DJ DGAP-HV: SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.06.2017 in Lübeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: SLM Solutions Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.06.2017 in
Lübeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-04-21 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
SLM Solutions Group AG Lübeck ISIN DE000A111338
WKN A11133 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am
Freitag, den 02. Juni 2017, um 11.00 Uhr (MESZ), in den media docks Lübeck
Saal MF 500
Willy-Brandt-Allee 31a
23554 Lübeck ein. I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des Lageberichts für die SLM
Solutions Group AG und des Lageberichts für den Konzern einschließlich
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs.
4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats, des Corporate
Governance- und des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2016
Alle vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter
https://slm-solutions.de/hv_2017
erhältlich. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich
gemacht und erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss am 23. März 2017 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Dementsprechend hat die Hauptversammlung zu diesem
Tagesordnungspunkt keine Beschlüsse zu fassen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats*
Die Vergütung des Aufsichtsrats soll fortentwickelt werden. Die Anforderungen
an den Aufsichtsrat und seine Ausschüsse sind in den letzten Jahren erheblich
gestiegen. Die gestiegenen Anforderungen sind geprägt durch die
EU-Abschlussprüfungsreform, erhöhte Haftungsrisiken, zunehmende Komplexität
des weltweiten Geschäftsmodells, die Forderung nach umfassender Expertise
sowie einen höheren Zeitaufwand für die professionelle Wahrnehmung des
Mandats einschließlich der Tätigkeit in den Ausschüssen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Mitglieder des
Aufsichtsrats erstmals für das Geschäftsjahr, das am 1. Januar 2017 begonnen
hat, und für alle folgenden Geschäftsjahre, soweit in einer neuen
Hauptversammlung keine abweichende Beschlussfassung für die Zukunft erfolgt,
wie folgt zu vergüten:
a) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten
neben dem Ersatz ihrer Auslagen jährlich
eine feste, nach Ablauf des
Geschäftsjahres zahlbare Vergütung, die
für das einzelne Mitglied EUR 25.000
beträgt.
b) Für den Vorsitz im Aufsichtsrat werden
jährlich zusätzlich EUR 25.000 vergütet,
für den stellvertretenden Vorsitz im
Aufsichtsrat werden jährlich zusätzlich
EUR 12.500 vergütet.
c) Mitglieder des Aufsichtsrats, die dem
Prüfungsausschuss angehören, erhalten
jährlich eine weitere feste Vergütung in
Höhe von EUR 7.500. Mitglieder des
Aufsichtsrats, die dem Präsidialausschuss
angehören, erhalten jährlich eine weitere
feste Vergütung in Höhe von EUR 5.000.
d) Für den Vorsitz im Prüfungsausschuss
werden jährlich zusätzlich EUR 7.500
vergütet, für den Vorsitz im
Präsidialausschuss werden jährlich
zusätzlich EUR 5.000 vergütet.
e) Die Aufsichtsratsvergütungen sind jeweils
nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar.
Eine auf die Vergütung entfallende
Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft
zusätzlich erstattet, soweit die
Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt
sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft
gesondert in Rechnung zu stellen, und sie
dieses Recht ausüben.
f) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während
eines Teils des Geschäftsjahres dem
Aufsichtsrat angehört haben oder nur
während eines Teils des Geschäftsjahres
das Amt des Vorsitzenden oder des
stellvertretenden Vorsitzenden des
Aufsichtsrats innehatten oder nur während
eines Teils des Geschäftsjahres einem
Ausschuss des Aufsichtsrats angehört
haben oder nur während eines Teils des
Geschäftsjahres das Amt des Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses oder des
Präsidialausschusses innehatten, erhalten
eine im Verhältnis der Zeit geringere
Vergütung nach den vorstehenden Absätzen
entsprechend der Dauer ihrer jeweiligen
Zugehörigkeit bzw. Amtsinhaberschaft.
Gemäß § 13 der Satzung umfasst die Vergütung der Mitglieder des
Aufsichtsrats auch die Übernahme der Kosten einer
Haftpflichtversicherung (sogenannte 'D&O-Versicherung'), die von der
Gesellschaft für die Mitglieder des Aufsichtsrats abgeschlossen wird. Diese
Versicherung wird mit einer angemessenen Versicherungssumme und einem
Selbstbehalt in Höhe von 10% des jeweiligen Schadens abgeschlossen. Der
Selbstbehalt ist für alle innerhalb eines Versicherungsjahres auftretenden
Schadensfälle auf das Eineinhalbfache der festen jährlichen Vergütung des
jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds begrenzt.
