DJ DGAP-HV: Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-04-21 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft Hamburg - ISIN DE000HLAG475 - - Wertpapierkennnummer HLAG47 - Einladung zur Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der *am 29. Mai 2017* *um 10.30 Uhr* *im Hotel Grand Elysée Hamburg,* Rothenbaumchaussee 10, 20148 Hamburg, stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* *der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft* ein. I. Tagesordnung und Beschlussvorschläge 1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes* Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung die folgenden Unterlagen zugänglich: * den festgestellten Jahresabschluss der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2016, * den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2016, * den Lagebericht und den Konzernlagebericht für die Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft und den Hapag-Lloyd Konzern, einschließlich der darin enthaltenen Erläuterungen nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, * den Bericht des Aufsichtsrats sowie * den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind über die Internetadresse www.hapag-lloyd.com/hv zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 24. März 2017 gebilligt. Der Jahresabschluss ist mit seiner Billigung durch den Aufsichtsrat festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG ist somit nicht erforderlich. Die Vorlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind vielmehr der Hauptversammlung zugänglich zu machen und sollen dieser erläutert werden, ohne dass es (abgesehen von der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 2) nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von EUR 108.403.937,87 wird vollständig auf neue Rechnung vorgetragen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Die im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des Vorstands werden für diesen Zeitraum entlastet. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Die im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats werden für diesen Zeitraum entlastet. 5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2017 und eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungs- und Finanzausschusses, vor zu beschließen: Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird bestellt a) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017; sowie b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von unterjährigen verkürzten Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das Geschäftsjahr 2017 und das erste Quartal 2018, wenn und soweit diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden. Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können. 6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016 und die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2017 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und über die entsprechende Neufassung des § 5.3 der Satzung* Die Satzung enthält zum Zeitpunkt der Einladung in § 5.3 das Genehmigte Kapital 2016, das den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 30. Juni 2018 um bis zu EUR 50.000.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 50.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Das Genehmigte Kapital 2016 wurde auf der ordentlichen Hauptversammlung 2016 beschlossen und am 4. Oktober 2016 ins Handelsregister eingetragen. Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht. Der Zweck des Genehmigten Kapitals 2016 und der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss besteht darin, der Gesellschaft den Erwerb der United Arab Shipping Company Ltd. (_UASC_) zu ermöglichen. Über diesen Zweck wurde in dem Bericht des Vorstands zum Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 26. August 2016 ausführlich berichtet. Zum Zwecke des Erwerbs soll das Grundkapital der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft durch Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre der Gesellschaft gegen Einbringung von Aktien der UASC als Sacheinlage erhöht werden. Dabei soll für die eingebrachten Aktien der UASC insgesamt diejenige Anzahl neuer Aktien der Gesellschaft ausgegeben werden, die dazu führt, dass die UASC-Aktionäre unmittelbar nach dem Vollzug der Transaktion mit 28,0 % an der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft beteiligt sind (_Transaktion_). Am 15. Juli 2016 hat die Gesellschaft für diese Transaktion mit UASC eine Zusammenschlussvereinbarung (sog. 'Business Combination Agreement' [_BCA_]) abgeschlossen. Gemäß den Vorgaben des BCA steht die endgültige Umsetzung der Transaktion unter bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen. Insbesondere ist es erforderlich, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft die entsprechenden Beschlüsse zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 unter Ausschluss des Bezugsrechts fasst und daraufhin die Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2016 unter Bezugsrechtsausschluss zum Zwecke der Transaktion im Handelsregister eingetragen wird (der _Vollzug der Transaktion_). Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft gehen davon aus, dass im Rahmen des Vollzugs der Transaktion das Genehmigte Kapital 2016 in einer Höhe von etwa EUR 45.932.023 ausgenutzt wird und mithin nur EUR 4.067.977 als Genehmigtes Kapital 2016 verbleiben. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass der Vollzug der Transaktion in Kürze zu erwarten ist. Vor diesem Hintergrund erachten es Vorstand und Aufsichtsrat für erforderlich und zweckmäßig, bereits auf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung über ein neues genehmigtes Kapital beschließen zu lassen, welches jedoch nur unter der Bedingung gelten soll, dass die Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2016 unter Bezugsrechtsausschluss zum Zwecke der Transaktion im Handelsregister eingetragen wurde (_Aufschiebende Bedingung_). Ein solcher Beschluss unter der Aufschiebenden Bedingung ist mit Blick darauf erforderlich, dass der Vollzug der Transaktion nach Ansicht der Unternehmensleitung in Kürze zu erwarten ist und das Genehmigte Kapital 2016 dadurch nahezu vollständig ausgenutzt werden wird. Nur wenn in diesem Fall ein neues genehmigtes Kapital gilt, ist die Gesellschaft auch zukünftig flexibel, um bei Bedarf ihre Eigenmittel umfassend zu verstärken. Daher soll für diesen Fall der verbleibende, nicht zum Zwecke der Transaktion verwendete Teil des Genehmigten Kapitals 2016 aufgehoben und zugleich ein neues genehmigtes Kapital beschlossen werden. Die Satzung soll entsprechend angepasst werden. Für den Fall, dass die Aufschiebende Bedingung noch vor der ordentlichen Hauptversammlung am 29. Mai 2017 eintritt, wird der Vorstand den unten angekündigten Beschlussvorschlag der Hauptversammlung ohne die betreffende Aufschiebende Bedingung unterbreiten. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den
