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Dow Jones News
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DGAP-HV: Salzgitter Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Salzgitter Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.06.2017 in Braunschweig mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Salzgitter Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Salzgitter Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 01.06.2017 in Braunschweig mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-21 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Salzgitter Aktiengesellschaft Salzgitter 
Wertpapier-Kenn-Nr. 620 200 
ISIN: DE0006202005 Einberufung der Hauptversammlung 2017 
 
*Tagesordnung auf einen Blick* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Salzgitter Aktiengesellschaft und des 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016 mit 
   dem gemeinsamen Lagebericht, dem erläuternden 
   Bericht zu den Angaben gemäß § 289 
   Absatz 4 und § 315 Absatz 4 HGB im 
   Lagebericht und dem Bericht des 
   Aufsichtsrats* 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
6. *Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur 
   Erhöhung des Grundkapitals mit der 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
   (Genehmigtes Kapital 2017) und über eine 
   entsprechende Satzungsänderung* 
7. *Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen, 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente mit der 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses, die 
   Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
   (Bedingtes Kapital 2017) und über eine 
   entsprechende Satzungsänderung* 
8. *Beschlussfassung über eine Änderung der 
   Satzung* 
 
*Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,* 
 
wir laden Sie hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung 
der Salzgitter Aktiengesellschaft, die am 
 
*Donnerstag, dem 1. Juni 2017, 11:00 Uhr,* 
 
in der Stadthalle Braunschweig, Leonhardplatz, 38102 
Braunschweig, stattfindet. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Salzgitter Aktiengesellschaft und des 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016 mit dem 
   gemeinsamen Lagebericht, dem erläuternden Bericht zu 
   den Angaben gemäß § 289 Absatz 4 und § 315 
   Absatz 4 HGB im Lagebericht und dem Bericht des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand vorgelegten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das 
   Geschäftsjahr 2016 (1. Januar bis 31. Dezember 2016) 
   am 23. März 2017 gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
   damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat deshalb 
   zu diesem Tagesordnungspunkt keinen Beschluss zu 
   fassen. 
 
   Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der 
   gemeinsame Lagebericht, der erläuternde Bericht zu 
   den Angaben gemäß § 289 Absatz 4 und § 315 
   Absatz 4 HGB im Lagebericht sowie der Bericht des 
   Aufsichtsrats liegen von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an in unseren Geschäftsräumen 
   Eisenhüttenstraße 99, 38239 Salzgitter, und in 
   der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die 
   Aktionäre aus und sind im Internet unter 
 
   http://www.salzgitter-ag.com 
 
   zugänglich. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe 
   von 21.100.000,00 EUR wird wie folgt verwendet: 
 
   - Ausschüttung einer       16.226.190,00 EUR 
     Dividende von 0,30 EUR 
     je Aktie auf die 
     54.087.300 
     dividendenberechtigten 
     Aktien: 
   - Gewinnvortrag auf neue   4.873.810,00 EUR 
     Rechnung: 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag geht davon aus, dass 
   die 6.009.700 zum Zeitpunkt des Vorschlags von der 
   Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die 
   gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt 
   sind, auch noch am Tag der Hauptversammlung nicht 
   dividendenberechtigt sind. Soweit diese Aktien am 
   Tag der Hauptversammlung infolge Veräußerung 
   dividendenberechtigt sein sollten, wird der 
   Gewinnverwendungsvorschlag in der Hauptversammlung 
   bei unveränderter Ausschüttung von 0,30 EUR je 
   dividendenberechtigter Aktie zulasten des 
   Gewinnvortrags entsprechend angepasst. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung 
   erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum 
   Entlastung erteilt. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor zu beschließen: 
 
   Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, wird zum 
   Abschlussprüfer sowohl des Jahres- als auch des 
   Konzernabschlusses der Salzgitter Aktiengesellschaft 
   für das Geschäftsjahr 2017 gewählt. 
6. *Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur 
   Erhöhung des Grundkapitals mit der Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses (Genehmigtes Kapital 2017) 
   und über eine entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 hat den 
   Vorstand ermächtigt, das Grundkapital durch Ausgabe 
   neuer Aktien um bis zu 80.807.636,65 EUR durch 
   Ausgabe von bis zu 30.048.500 Aktien zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2012). Diese Ermächtigung wird 
   am 23. Mai 2017 auslaufen. Daher soll ein neues 
   genehmigtes Kapital geschaffen werden, um dem 
   Vorstand auch künftig bei etwaigem kurzfristigem 
   Kapitalbedarf den bestmöglichen Handlungsspielraum 
   zu geben, die Möglichkeiten des Kapitalmarkts im 
   Interesse der Aktionäre optimal zu nutzen. 
 
   Deshalb schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   I.  Ermächtigung zur Erhöhung des 
       Grundkapitals 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Grundkapital in der Zeit bis zum 31. Mai 
       2022 um bis zu 80.807.636,65 EUR durch 
       Ausgabe von bis zu 30.048.500 auf den 
       Inhaber lautenden neuen Stückaktien gegen 
       Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen, wobei 
       Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, 
       soweit sie unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre gemäß 
       Buchstabe a) bis d) erfolgen, und 
       Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
       zusammengerechnet und unter Beachtung der 
       nachfolgenden Beschränkung nur um bis zu 
       32.323.054,66 EUR durch Ausgabe von bis zu 
       12.019.400 auf den Inhaber lautenden neuen 
       Stückaktien erfolgen dürfen (Genehmigtes 
       Kapital 2017). Eine Ausgabe der neuen 
       Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       darf überdies nur erfolgen, wenn und 
       soweit seit dem 1. Juni 2017 noch nicht 
       Aktien mit einem Anteil von 20 % des 
       Grundkapitals aus genehmigtem Kapital 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       ausgegeben worden sind. Für die Berechnung 
       dieser 20 %-Grenze ist die Höhe des 
       Grundkapitals zum 1. Juni 2017 oder - 
       falls dieser Wert geringer ist - zum 
       Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
       maßgebend. Die 20 %-Grenze verringert 
       sich ferner um den anteiligen Betrag am 
       Grundkapital, auf den sich Options- oder 
       Wandlungsrechte bzw. Options- oder 
       Wandlungspflichten aus 
       Optionsschuldverschreibungen, 
       Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente beziehen, 
       die seit dem 1. Juni 2017 unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts ausgegeben worden sind. 
 
       Von der Ermächtigung kann in Teilbeträgen 
       Gebrauch gemacht werden. 
 
       Im Falle der Durchführung einer 
       Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen ist das 
       Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. 
 
       Im Falle der Durchführung einer 
       Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen ist den 
       Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht - 
       ggf. als mittelbares Bezugsrecht unter 
       Einschaltung eines oder mehrerer vom 
       Vorstand bestimmter Kreditinstitute oder 
       diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
       gleichstehenden Unternehmen - einzuräumen; 
       der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen, 
 
       a) soweit dies erforderlich ist, um bei 
          der Festlegung des 
          Bezugsverhältnisses etwa entstehende 
          Spitzenbeträge auszunehmen, 
       b) soweit dies erforderlich ist, um den 
          Inhabern bzw. Gläubigern von Options- 
          oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
          aus von der Gesellschaft oder von 
          unmittelbar oder mittelbar in 
          Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

