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DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
18.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-21 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Deutsche Bank Aktiengesellschaft Frankfurt am Main - ISIN DE 0005140008 - 
- WKN 514000 - Bekanntmachung 
 
Nach Einberufung unserer ordentlichen Hauptversammlung für Donnerstag, den 18. Mai 
2017, in Frankfurt am Main (Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 29. März 2017) hat 
Frau Marita Lampatz, Gelsenkirchen, vertreten durch TRICON Rechtsanwälte 
Steuerberater, München, Herrn Dr. Oliver Krauß sowie Herrn Clemens Hüber, 
gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der 
Hauptversammlung um weitere Gegenstände und die unverzügliche Bekanntmachung dieser 
Ergänzung verlangt. 
 
Die Tagesordnung wird deshalb um folgende Punkte erweitert: 
 
 *Tagesordnungspunkt 17: Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers 
 zur Prüfung des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der 
 Irreführung der FCA* 
 Frau Lampatz schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
  'Gem. § 142 Abs. 1 AktG wird ein 
  Sonderprüfer bestellt zur Prüfung der 
  Frage, welches Verhalten im Zeitraum von 
  04.02.2011 bis 31.05.2014 (Handeln und / 
  oder Unterlassen) von im Zeitraum von 
  04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden 
  Mitgliedern des Vorstands und / oder 
  Aufsichtsrats dazu führte, dass die 
  Financial Conduct Authority ('*FCA*') mit 
  ihrer Final Notice, Reference Number: 
  150018, vom 23.04.2015, gegen die Deutsche 
  Bank eine Strafe von GBP 100,8 Mio. wegen 
  der Verletzung von Principle 11 der 
  Authority's Principles for Businesses 
  verhängt hat. 
 
  _Der Sonderprüfer hat diesbezüglich die 
  folgenden Fragen zu prüfen:_ 
 
  1. Welches Verhalten (Handlung und / 
     oder Unterlassen) von im Zeitraum von 
     04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden 
     Mitgliedern des Vorstands und / oder 
     Aufsichtsrats führte zu den 
     Feststellungen, die die FCA in ihrer 
     Final Notice, Reference Number: 
     150018, vom 23.04.2015, in Ziffer 
     4.81. bis Ziffer 4.96. als 'Failure 
     to provide information and providing 
     inaccurate and misleading statements 
     to the Authority' getroffen hat? Zu 
     prüfen ist hierbei insbesondere die 
     Beteiligung von im Zeitraum von 
     04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden 
     Mitgliedern des Vorstands und / oder 
     Aufsichtsrats bei dem Versagen, die 
     zur Aufklärung erforderlichen 
     Informationen ('Report' und 'Other 
     Material' i.S. der Final Notice der 
     FCA, die die BaFin im August 2013 an 
     die Deutsche Bank im Zusammenhang mit 
     dem 'IBOR-misconduct' übermittelte) 
     der FCA zur Verfügung zu stellen, und 
     bei der Abgabe von irreführenden 
     Erklärungen gegenüber der FCA. 
  2. Welches Verhalten (Handlung und / 
     oder Unterlassen) von im Zeitraum von 
     04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden 
     Mitgliedern des Vorstands und / oder 
     Aufsichtsrats führte zu den 
     Feststellungen, die die FCA in ihrer 
     Final Notice, Reference Number: 
     150018, vom 23.04.2015 in Ziffer 
     4.97. bis Ziffer 4.108. als 'False 
     attestation to the Authority' 
     getroffen hat? Zu prüfen ist hierbei 
     insbesondere die Beteiligung von 
     04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden 
     Mitgliedern des Vorstands und / oder 
     Aufsichtsrats an der am 18.03.2011 
     erfolgten Übermittlung 
     unzutreffender, irreführender und 
     falscher Informationen an die FCA. 
  3. Welches Verhalten (Handlung und / 
     oder Unterlassen) von im Zeitraum von 
     04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden 
     Mitgliedern des Vorstands und / oder 
     Aufsichtsrats führte zu den 
     Feststellungen, die die FCA in ihrer 
     Final Notice, Reference Number: 
     150018, vom 23.04.2015, in Ziffer 
     4.109. bis Ziffer 4.421. als 
     'Failures during the course of the 
     Authority's investigation' getroffen 
     hat? Zu prüfen ist hierbei 
     insbesondere die Beteiligung von 
     04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden 
     Mitgliedern des Vorstands und / oder 
     Aufsichtsrats an der im Juli 2012 
     erfolgten Vernichtung von 482 
     Aufzeichnungen von Telefongesprächen. 
  4. _Waren die im Zeitraum von 04.02.2011 
     bis 31.05.2014 amtierenden Mitglieder 
     des Vorstands und / oder 
     Aufsichtsrats an den Vorgängen 
     beteiligt (Handlung und / oder 
     Unterlassen), die die FCA in der 
     Final Notice, Reference Number: 
     150018, vom 23.04.2015, bezeichnet 
     als:_ 
 