5. *Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschluss- und
Konzernabschlussprüfer für das am 31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr
2017 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für eine prüferische
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft aufgestellt werden, soweit die prüferische
Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird.
6. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder
des Vorstands*
Die Hauptversammlung soll erstmals gemäß § 120 Abs. 4 AktG über die
Billigung des Systems der Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen.
Die Beschlussfassung bezieht sich auf das im Geschäftsjahr 2015 in Kraft
getretene und im Geschäftsjahr 2016 geänderte System der Vergütung der
Vorstandsmitglieder der Gesellschaft. Details hierzu werden im
Vergütungsbericht dargestellt, der im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr
2016 auf den Seiten 52 bis 54 abgedruckt ist und der im Internet unter
www.https://slm-solutions.de/
sites/default/files/slm_solutions_group_ag_geschaeftsbericht_2016_final_0.pdf
eingesehen werden kann. Außerdem werden die Details des
Vergütungssystems in der Versammlung zugänglich gemacht und auch näher
erläutert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das im Vergütungsbericht als
Bestandteil des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2016 erläuterte
System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gemäß § 120 Abs. 4 AktG zu
billigen.
II. Weitere Angaben zur Einberufung
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
17.980.867 Stück. Sämtliche ausgegebenen Aktien gehören derselben Aktiengattung an.
Jede Stückaktie gewährt eine Stimme; die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demnach
im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 17.980.867 Stimmen. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen
Aktien.
*Teilnahme an der Hauptversammlung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind
gemäß § 15 der Satzung der SLM Solutions Group AG nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich rechtzeitig unter Beifügung des in § 123 Abs. 3 AktG bestimmten
Nachweises ihres Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache anmelden. Die
Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am *Freitag, den 26.
Mai 2017, 24.00 Uhr (MESZ),* in Textform (§ 126b BGB) unter der nachstehenden
Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
SLM Solutions Group AG
c/o Deutsche Bank AG
Privat- und Geschäftskunden AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt
Fax: 069 12012 86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com
Der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 123 Abs. 3 AktG ist durch das
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April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: SLM Solutions Group AG: Bekanntmachung -2-
depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) zu erstellen und hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf *Freitag, den 12. Mai 2017, 0.00 Uhr (MESZ)* (Nachweisstichtag), zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis zum Nachweisstichtag erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Insbesondere haben Aktienveräußerungen nach dem Nachweisstichtag für Inhalt und Umfang des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des Veräußerers keine Bedeutung. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. *Stimmrechtsvertretung* Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Vollmachten können in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen folgende Postanschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung: SLM Solutions Group AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 (0) 89 21027 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorangehenden Sätze entsprechend. Ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung werden den ordnungsgemäß angemeldeten Personen übersandt. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter https://slm-solutions.de/hv_2017 abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen. Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, sich durch die Stimmrechtsvertreter der SLM Solutions Group AG, die das Stimmrecht gemäß den Weisungen der Aktionäre ausüben, vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen ihre Aktien gemäß vorstehenden Voraussetzungen form- und fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden. Um die rechtzeitige Anmeldung der Aktien sicherzustellen, sollte die Anmeldung möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind ausschließlich berechtigt, aufgrund erteilter Weisungen abzustimmen. Ihnen sind daher neben der Vollmacht zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Ohne eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung werden die Stimmrechtsvertreter der SLM Solutions Group AG das Stimmrecht nicht ausüben. Aktionäre, die den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, werden gebeten, hierzu das mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachts- und Weisungsformular zu verwenden. Alternativ wird dieses Vollmachts- und Weisungsformular den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter https://slm-solutions.de/hv_2017 abrufbar. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtvertreter der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung müssen der Gesellschaft unter der oben für die Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse bis spätestens zum *Donnerstag, den 01. Juni 2017, 24.00 Uhr (MESZ),* zugehen. Eine Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter am Tag der Hauptversammlung ist am An- und Abmeldeschalter bis zum Beginn der Abstimmungen möglich. Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen unseren Aktionären auch im Internet unter https://slm-solutions.de/hv_2017 zur Verfügung. Rechtzeitig abgegebene Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtvertreter der Gesellschaft können bis *Donnerstag, den 01. Juni 2017, 24.00 Uhr (MESZ)* schriftlich, in Textform oder elektronisch unter der oben genannten Adresse geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Eingang bei der Gesellschaft. Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der zuvor abgegebenen Vollmacht an die Stimmrechtvertreter der Gesellschaft. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass Sie keine Weisungen für mögliche Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge einschließlich Verfahrensanträge abgeben können. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen. *Briefwahl* Aktionäre können ihre Stimme auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen durch Briefwahl abgeben; eine Ermächtigung an den Vorstand, eine derartige Briefwahl vorzusehen, sieht § 15 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft ausdrücklich vor. