichtag), zu
beziehen.
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft jeweils bis spätestens am 12. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ),
unter der Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft
c/o UniCredit Bank AG
CBS51DS/GM
80311 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 5400 2519
E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de
zugehen.
Nach frist- und ordnungsgemäßem Eingang von Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter vorgenannter Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt, die der Erleichterung der
organisatorischen Abwicklung dienen und auch ein Vollmachtsformular (siehe
dazu noch weiter unten) enthalten. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für
die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten sind lediglich
organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den zuvor beschriebenen Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß
erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag bzw. dem Nachweis geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit der nachgewiesenen Aktien einher. Auch im Fall
der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung der Aktien nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts im
Verhältnis zur Gesellschaft ausschließlich der Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach
dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach
dem Nachweisstichtag. Wer zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber
noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist im Verhältnis zur
Gesellschaft nicht als Aktionär teilnahme- und stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten*
Aktionäre können sich hinsichtlich der Teilnahme an der Hauptversammlung
und der Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung durch einen
Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten lassen.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
Hauptversammlung zulässig und kann sowohl gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und
der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter 'Voraussetzung für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts').
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann gemäß § 134
Abs. 3 Satz 2 AktG die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Die Satzung der Gesellschaft bestimmt in § 19 Abs. 2 Satz 2, dass die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der im Gesetz bestimmten Form bedürfen. Wenn
weder Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen noch diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG und § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellte Personen, Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen
bevollmächtigt werden und die Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst §
135 AktG unterliegt, bedürfen die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft daher der Textform (§ 126b
BGB).
Bei Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder
diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen,
Institute bzw. Unternehmen ist die Vollmachterteilung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachterteilung muss dabei vollständig
sein und darf nur die mit der Stimmrechtsausübung verbundenen Erklärungen
enthalten. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder andere mit diesen gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institute
bzw. Unternehmen bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich in diesem
Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist
ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird
hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten
erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung
verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG, also insbesondere bei
Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer Aktionärsvereinigung,
etwas anderes ergibt. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht
werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: berentzen@better-orange.de
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann,
befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte und steht auch unter
http://www.berentzen-gruppe.de/investoren/termine/hauptversammlung/ zum
Download zur Verfügung.
Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft) vertreten lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte
Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben
unter 'Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts'). Die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Soweit die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen
in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, das Stimmrecht
zu den Tagesordnungspunkten ausschließlich gemäß den Weisungen
des Aktionärs zu den in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt
gemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung auszuüben. Soweit eine
eindeutige und ausdrückliche Weisung fehlt, werden sich die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Den Stimmrechtsvertretern der
Gesellschaft steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener
Ermessensspielraum zu. Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie der Stellung von Anträgen und
Fragen ist nicht möglich. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts nur in Textform entgegen.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die
Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte und steht auch unter
http://www.berentzen-gruppe.de/investoren/termine/hauptversammlung/ zum
Download zur Verfügung. Die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft mit den Weisungen soll spätestens mit Ablauf des 18. Mai 2017,
24:00 Uhr (MESZ), bei der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse eingegangen sein. Ein zusätzlicher Nachweis der
Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist nicht
erforderlich.
Darüber hinaus haben Aktionäre und deren Vertreter auch während der
Hauptversammlung die Möglichkeit, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Für einen Widerruf und eine Änderung der Vollmachts- und
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 10, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)
Weisungserteilung an einen von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten
der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend. Möchte ein Aktionär
trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter an der Hauptversammlung selbst oder durch einen
anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so
gilt die persönliche Teilnahme bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten
als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter. In diesem Fall werden die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben.
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §
127, § 131 Abs. 1 AktG*
1. *Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des
Grundkapitals, also EUR 1.248.000,00 (dies entspricht zur Zeit
480.000 Aktien), oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
(dies entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere volle
Aktienzahl - 192.308 Aktien) erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt oder bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist
an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft schriftlich,
spätestens am 18. April 2017, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die
Adresse des Vorstands lautet wie folgt:
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft
Vorstand
Ritterstraße 7
49740 Haselünne
Deutschland
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern sie
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden,
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem über die Internetadresse
http://www.berentzen-gruppe.de/investoren/termine/hauptversammlung/
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten.
2. *Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127
AktG*
Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur
Geschäftsordnung können durch Aktionäre bzw. deren Vertreter in der
Hauptversammlung gestellt werden, ohne dass es hierfür vor der
Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen
besonderen Handlung bedarf.
Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne
des § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs,
der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht
erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
über die Internetadresse
http://www.berentzen-gruppe.de/investoren/termine/hauptversammlung/
zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 4.
Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Adresse, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft
Investor Relations
Ritterstraße 7
49740 Haselünne
Deutschland
Telefax: +49 (0)5961 502 550
E-Mail: berentzen@better-orange.de
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der
Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG
erfüllt sind.
3. *Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG*
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches
Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind
in der Hauptversammlung mündlich und grundsätzlich im Rahmen der
Aussprache zu stellen.
4. *Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §
122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG*
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122
Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG, insbesondere
Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen
hinausgehende Voraussetzungen, finden sich unter der
Internetadresse
http://www.berentzen-gruppe.de/investoren/termine/hauptversammlung/
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen
nach § 124a AktG zugänglich sind*
Die Einberufung der Hauptversammlung, eine Erläuterung, warum zu
Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll, die in der
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der
Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, Formulare, die für
die Erteilung einer Vollmacht und gegebenenfalls zur Weisungserteilung
verwendet werden können, sowie etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im
Sinne des § 122 Abs. 2 AktG sind über die Internetadresse
http://www.berentzen-gruppe.de/investoren/termine/hauptversammlung/
zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung
unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung eingeteilt in 9.600.000 nennwertlose Stammaktien mit
ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung beträgt also 9.600.000. Die Gesellschaft
hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 206.309 eigene
Aktien; hieraus stehen ihr keine Stimmrechte zu.
Haselünne, im April 2017
*Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft*
_Der Vorstand_
2017-04-10 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft
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49740 Haselünne
Deutschland
Telefon: +45 5961 502-0
Fax: +49 5961 550
E-Mail: ir@berentzen.de
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ISIN: DE0005201602
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563821 2017-04-10
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