DJ DGAP-HV: Evonik Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2017 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: Evonik Industries AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Evonik Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
23.05.2017 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2017-04-10 / 15:01
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Evonik Industries AG Essen - ISIN DE000EVNK013 -
- Wertpapierkennnummer EVNK01 - Einladung
zur ordentlichen Hauptversammlung *Wir laden hiermit
unsere Aktionäre zu der*
am Dienstag, den 23. Mai 2017,
um 10.00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ),
in der Grugahalle, Norbertstraße 2, 45131 Essen,
stattfindenden
*ordentlichen Hauptversammlung*
ein.
I. Tagesordnung
1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §
176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes*
Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz
1 des Aktiengesetzes (AktG) der
Hauptversammlung die folgenden Vorlagen
zugänglich:
* den festgestellten Jahresabschluss der
Evonik Industries AG zum 31. Dezember
2016,
* den gebilligten Konzernabschluss zum 31.
Dezember 2016,
* den zusammengefassten Lage- und
Konzernlagebericht für den Evonik-Konzern
und die Evonik Industries AG,
einschließlich des darin enthaltenen
erläuternden Berichts des Vorstandes zu
den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4
des Handelsgesetzbuchs,
* den Bericht des Aufsichtsrates der Evonik
Industries AG sowie
* den Vorschlag des Vorstandes für die
Verwendung des Bilanzgewinns.
Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind über die
Internetadresse
*www.evonik.de/hauptversammlung*
zugänglich. Ferner sind die Unterlagen während
der Hauptversammlung zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand am 17.
Februar 2017 aufgestellten Jahresabschluss und
den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am
1. März 2017 gebilligt. Der Jahresabschluss ist
mit seiner Billigung durch den Aufsichtsrat
festgestellt. Eine Feststellung des
Jahresabschlusses oder eine Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
nach § 173 Abs. 1 AktG ist somit nicht
erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten
Unterlagen sind der Hauptversammlung nur
zugänglich zu machen und sollen nach § 176 Abs.
1 Satz 2 AktG in dieser erläutert werden, ohne
dass es - abgesehen von der Beschlussfassung
über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer
Beschlussfassung hierzu bedarf.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Seit dem 1. Januar 2017 ist der Anspruch der
Aktionäre auf ihre Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig, sofern nicht in der
Satzung oder dem Beschluss der Hauptversammlung
über die Verwendung des Bilanzgewinns eine
spätere Fälligkeit festgelegt wird (§ 58 Abs. 4
Satz 2 und 3 AktG). Eine frühere Fälligkeit
kann demgegenüber nicht vorgesehen werden. Aus
dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016
sollen EUR 1,15 je dividendenberechtigter
Stückaktie ausgeschüttet werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Der im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2016
ausgewiesene Bilanzgewinn von EUR 935.900.000,-
wird wie folgt verwendet:
- Ausschüttung = EUR 535.900.000,-
einer Dividende
von EUR 1,15 je
dividendenberec
htigter
Stückaktie
- Einstellung in = EUR 0,-
andere
Gewinnrücklagen
- Gewinnvortrag = EUR 400.000.000,-
Bilanzgewinn = EUR 935.900.000,-
Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 29. Mai
2017.
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf
dem am 17. Februar 2017 (Tag der Aufstellung
des Jahresabschlusses) dividendenberechtigten
Grundkapital in Höhe von EUR 466.000.000,-,
eingeteilt in 466.000.000 Stückaktien. Die
Anzahl der dividendenberechtigten Aktien - und
damit die Dividendensumme - kann sich bis zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die
Verwendung des Bilanzgewinns verringern. In
diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat
ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
zur Gewinnverwendung unterbreitet, der
unverändert eine Ausschüttung von EUR 1,15 je
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht, bei
dem sich aber der Gewinnvortrag entsprechend
erhöht.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr
2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2016 amtierenden
Mitglieder des Vorstandes werden für diesen
Zeitraum entlastet.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2016 amtierenden
Mitglieder des Aufsichtsrates werden für diesen
Zeitraum entlastet.
