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DGAP-News: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
18.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-04-21 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Deutsche Bank Aktiengesellschaft Frankfurt am Main - ISIN DE 0005140008 -
- WKN 514000 - Bekanntmachung
Nach Einberufung unserer ordentlichen Hauptversammlung für Donnerstag, den 18. Mai
2017, in Frankfurt am Main (Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 29. März 2017) hat
Frau Marita Lampatz, Gelsenkirchen, vertreten durch TRICON Rechtsanwälte
Steuerberater, München, Herrn Dr. Oliver Krauß sowie Herrn Clemens Hüber,
gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der
Hauptversammlung um weitere Gegenstände und die unverzügliche Bekanntmachung dieser
Ergänzung verlangt.
Die Tagesordnung wird deshalb um folgende Punkte erweitert:
*Tagesordnungspunkt 17: Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers
zur Prüfung des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der
Irreführung der FCA*
Frau Lampatz schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
'Gem. § 142 Abs. 1 AktG wird ein
Sonderprüfer bestellt zur Prüfung der
Frage, welches Verhalten im Zeitraum von
04.02.2011 bis 31.05.2014 (Handeln und /
oder Unterlassen) von im Zeitraum von
04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands und / oder
Aufsichtsrats dazu führte, dass die
Financial Conduct Authority ('*FCA*') mit
ihrer Final Notice, Reference Number:
150018, vom 23.04.2015, gegen die Deutsche
Bank eine Strafe von GBP 100,8 Mio. wegen
der Verletzung von Principle 11 der
Authority's Principles for Businesses
verhängt hat.
_Der Sonderprüfer hat diesbezüglich die
folgenden Fragen zu prüfen:_
1. Welches Verhalten (Handlung und /
oder Unterlassen) von im Zeitraum von
04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands und / oder
Aufsichtsrats führte zu den
Feststellungen, die die FCA in ihrer
Final Notice, Reference Number:
150018, vom 23.04.2015, in Ziffer
4.81. bis Ziffer 4.96. als 'Failure
to provide information and providing
inaccurate and misleading statements
to the Authority' getroffen hat? Zu
prüfen ist hierbei insbesondere die
Beteiligung von im Zeitraum von
04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands und / oder
Aufsichtsrats bei dem Versagen, die
zur Aufklärung erforderlichen
Informationen ('Report' und 'Other
Material' i.S. der Final Notice der
FCA, die die BaFin im August 2013 an
die Deutsche Bank im Zusammenhang mit
dem 'IBOR-misconduct' übermittelte)
der FCA zur Verfügung zu stellen, und
bei der Abgabe von irreführenden
Erklärungen gegenüber der FCA.
2. Welches Verhalten (Handlung und /
oder Unterlassen) von im Zeitraum von
04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands und / oder
Aufsichtsrats führte zu den
Feststellungen, die die FCA in ihrer
Final Notice, Reference Number:
150018, vom 23.04.2015 in Ziffer
4.97. bis Ziffer 4.108. als 'False
attestation to the Authority'
getroffen hat? Zu prüfen ist hierbei
insbesondere die Beteiligung von
04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands und / oder
Aufsichtsrats an der am 18.03.2011
erfolgten Übermittlung
unzutreffender, irreführender und
falscher Informationen an die FCA.
3. Welches Verhalten (Handlung und /
oder Unterlassen) von im Zeitraum von
04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands und / oder
Aufsichtsrats führte zu den
Feststellungen, die die FCA in ihrer
Final Notice, Reference Number:
150018, vom 23.04.2015, in Ziffer
4.109. bis Ziffer 4.421. als
'Failures during the course of the
Authority's investigation' getroffen
hat? Zu prüfen ist hierbei
insbesondere die Beteiligung von
04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands und / oder
Aufsichtsrats an der im Juli 2012
erfolgten Vernichtung von 482
Aufzeichnungen von Telefongesprächen.