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April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)
folgenden Beschluss unter der vorstehend benannten Aufschiebenden Bedingung zu fassen: a) Die bestehende und bis zum 30. Juni 2018 befristete Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 5.3 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2016) wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2017 aufgehoben. b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 30. April 2022 um bis zu EUR 23.000.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 23.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Von der Ermächtigung kann auch einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zu EUR 23.000.000,00 Gebrauch gemacht werden. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des genehmigten Kapitals auszuschließen, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung einschließlich des weiteren Inhalts der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 5.3 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern. c) § 5.3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '5.3 Genehmigtes Kapital 2017 (1) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 30. April 2022 um bis zu EUR 23.000.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 23.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Von der Ermächtigung kann auch einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zu EUR 23.000.000,00 Gebrauch gemacht werden. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. (2) Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). (3) Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des genehmigten Kapitals auszuschließen, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. (4) Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung einschließlich des weiteren Inhalts der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. (5) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 5.3 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.' d) Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. a) beschlossene Aufhebung des in § 5.3 der Satzung enthaltenen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2016) und das unter lit. b) bzw. c) beschlossene neue genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2017) bzw. die Satzungsänderung nur im Falle des Eintritts der Aufschiebenden Bedingung und mit der Maßgabe zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, dass zunächst die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016 eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn unmittelbar anschließend das neue Genehmigte Kapital 2017 eingetragen wird. Der Vorstand wird, vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes, ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2017 unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 7. *Beschlussfassung über die Vergrößerung des Aufsichtsrats auf 16 Mitglieder und entsprechende Änderung von § 9.1 der Satzung* Der Aufsichtsrat der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft setzt sich gegenwärtig nach § 96 Abs. 1 und 2, § 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG in Verbindung mit § 9.1 der Satzung der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft aus je sechs Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Die Hauptversammlung vom 26. August 2016 hat unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossen, die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft von zwölf auf 16 Mitglieder zu erhöhen und die Satzung entsprechend zu ändern. Dieser Beschluss wurde zum Zwecke der Durchführung der Transaktion mit der United Arab Shipping Company Ltd. (_UASC_) gefasst und stand daher unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem beschlossenen Genehmigten Kapital 2016 in das Handelsregister eingetragen wird. Der Vollzug der Transaktion ist noch nicht erfolgt. Vorstand und Aufsichtsrat sind jedoch der Ansicht, dass der Vollzug der Transaktion in Kürze zu erwarten ist. Um zu gewährleisten, dass eine entsprechende Satzungsänderung zur Vergrößerung des Aufsichtsrats auch dann noch in das Handelsregister eingetragen werden kann, wenn der Vollzug der Transaktion erst nach der Hauptversammlung am 29. Mai 2017 erfolgt, erachten es Vorstand und Aufsichtsrat für erforderlich, den Beschluss über die Vergrößerung des Aufsichtsrats und über die entsprechende Satzungsänderung zu aktualisieren. Daher soll derselbe Vorschlag zur Beschlussfassung unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2016 unter Bezugsrechtsausschluss zum Zwecke der Transaktion im Handelsregister eingetragen wurde (_Aufschiebende Bedingung_), der diesjährigen Hauptversammlung nochmals unterbreitet werden. Für den Fall, dass der Vollzug der Transaktion noch vor der Hauptversammlung am 29. Mai 2017 erfolgt und mithin die Bedingung des letztjährigen Beschlusses eintritt, werden Vorstand und Aufsichtsrat ihren nachfolgenden Beschlussvorschlag unter diesem Tagesordnungspunkt zurücknehmen. Der nachfolgende Beschlussvorschlag trägt hierbei weiterhin dem sich ab Vollzug der Transaktion verändernden Anteilseignerkreis der Gesellschaft Rechnung und soll gewährleisten, dass sich diese Veränderung im Sinne des erstrebten Ziels einer langfristigen strategischen Partnerschaft zwischen der Gesellschaft und UASC auch durch eine Repräsentation der wesentlichen Anteilseigner von UASC im Aufsichtsrat widerspiegeln kann. Zugleich eröffnet diese Vergrößerung des Aufsichtsrats die Möglichkeit, die Diversität und Internationalisierung der Aufsichtsratsarbeit, die ebenfalls durch den geplanten Zusammenschluss verstärkt wird, angemessen abzubilden. Die durch die Vergrößerung entstehenden vier weiteren Sitze werden je zur Hälfte von durch die Hauptversammlung zu wählenden und von den Arbeitnehmern zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern besetzt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: § 9.1 der Satzung der Gesellschaft wird unter der vorstehend benannten Aufschiebenden Bedingung wie folgt neu gefasst: '9.1 Der Aufsichtsrat besteht aus 16 (sechzehn) Mitgliedern, von denen acht durch die Hauptversammlung sowie acht nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) gewählt werden.' 8. *Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern* Der Aufsichtsrat der Hapag-Lloyd Aktiengesellschaft setzt sich nach § 96 Abs. 1 und 2, § 101 Abs. 1 AktG
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