DJ DGAP-HV: LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.06.2017 in Hannover Congress Centrum, Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung am 01.06.2017 in Hannover Congress Centrum, Hannover mit
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-04-20 / 15:01
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft Garbsen ISIN DE
0006450000 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am 1. Juni 2017
Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär,
unsere diesjährige ordentliche Hauptversammlung, zu der wir Sie
hiermit einladen, findet statt am Donnerstag, dem 1. Juni 2017, um
10:00 Uhr, im Hannover Congress Centrum, Theodor-Heuss-Platz 1-3,
30175 Hannover.
I. *Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.
Dezember 2016, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2016, des zusammengefassten Lage- und
Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2016 sowie des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4
und § 315 Abs. 4 HGB*
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen
können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung zugänglich sein und mündlich erläutert
werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172
AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
ist daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu
Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu
erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung
zu erteilen.
4. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2017*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2017 zu wählen.
5. *Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in
§ 11 zur Erhöhung der Zahl der Mitglieder des
Aufsichtsrats*
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit
gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 letzte Alternative,
101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus von der
Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen und
besteht gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung aus drei
Mitgliedern. Nach § 95 Satz 2 AktG kann die Satzung eine
bestimmte höhere Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
festsetzen, die nach § 95 Satz 3 AktG nur dann durch drei
teilbar sein muss, wenn dies zur Erfüllung
mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Die
Gesellschaft unterliegt jedoch keinen solchen
mitbestimmungsrechtlichen Vorgaben. Der Vorstand und der
Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, die Zahl der
Mitglieder des Aufsichtsrats von derzeit drei auf
zukünftig vier zu erhöhen.
Die Schaffung einer weiteren Position im Aufsichtsrat
trägt der aktuellen Aktionärsstruktur und
Aktionärsinteressen Rechnung und würde den Aufsichtsrat
noch besser in die Lage versetzen, bei seiner
Zusammensetzung ein möglichst breites Spektrum an
Sachverstand und Erfahrungen aus verschiedenen für das
Unternehmen relevanten Bereichen zu spiegeln.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
§ 11 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu
gefasst:
'(1) Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.'
Im Übrigen bleibt § 11 der Satzung unberührt.
6. *Wahl und Nachwahl zweier neuer Aufsichtsratsmitglieder*
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit
gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 letzte Alternative,
101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus von der
Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen und
besteht gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung aus drei
Mitgliedern, deren Amtszeiten bis zum Ablauf der
Hauptversammlung laufen, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2018 beschließt. Mit dem Wirksamwerden
der zu Tagesordnungspunkt 5 zur Beschlussfassung der
Hauptversammlung vorgeschlagenen Änderung von § 11
Abs. 1 der Satzung wird sich der Aufsichtsrat der
Gesellschaft gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1 letzte
Alternative, 101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus von
der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen
setzen und gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung aus vier
Mitgliedern bestehen. Für die hiernach neu geschaffene
Position im Aufsichtsrat ist eine Neuwahl vorzunehmen
(Tagesordnungspunkt 6.1).
Sodann hat der stellvertretende Vorsitzende des
Aufsichtsrats, Herr Bernd Hackmann, sein Amt als Mitglied
des Aufsichtsrats unter Wahrung der satzungsgemäßen
Niederlegungsfrist mit Wirkung zum Ablauf des 12. Juli
2017 niedergelegt. Für das ausscheidende Mitglied des
Aufsichtsrats ist daher ein Nachfolger für die restliche
reguläre Amtszeit des Ausscheidenden zu wählen
(Tagesordnungspunkt 6.2).
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat
entscheiden zu lassen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als
Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu
wählen:
6.1 Herrn Dr. Dirk Michael Rothweiler, wohnhaft
in Weimar, Vorstandsvorsitzender der First
Sensor AG,
für eine Amtszeit beginnend mit dem
Wirksamwerden der zu Tagesordnungspunkt 5
zur Beschlussfassung der Hauptversammlung
vorgeschlagenen Änderung von § 11 Abs.
1 der Satzung und endend mit dem Ablauf der
Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2021 beschließt;
6.2 Herrn Dr. Markus Peters, wohnhaft in
Düsseldorf, Direktor (CFO) der DMG MORI
ECOLINE Holding AG,
für eine Amtszeit beginnend am 13. Juli 2017
und endend mit dem Ablauf der
Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2018 beschließt.
Der Aufsichtsrat hat bei seinen
Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die
von ihm für seine Zusammensetzung
festgelegten Ziele in seine Entscheidung
einbezogen. Der Aufsichtsrat hat nach
ausführlicher Beratung und unter
Berücksichtigung von Unternehmens- und
Aktionärsinteressen beschlossen, Herrn Dr.
Rothweiler und Herrn Dr. Peters zur Wahl in
den Aufsichtsrat vorzuschlagen. Herr Dr.