     * _Versagen bei der Mitteilung 
       zutreffender Informationen 
       hinsichtlich Tonaufnahmen ('Failure 
       to give accurate information to the 
       Authority regarding audio 
       recordings');_ 
     * _Versagen bei der Bereitstellung 
       von Dokumenten innerhalb eines 
       angemessenen Zeitraums ('Failure to 
       produce documents in an appropriate 
       timeframe');_ 
     * _Vernichtung von Unterlagen trotz 
       Aufbewahrungsnachricht der FCA 
       ('Destruction of documents subject 
       to the Authority's preservation 
       notice')._ 
  5. Wann und in welcher Form wurden die 
     im Zeitraum von 04.02.2011 bis 
     31.05.2014 amtierenden Mitglieder des 
     Vorstands und / oder Aufsichtsrats 
     bankintern informiert, dass die 
     Nichtübermittlung des 'Reports' und 
     'Other Materials' i.S. der Final 
     Notice der FCA, Reference Number: 
     150018, vom 23.04.2015, 
     wahrscheinlich als Verstoß gegen 
     Principle 11 der Authority's 
     Principles for Businesses betrachtet 
     wird, und wie haben diese hierauf 
     reagiert? 
  6. _Wann und in welcher Form haben die 
     im Zeitraum von 04.02.2011 bis 
     31.05.2014 amtierenden Mitglieder des 
     Vorstands welche Mitarbeiter 
     kontrolliert und / oder darauf 
     Einfluss genommen, welche 
     Informationen und / oder Unterlagen 
     der FCA erteilt und / oder 
     übermittelt werden?_ 
  7. _Wann und in welcher Form haben die 
     im Zeitraum von 04.02.2011 bis 
     31.05.2014 amtierenden Mitglieder des 
     Aufsichtsrats welches Mitglied des 
     Vorstands kontrolliert und / oder 
     darauf Einfluss genommen, welche 
     Informationen und / oder Unterlagen 
     der FCA erteilt und / oder 
     übermittelt werden?'_ 
 
 Frau Lampatz schlägt vor, als Sonderprüfer zu bestellen: 
 
 Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 
 Thomas Tümmler 
 Ringstraße 21 
 58675 Hemer 
 
 ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Thomas Tümmler das Amt nicht 
 annehmen kann oder will: 
 
 Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 
 Dieter Bruckhaus 
 Am Markt 1 
 66125 Saarbrücken 
 
 ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Dieter Bruckhaus das Amt nicht 
 annehmen kann oder will: 
 
 Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 
 Gero Hübenthal 
 c/o Hübenthal & Partner mbB 
 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft 
 Hastener Str. 11 
 42855 Remscheid 
 
 zu bestellen. 
 
 Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifizierten Personen, 
 insbesondere von Personen mit Kenntnissen in der Buchführung, im Rechnungswesen, 
 im Aktien- und Steuerrecht, und / oder von Personen mit Kenntnissen in der Branche 
 der Gesellschaft heranziehen. 
 
 *Begründung:* 
 
 Frau Lampatz hatte die Tagesordnung der letztjährigen Hauptversammlung u.a. um den 
 Tagesordnungspunkt 12 '_Sonderprüfung Schadensersatzansprüche gegen Vorstand und 
 Aufsichtsrat_' erweitern lassen. Obwohl der Beschlussvorschlag von Frau Lampatz 
 auf der Hauptversammlung eine Zustimmung von 46,40% (201.950.732 Aktien) erhalten 
 hatte und damit nur knapp abgelehnt wurde, haben Vorstand und Aufsichtsrat dieses 
 Votum der Hauptversammlung nicht zum Anlass genommen, eine unabhängige 
 Sonderprüfung zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen zu beauftragen. 
 
 Vor dem Hintergrund der breiten Zustimmung auf der letztjährigen Hauptversammlung 
 hat Frau Lampatz beim Landgericht Frankfurt am Main die gerichtliche Bestellung 
 eines Sonderprüfers zur Prüfung des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat auch 
 im Zusammenhang mit der unzureichenden bzw. irreführenden Information der FCA, das 
 zu einem Schaden in Höhe von GBP 100,8 Mio. geführt hat, beantragt. Vorstand und 
 Aufsichtsrat haben der beantragten Sonderprüfung in diesem Verfahren im 
 Wesentlichen formale Einwände entgegengehalten, insbesondere die von Frau Lampatz 
 vorgeschlagenen Sonderprüfer seien nicht geeignet, da gesetzliche Ausschlussgründe 
 vorlägen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat sich den formalen Einwänden 
 angeschlossen und mit Beschluss vom 24.02.2017, Az. 3-05 O 152/16, den Antrag von 
 Frau Lampatz abgewiesen. Am 07.04.2017 hat Frau Lampatz Beschwerde gegen den 
 Beschluss eingelegt, über die, sollte das Landgericht ihr nicht abhelfen, das 
 Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden hätte. 
 
 Das Verhalten des Vorstands und Aufsichtsrats lässt erkennen, dass diese 
 offensichtlich kein Interesse haben, die vom Vorstandsvorsitzenden der Deutschen 
 Bank, John Cryan, mit Schreiben aus Februar 2017 gegenüber den Kunden der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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