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DGAP-HV: Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 29.05.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-21 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft Hamburg - ISIN DE000HLAG475 
- 
- Wertpapierkennnummer HLAG47 - Einladung 
zur Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu 
der 
*am 29. Mai 2017* 
*um 10.30 Uhr* 
*im Hotel Grand Elysée Hamburg,* 
Rothenbaumchaussee 10, 20148 Hamburg, 
stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung* 
*der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft* 
ein. I. Tagesordnung und Beschlussvorschläge 
1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 
   Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes* 
 
   Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 
   des Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung die 
   folgenden Unterlagen zugänglich: 
 
   * den festgestellten Jahresabschluss der 
     Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft zum 31. 
     Dezember 2016, 
   * den gebilligten Konzernabschluss zum 31. 
     Dezember 2016, 
   * den Lagebericht und den Konzernlagebericht 
     für die Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft und 
     den Hapag-Lloyd Konzern, 
     einschließlich der darin enthaltenen 
     Erläuterungen nach §§ 289 Abs. 4 und 315 
     Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, 
   * den Bericht des Aufsichtsrats sowie 
   * den Vorschlag des Vorstands für die 
     Verwendung des Bilanzgewinns. 
 
   Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind über die 
   Internetadresse 
 
   www.hapag-lloyd.com/hv 
 
   zugänglich und liegen während der Hauptversammlung 
   zur Einsichtnahme aus. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß 
   § 172 AktG am 24. März 2017 gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist mit seiner Billigung durch den 
   Aufsichtsrat festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses oder eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 
   173 AktG ist somit nicht erforderlich. Die Vorlagen 
   zu Tagesordnungspunkt 1 sind vielmehr der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machen und sollen 
   dieser erläutert werden, ohne dass es (abgesehen von 
   der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 2) nach 
   dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 
    in Höhe von EUR 108.403.937,87 wird 
    vollständig auf neue Rechnung vorgetragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    Die im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
    Mitglieder des Vorstands werden für diesen 
    Zeitraum entlastet. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    Die im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
    Mitglieder des Aufsichtsrats werden für 
    diesen Zeitraum entlastet. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für eine 
   prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
   und des Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2017 
   und eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des Prüfungs- und 
   Finanzausschusses, vor zu beschließen: 
 
   Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Hamburg, wird bestellt 
 
   a) zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2017; sowie 
   b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
      von unterjährigen verkürzten Abschlüssen 
      und Zwischenlageberichten für das 
      Geschäftsjahr 2017 und das erste Quartal 
      2018, wenn und soweit diese einer 
      prüferischen Durchsicht unterzogen 
      werden. 
 
   Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Hamburg, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, 
   dass keine geschäftlichen, finanziellen, 
   persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen 
   ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits 
   und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern 
   andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer 
   Unabhängigkeit begründen können. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
   Kapitals 2016 und die Schaffung eines Genehmigten 
   Kapitals 2017 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre und über die 
   entsprechende Neufassung des § 5.3 der Satzung* 
 
   Die Satzung enthält zum Zeitpunkt der Einladung in § 
   5.3 das Genehmigte Kapital 2016, das den Vorstand 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das 
   Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 
   30. Juni 2018 um bis zu EUR 50.000.000,00 gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 
   50.000.000 neuen, auf den Namen lautenden 
   Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). 
   Das Genehmigte Kapital 2016 wurde auf der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2016 beschlossen und 
   am 4. Oktober 2016 ins Handelsregister eingetragen. 
   Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung bislang 
   keinen Gebrauch gemacht. 
 