stehenden Unternehmen begebenen 
          Optionsschuldverschreibungen, 
          Wandelschuldverschreibungen, 
          Genussrechten und/oder 
          Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
          Kombinationen dieser Instrumente ein 
          Bezugsrecht in dem Umfang zu 
          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
          der Options- oder Wandlungsrechte 
          oder Erfüllung der Options- oder 
          Wandlungspflichten zustehen würde, 
       c) für bis zu 6.009.700 neue Stückaktien 
          (entspricht 10 % des Grundkapitals am 
          1. Juni 2017), sofern die neuen 
          Aktien in bar und zu einem 
          Ausgabebetrag ausgegeben werden, der 
          den Börsenpreis bereits 
          börsennotierter Aktien gleicher 
          Ausstattung im Zeitpunkt der 
          endgültigen Festlegung des 
          Ausgabebetrages nicht wesentlich 
          unterschreitet. Falls 10 % des 
          Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
          Ausgabe der neuen Aktien einer 
          geringeren Anzahl von Aktien als 
          6.009.700 entsprechen, ist diese 
          Ermächtigung auf neue Stückaktien mit 
          einem Anteil von 10 % des 
          Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
          Ausgabe der neuen Aktien beschränkt. 
          Das Ermächtigungsvolumen verringert 
          sich um den anteiligen Betrag am 
          Grundkapital, der auf neue oder 
          zurückerworbene Aktien entfällt, die 
          seit dem 1. Juni 2017 unter 
          vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss 
          gemäß oder entsprechend § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          veräußert worden sind, sowie um 
          den anteiligen Betrag am 
          Grundkapital, auf den sich Options- 
          oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten 
          aus Optionsschuldverschreibungen, 
          Wandelschuldverschreibungen, 
          Genussrechten und/oder 
          Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
          Kombinationen dieser Instrumente 
          beziehen, die seit dem 1. Juni 2017 
          unter Bezugsrechtsausschluss in 
          sinngemäßer Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden 
          sind, 
       d) für bis zu 3.004.850 neue Stückaktien 
          (entspricht 5 % des Grundkapitals am 
          1. Juni 2017), sofern die neuen 
          Aktien an Arbeitnehmer der 
          Gesellschaft oder von nachgeordneten 
          verbundenen Unternehmen der 
          Gesellschaft ausgegeben werden 
          (Belegschaftsaktien). Falls 5 % des 
          Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
          Ausgabe der neuen Aktien einer 
          geringeren Anzahl von Aktien als 
          3.004.850 entsprechen, ist diese 
          Ermächtigung auf neue Stückaktien mit 
          einem Anteil von 5 % des 
          Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
          Ausgabe der neuen Aktien beschränkt. 
          Soweit gesetzlich zulässig, können 
          die Belegschaftsaktien auch in der 
          Weise ausgegeben werden, dass die auf 
          sie zu leistende Einlage aus dem Teil 
          des Jahresüberschusses gedeckt wird, 
          den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 
          58 Abs. 2 AktG in andere 
          Gewinnrücklagen einstellen können. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
       Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung der Satzung entsprechend der 
       jeweiligen Ausnutzung der Ermächtigung zur 
       Kapitalerhöhung und nach Ablauf der 
       Ermächtigungsfrist zu ändern. 
   II. Änderung der Satzung 
 
       § 3 Ziffer 7 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       '7. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Grundkapital in der Zeit bis zum 31. 
           Mai 2022 um bis zu 80.807.636,65 EUR 
           (= achtzig Millionen 
           achthundertsieben Tausend 
           sechshundertsechsunddreißig 
           Euro fünfundsechzig Cent) durch 
           Ausgabe von bis zu 30.048.500 auf 
           den Inhaber lautenden neuen 
           Stückaktien gegen Bar- oder 
           Sacheinlagen zu erhöhen, wobei 
           Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, 
           soweit sie unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre 
           gemäß Buchstabe a) bis d) 
           erfolgen, und Kapitalerhöhungen 
           gegen Sacheinlagen zusammengerechnet 
           und unter Beachtung der 
           nachfolgenden Beschränkung nur um 
           bis zu 32.323.054,66 EUR durch 
           Ausgabe von bis zu 12.019.400 auf 
           den Inhaber lautenden neuen 
           Stückaktien erfolgen dürfen 
           (Genehmigtes Kapital 2017). Eine 
           Ausgabe der neuen Aktien unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts darf 
           überdies nur erfolgen, wenn und 
           soweit seit dem 1. Juni 2017 noch 
           nicht Aktien mit einem Anteil von 20 
           % des Grundkapitals aus genehmigtem 
           Kapital unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ausgegeben worden sind. 
           Für die Berechnung dieser 20 
           %-Grenze ist die Höhe des 
           Grundkapitals zum 1. Juni 2017 oder 
           - falls dieser Wert geringer ist - 
           zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
           Aktien maßgebend. Die 20 
           %-Grenze verringert sich ferner um 
           den anteiligen Betrag am 
           Grundkapital, auf den sich Options- 
           oder Wandlungsrechte bzw. Options- 
           oder Wandlungspflichten aus 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           Wandelschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente 
           beziehen, die seit dem 1. Juni 2017 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegeben worden sind. 
 
