DJ DGAP-HV: EUROKAI GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: EUROKAI GmbH & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
EUROKAI GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 07.06.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2017-04-27 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
EUROKAI GmbH & Co. KGaA Hamburg Wertpapierkennnummern 570650,
570652 und 570653
ISIN-Codes DE0005706501, DE0005706527 und DE0005706535
EINLADUNG zur ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den
7. Juni 2017,
um 10.00 Uhr (MESZ)
im Hotel Hafen Hamburg, Seewartenstraße 9 in 20459
Hamburg
*I. Tagesordnung:*
1.) *Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten
Jahresabschlusses und Konzernabschlusses der EUROKAI
GmbH & Co. KGaA, sowie der vom Aufsichtsrat ebenfalls
gebilligten Lageberichte für die Gesellschaft und den
Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben
nach §§ 289 Abs. 4, 289 Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB sowie
des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das
Geschäftsjahr 2016*
Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, die
Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern,
der Bericht des Aufsichtsrats sowie der erläuternde
Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 289 Abs.
5, 315 Abs. 4 HGB jeweils für das Geschäftsjahr 2016
liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 21129
Hamburg, Kurt-Eckelmann-Straße 1, während der
Geschäftszeiten zur Einsichtnahme aus und können im
Internet unter
www.eurokai.de
eingesehen werden. Sie liegen auch während der
Hauptversammlung aus. Auf Verlangen wird jedem
Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift
der Unterlagen erteilt.
Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ist zu
diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung
vorgesehen.
2.) *Beschlussfassung über die Feststellung des
Jahresabschlusses der EUROKAI GmbH & Co. KGaA per 31.
Dezember 2016*
Der vorgelegte, vom Abschlussprüfer testierte
Jahresabschluss der EUROKAI GmbH & Co. KGaA für das
Geschäftsjahr 2016 weist einen Bilanzgewinn von EUR
161.910.359,63 aus.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss 2016
in der vorgelegten Form festzustellen.
3.) _Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns_
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das
Geschäftsjahr 2016 in Höhe von EUR 161.910.359,63 wie
folgt zu verwenden:
Verteilung an die EUR 23.325.690,71
Aktionäre
Einstellung in andere EUR 7.500.000,00
Gewinnrücklagen
Vortrag auf neue EUR 131.084.668,92
Rechnung
Bilanzgewinn EUR 161.910.359,63
Die Verteilung an die Aktionäre erfolgt nach § 5
Abs.1 lit. b) und lit. c) der Satzung, wobei auf die
Inhaberstamm- und stimmrechtslosen Vorzugsaktien
jeweils eine Dividende von 150 % bezogen auf den
jeweiligen Nennbetrag von EUR 1,00 entfällt.
Sofern die EUROKAI GmbH & Co. KGaA im Zeitpunkt der
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene
Aktien hält, sind diese nach dem Aktiengesetz nicht
dividendenberechtigt. Der auf nicht
dividendenberechtigte Aktien entfallende Teilbetrag
wird ebenfalls auf neue Rechnung vorgetragen.
Die Dividende wird am 12. Juni 2017 ausgezahlt.
Als Zahlstelle für die zu beschließende
Dividende ist die HSH Nordbank AG,
Gerhart-Hauptmann-Platz 50, 20095 Hamburg,
vorgesehen.
4.) _Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich
haftenden Gesellschafterin_
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden
Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2016
Entlastung zu erteilen.
5.) _Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrates_
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der
Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
6.) _Wahlen zum Aufsichtsrat - Wahl eines Mitgliedes_
Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitgliedes Frau Katja
Gabriela Both, geb. Eckelmann, endet mit Ablauf der
diesjährigen Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat
schlägt vor,
Frau Katja Gabriela Both, Hamburg,
kaufmännische Angestellte,
erneut in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar
gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung der EUROKAI GmbH &
Co. KGaA bis zum Schluss der vierten auf die Wahl
folgenden ordentlichen Hauptversammlung der EUROKAI
GmbH & Co. KGaA.
Frau Katja Gabriela Both hat folgende Aufsichtsrats-
oder vergleichbare Mandate bei in- oder ausländischen
Gesellschaften:
Contship Italia S.p.A., Mailand, Italien, Mitglied
des Board of Directors
Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1 letzte
Alternative AktG i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung der
EUROKAI GmbH & Co. KGaA aus sechs Mitgliedern
zusammen, die von der Hauptversammlung zu wählen
sind.
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß
Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 des Deutschen Corporate
Governance Kodex:
Frau Katja Gabriela Both ist
- Kommanditistin der Familie Thomas
Eckelmann GmbH & Co. KG, Hamburg,
- deren alleinige persönlich haftende
Gesellschafterin (Komplementärin) die
Familie Thomas Eckelmann
Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg, ist,
deren Gesellschafterin Frau Katja Gabriela
Both ebenfalls ist.
- Sie ist schließlich die Tochter des
Vorsitzenden der Geschäftsführung, Herrn
Thomas H. Eckelmann.
