DJ DGAP-HV: Leifheit Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Leifheit Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Leifheit Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 24.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-04-12 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Leifheit Aktiengesellschaft Nassau/Lahn ISIN DE0006464506
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2017
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie zu unserer *ordentlichen Hauptversammlung* am
*Mittwoch, 24. Mai 2017, 12:00 Uhr (MESZ),* in die Deutsche
Nationalbibliothek, Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am Main,
ein.
I. *TAGESORDNUNG*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Leifheit Aktiengesellschaft, des gebilligten
Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts
der Leifheit Aktiengesellschaft und des Konzerns
einschließlich des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs.
4 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des
Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§
172, 173 des Aktiengesetzes (AktG) am 28. März 2017
gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt.
Somit entfällt zu diesem Punkt der Tagesordnung eine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung.
Jahresabschluss, Konzernabschluss und zusammengefasster
Lagebericht einschließlich des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs.
4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie der
Bericht des Aufsichtsrats können im Internet unter
hv.leifheit-group.com eingesehen werden.
2. *Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn der Leifheit AG aus dem abgelaufenen
Geschäftsjahr 2016 in Höhe von 13.969.000,00 EUR wie
folgt zu verwenden:
Ausschüttung an die Aktionäre 13.788.093
,50 EUR
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus:
(1) Ausschüttung einer Dividende von
2,10 EUR
je dividendenberechtigte Stückaktie:
9.984.481,50 EUR
(2) Ausschüttung einer Sonderdividende
von 0,80 EUR
je dividendenberechtigte Stückaktie:
3.803.612,00 EUR
Gewinnvortrag 180.906,50
EUR
Der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns
berücksichtigt die 245.485 eigenen Aktien der Leifheit
Aktiengesellschaft, die die Gesellschaft im Zeitpunkt
der Einberufung unmittelbar oder mittelbar hält und die
nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl
der für das Geschäftsjahr 2016 dividendenberechtigten
Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in
der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der
unverändert eine Dividende von 2,10 EUR und eine
Sonderdividende von 0,80 EUR je dividendenberechtigte
Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für
die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsieht.
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des Vorstands
für diesen Zeitraum zu entlasten.
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2017 zu wählen.
6. *Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln
und entsprechende Satzungsänderung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende
Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln und
entsprechende Satzungsänderungen zu beschließen:
6.1 *Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln*
a) Das Grundkapital der Gesellschaft
wird aus Gesellschaftsmitteln von
15.000.000,00 EUR um 15.000.000,00
EUR auf 30.000.000,00 EUR erhöht
durch Umwandlung eines Betrags von
15.000.000,00 EUR der in der Bilanz
der Gesellschaft zum 31. Dezember
2016 ausgewiesenen Gewinnrücklagen in
Grundkapital.
Die Kapitalerhöhung erfolgt durch
Ausgabe von 5.000.000 neuen auf den
Inhaber lautenden Stückaktien an die
Aktionäre der Gesellschaft. Die neuen
Aktien stehen den Aktionären im
Verhältnis 1:1 zu, sodass auf jede
bestehende Stückaktie eine neue
Stückaktie entfällt. Die neuen Aktien
sind ab dem Beginn des bei ihrer
Ausgabe laufenden Geschäftsjahres
gewinnberechtigt.
Diesem Beschluss wird die
festgestellte Bilanz zum 31. Dezember
2016 zugrunde gelegt. Die Bilanz zum
31. Dezember 2016 ist mit dem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk
der KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, versehen.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die
näheren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung festzusetzen.
6.2 *Satzungsänderungen*
a) § 4 Abs. 1 der Satzung (Grundkapital
und Aktien) wird wie folgt neu
gefasst:
'Das Grundkapital beträgt
30.000.000,00 EUR.'
b) § 4 Abs. 2 der Satzung (Grundkapital
und Aktien) wird wie folgt neu
gefasst:
'Es ist eingeteilt in 10.000.000
Stückaktien.'
