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DGAP-News: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-04-21 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Deutsche Bank Aktiengesellschaft Frankfurt am Main - ISIN DE 0005140008 - - WKN 514000 - Bekanntmachung Nach Einberufung unserer ordentlichen Hauptversammlung für Donnerstag, den 18. Mai 2017, in Frankfurt am Main (Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 29. März 2017) hat Frau Marita Lampatz, Gelsenkirchen, vertreten durch TRICON Rechtsanwälte Steuerberater, München, Herrn Dr. Oliver Krauß sowie Herrn Clemens Hüber, gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung um weitere Gegenstände und die unverzügliche Bekanntmachung dieser Ergänzung verlangt. Die Tagesordnung wird deshalb um folgende Punkte erweitert: *Tagesordnungspunkt 17: Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der Irreführung der FCA* Frau Lampatz schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Gem. § 142 Abs. 1 AktG wird ein Sonderprüfer bestellt zur Prüfung der Frage, welches Verhalten im Zeitraum von 04.02.2011 bis 31.05.2014 (Handeln und / oder Unterlassen) von im Zeitraum von 04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands und / oder Aufsichtsrats dazu führte, dass die Financial Conduct Authority ('*FCA*') mit ihrer Final Notice, Reference Number: 150018, vom 23.04.2015, gegen die Deutsche Bank eine Strafe von GBP 100,8 Mio. wegen der Verletzung von Principle 11 der Authority's Principles for Businesses verhängt hat. _Der Sonderprüfer hat diesbezüglich die folgenden Fragen zu prüfen:_ 1. Welches Verhalten (Handlung und / oder Unterlassen) von im Zeitraum von 04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands und / oder Aufsichtsrats führte zu den Feststellungen, die die FCA in ihrer Final Notice, Reference Number: 150018, vom 23.04.2015, in Ziffer 4.81. bis Ziffer 4.96. als 'Failure to provide information and providing inaccurate and misleading statements to the Authority' getroffen hat? Zu prüfen ist hierbei insbesondere die Beteiligung von im Zeitraum von 04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands und / oder Aufsichtsrats bei dem Versagen, die zur Aufklärung erforderlichen Informationen ('Report' und 'Other Material' i.S. der Final Notice der FCA, die die BaFin im August 2013 an die Deutsche Bank im Zusammenhang mit dem 'IBOR-misconduct' übermittelte) der FCA zur Verfügung zu stellen, und bei der Abgabe von irreführenden Erklärungen gegenüber der FCA. 2. Welches Verhalten (Handlung und / oder Unterlassen) von im Zeitraum von 04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands und / oder Aufsichtsrats führte zu den Feststellungen, die die FCA in ihrer Final Notice, Reference Number: 150018, vom 23.04.2015 in Ziffer 4.97. bis Ziffer 4.108. als 'False attestation to the Authority' getroffen hat? Zu prüfen ist hierbei insbesondere die Beteiligung von 04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands und / oder Aufsichtsrats an der am 18.03.2011 erfolgten Übermittlung unzutreffender, irreführender und falscher Informationen an die FCA. 3. Welches Verhalten (Handlung und / oder Unterlassen) von im Zeitraum von 04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands und / oder Aufsichtsrats führte zu den Feststellungen, die die FCA in ihrer Final Notice, Reference Number: 150018, vom 23.04.2015, in Ziffer 4.109. bis Ziffer 4.421. als 'Failures during the course of the Authority's investigation' getroffen hat? Zu prüfen ist hierbei insbesondere die Beteiligung von 04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands und / oder Aufsichtsrats an der im Juli 2012 erfolgten Vernichtung von 482 Aufzeichnungen von Telefongesprächen. 