   Der Zweck des Genehmigten Kapitals 2016 und der 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss besteht 
   darin, der Gesellschaft den Erwerb der United Arab 
   Shipping Company Ltd. (_UASC_) zu ermöglichen. 
   Über diesen Zweck wurde in dem Bericht des 
   Vorstands zum Tagesordnungspunkt 7 der 
   Hauptversammlung vom 26. August 2016 ausführlich 
   berichtet. Zum Zwecke des Erwerbs soll das 
   Grundkapital der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft 
   durch Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre der 
   Gesellschaft gegen Einbringung von Aktien der UASC 
   als Sacheinlage erhöht werden. Dabei soll für die 
   eingebrachten Aktien der UASC insgesamt diejenige 
   Anzahl neuer Aktien der Gesellschaft ausgegeben 
   werden, die dazu führt, dass die UASC-Aktionäre 
   unmittelbar nach dem Vollzug der Transaktion mit 
   28,0 % an der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft 
   beteiligt sind (_Transaktion_). Am 15. Juli 2016 hat 
   die Gesellschaft für diese Transaktion mit UASC eine 
   Zusammenschlussvereinbarung (sog. 'Business 
   Combination Agreement' [_BCA_]) abgeschlossen. 
 
   Gemäß den Vorgaben des BCA steht die endgültige 
   Umsetzung der Transaktion unter bestimmten 
   Bedingungen und Voraussetzungen. Insbesondere ist es 
   erforderlich, dass der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats der Gesellschaft die entsprechenden 
   Beschlüsse zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
   2016 unter Ausschluss des Bezugsrechts fasst und 
   daraufhin die Durchführung der Kapitalerhöhung aus 
   dem Genehmigten Kapital 2016 unter 
   Bezugsrechtsausschluss zum Zwecke der Transaktion im 
   Handelsregister eingetragen wird (der _Vollzug der 
   Transaktion_). Vorstand und Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft gehen davon aus, dass im Rahmen des 
   Vollzugs der Transaktion das Genehmigte Kapital 2016 
   in einer Höhe von etwa EUR 45.932.023 ausgenutzt 
   wird und mithin nur EUR 4.067.977 als Genehmigtes 
   Kapital 2016 verbleiben. Vorstand und Aufsichtsrat 
   sind der Ansicht, dass der Vollzug der Transaktion 
   in Kürze zu erwarten ist. 
 
   Vor diesem Hintergrund erachten es Vorstand und 
   Aufsichtsrat für erforderlich und zweckmäßig, 
   bereits auf der diesjährigen ordentlichen 
   Hauptversammlung über ein neues genehmigtes Kapital 
   beschließen zu lassen, welches jedoch nur unter 
   der Bedingung gelten soll, dass die Durchführung der 
   Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2016 
   unter Bezugsrechtsausschluss zum Zwecke der 
   Transaktion im Handelsregister eingetragen wurde 
   (_Aufschiebende Bedingung_). Ein solcher Beschluss 
   unter der Aufschiebenden Bedingung ist mit Blick 
   darauf erforderlich, dass der Vollzug der 
   Transaktion nach Ansicht der Unternehmensleitung in 
   Kürze zu erwarten ist und das Genehmigte Kapital 
   2016 dadurch nahezu vollständig ausgenutzt werden 
   wird. Nur wenn in diesem Fall ein neues genehmigtes 
   Kapital gilt, ist die Gesellschaft auch zukünftig 
   flexibel, um bei Bedarf ihre Eigenmittel umfassend 
   zu verstärken. Daher soll für diesen Fall der 
   verbleibende, nicht zum Zwecke der Transaktion 
   verwendete Teil des Genehmigten Kapitals 2016 
   aufgehoben und zugleich ein neues genehmigtes 
   Kapital beschlossen werden. Die Satzung soll 
   entsprechend angepasst werden. Für den Fall, dass 
   die Aufschiebende Bedingung noch vor der 
   ordentlichen Hauptversammlung am 29. Mai 2017 
   eintritt, wird der Vorstand den unten angekündigten 
   Beschlussvorschlag der Hauptversammlung ohne die 
   betreffende Aufschiebende Bedingung unterbreiten. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

folgenden Beschluss unter der vorstehend benannten 
   Aufschiebenden Bedingung zu fassen: 
 
   a) Die bestehende und bis zum 30. Juni 2018 
      befristete Ermächtigung zur Erhöhung des 
      Grundkapitals gemäß § 5.3 der Satzung 
      (Genehmigtes Kapital 2016) wird mit Wirkung 
      auf den Zeitpunkt der Eintragung des 
      nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten 
      Kapitals 2017 aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
      Gesellschaft in der Zeit bis zum 30. April 
      2022 um bis zu EUR 23.000.000,00 gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 
      23.000.000 neuen, auf den Namen lautenden 
      Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
      2017). Von der Ermächtigung kann auch einmalig 
      oder mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber 
      nur bis zu EUR 23.000.000,00 Gebrauch gemacht 
      werden. Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. 
 
      Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG 
      auch von einem oder mehreren 
      Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren 
      nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 
      1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
      Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
      anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
      Kapitalerhöhungen im Rahmen des genehmigten 
      Kapitals auszuschließen, um 
      Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
      einschließlich des weiteren Inhalts der 
      Aktienrechte und die Bedingungen der 
      Aktienausgabe festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
      von § 5.3 der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
      2017 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
      zu ändern. 
   c) § 5.3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
      '5.3 Genehmigtes Kapital 2017 
 
           (1) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Grundkapital der Gesellschaft in 
               der Zeit bis zum 30. April 2022 
               um bis zu EUR 23.000.000,00 gegen 
               Bar- und/oder Sacheinlagen durch 
               Ausgabe von bis zu 23.000.000 
               neuen, auf den Namen lautenden 
               Stückaktien zu erhöhen 
               (Genehmigtes Kapital 2017). Von 
               der Ermächtigung kann auch 
               einmalig oder mehrmals in 
               Teilbeträgen, insgesamt aber nur 
               bis zu EUR 23.000.000,00 Gebrauch 
               gemacht werden. Den Aktionären 
               ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
               einzuräumen. 
           (2) Die Aktien können dabei nach § 
               186 Abs. 5 AktG auch von einem 
               oder mehreren Kreditinstitut(en) 
               oder einem oder mehreren nach § 
               53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 
               1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
               über das Kreditwesen tätigen 
               Unternehmen mit der Verpflichtung 
               übernommen werden, sie den 
               Aktionären der Gesellschaft zum 
               Bezug anzubieten (sog. 
               mittelbares Bezugsrecht). 
           (3) Der Vorstand ist jedoch 
               ermächtigt, das Bezugsrecht der 
               Aktionäre mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats für eine oder 
               mehrere Kapitalerhöhungen im 
               Rahmen des genehmigten Kapitals 
               auszuschließen, um 
               Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
               auszunehmen. 
           (4) Der Vorstand ist ferner 
               ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren 
               Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
               einschließlich des weiteren 
               Inhalts der Aktienrechte und die 
               Bedingungen der Aktienausgabe 
               festzulegen. 
           (5) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
               die Fassung von § 5.3 der Satzung 
               entsprechend der jeweiligen 
               Ausnutzung des Genehmigten 
               Kapitals 2017 sowie nach Ablauf 
               der Ermächtigungsfrist zu 
               ändern.' 
   d) Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. 
      a) beschlossene Aufhebung des in § 5.3 der 
      Satzung enthaltenen genehmigten Kapitals 
      (Genehmigtes Kapital 2016) und das unter lit. 
      b) bzw. c) beschlossene neue genehmigte 
      Kapital (Genehmigtes Kapital 2017) bzw. die 
      Satzungsänderung nur im Falle des Eintritts 
      der Aufschiebenden Bedingung und mit der 
      Maßgabe zur Eintragung im Handelsregister 
      anzumelden, dass zunächst die Aufhebung des 
      Genehmigten Kapitals 2016 eingetragen wird, 
      dies jedoch nur dann, wenn unmittelbar 
      anschließend das neue Genehmigte Kapital 
      2017 eingetragen wird. Der Vorstand wird, 
      vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes, 
      ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2017 
      unabhängig von den übrigen Beschlüssen der 
      Hauptversammlung zur Eintragung in das 
      Handelsregister anzumelden. 
7. *Beschlussfassung über die Vergrößerung des 
   Aufsichtsrats auf 16 Mitglieder und entsprechende 
   Änderung von § 9.1 der Satzung* 
 
   Der Aufsichtsrat der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft 
   setzt sich gegenwärtig nach § 96 Abs. 1 und 2, § 101 
   Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG in 
   Verbindung mit § 9.1 der Satzung der Hapag-Lloyd 
   Aktiengesellschaft aus je sechs Mitgliedern der 
   Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. 
 