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten
Kapitals 2017 und entsprechende Satzungsänderung*
Die Satzung sieht in § 4 Abs. 3 ein genehmigtes Kapital
vor, das den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital um bis zu insgesamt
7.500.000,00 EUR zu erhöhen und unter bestimmten
Voraussetzungen das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen (genehmigtes Kapital 2016). Im
Hinblick auf die zu Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene
Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln und
im Hinblick auf das Ziel von Vorstand und Aufsichtsrat,
die Gesellschaft auch in Zukunft in die Lage zu
versetzen, ihren Finanzbedarf schnell und flexibel
decken zu können, soll das genehmigte Kapital 2016
aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital 2017
geschaffen werden. Die Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses bei Kapitalerhöhungen gegen
Bar- und Sacheinlagen soll auf insgesamt 20 % des
Grundkapitals beschränkt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a) Das bisherige genehmigte Kapital
(genehmigtes Kapital 2016) gemäß § 4
Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird
mit Wirkung auf den Zeitpunkt der
Eintragung des nachfolgend bestimmten
neuen genehmigten Kapitals 2017 im
Handelsregister aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 23.
Mai 2022 das Grundkapital gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals
um bis zu insgesamt 15.000.000,00 EUR
durch Ausgabe von bis zu 5.000.000 neuen
auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu
erhöhen (genehmigtes Kapital 2017).
Die neuen Aktien sind grundsätzlich den
Aktionären zum Bezug anzubieten; sie
können auch von Kreditinstituten oder
einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen
Unternehmen mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre in folgenden Fällen
auszuschließen:
* für Spitzenbeträge;
* wenn die Aktien gegen Bareinlagen und
zu einem Ausgabebetrag ausgegeben
werden, der den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Festlegung des Ausgabebetrags durch
den Vorstand nicht wesentlich
unterschreitet, und der
Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien
erfasst, deren anteiliger Betrag am
Grundkapital 10 % des zum Zeitpunkt
der Eintragung der Ermächtigung oder -
falls dieser Wert geringer ist - 10 %
des zum Zeitpunkt der Ausgabe der
neuen Aktien bestehenden Grundkapitals
der Gesellschaft (10 %-Grenze) nicht
überschreitet. Für die Frage des
Ausnutzens der
10 %-Grenze ist der Ausschluss des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 12, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Leifheit Aktiengesellschaft: -2-
Bezugsrechts aufgrund anderer
Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG seit dem 24. Mai 2017
mitzuberücksichtigen;
* sofern die Kapitalerhöhung zum Zwecke
des Erwerbs von Unternehmen, Teilen
von Unternehmen oder von
Unternehmensbeteiligungen, im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen oder
sonstigen einlagefähigen
Vermögensgegenständen im Wege der
Sacheinlage erfolgt;
* zur Durchführung einer Aktiendividende
(_scrip dividend_), in deren Rahmen
den Aktionären angeboten wird, ihren
Dividendenanspruch (auch teil- und
wahlweise) als Sacheinlage gegen
Gewährung neuer Aktien aus dem
genehmigten Kapital 2017 in die
Gesellschaft einzubringen.
Die insgesamt aufgrund sämtlicher
vorstehenden Ermächtigungen unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 20
% des zum Zeitpunkt der Eintragung der
Ermächtigung oder - falls dieser Wert
geringer ist - 20 % des zum Zeitpunkt der
Ausgabe der neuen Aktien bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft (20
%-Grenze) nicht überschreiten. Auf die 20
%-Grenze sind bis zur bezugsrechtsfreien
Ausgabe der neuen Aktien unter
Bezugsrechtsausschluss veräußerte
eigene Aktien anzurechnen.
Über die weiteren Bedingungen der
Aktienausgabe einschließlich des
Ausgabebetrags sowie über den Inhalt der
Aktienrechte entscheidet der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats.
c) § 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 23.
Mai 2022 das Grundkapital gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals
um bis zu insgesamt 15.000.000,00 EUR
durch Ausgabe von bis zu 5.000.000 neuen
auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu
erhöhen (genehmigtes Kapital 2017).
Die neuen Aktien sind grundsätzlich den
Aktionären zum Bezug anzubieten; sie
können auch von Kreditinstituten oder
einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen
Unternehmen mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre in folgenden Fällen
auszuschließen:
* für Spitzenbeträge;
* wenn die Aktien gegen Bareinlagen und
zu einem Ausgabebetrag ausgegeben
werden, der den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Festlegung des Ausgabebetrags durch
den Vorstand nicht wesentlich
unterschreitet, und der
Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien
erfasst, deren anteiliger Betrag am
Grundkapital 10 % des zum Zeitpunkt
der Eintragung der Ermächtigung oder -
falls dieser Wert geringer ist - 10 %
des zum Zeitpunkt der Ausgabe der
neuen Aktien bestehenden Grundkapitals
der Gesellschaft (10 %-Grenze) nicht
überschreitet. Für die Frage des
Ausnutzens der
10 %-Grenze ist der Ausschluss des
Bezugsrechts aufgrund anderer
Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG seit dem 24. Mai 2017
mitzuberücksichtigen;
* sofern die Kapitalerhöhung zum Zwecke
des Erwerbs von Unternehmen, Teilen
von Unternehmen oder von
Unternehmensbeteiligungen, im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen oder
sonstigen einlagefähigen
Vermögensgegenständen im Wege der
Sacheinlage erfolgt;
* zur Durchführung einer Aktiendividende
(_scrip dividend_), in deren Rahmen
den Aktionären angeboten wird, ihren
Dividendenanspruch (auch teil- und
wahlweise) als Sacheinlage gegen
Gewährung neuer Aktien aus dem
genehmigten Kapital 2017 in die
Gesellschaft einzubringen.