Die unter dem ersten Spiegelstrich genannte Familie
Thomas Eckelmann GmbH & Co. KG, Hamburg,
- ist einerseits die alleinige
Gesellschafterin der Kurt F.W.A. Eckelmann
GmbH, Hamburg, der persönlich haftenden
Gesellschafterin der EUROKAI GmbH & Co.
KGaA, und ihr
- sind andererseits über die Eckelmann GmbH,
Hamburg, an der die Familie Thomas
Eckelmann GmbH & Co. KG bei
konzernrechtlicher Betrachtung mittelbar
84,9 % hält, folgende Beteiligungen an der
EUROKAI GmbH & Co. KGaA zuzurechnen:
* die stimmberechtigte Vorzugsaktie im
Nennbetrag von EUR 520,00 (Namensaktie
Nr. 00001) der EUROKAI GmbH & Co.
KGaA,
* 53,71 % der nicht stimmberechtigten
Vorzugsaktien der EUROKAI GmbH & Co.
KGaA
* und schließlich 75,55 % der
Stammaktien der EUROKAI GmbH & Co.
KGaA.
Davon abgesehen besteht nach Einschätzung des
Aufsichtsrats zwischen der vorgeschlagenen Kandidatin
und der EUROKAI GmbH & Co. KGaA bzw. den
Gesellschaften des EUROKAI-Konzerns, Organmitgliedern
der EUROKAI GmbH & Co. KGaA sowie Aktionären, die
direkt oder indirekt mehr als 10 % der
stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten,
keine persönliche oder geschäftliche Beziehung, deren
Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 des
Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird.
Weitere Angaben zu der vorgeschlagenen Kandidatin
stehen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung
an zum Abruf im Internet unter
www.eurokai.de
unter der Rubrik 'Investor Relations' unter Menüpunkt
'Hauptversammlung' zur Verfügung.
7.) _Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung
der EUROKAI GmbH & Co. KGaA_
a) Die Satzung enthält im Kopfbereich und vor der
Abschnittsüberschrift 'I. Allgemeine
Bestimmungen' die Firma der Gesellschaft sowie
Angaben zur Geschäftsanschrift, wie zu den
Telefon- und Faxnummern. § 1 Abs. 1 wiederholt
die Firma. Da die übrigen Angaben im
Kopfbereich nicht erforderlich sind und im
Falle von Änderungen eine
Satzungsänderung erforderlich machten, soll
der Kopfbereich vollständig gestrichen werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Der vor der Abschnittsüberschrift 'I.
Allgemeine Bestimmungen' befindliche
Kopfbereich der Satzung, bestehend aus
folgenden Angaben,
*'EUROKAI GmbH & Co. KGaA*
Kurt-Eckelmann-Str. 1
D-21129 Hamburg
Telefon (040) 7405-0
Telefax (040) 740 12 27'
wird ersatzlos gestrichen.
b) Da die EUROKAI GmbH & Co. KGaA inzwischen nur
noch reine Holdingfunktionen erfüllt und
darüber hinaus Flächen sowie Kaimauern im
Hamburger Hafen anmietet und vermietet, soll §
2 der Satzung, der den Gegenstand des
Unternehmens behandelt, entsprechend angepasst
werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 2 der Satzung der Gesellschaft erhält
folgende neue Fassung:
'1. Gegenstand des Unternehmens ist die
unmittelbare und mittelbare
Beteiligung an in- und ausländischen
Unternehmen, insbesondere an
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 27, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: EUROKAI GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung -2-
Unternehmen, die in der
Seehafenverkehrswirtschaft in den
Geschäftsfeldern Container,
Intermodal und Logistik tätig sind,
wie ferner die An- und Vermietung
von Flächen und Kaimauern im
Hamburger Hafen.
2. Die Gesellschaft ist zu allen
Geschäften und Maßnahmen
berechtigt, die geeignet erscheinen,
dem Gegenstand des Unternehmens zu
dienen.'
c) Da die EUROKAI GmbH & Co. KGaA bislang keinen
Einfluss auf die Struktur der persönlich
haftenden Gesellschafterin, der Kurt F.W.A
Eckelmann GmbH, hat, sollen in § 6 Ziffer 5
neu der Satzung einige, die Kurt F.W.A
Eckelmann GmbH bindende Maßstäbe
eingefügt werden, die im Ergebnis die Kurt
F.W.A Eckelmann GmbH im Interesse der
Kommanditaktionäre der EUROKAI GmbH & Co. KGaA
beschränken. Dies gilt insbesondere für die
beiden Auflagen, dass
die Kurt F.W.A Eckelmann GmbH stets
über einen aus drei (3) oder fünf (5)
Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrat
verfügen muss, dessen Aufgaben u.a.
auch darin bestehen müssen, die
Geschäftsführer der Kurt F.W.A.