       Von der Ermächtigung kann in Teilbeträgen 
       Gebrauch gemacht werden. 
 
       Im Falle der Durchführung einer 
       Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen ist das 
       Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. 
 
       Im Falle der Durchführung einer 
       Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen ist den 
       Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht - 
       ggf. als mittelbares Bezugsrecht unter 
       Einschaltung eines oder mehrerer vom 
       Vorstand bestimmter Kreditinstitute oder 
       diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
       gleichstehenden Unternehmen - einzuräumen; 
       der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen, 
 
       a) soweit dies erforderlich ist, um bei 
          der Festlegung des 
          Bezugsverhältnisses etwa entstehende 
          Spitzenbeträge auszunehmen, 
       b) soweit dies erforderlich ist, um den 
          Inhabern bzw. Gläubigern von Options- 
          oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
          aus von der Gesellschaft oder von 
          unmittelbar oder mittelbar in 
          Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
          stehenden Unternehmen begebenen 
          Optionsschuldverschreibungen, 
          Wandelschuldverschreibungen, 
          Genussrechten und/oder 
          Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
          Kombinationen dieser Instrumente ein 
          Bezugsrecht in dem Umfang zu 
          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
          der Options- oder Wandlungsrechte 
          oder Erfüllung der Options- oder 
          Wandlungspflichten zustehen würde, 
       c) für bis zu 6.009.700 neue Stückaktien 
          (entspricht 10 % des Grundkapitals 1. 
          Juni 2017), sofern die neuen Aktien 
          in bar und zu einem Ausgabebetrag 
          ausgegeben werden, der den 
          Börsenpreis bereits börsennotierter 
          Aktien gleicher Ausstattung im 
          Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
          des Ausgabebetrages nicht wesentlich 
          unterschreitet. Falls 10 % des 
          Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
          Ausgabe der neuen Aktien einer 
          geringeren Anzahl von Aktien als 
          6.009.700 entsprechen, ist diese 
          Ermächtigung auf neue Stückaktien mit 
          einem Anteil von 10 % des 
          Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
          Ausgabe der neuen Aktien beschränkt. 
          Das Ermächtigungsvolumen verringert 
          sich um den anteiligen Betrag am 
          Grundkapital, der auf neue oder 
          zurückerworbene Aktien entfällt, die 
          seit dem 1. Juni 2017 unter 
          vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss 
          gemäß oder entsprechend § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          veräußert worden sind, sowie um 
          den anteiligen Betrag am 
          Grundkapital, auf den sich Options- 
          und/oder Wandlungsrechte bzw. 
          -pflichten aus 
          Optionsschuldverschreibungen, 
          Wandelschuldverschreibungen, 
          Genussrechten und/oder 
          Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
          Kombinationen dieser Instrumente 
          beziehen, die seit 1. Juni 2017 unter 
          Bezugsrechtsausschluss in 
          sinngemäßer Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden 
          sind, 
       d) für bis zu 3.004.850 neue Stückaktien 
          (entspricht 5 % des Grundkapitals am 
          1. Juni 2017), sofern die neuen 
          Aktien an Arbeitnehmer der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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