   Die Hauptversammlung vom 26. August 2016 hat unter 
   Tagesordnungspunkt 8 beschlossen, die Anzahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft von zwölf 
   auf 16 Mitglieder zu erhöhen und die Satzung 
   entsprechend zu ändern. Dieser Beschluss wurde zum 
   Zwecke der Durchführung der Transaktion mit der 
   United Arab Shipping Company Ltd. (_UASC_) gefasst 
   und stand daher unter der aufschiebenden Bedingung, 
   dass die Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem 
   beschlossenen Genehmigten Kapital 2016 in das 
   Handelsregister eingetragen wird. 
 
   Der Vollzug der Transaktion ist noch nicht erfolgt. 
   Vorstand und Aufsichtsrat sind jedoch der Ansicht, 
   dass der Vollzug der Transaktion in Kürze zu 
   erwarten ist. Um zu gewährleisten, dass eine 
   entsprechende Satzungsänderung zur Vergrößerung 
   des Aufsichtsrats auch dann noch in das 
   Handelsregister eingetragen werden kann, wenn der 
   Vollzug der Transaktion erst nach der 
   Hauptversammlung am 29. Mai 2017 erfolgt, erachten 
   es Vorstand und Aufsichtsrat für erforderlich, den 
   Beschluss über die Vergrößerung des 
   Aufsichtsrats und über die entsprechende 
   Satzungsänderung zu aktualisieren. Daher soll 
   derselbe Vorschlag zur Beschlussfassung unter der 
   aufschiebenden Bedingung, dass die Durchführung der 
   Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2016 
   unter Bezugsrechtsausschluss zum Zwecke der 
   Transaktion im Handelsregister eingetragen wurde 
   (_Aufschiebende Bedingung_), der diesjährigen 
   Hauptversammlung nochmals unterbreitet werden. Für 
   den Fall, dass der Vollzug der Transaktion noch vor 
   der Hauptversammlung am 29. Mai 2017 erfolgt und 
   mithin die Bedingung des letztjährigen Beschlusses 
   eintritt, werden Vorstand und Aufsichtsrat ihren 
   nachfolgenden Beschlussvorschlag unter diesem 
   Tagesordnungspunkt zurücknehmen. 
 
   Der nachfolgende Beschlussvorschlag trägt hierbei 
   weiterhin dem sich ab Vollzug der Transaktion 
   verändernden Anteilseignerkreis der Gesellschaft 
   Rechnung und soll gewährleisten, dass sich diese 
   Veränderung im Sinne des erstrebten Ziels einer 
   langfristigen strategischen Partnerschaft zwischen 
   der Gesellschaft und UASC auch durch eine 
   Repräsentation der wesentlichen Anteilseigner von 
   UASC im Aufsichtsrat widerspiegeln kann. Zugleich 
   eröffnet diese Vergrößerung des Aufsichtsrats 
   die Möglichkeit, die Diversität und 
   Internationalisierung der Aufsichtsratsarbeit, die 
   ebenfalls durch den geplanten Zusammenschluss 
   verstärkt wird, angemessen abzubilden. Die durch die 
   Vergrößerung entstehenden vier weiteren Sitze 
   werden je zur Hälfte von durch die Hauptversammlung 
   zu wählenden und von den Arbeitnehmern zu wählenden 
   Aufsichtsratsmitgliedern besetzt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
   beschließen: 
 
    § 9.1 der Satzung der Gesellschaft wird 
    unter der vorstehend benannten 
    Aufschiebenden Bedingung wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    '9.1 Der Aufsichtsrat besteht aus 16 
         (sechzehn) Mitgliedern, von denen 
         acht durch die Hauptversammlung 
         sowie acht nach den Bestimmungen 
         des Mitbestimmungsgesetzes 
         (MitbestG) gewählt werden.' 
8. *Beschlussfassung über die Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Der Aufsichtsrat der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft 
   setzt sich nach § 96 Abs. 1 und 2, § 101 Abs. 1 AktG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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