Die insgesamt aufgrund sämtlicher
vorstehenden Ermächtigungen unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 20
% des zum Zeitpunkt der Eintragung der
Ermächtigung oder - falls dieser Wert
geringer ist - 20 % des zum Zeitpunkt der
Ausgabe der neuen Aktien bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft (20
%-Grenze) nicht überschreiten. Auf die 20
%-Grenze sind bis zur bezugsrechtsfreien
Ausgabe der neuen Aktien unter
Bezugsrechtsausschluss veräußerte
eigene Aktien anzurechnen.
Über die weiteren Bedingungen der
Aktienausgabe einschließlich des
Ausgabebetrags sowie über den Inhalt der
Aktienrechte entscheidet der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats.'
d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung der Satzung entsprechend dem
Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem
genehmigten Kapital jeweils anzupassen
oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.
e) Der Vorstand wird angewiesen, den
Beschluss unter Buchstabe c) über § 4 Abs.
3 der Satzung nur zusammen mit der unter
Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden, und zwar mit der Maßgabe,
dass zuerst die Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln eingetragen wird.
II. *BERICHT DES VORSTANDS ZU
TAGESORDNUNGSPUNKT 7*
Zu Tagesordnungspunkt 7 schlagen Vorstand
und Aufsichtsrat vor, das genehmigte
Kapital 2016 aufzuheben und ein neues
genehmigtes Kapital 2017 zu schaffen. Der
Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2
i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die
Gründe für die in dem vorgeschlagenen neuen
genehmigten Kapital vorgesehenen
Ermächtigungen zum Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe der
neuen Aktien diesen Bericht, der als
Bestandteil dieser Einladung im Internet
unter hv.leifheit-group.com zugänglich ist
und während der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme ausliegt:
Die Hauptversammlung vom 25. Mai 2016 hat
einen Beschluss zur Schaffung eines
genehmigten Kapitals gefasst, das bis zum
24. Mai 2021 befristet ist. Der Vorstand
ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital um bis zu
insgesamt 7.500.000,00 EUR durch Ausgabe
von bis zu 2.500.000 neuen auf den Inhaber
lautenden Stückaktien zu erhöhen und unter
bestimmten Voraussetzungen das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen
(genehmigtes Kapital 2016). Der Vorstand
hat von dieser Ermächtigung bislang keinen
Gebrauch gemacht.
Im Hinblick auf die zu Tagesordnungspunkt 6
vorgeschlagene Erhöhung des Grundkapitals
aus Gesellschaftsmitteln und im Hinblick
auf das Ziel von Vorstand und Aufsichtsrat,
die Gesellschaft auch in Zukunft in die
Lage zu versetzen, ihren Finanzbedarf
schnell und flexibel decken zu können, soll
das genehmigte Kapital 2016 aufgehoben und
ein neues genehmigtes Kapital 2017 mit
einer Dauer bis zum 23. Mai 2022 geschaffen
werden.
Neben dem von der Hauptversammlung vom 25.
Mai 2016 beschlossenen genehmigten Kapital
2016 bestehen weder weitere genehmigte
Kapitalia noch bedingte Kapitalia.
Unter der Voraussetzung, dass die
Hauptversammlung die zu Tagesordnungspunkt
6 vorgeschlagene Erhöhung des Grundkapitals
aus Gesellschaftsmitteln beschließt,
soll der Vorstand ermächtigt werden, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital um bis zu 15.000.000,00 EUR
durch Ausgabe von bis zu 5.000.000 neuen
auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu
erhöhen (genehmigtes Kapital 2017). Diese
Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus
genehmigtem Kapital soll den Vorstand auch
zukünftig in die Lage versetzen, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats auf
kurzfristig auftretende
Finanzierungserfordernisse und auf sich
bietende Gelegenheiten zum Erwerb von
Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder
Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen
einlagefähigen Vermögensgegenständen oder
im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
reagieren zu können. Außerdem soll die
Durchführung einer Aktiendividende (_scrip
dividend_) zu optimalen Bedingungen
ermöglicht werden. Die Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses soll für
Kapitalerhöhungen gegen Bar- und
Sacheinlagen auf insgesamt 20 % des
Grundkapitals beschränkt sein.