5. *Beschlussfassung über eine Wahl in den
Aufsichtsrat*
Herr Stephan Gemkow, Anteilseignervertreter im
Aufsichtsrat, hat sein Mandat mit Wirkung zur
Beendigung der Hauptversammlung am 23. Mai 2017
niedergelegt. Ein Ersatzmitglied für Herrn
Gemkow wurde nicht gewählt. Daher ist die
Neuwahl eines Anteilseignervertreters
erforderlich. Nach § 8 Abs. 5 der Satzung
erfolgt in einem solchen Fall die Wahl eines
Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des
ausscheidenden Mitglieds, soweit keine kürzere
Amtszeit bestimmt wird.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die
Empfehlung des Nominierungsausschusses, vor,
Herrn Prof. Dr.-Ing. Aldo Belloni, Eurasburg,
Vorsitzender des Vorstandes der Linde
Aktiengesellschaft, für den mit der Beendigung
der Hauptversammlung am 23. Mai 2017
ausscheidenden Herrn Stephan Gemkow für dessen
verbleibende Amtszeit, das heißt bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2017
beschließt, als Vertreter der
Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
*Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu
dem vom Aufsichtsrat zur Wahl vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidaten:*
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten:
* Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
* Stellv. Vorsitzender des Verwaltungsrates
TÜV Süd e.V.
*Angaben gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 und 2
AktG:*
Der Aufsichtsrat der Evonik Industries AG setzt
sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in
Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Mitbestimmungsgesetzes aus je zehn Mitgliedern
der Anteilseigner und der Arbeitnehmer
zusammen.
Das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Sätze
1 und 2 AktG schreibt vor, dass der
Aufsichtsrat zu jeweils mindestens 30 Prozent
aus Frauen und Männern bestehen muss. Für die
Evonik Industries AG bedeutet dies, dass
jeweils mindestens 6 Sitze von Frauen und
Männern besetzt sein müssen. Das Gesetz sieht
in § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG die Möglichkeit vor,
dass die Anteilseigner- oder die
Arbeitnehmerseite der im Gesetz als Regelfall
vorgesehenen Gesamterfüllung der gesetzlichen
Quote für die geschlechtergerechte
Zusammensetzung des Aufsichtsrates
widerspricht, mit der Folge, dass jede Bank für
sich bezogen auf die jeweilige Bank die
quotengerechte Zusammensetzung sicherstellen
muss. Ein solcher Widerspruch ist im
Aufsichtsrat der Evonik Industries AG bislang
nicht erklärt worden. Keine der beiden Bänke
beabsichtigt, dies im Hinblick auf die
anstehende Wahl zum Aufsichtsrat zu tun. Der
Aufsichtsrat strebt stattdessen die
quotengerechte Besetzung des Aufsichtsrates im
Wege der Gesamterfüllung an. Derzeit gehören
dem Aufsichtsrat auf Seiten der Anteilseigner 3
Frauen und 7 Männer und auf Seiten der
Arbeitnehmer 4 Frauen und 6 Männer an. Mit der
Wahl von Herrn Prof. Dr.-Ing. Belloni bleibt
das Mindestanteilsgebot gewahrt.
Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 des Deutschen
Corporate Governance Kodex hat sich der
Aufsichtsrat bei dem Kandidaten vergewissert,
dass er den zu erwartenden Zeitaufwand
aufbringen kann.
Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 des
Deutschen Corporate Governance Kodex wird zudem
auf das Folgende hingewiesen: Nach Einschätzung
des Aufsichtsrates bestehen keine für die
Wahlentscheidung der Hauptversammlung
maßgeblichen persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Prof.
Dr.-Ing. Belloni einerseits und den
Gesellschaften des Evonik-Konzerns, den Organen
der Evonik Industries AG oder einem direkt oder
indirekt mit mehr als 10 % der
stimmberechtigten Aktien an der Evonik
Industries AG beteiligten Aktionär
andererseits.
6. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 10, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)
DJ DGAP-HV: Evonik Industries AG: Bekanntmachung der -2-
2017 sowie des Abschlussprüfers für eine
prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum
30. Juni 2017 gemäß §§ 37w Abs. 5, § 37y
Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
('Halbjahresfinanzbericht') und zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen gemäß §
37w Abs. 7 WpHG
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine
entsprechende Empfehlung des
Prüfungsausschusses, vor zu beschließen:
Die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main, wird
a) zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2017,
b) zum Abschlussprüfer für eine prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und
des Zwischenlageberichts gemäß §§
37w Abs. 5, 37y Nr. 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zum
Stichtag 30. Juni 2017 sowie
c) zum Abschlussprüfer für eine etwaige
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und
des Zwischenlageberichts gemäß § 37w
Abs. 7 WpHG von zusätzlichen
unterjährigen Finanzinformationen im
Geschäftsjahr 2017 und 2018 bis zur
nächsten ordentlichen Hauptversammlung
bestellt.
Die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt,
dass keine geschäftlichen, finanziellen,
persönlichen oder sonstigen Beziehungen
zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern
einerseits und dem Unternehmen und seinen
Organmitgliedern andererseits bestehen, die
Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen
können.
II. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme und die
Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung sind gemäß § 18 Abs. 1
der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt,
die im Aktienregister eingetragen sind und sich
rechtzeitig, das heißt
*spätestens bis Dienstag, den 16. Mai 2017,
24.00 Uhr (MESZ),*
bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB)
in deutscher oder englischer Sprache unter der
nachfolgenden Adresse
Evonik Industries AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
Telefax-Nummer: +49 (0)69 25 62 70 49
E-Mail-Adresse: hv-service.evonik@adeus.de
oder unter Nutzung des passwortgeschützten
*Online-Service* gemäß dem dafür
vorgesehenen Verfahren unter der
Internetadresse
*www.evonik.de/hv-services*
angemeldet haben. Für die Fristwahrung ist
jeweils der Zugang der Anmeldung
maßgeblich.
Für die Anmeldung unter Nutzung des
passwortgeschützten Online-Service ist neben
der Aktionärsnummer ein persönliches
Zugangspasswort erforderlich. Diejenigen
Aktionäre, die sich bereits für den
E-Mail-Versand der Einladung zur
Hauptversammlung registriert haben, erhalten
mit der Einladungs-E-Mail zur Hauptversammlung
ihre Aktionärsnummer und müssen ihr bei der
Registrierung selbst gewähltes Zugangspasswort
verwenden. Den übrigen Aktionären wird, sofern
ihre Eintragung im Aktienregister vor dem
Beginn des Dienstag, den 9. Mai 2017 erfolgt
ist, mit der Einladung zur Hauptversammlung ein
Zugangspasswort übersandt. Das für die
Anmeldung unter Nutzung des passwortgeschützten
Online-Service vorgesehene Verfahren setzt
voraus, dass die Eintragung des Aktionärs im
Aktienregister vor dem Beginn des Dienstag, den
9. Mai 2017 erfolgt ist. Der passwortgeschützte
Online-Service steht ab Donnerstag, den 27.
April 2017 zur Verfügung. Weitere Informationen
zu dem Verfahren der Anmeldung unter Nutzung
des passwortgeschützten Online-Service finden
sich unter der vorgenannten Internetadresse.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67
Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) als
Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister
eingetragen ist. Das Teilnahme- und Stimmrecht
setzt demgemäß auch voraus, dass eine
Eintragung als Aktionär im Aktienregister noch
am Tag der Hauptversammlung besteht.
Hinsichtlich der Anzahl der einem
Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung
zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der
Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene
Aktienbestand maßgeblich. Aus
abwicklungstechnischen Gründen werden
allerdings in der Zeit von Mittwoch, den 17.
Mai 2017 bis zum Tag der Hauptversammlung, also
bis Dienstag, den 23. Mai 2017 (je
einschließlich) keine Umschreibungen im
Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht
der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag
der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten
Umschreibung am Dienstag, den 16. Mai 2017 (so
genanntes Technical Record Date).
Kreditinstitute, die den Kreditinstituten nach
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Aktionärsvereinigungen und Personen sowie die
den Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 in
Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellten Institute und Unternehmen
dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die
ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber
im Aktienregister eingetragen sind, nur
aufgrund einer Ermächtigung ausüben.
Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich
in § 135 AktG.
2. *Verfahren für die Stimmabgabe durch
Bevollmächtigte*
a) *Möglichkeit der Bevollmächtigung,
Formulare*
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr
Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten -
zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung, einen von der
Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter oder eine andere
Person ihrer Wahl - ausüben zu lassen.
Auch in diesem Fall ist eine
ordnungsgemäße Anmeldung (siehe oben
unter Ziffer 1 (Voraussetzungen für die
Teilnahme und die Ausübung des
Stimmrechts)) erforderlich. Die Erteilung
einer Vollmacht ist sowohl vor als auch
während der Hauptversammlung zulässig und
kann schon vor der Anmeldung erfolgen.
Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl
Erklärungen gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden als auch gegenüber der
Gesellschaft in Betracht.
Der an der Hauptversammlung teilnehmende
Bevollmächtigte kann, soweit nicht das
Gesetz, der Vollmachtgeber oder der
Bevollmächtigte Einschränkungen oder
sonstige Besonderheiten vorsieht, das
Stimmrecht in der gleichen Weise ausüben,
wie es der Aktionär selbst könnte.
Weder vom Gesetz noch von der Satzung
noch sonst seitens der Gesellschaft wird
für die Erteilung der Vollmacht die
Nutzung bestimmter Formulare verlangt.
Jedoch bitten wir im Interesse einer
reibungslosen Abwicklung, bei
Vollmachtserteilungen, wenn sie durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen, stets die bereitgestellten
Formulare zu verwenden. Formulare, die zu
einer bereits im Rahmen des
Anmeldevorgangs erfolgenden
Vollmachtserteilung verwendet werden
können, werden den Aktionären mit
Übermittlung der Einladung zur
Hauptversammlung zugänglich gemacht. Den
Aktionären wird dabei namentlich ein
Anmelde- und Vollmachtsformular
zugänglich gemacht, das unter anderem im
Rahmen von nachfolgendem Buchstaben b)
bzw. d) zur Eintrittskartenbestellung für
einen Bevollmächtigten oder zur
Vollmachts- und Weisungserteilung an die
von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter verwendet werden
kann. Der passwortgeschützte
Online-Service beinhaltet
(Bildschirm-)Formulare, über die unter
anderem im Rahmen von nachfolgendem
Buchstaben b) bzw. d) bereits mit der
Anmeldung (Eintrittskartenbestellung für
einen Bevollmächtigten oder Vollmachts-
und Weisungserteilung an die von der
Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter), aber auch zu einem
späteren Zeitpunkt in den dort
vorgesehenen Fällen Vollmacht und
gegebenenfalls auch Weisungen erteilt
werden können. Die bei entsprechender
Bestellung ausgestellten oder über den
passwortgeschützten Online-Service selbst
generierten Eintrittskarten enthalten ein
Formular zur Vollmachtserteilung.
Außerdem befinden sich im
Stimmkartenblock, den die an der
Hauptversammlung teilnehmenden Aktionäre
beim Einlass zur Hauptversammlung
erhalten, Karten für die Vollmachts- und
gegebenenfalls Weisungserteilung während
der Hauptversammlung. Ergänzend findet
sich im Internet ein Formular, das für
die Vollmachts- und gegebenenfalls
Weisungserteilung verwendet werden kann
(siehe hierzu unter Ziffer 4
(Hauptversammlungsunterlagen,
Internetseite mit den Informationen nach
§ 124a AktG)).
b) *Form der Vollmacht*
Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht
dem Anwendungsbereich des § 135 AktG
unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht
(i) einem Kreditinstitut, (ii) einer
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 10, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)
einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 8
AktG gleichgestellten
Aktionärsvereinigung oder Person oder
(iii) einem Institut oder Unternehmen,
das einem Kreditinstitut nach § 135 Abs.