Rothweiler verfügt aufgrund seiner Tätigkeit
als Vorstandsvorsitzender der First Sensor
AG über substanzielle Innovationserfahrung
sowie umfassende Erfahrungen und Kenntnisse
im Bereich des Produktmarketings. Darüber
hinaus bringt er Technologiekompetenz in den
Bereichen optische Verfahren,
Lasermaterialbearbeitung sowie Halbleiter-
und Elektronikfertigung mit. Herr Dr. Peters
ist ein ausgewiesener Finanzexperte, der
eine mehr als 20jährige Industrietätigkeit
in international aufgestellten Konzernen
aufweist. Er besitzt profunde
Industrieexpertise im Maschinenbau sowie
Kapitalmarkterfahrung. Herr Dr. Peters ist
zudem bewandert in den Bereichen Compliance
& Risk Management. Beide ergänzen damit das
im Aufsichtsrat vorhandene Spektrum an
Sachverstand und Erfahrungen. Der vom
Aufsichtsrat selbst festgelegten
Zielgröße von 25 % für den Anteil von
Frauen im Aufsichtsrat soll nach
gegenwärtiger Planung mit den
Wahlvorschlägen zur regulären Neuwahl des
Aufsichtsrats durch die ordentliche
Hauptversammlung 2019 Rechnung getragen
werden.
Der Aufsichtsratsvorsitzende, Herr Dr. Heino
Büsching, hat für den Fall der teilweisen
Neukonstituierung des Aufsichtsrats seine
Bereitschaft erklärt, den Vorsitz im
Aufsichtsrat im Anschluss an den 13. Juli
2017 zur Verfügung zu stellen. Der zur Wahl
in den Aufsichtsrat vorgeschlagene Kandidat
Herr Dr. Markus Peters hat für den Fall
seiner Wahl in den Aufsichtsrat seine
Bereitschaft erklärt, für den künftigen
Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren.
II. *Ergänzende Angaben zu den unter
Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl in den
Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten*
1. *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:*
Die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen
Kandidaten Herr Dr. Dirk Michael Rothweiler und Herr Dr.
Markus Peters sind jeweils weder Mitglied eines anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats noch Mitglied eines
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 20, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)
vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums von
Wirtschaftsunternehmen.
Weitere Informationen zu den Kandidaten für die Wahlen zum
Aufsichtsrat der Gesellschaft (Lebenslauf) finden sich auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm.
2. *Angaben über persönliche und geschäftliche Beziehungen
gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance
Kodex*
Der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagene Kandidat
Herr Dr. Markus Peters hat angezeigt, dass er nach seinem
Ausscheiden aus dem DMG MORI-Konzern am 30. Juni 2017
beabsichtigt, eine leitende Aufgabe innerhalb der
BANTLEON-Gruppe zu übernehmen. Hauptaktionär der
BANTLEON-Gruppe ist Herr Jörg Bantleon, der ausweislich
seiner letzten Stimmrechtsmeldung nach § 21 WpHG mehr als
15 % der Stimmrechte an der LPKF Laser & Electronics AG
hält und damit ein im Sinne von Ziffer 5.4.1 Deutscher
Corporate Governance Kodex wesentlich beteiligter Aktionär
ist. Nach der Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen
zwischen den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten und dem
Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem
wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
darüber hinaus keine persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen, deren Offenlegung Ziffer 5.4.1 des Deutschen
Corporate Governance Kodex empfiehlt.
III. *Weitere Angaben zur Einberufung*
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft
ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden
Institut in Textform erstellte und in deutscher oder
englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen,
das ist
*Donnerstag, der 11. Mai 2017, 00:00 Uhr,*
(sog. 'Nachweisstichtag').
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen
der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und
der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also
spätestens am
*Donnerstag, den 25. Mai 2017, 24:00 Uhr,*
unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:
LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
c/o DZ Bank AG
vertreten durch dwpbank
- DSHVG -
Landsberger Str. 187
80687 München
Telefax: +49 (0) 69 5099 1110
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de
*Bedeutung des Nachweisstichtags*
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den
Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in
der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach
dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am
Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen
oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den
Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen
sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der
Einberufung EUR 22.269.588,00 und ist in 22.269.588 auf
den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) eingeteilt,
die alle in gleichem Umfang stimmberechtigt sind und
jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Aktien
und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beträgt damit 22.269.588.
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung
teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B.
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen
Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur
Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach
den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung der Textform, wobei der
Widerruf jedoch auch durch persönliches Erscheinen zur
Hauptversammlung erfolgen kann. Für die Bevollmächtigung
von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen
in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellten Personen und Institutionen sowie für den
Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung
können hiervon abweichende Regelungen zu beachten sein;
die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall
rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder
Institution über Form und Verfahren der
Vollmachtserteilung abzustimmen.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber
dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft
erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem
Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt
werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der
Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für
eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung
per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per
E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an:
LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft
Osteriede 7
30827 Garbsen
Telefax: +49 (0) 5131 7095-9111
E-Mail: investorrelations@lpkf.com
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur
Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein
gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht
erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten
Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der
Gesellschaft erklärt werden.
Wir bitten unsere Aktionäre zur organisatorischen
Erleichterung, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung
und den Widerruf von Vollmachten, soweit diese postalisch
oder per Telefax übermittelt werden, bis 31. Mai 2017,
18:00 Uhr (Eingang bei der Gesellschaft) zu übermitteln.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht
verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der
Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben
beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird, und
steht unter
www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm
zum Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
*Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter*
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung mit der Stimmrechtsausübung zu
bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine
Vollmacht erteilen möchten, müssen sich fristgerecht zur
Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen führen.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung
weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ein Formular zur
Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird jeder
Eintrittskarte beigefügt. Ein solches steht auch unter
www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm
zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 20, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)
© 2017 Dow Jones News
