DJ DGAP-HV: Müller - Die lila Logistik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2017 in Stuttgart | Haus der Wirtschaft mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Müller - Die lila Logistik AG / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
Müller - Die lila Logistik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 30.05.2017 in Stuttgart | Haus der Wirtschaft mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-04-12 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Müller - Die lila Logistik AG Besigheim
Wertpapier-Kenn-Nr. 621468
ISIN DE0006214687 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung 2017
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen
Hauptversammlung am
Dienstag, 30. Mai 2017, um 11:00 Uhr ein.
*Ort:* *Haus der Wirtschaft*
*König-Karl-Halle*
*Willi-Bleicher-Straße 19*
*70174 Stuttgart*
I. *Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Müller - Die lila Logistik AG und des
gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum
31. Dezember 2016, mit den Lageberichten des
Vorstands für die Gesellschaft und den
Konzern einschließlich des erläuternden
Berichts zu den Angaben nach § 289 Absatz 4,
§ 315 Absatz 4 HGB sowie dem Bericht des
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016
Diese Unterlagen können in den
Geschäftsräumen am Sitz der Müller - Die lila
Logistik AG, Ferdinand-Porsche-Straße 4,
74354 Besigheim-Ottmarsheim, und im Internet
unter der Adresse
www.lila-logistik.com
unter dem Punkt _Investoren/Hauptversammlung_
eingesehen werden. Sie werden den Aktionären
auf Anfrage auch zugesandt.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und
Konzernabschluss bereits gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
erfolgt daher zu diesem Punkt der
Tagesordnung keine Beschlussfassung.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Seit dem 1. Januar 2017 ist der Anspruch der
Aktionäre auf ihre Dividende am dritten auf
den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig (§ 58 Absatz 4 Satz 2
AktG). Eine frühere Fälligkeit kann nicht
vorgesehen werden (§ 58 Absatz 4 Satz 3
AktG).
Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016
sollen EUR 0,30 je dividendenberechtigter
Stückaktie ausgeschüttet werden. Die
Dividende soll am 2. Juni 2017 ausgezahlt
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2016 von
EUR 11.857.058,72 wie folgt zu verwenden:
Verteilung an die EUR 2.386.725,00
Aktionäre:
Ausschüttung einer
Dividende von EUR 0,30 je
dividendenberechtigter
Stückaktie,
bei 7.955.750 Stückaktien
sind das
Gewinnvortrag EUR 9.470.333,72
Bilanzgewinn EUR 11.857.058,72
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die
Baker Tilly AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2017 sowie zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht unterjähriger
Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2017 zu
bestellen.
6. *Beschlussfassung über die Änderung von
§ 20 Absatz 1 der Satzung (Vorsitz in der
Hauptversammlung)*
Der § 20 Absatz 1 der Satzung in der derzeit
gültigen Fassung bestimmt, dass den Vorsitz
in der Hauptversammlung der Vorsitzende des
Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter oder
ein vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied
des Aufsichtsrats führt. Die Regelung ist in
der bestehenden Form wenig flexibel. § 20
Absatz 1 der Satzung soll daher präzisiert
und flexibilisiert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
§ 20 Absatz 1 der Satzung wie folgt neu zu
fassen:
'Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt
der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder,
sofern dieser verhindert ist, der
stellvertretende Vorsitzende des
Aufsichtsrats. Für den Fall, dass der
Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein
Stellvertreter verhindert sind, führt den
Vorsitz in der Hauptversammlung eine vom
Aufsichtsrat durch Beschluss zu bestimmende
Person, die nicht Mitglied des Aufsichtsrats
sein muss.'
II. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beläuft sich die
Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf
7.955.750, die Gesamtzahl der Stimmrechte
ebenfalls auf 7.955.750.