10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellt ist, erteilt wird und die
Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst
dem Anwendungsbereich des § 135 AktG
unterliegt), gilt: Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen gemäß § 134
Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b
BGB). Erfolgt die Erteilung der Vollmacht
oder deren Widerruf durch eine Erklärung
gegenüber der Gesellschaft, so kann diese
unter der oben in Ziffer 1
(Voraussetzungen für die Teilnahme und
die Ausübung des Stimmrechts) genannten
Postadresse, Telefax-Nummer bzw.
E-Mail-Adresse abgegeben werden. Bei
einer Übermittlung per E-Mail ist
gewährleistet, dass als Anlage zu einer
E-Mail (unbeschadet der Möglichkeit, die
Vollmacht unmittelbar in einer E-Mail zu
erteilen) Dokumente in den Formaten
'Word', 'PDF', 'JPG', 'TXT' und 'TIF'
Berücksichtigung finden können. Die per
E-Mail übermittelte Vollmacht kann der
Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet
werden, wenn der E-Mail (bzw. deren
Anhang) entweder Name, Geburtsdatum und
Adresse des Aktionärs oder die
Aktionärsnummer zu entnehmen ist. Für die
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter gelten die
unter nachfolgendem Buchstaben d)
beschriebenen Besonderheiten.
c) *Besonderheiten bei der Erteilung einer
Vollmacht im Anwendungsbereich des § 135
AktG*
Für den Fall, dass die Erteilung der
Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135
AktG unterliegt (also für den Fall, dass
(i) einem Kreditinstitut, (ii) einer
einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 8
AktG gleichgestellten
Aktionärsvereinigung oder Person oder
(iii) einem Institut oder Unternehmen,
das einem Kreditinstitut nach § 135 Abs.
10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellt ist, Vollmacht erteilt
wird, oder sonst die Erteilung der
Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135
AktG unterliegt), wird weder von § 134
Abs. 3 Satz 3 AktG Textform (§ 126b BGB)
verlangt noch enthält die Satzung für
diesen Fall eine besondere Regelung.
Deshalb können die Kreditinstitute, die
den Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8
AktG gleichgestellten
Aktionärsvereinigungen und Personen sowie
die den Kreditinstituten nach § 135 Abs.
10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellten Institute und
Unternehmen für ihre Bevollmächtigung
Formen vorsehen, die allein den für
diesen Fall der Vollmachtserteilung
geltenden gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere denen in § 135 AktG, genügen
müssen. Auf das besondere Verfahren nach
§ 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird
hingewiesen.