4. _Waren die im Zeitraum von 04.02.2011
bis 31.05.2014 amtierenden Mitglieder
des Vorstands und / oder
Aufsichtsrats an den Vorgängen
beteiligt (Handlung und / oder
Unterlassen), die die FCA in der
Final Notice, Reference Number:
150018, vom 23.04.2015, bezeichnet
als:_
* _Versagen bei der Mitteilung
zutreffender Informationen
hinsichtlich Tonaufnahmen ('Failure
to give accurate information to the
Authority regarding audio
recordings');_
* _Versagen bei der Bereitstellung
von Dokumenten innerhalb eines
angemessenen Zeitraums ('Failure to
produce documents in an appropriate
timeframe');_
* _Vernichtung von Unterlagen trotz
Aufbewahrungsnachricht der FCA
('Destruction of documents subject
to the Authority's preservation
notice')._
5. Wann und in welcher Form wurden die
im Zeitraum von 04.02.2011 bis
31.05.2014 amtierenden Mitglieder des
Vorstands und / oder Aufsichtsrats
bankintern informiert, dass die
Nichtübermittlung des 'Reports' und
'Other Materials' i.S. der Final
Notice der FCA, Reference Number:
150018, vom 23.04.2015,
wahrscheinlich als Verstoß gegen
Principle 11 der Authority's
Principles for Businesses betrachtet
wird, und wie haben diese hierauf
reagiert?
6. _Wann und in welcher Form haben die
im Zeitraum von 04.02.2011 bis
31.05.2014 amtierenden Mitglieder des
Vorstands welche Mitarbeiter
kontrolliert und / oder darauf
Einfluss genommen, welche
Informationen und / oder Unterlagen
der FCA erteilt und / oder
übermittelt werden?_
7. _Wann und in welcher Form haben die
im Zeitraum von 04.02.2011 bis
31.05.2014 amtierenden Mitglieder des
Aufsichtsrats welches Mitglied des
Vorstands kontrolliert und / oder
darauf Einfluss genommen, welche
Informationen und / oder Unterlagen
der FCA erteilt und / oder
übermittelt werden?'_
Frau Lampatz schlägt vor, als Sonderprüfer zu bestellen:
Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Thomas Tümmler
Ringstraße 21
58675 Hemer
ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Thomas Tümmler das Amt nicht
annehmen kann oder will:
Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Dieter Bruckhaus
Am Markt 1
66125 Saarbrücken
ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Dieter Bruckhaus das Amt nicht
annehmen kann oder will:
Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Gero Hübenthal
c/o Hübenthal & Partner mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Hastener Str. 11
42855 Remscheid
zu bestellen.
Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifizierten Personen,
insbesondere von Personen mit Kenntnissen in der Buchführung, im Rechnungswesen,
im Aktien- und Steuerrecht, und / oder von Personen mit Kenntnissen in der Branche
der Gesellschaft heranziehen.
*Begründung:*
Frau Lampatz hatte die Tagesordnung der letztjährigen Hauptversammlung u.a. um den
Tagesordnungspunkt 12 '_Sonderprüfung Schadensersatzansprüche gegen Vorstand und
Aufsichtsrat_' erweitern lassen. Obwohl der Beschlussvorschlag von Frau Lampatz
auf der Hauptversammlung eine Zustimmung von 46,40% (201.950.732 Aktien) erhalten
hatte und damit nur knapp abgelehnt wurde, haben Vorstand und Aufsichtsrat dieses
Votum der Hauptversammlung nicht zum Anlass genommen, eine unabhängige
Sonderprüfung zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen zu beauftragen.
Vor dem Hintergrund der breiten Zustimmung auf der letztjährigen Hauptversammlung
hat Frau Lampatz beim Landgericht Frankfurt am Main die gerichtliche Bestellung
eines Sonderprüfers zur Prüfung des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat auch
im Zusammenhang mit der unzureichenden bzw. irreführenden Information der FCA, das
zu einem Schaden in Höhe von GBP 100,8 Mio. geführt hat, beantragt. Vorstand und
Aufsichtsrat haben der beantragten Sonderprüfung in diesem Verfahren im
Wesentlichen formale Einwände entgegengehalten, insbesondere die von Frau Lampatz
vorgeschlagenen Sonderprüfer seien nicht geeignet, da gesetzliche Ausschlussgründe
vorlägen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat sich den formalen Einwänden
angeschlossen und mit Beschluss vom 24.02.2017, Az. 3-05 O 152/16, den Antrag von
Frau Lampatz abgewiesen. Am 07.04.2017 hat Frau Lampatz Beschwerde gegen den
Beschluss eingelegt, über die, sollte das Landgericht ihr nicht abhelfen, das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden hätte.
Das Verhalten des Vorstands und Aufsichtsrats lässt erkennen, dass diese
offensichtlich kein Interesse haben, die vom Vorstandsvorsitzenden der Deutschen
Bank, John Cryan, mit Schreiben aus Februar 2017 gegenüber den Kunden der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)
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