4. _Waren die im Zeitraum von 04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden Mitglieder des Vorstands und / oder Aufsichtsrats an den Vorgängen beteiligt (Handlung und / oder Unterlassen), die die FCA in der Final Notice, Reference Number: 150018, vom 23.04.2015, bezeichnet als:_ * _Versagen bei der Mitteilung zutreffender Informationen hinsichtlich Tonaufnahmen ('Failure to give accurate information to the Authority regarding audio recordings');_ * _Versagen bei der Bereitstellung von Dokumenten innerhalb eines angemessenen Zeitraums ('Failure to produce documents in an appropriate timeframe');_ * _Vernichtung von Unterlagen trotz Aufbewahrungsnachricht der FCA ('Destruction of documents subject to the Authority's preservation notice')._ 5. Wann und in welcher Form wurden die im Zeitraum von 04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden Mitglieder des Vorstands und / oder Aufsichtsrats bankintern informiert, dass die Nichtübermittlung des 'Reports' und 'Other Materials' i.S. der Final Notice der FCA, Reference Number: 150018, vom 23.04.2015, wahrscheinlich als Verstoß gegen Principle 11 der Authority's Principles for Businesses betrachtet wird, und wie haben diese hierauf reagiert? 6. _Wann und in welcher Form haben die im Zeitraum von 04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden Mitglieder des Vorstands welche Mitarbeiter kontrolliert und / oder darauf Einfluss genommen, welche Informationen und / oder Unterlagen der FCA erteilt und / oder übermittelt werden?_ 7. _Wann und in welcher Form haben die im Zeitraum von 04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats welches Mitglied des Vorstands kontrolliert und / oder darauf Einfluss genommen, welche Informationen und / oder Unterlagen der FCA erteilt und / oder übermittelt werden?'_ Frau Lampatz schlägt vor, als Sonderprüfer zu bestellen: Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Thomas Tümmler Ringstraße 21 58675 Hemer ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Thomas Tümmler das Amt nicht annehmen kann oder will: Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Dieter Bruckhaus Am Markt 1 66125 Saarbrücken ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Dieter Bruckhaus das Amt nicht annehmen kann oder will: Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Gero Hübenthal c/o Hübenthal & Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Hastener Str. 11 42855 Remscheid zu bestellen. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifizierten Personen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen in der Buchführung, im Rechnungswesen, im Aktien- und Steuerrecht, und / oder von Personen mit Kenntnissen in der Branche der Gesellschaft heranziehen. *Begründung:* Frau Lampatz hatte die Tagesordnung der letztjährigen Hauptversammlung u.a. um den Tagesordnungspunkt 12 '_Sonderprüfung Schadensersatzansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat_' erweitern lassen. Obwohl der Beschlussvorschlag von Frau Lampatz auf der Hauptversammlung eine Zustimmung von 46,40% (201.950.732 Aktien) erhalten hatte und damit nur knapp abgelehnt wurde, haben Vorstand und Aufsichtsrat dieses Votum der Hauptversammlung nicht zum Anlass genommen, eine unabhängige Sonderprüfung zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen zu beauftragen. Vor dem Hintergrund der breiten Zustimmung auf der letztjährigen Hauptversammlung hat Frau Lampatz beim Landgericht Frankfurt am Main die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat auch im Zusammenhang mit der unzureichenden bzw. irreführenden Information der FCA, das zu einem Schaden in Höhe von GBP 100,8 Mio. geführt hat, beantragt. Vorstand und Aufsichtsrat haben der beantragten Sonderprüfung in diesem Verfahren im Wesentlichen formale Einwände entgegengehalten, insbesondere die von Frau Lampatz vorgeschlagenen Sonderprüfer seien nicht geeignet, da gesetzliche Ausschlussgründe vorlägen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat sich den formalen Einwänden angeschlossen und mit Beschluss vom 24.02.2017, Az. 3-05 O 152/16, den Antrag von Frau Lampatz abgewiesen. Am 07.04.2017 hat Frau Lampatz Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, über die, sollte das Landgericht ihr nicht abhelfen, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden hätte. Das Verhalten des Vorstands und Aufsichtsrats lässt erkennen, dass diese offensichtlich kein Interesse haben, die vom Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank, John Cryan, mit Schreiben aus Februar 2017 gegenüber den Kunden der
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April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)