Die Aktionäre haben insbesondere die
Möglichkeit, einem Kreditinstitut oder
einer Aktionärsvereinigung unter Nutzung
eines über die oben genannte
Internetadresse
(www.evonik.de/hv-services) zugänglichen
passwortgeschützten Online-Service
Vollmacht und, wenn gewünscht, Weisungen
zu erteilen. Voraussetzung hierfür ist
die Teilnahme des betreffenden
Kreditinstituts bzw. der betreffenden
Aktionärsvereinigung an diesem
Online-Service. Für die Nutzung des
passwortgeschützten Online-Service ist
neben der Aktionärsnummer ein
Zugangspasswort erforderlich. Diejenigen
Aktionäre, die sich bereits für den
E-Mail-Versand der Einladung zur
Hauptversammlung registriert haben,
erhalten mit der Einladungs-E-Mail zur
Hauptversammlung ihre Aktionärsnummer und
müssen ihr bei der Registrierung selbst
gewähltes Zugangspasswort verwenden. Den
übrigen Aktionären wird, sofern ihre
Eintragung im Aktienregister vor dem
Beginn des Dienstag, den 9. Mai 2017
erfolgt ist, mit der Einladung zur
Hauptversammlung ein Zugangspasswort
übersandt, das auch für diesen
Online-Service verwendet werden kann. Das
für die Nutzung des passwortgeschützten
Online-Service vorgesehene Verfahren
setzt voraus, dass die Eintragung des
Aktionärs im Aktienregister vor dem
Beginn des Dienstag, den 9. Mai 2017
erfolgt ist. Der passwortgeschützte
Online-Service steht ab Donnerstag, den
27. April 2017 zur Verfügung.
d) *Von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter*
Die Hinweise in vorstehendem Buchstaben
a) gelten mit folgenden Besonderheiten
auch für den Fall einer Bevollmächtigung
der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter: Wenn die von der
Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
werden, werden diese das Stimmrecht nur
ausüben, soweit ihnen eine ausdrückliche
Weisung vorliegt. Dabei sind nur
Weisungen zu vor der Hauptversammlung
seitens der Gesellschaft bekanntgemachten
Beschlussvorschlägen der Verwaltung,
jedoch einschließlich eines etwaigen
in der Hauptversammlung entsprechend der
Bekanntmachung angepassten
Gewinnverwendungsvorschlags sowie zu vor
der Hauptversammlung seitens der
Gesellschaft aufgrund eines Verlangens
einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG,
als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG
oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG
bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von
Aktionären möglich. Vollmachten und
Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter müssen,
wenn sie nicht in der Hauptversammlung
erteilt werden, bis zum Ablauf des
Montag, den 22. Mai 2017 (24.00 Uhr MESZ)
bei der Gesellschaft eingegangen sein.
Entsprechendes gilt für die Änderung
bereits erteilter Weisungen.
Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter werden von einer
ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen
Gebrauch machen und die betreffenden
Aktien nicht vertreten, als die
betreffenden Aktien durch einen anderen
in der Hauptversammlung Anwesenden (den
Aktionär selbst oder dessen Vertreter)
vertreten werden.
e) *Nachweis der Bevollmächtigung*
Wird die Vollmacht durch Erklärung
gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist
ein zusätzlicher Nachweis der
Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird
hingegen die Vollmacht durch Erklärung
gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt,
kann die Gesellschaft einen Nachweis der
Bevollmächtigung verlangen, soweit sich
nicht - das betrifft den Fall von
vorstehendem Buchstaben c) - aus § 135
AktG etwas anderes ergibt. Der Nachweis
einer erteilten Bevollmächtigung kann
etwa dadurch geführt werden, dass der
Bevollmächtigte am Tag der
Hauptversammlung die formgerechte
Vollmachtserteilung an der
Einlasskontrolle vorweist oder der
Nachweis der Bevollmächtigung (durch den
Aktionär oder den Bevollmächtigten) der
Gesellschaft bereits vor der
Hauptversammlung übermittelt wird. Die
Übermittlung kann an die in Ziffer 1
(Voraussetzungen für die Teilnahme und
die Ausübung des Stimmrechts) angegebene
Postadresse bzw. Telefax-Nummer erfolgen.
Für eine Übermittlung des Nachweises
der Bevollmächtigung (durch den Aktionär
oder den Bevollmächtigten) bieten wir
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG
folgenden Weg elektronischer
Kommunikation an: Der Nachweis über die
Bestellung eines Bevollmächtigten kann
der Gesellschaft per E-Mail an die
E-Mail-Adresse hv-service.evonik@adeus.de
übermittelt werden. Dabei ist
gewährleistet, dass als Anlage zu einer
E-Mail (unbeschadet der Möglichkeit, eine
vorhandene E-Mail weiterzuleiten)
Dokumente in den Formaten 'Word', 'PDF',
'JPG', 'TXT' und 'TIF' Berücksichtigung
finden können. Der per E-Mail
übermittelte Nachweis der
Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur
dann eindeutig zugeordnet werden, wenn
ihm bzw. der E-Mail entweder Name,
Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs
oder die Aktionärsnummer zu entnehmen
ist. Von dem Vorstehenden unberührt
bleibt, dass vollmachtsrelevante
Erklärungen (Erteilung, Widerruf), wenn
sie gegenüber der Gesellschaft erfolgen,
und Nachweise gegenüber der Gesellschaft
insbesondere an die für die Anmeldung
angegebene Postadresse bzw.
Telefax-Nummer übermittelt werden können.
Der Nachweis der Bevollmächtigung sollte,
wenn er nicht in der Hauptversammlung
erbracht werden soll, aus
organisatorischen Gründen bis zum Ablauf
des Montag, den 22. Mai 2017 (24.00 Uhr
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 10, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)
© 2017 Dow Jones News