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihren Anteilsbesitz (wie unter dem Punkt 'Teilnahme an der Hauptversammlung' erläutert) nachgewiesen und sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist auf die Abstimmung über Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären begrenzt. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich, in Textform oder in elektronischer Form und muss der Gesellschaft spätestens bis zum *Donnerstag, den 01. Juni 2017, 24.00 Uhr (MESZ)* unter der nachstehenden Postanschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse oder per Internet zugehen: SLM Solutions Group AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 (0) 89 21027 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de Formulare zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl werden der Eintrittskarte beigefügt. Ein Formular zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist außerdem im Internet unter https://slm-solutions.de/hv_2017 abrufbar. Es kann zudem unter der oben genannten Adresse per Post, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden. Auf dem Formular finden Aktionäre weitere Hinweise zur Briefwahl. Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere Aktionärsvereinigungen, können sich der Briefwahl bedienen. Rechtzeitig abgegebene Briefwahlstimmen können bis *Donnerstag, den 01. Juni 2017, 24.00 Uhr (MESZ)* schriftlich, in Textform oder elektronisch unter der oben genannten Adresse geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Eingang bei der Gesellschaft. Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der zuvor abgegebenen Briefwahlstimmen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass Sie keine Briefwahlstimmen für mögliche Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge einschließlich Verfahrensanträge abgeben können. Ebenso wenig können durch Briefwahl Wortmeldungen, Fragen, Anträge oder Wahlvorschläge entgegengenommen
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April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)
bzw. vorgebracht oder Widersprüche gegen Hauptversammlungsbeschlüsse erklärt werden.
*Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG*
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das entspricht 500.000 Stückaktien)
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an
den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung (wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist), also bis
spätestens *Dienstag, den 02. Mai 2017, 24.00 Uhr (MESZ)* unter folgender Adresse
zugehen:
SLM Solutions Group AG
Der Vorstand
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie
seit mindestens neunzig Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den
Antrag halten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie
werden außerdem im Internet unter
https://slm-solutions.de/hv_2017
zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1
Satz 3 AktG mitgeteilt.
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG*
Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge gegen einen Vorschlag
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer
Begründung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail an die nachstehende
Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu richten:
SLM Solutions Group AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (0) 89 210 27 298
E-Mail: antraege@linkmarketservices.de
Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (wobei der Tag des Zugangs
nicht mitzurechnen ist), also bis spätestens *Donnerstag, den 18. Mai 2017, 24.00
Uhr (MESZ)*, unter dieser Adresse eingegangenen Gegenanträge und eine etwaige
Stellungnahme der Verwaltung werden im Internet unter
https://slm-solutions.de/hv_2017
zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Unter bestimmten Umständen muss ein
fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden. Das gilt
insbesondere dann, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen
würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der
Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung in wesentlichen Punkten
offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen
enthält. Die Begründung muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu einem
bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige Übersendung an die
Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab zugänglich gemachte
Gegenanträge müssen im Übrigen während der Hauptversammlung nochmals mündlich
gestellt werden.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Absätze einschließlich der Angaben zur
Adressierung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht
begründet werden muss und der Vorstand den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich
machen muss, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des
Vorgeschlagenen sowie seine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten angibt (§ 127 AktG).
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG*
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Da der hiermit
einberufenen Hauptversammlung u.a. der Konzernabschluss und -lagebericht vorgelegt
werden, erstreckt sich die Auskunftspflicht des Vorstands auch auf die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten
Umständen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Das gilt insbesondere insoweit,
als die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet
ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen
Nachteil zuzufügen oder soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft
strafbar machen würde.
§ 16 Abs. 2 der Satzung ermächtigt den Versammlungsleiter, die Rede- und Fragezeit
der Aktionäre angemessen zu beschränken.
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127
und 131 Abs. 1 AktG sind auch im Internet unter
https://slm-solutions.de/hv_2017
abrufbar.
*Informationen nach § 124a AktG*
Diese Einberufung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und
die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen sind im Internet unter
https://slm-solutions.de/hv_2017
zugänglich.
Lübeck, im April 2017
*SLM Solutions Group AG*
_Der Vorstand_
2017-04-21 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: SLM Solutions Group AG
Roggenhorster Straße 9c
23556 Lübeck
Deutschland
E-Mail: info@slm-solutions.com
Internet: http://stage.slm-solutions.com/hv
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
566321 2017-04-21
(END) Dow Jones Newswires
April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)
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