III. *Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts*
Aktionäre sind zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich bei
der Gesellschaft angemeldet und ihre
Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechtes durch einen Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende
Kreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut nachgewiesen
haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
hat sich auf den Beginn des *9. Mai 2017*
('Nachweisstichtag') zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform,
müssen in deutscher oder englischer
Sprache erfolgen und der Gesellschaft bis
spätestens zum Ablauf des *23. Mai 2017*
unter folgender Adresse zugehen:
Müller - Die lila Logistik AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg
4035 H Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
Telefax: +49 (0) 711 127 79264
oder per E-Mail an: *hv-anmeldung@LBBW.de*
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur
Ausübung des Stimmrechts erbracht hat.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag hat
keine Auswirkungen auf die
Veräußerbarkeit der Aktien, führt
nicht zu einer Sperre für die Verfügung
über Aktien, und ist kein relevantes Datum
für eine Dividendenberechtigung. Aktien
können unabhängig vom Nachweisstichtag
erworben und veräußert werden. Im
Fall einer Veräußerung von Aktien
nach dem Nachweisstichtag ist jedoch -
ungeachtet der Veräußerung - im
Verhältnis zur Gesellschaft weiterhin der
veräußernde Aktionär zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts berechtigt - rechtzeitige
Anmeldung und Vorlage des Nachweises des
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag
vorausgesetzt. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen, sind ungeachtet eines späteren
Aktienerwerbs in der Hauptversammlung
nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es
sei denn, sie haben sich von einem
teilnahmeberechtigten Aktionär
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen.
Wenn Sie beabsichtigen, selbst oder durch
einen Bevollmächtigten an der
Hauptversammlung teilzunehmen, bitten wir
um eine frühzeitige Anmeldung. Dadurch
erleichtern Sie uns die Organisation der
Hauptversammlung. Auch durch eine solche
frühzeitige Anmeldung werden Aktien nicht
gesperrt oder blockiert. Aktionäre können
ungeachtet der Anmeldung weiterhin über
ihre Aktien verfügen.
IV. *Verfahren für die
Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung*
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre,
die nicht selbst an der Hauptversammlung
teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im
Fall einer Bevollmächtigung sind eine
fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und
ein fristgerechter Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Wenn weder ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder ein anderer
diesen nach § 135 AktG ggf. i. V. m. § 125
Absatz 5 AktG gleichgestellter
Rechtsträger bevollmächtigt werden soll,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 12, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)
bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft der Textform. Aktionäre
können für die Vollmachtserteilung den
Vollmachtsabschnitt auf dem
Eintrittskartenformular, das sie nach der
Anmeldung erhalten, benutzen; möglich ist
aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte
Vollmacht in Textform ausstellen. Das auf
der Eintrittskarte vorgesehene Formular
kann auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter der Adresse
*www.lila-logistik.com*
unter dem Punkt
_Investoren/Hauptversammlung_
heruntergeladen werden. Dort finden Sie
auch weitere ergänzende Informationen zur
Bevollmächtigung eines Vertreters.
Für die Übermittlung des Nachweises
der Bevollmächtigung und den Widerruf von
Vollmachten stehen folgende Adresse,
Fax-Nummer und E-Mail-Adresse zur
Verfügung:
Müller - Die lila Logistik AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
oder per E-Mail an die Adresse:
*Mueller-HV2017@computershare.de*
oder per Telefax an die Nummer: +49 (0) 89
30903-74675
Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten
können den Nachweis der Bevollmächtigung
aber auch am Tag der Hauptversammlung im
Rahmen der Ein- und Ausgangskontrolle zur
Hauptversammlung erbringen.
Vollmachtserteilungen sind auch während
der Hauptversammlung möglich.
Entsprechende Formulare werden während der
Hauptversammlung vorgehalten.
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an
der Hauptversammlung gilt automatisch als
Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten
Vollmacht.
Bei der Bevollmächtigung von
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
oder diesen nach § 135 AktG ggf. i. V. m.
§ 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten
Rechtsträgern gelten die gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG.
Diese verlangen möglicherweise eine
besondere Form der Vollmacht, weil sie
gemäß § 135 AktG die Vollmacht
nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre,
die ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder einen dieser
nach § 135 AktG ggf. i. V. m. § 125 Absatz
5 AktG gleichgestellten Rechtsträger
bevollmächtigen möchten, sollten sich
deshalb mit diesen über ein mögliches
Formerfordernis für die Vollmacht
abstimmen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären -
wie bereits in früheren Jahren - an, einen
von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu
bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter übt das
Stimmrecht ausschließlich auf der
Grundlage der vom Aktionär erteilten
Weisungen aus. Ohne derartige Weisungen
kann der Stimmrechtsvertreter das
Stimmrecht nicht ausüben. Die Erteilung
der Vollmacht an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter, ihr
Widerruf und die Erteilung von Weisungen
bedürfen der Textform. Ein Formular, von
dem bei der Vollmachts- und
Weisungserteilung Gebrauch gemacht werden
kann, befindet sich auf der Vorderseite
der Eintrittskarte und wird unabhängig
davon auf Verlangen jedem Aktionär
unverzüglich und kostenlos übermittelt.