*Bezugsrechtsausschluss bei
Spitzenbeträgen*
Der Vorstand soll im Rahmen des genehmigten
Kapitals ermächtigt werden, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem
Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der
Ausschluss des Bezugsrechts für
Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein
technisch durchführbares Bezugsverhältnis
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darstellen zu können. Die als freie Spitzen
vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich
für die Gesellschaft verwertet. Der
mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund
der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
Vorstand und Aufsichtsrat halten den
möglichen Ausschluss des Bezugsrechts aus
diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt
und gegenüber den Aktionären für
angemessen.
*Bezugsrechtsausschluss bei
Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG*
Der Vorstand soll weiterhin ermächtigt
werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer
Kapitalerhöhung gegen Bareinlage
auszuschließen, wenn der auf die neuen
Aktien, für die das Bezugsrecht
ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des
zum Zeitpunkt der Eintragung der
Ermächtigung oder - falls dieser Wert
geringer ist - 10 % des zum Zeitpunkt der
Ausgabe der neuen Aktien bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft nicht
überschreitet und der Ausgabebetrag der
neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der
Festlegung des Ausgabebetrags durch den
Vorstand nicht wesentlich unterschreitet.
Rechtsgrundlage für diesen vereinfachten
Bezugsrechtsausschluss ist § 203 Abs. 1 und
2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG. Die 10 %-Grenze darf insgesamt, also
auch bei Zusammenrechnung mit etwaigen
anderen zu einer direkten oder indirekten
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
führenden Ermächtigungen, nicht
überschritten werden. Ein etwaiger Abschlag
vom maßgeblichen Börsenpreis wird
maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen.
Diese in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
vorgesehene Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses versetzt die
Gesellschaft in die Lage, die Aktien
gezielt an Investoren abzugeben und dabei
durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen
möglichst hohen Veräußerungsbetrag und
damit eine größtmögliche Stärkung der
Eigenmittel zu erreichen. Damit kann, wegen
der schnelleren Handlungsmöglichkeit, in
der Regel ein höherer Mittelzufluss
zugunsten der Gesellschaft erreicht werden
als bei einem unter Wahrung des
Bezugsrechts der Aktionäre erfolgenden
Bezugsrechtsangebot an alle Aktionäre.
Durch den Verzicht auf die zeit- und
kostenaufwendige Abwicklung des
Bezugsrechts kann zudem der
Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig
bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt
werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2
AktG eine Veröffentlichung des
Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor
Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der
Volatilität an den Aktienmärkten besteht
aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko,
namentlich ein Kursänderungsrisiko, über
mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen
bei der Festlegung des Bezugspreises und so
zu nicht marktnahen Konditionen führen
kann.
Um die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
vorgesehene Grenze für vereinfachte
Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des
Grundkapitals einzuhalten, ist die
Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien unter
vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss auf
Aktien mit einem anteiligen Betrag von 10 %
am Grundkapital der Gesellschaft
beschränkt. Für die Berechnung der 10
%-Grenze ist auf die Höhe des Grundkapitals
zum Zeitpunkt der Eintragung der
Ermächtigung und zum Zeitpunkt der
Aktienausgabe abzustellen, wobei der
geringere dieser Werte maßgeblich ist.
Der Beschlussvorschlag sieht zudem eine
Anrechnungsklausel vor, wonach sich das
Ermächtigungsvolumen verringert, soweit vom
Tag der Hauptversammlung an andere
Ermächtigungen zum vereinfachten
Bezugsrechtsausschluss genutzt werden. Auf
diese Weise ist gewährleistet, dass die in
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene 10
%-Grenze unter Berücksichtigung aller
Ermächtigungen mit der Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses in unmittelbarer,
entsprechender oder sinngemäßer
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
eingehalten wird.
Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt aus
den genannten Gründen im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Da sich
der Ausgabebetrag für die zu gewährenden
eigenen Aktien am Börsenkurs zu orientieren
hat und die Ermächtigung nur einen
beschränkten Umfang hat, sind die
Interessen der Aktionäre angemessen
gewahrt. Die Aktionäre haben die
Möglichkeit, ihre relative Beteiligung über
einen Zukauf über die Börse
aufrechtzuerhalten.
*Bezugsrechtsausschluss bei
Sachkapitalerhöhungen*
Der Vorstand soll im Rahmen des genehmigten
Kapitals des Weiteren ermächtigt werden,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre bei
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum
Zweck der Gewährung von Aktien im Rahmen
des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von
Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen
oder sonstigen einlagefähigen
Vermögensgegenständen oder im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen
auszuschließen. Im globalen Wettbewerb
muss Leifheit jederzeit in der Lage sein,
in den nationalen und internationalen
Märkten im Interesse ihrer Aktionäre
schnell und flexibel handeln zu können.
Dazu gehört auch die Option, Unternehmen,
Teile von Unternehmen,
Unternehmensbeteiligungen oder sonstige
einlagefähige Vermögensgegenstände zur
Verbesserung der Wettbewerbsposition über
die Gewährung von Aktien zu erwerben oder
sich mit anderen Unternehmen
zusammenzuschließen. So kann sich in
Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben,
als Gegenleistung nicht Geld, sondern
Aktien anbieten zu müssen. Die Möglichkeit,
Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung
anbieten zu können, ist insbesondere im
internationalen Wettbewerb um interessante
Akquisitionsobjekte erforderlich und
schafft den notwendigen Spielraum, sich
bietende Gelegenheiten zum Erwerb von
Unternehmen, Teilen von Unternehmen,
Unternehmensbeteiligungen oder anderen
einlagefähigen Vermögensgegenständen oder
im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
liquiditätsschonend zu nutzen. Bei
Zusammenschlüssen mit anderen Unternehmen
können bereits die gesetzlichen
Vorschriften, gemäß denen der
Zusammenschluss erfolgt, die Gewährung von
Aktien verlangen. Die Praxis zeigt zudem,
dass die Inhaber attraktiver
Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für
eine Veräußerung häufig,
beispielsweise aus steuerlichen Gründen
oder um weiterhin am bisherigen Geschäft
(mit-)beteiligt zu sein, die Verschaffung
von Aktien der erwerbenden Gesellschaft
verlangen. Die vorgeschlagene Ermächtigung
soll der Gesellschaft die Möglichkeit
einräumen, sich bietende Gelegenheiten zum
Erwerb von Unternehmen, Teilen von
Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen
oder zu Unternehmenszusammenschlüssen, bei
denen die Gegenleistung ganz oder teilweise
in Aktien besteht, schnell und flexibel
sowohl national als auch auf den
internationalen Märkten ausnutzen zu
können. Um auch solche Akquisitionsobjekte
erwerben zu können, muss die Leifheit AG
die Möglichkeit haben, neue Aktien als
Gegenleistung zu gewähren. Auch unter dem
Gesichtspunkt einer optimalen
Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von
Aktien sinnvoll sein. Denn mit neuen Aktien
aus genehmigtem Kapital kann ein
Zusammenschluss- oder Erwerbsvorhaben
liquiditätsschonend umgesetzt werden.
Zudem sollen auch sonstige einlagefähige
Vermögensgegenstände gegen Ausgabe neuer
Aktien aus dem genehmigten Kapital erworben
werden können. Bei einem
Akquisitionsvorhaben kann es wirtschaftlich
sinnvoll sein, neben dem eigentlichen
Akquisitionsobjekt weitere
Vermögensgegenstände zu erwerben, etwa
solche, die dem Akquisitionsobjekt
wirtschaftlich dienen. In solchen Fällen
soll die Leifheit AG in der Lage sein,
diese Vermögensgegenstände zu erwerben und
dafür - sei es zur Schonung der Liquidität
oder weil es der Veräußerer verlangt -
Aktien als Gegenleistung zu gewähren,
soweit die betreffenden
Vermögensgegenstände einlagefähig sind.
Darüber hinaus soll es auch möglich sein,
in Fällen, in denen für den Erwerb von
Vermögensgegenständen zunächst eine
Geldleistung vereinbart war, im Nachhinein
anstelle von Geld Aktien zu gewähren und so
die Liquidität zu schonen. Schließlich
sollen auch unabhängig von einem anderen
Akquisitionsvorhaben Vermögensgegenstände -
sei es zur Schonung der Liquidität oder
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 12, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)
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