Das Verlangen ist zu richten an:
Müller - Die lila Logistik AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
oder per E-Mail an die Adresse:
*Mueller-HV2017@computershare.de*
oder per Telefax an die Nummer: +49 (0) 89
30903-74675
Diese Adressen gelten auch für die
anschließende Übermittlung der
Vollmachten nebst Weisungen. Bitte
beachten Sie, dass eine so übermittelte
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter nebst
Weisung bis spätestens zum *29. Mai 2017
bis 14:00 Uhr (MESZ)* zugegangen sein
muss, um berücksichtigt werden zu können,
und dass die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter keine
Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung
von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum
Stellen von Fragen oder von Anträgen
entgegennehmen. Für die Abstimmung über
Anträge, zu denen es keine mit dieser
Einladung und keine später bekannt
gemachten Vorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat gibt, stehen die von der
Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ebenfalls nicht zur
Verfügung.
Am Tag der Hauptversammlung können die
Vollmachts- und Weisungserteilung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
sowie deren Änderung oder Widerruf in
Textform auch an der Ein- und
Ausgangskontrolle der Hauptversammlung
erfolgen.
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs
oder eines bevollmächtigten Dritten an der
Hauptversammlung gilt automatisch als
Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht
an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft.
V. *Ergänzungsverlangen*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals
(dies entspricht - aufgerundet auf die
nächsthöhere ganze Aktienzahl - 397.788
Aktien der Gesellschaft) erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden (vgl. § 122 Absatz 2 Satz 1 AktG).
Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den
Vorstand der Gesellschaft zu richten und
muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage
vor der Versammlung, d. h. spätestens bis
zum Ablauf des *29. April 2017*, zugehen.
Die Adresse des Vorstands lautet wie
folgt:
Müller - Die lila Logistik AG
z. Hd. des Vorstands
Ferdinand-Porsche-Straße 4
74354 Besigheim-Ottmarsheim
Für die Übermittlung in der
elektronischen Form des § 126a
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lautet die
Adresse:
*investor@lila-logistik.com*
Die Antragsteller haben gemäß § 122
Absatz 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass
sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis
zur Entscheidung des Vorstands über den
Antrag halten. Auf die
Anrechnungsmöglichkeiten nach § 70 AktG
wird hingewiesen.
Bekanntzumachende Ergänzungen der
Tagesordnung werden unverzüglich im
Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie sind
außerdem unverzüglich über die
Internetadresse
*www.lila-logistik.com*
unter dem Punkt
_Investoren/Hauptversammlung_ zugänglich.
Unter 'Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre' sind dort auch weitere
Einzelheiten zu den Voraussetzungen der
Ausübung der Rechte und ihren Grenzen
enthalten.
VI. *Gegenanträge*
Jeder Aktionär hat das Recht, in der
Hauptversammlung einen Gegenantrag gegen
die Vorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung zu stellen.
Gegenanträge, die der Müller - Die lila
Logistik AG unter der nachstehend
angegebenen Adresse bis spätestens zum
Ablauf des *15. Mai 2017* zugegangen sind,
werden einschließlich einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich
über die Internetseite:
*www.lila-logistik.com*
unter dem Punkt
_Investoren/Hauptversammlung_ zugänglich
gemacht (vgl. § 126 Absatz 1 Satz 1 und
Satz 2 AktG). Gegenanträge ohne Begründung
müssen nicht zugänglich gemacht werden.
In § 126 Absatz 2 AktG nennt das Gesetz
weitere Gründe, bei deren Vorliegen ein
Gegenantrag und dessen Begründung nicht
zugänglich gemacht werden müssen. Dies ist
bei einer Begründung zu einem Gegenantrag
beispielsweise der Fall, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Eine ausführliche Darstellung dieser
Gründe findet sich auf der Internetseite
*www.lila-logistik.com*
unter dem Punkt
_Investoren/Hauptversammlung_. Unter
'Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre' sind dort auch die Einzelheiten
zu den Voraussetzungen der Ausübung des
Rechts und seinen Grenzen enthalten.
Für die Übermittlung von
Gegenanträgen ist folgende Adresse
maßgeblich:
Müller - Die lila Logistik AG
Investor Relations
Ferdinand-Porsche-Straße 4
74354 Besigheim-Ottmarsheim
oder per E-Mail an die Adresse:
*investor@lila-logistik.com*
oder per Telefax an die Nummer: +49 (0)
7143 810 129
Anderweitig adressierte oder nicht
rechtzeitig zugegangene Gegenanträge
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 12, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)
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