Eckelmann GmbH zu berufen und
abzuberufen und deren Geschäftsführung
zu überwachen und
wenigstens zwei (2) Mitglieder dieses
Verwaltungsrats mit amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrates der
EUROKAI GmbH & Co. KGaA identisch sein
müssen.
Die Absätze 2 und 3 des § 6 sollen sprachlich
klarer gefasst werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 6 Nr. 2, 3 der Satzung werden wie folgt neu
gefasst und § 6 der Satzung durch einen neuen
Absatz 5 wie folgt ergänzt:
'2. Die persönlich haftende
Gesellschafterin kann ihr
Gesellschaftsverhältnis zum Ende
eines Kalenderjahres mit einer Frist
von 24 Monaten kündigen.
3. Scheidet einer von mehreren
persönlich haftenden Gesellschaftern
durch Kündigung oder aus sonstigem
Grunde aus der Gesellschaft aus oder
wird über das Vermögen eines von
mehreren persönlich haftenden
Gesellschaftern das
Insolvenzverfahren eröffnet, so hat
dies nicht die Auflösung der
Gesellschaft zur Folge. Die
Gesellschaft wird vielmehr unter den
übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.
5. Die persönlich haftende Gesellschafterin
Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH ist
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen,
dass:
a) sie stets einen aus drei (3) oder
fünf (5) Mitgliedern bestehenden
Verwaltungsrat hat, dessen
Aufgaben u.a. auch darin bestehen
müssen, die Geschäftsführer der
Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH zu
berufen und abzuberufen und deren
Geschäftsführung zu überwachen,
b) wenigstens zwei (2) Mitglieder
ihres Verwaltungsrats stets mit
amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats der EUROKAI GmbH &
Co. KGaA identisch sind und
c) sie ausschließlich für die
EUROKAI GmbH & Co. KGaA als
geschäftsführende persönlich
haftende Gesellschafterin tätig
ist und damit keine Drittgeschäfte
tätigt, solange ihr dieses Amt in
der EUROKAI GmbH & Co. KGaA
obliegt.'
d) § 8 der Satzung soll an die gültige
Gesetzeslage angepasst werden, da die
persönlich haftende Gesellschafterin nur von
den Beschränkungen des § 181 zweite
Alternative BGB (Zulässigkeit der
Mehrvertretung, auch Doppelvertretung genannt)
befreit werden kann.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 8 der Satzung erhält folgende neue Fassung:
'Die Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH ist von den
Beschränkungen des § 181 zweite Alternative
BGB befreit.'
e) In § 9 der Satzung soll die Erstattung der
Aufwendungen der persönlich haftenden
Gesellschafterin neu geregelt werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 9 der Satzung erhält folgende neue Fassung:
'Die Bezüge der Geschäftsführer der persönlich
haftenden Gesellschafterin werden vom
Aufsichtsrat bestimmt. Sie werden den
Geschäftsführern von der EUROKAI GmbH & Co.
KGaA unmittelbar gewährt und gezahlt. Im
Übrigen erstattet die EUROKAI GmbH & Co.
KGaA der persönlich haftenden Gesellschafterin
sämtliche Ausgaben und Aufwendungen für die
Geschäftsführung einschließlich der
Kosten ihres Verwaltungsrats.'
f) § 12 der Satzung soll modernisiert und an die
aktuelle Gesetzeslage angepasst werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 12 Nr. 3 und 4 der Satzung erhalten folgende
neue Fassung:
'3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig,
wenn alle Mitglieder
ordnungsgemäß geladen wurden
und mindestens drei (3) Mitglieder,
darunter der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter, an der
Beschlussfassung teilnehmen.
4. Eine Beschlussfassung des
Aufsichtsrats kann auf Anordnung des
Vorsitzenden auch in einer Telefon-
oder Videokonferenz oder
außerhalb einer Sitzung durch
schriftliche, fernmündliche oder in
Textform übermittelte Stimmabgaben
erfolgen, wenn sich alle Mitglieder
mit dieser Art der Beschlussfassung
einverstanden erklären oder sich an
ihr beteiligen.'
g) Gemäß § 5 Nr. 1 der Satzung sind nicht
nur die Inhaberstammaktien stimmberechtigt,
sondern auch die auf den Namen lautende
Vorzugsaktie Nr. 00001. Dementsprechend soll §
14 Nr. 6 der Satzung redaktionell angepasst
werden, weil dort gegenwärtig nur von
stimmberechtigten Stammaktien die Rede ist.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 14 Nr. 6 der Satzung erhält folgende neue
Fassung:
'6. Je Euro 1,00 Nennbetrag der
gemäß § 5 Abs. 1 lit. a)
stimmberechtigten Aktien gewährt
eine Stimme.'
h) In § 17 Abs. 1 der Satzung sollen auch die
Liquidatoren von den Beschränkungen des § 181
zweite Alternative BGB befreit werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 17 Abs. 1 der Satzung erhält einen neuen
Satz 2 mit der Maßgabe, dass der
bisherige Satz 2 nun Satz 3 wird und nicht
mehr Gegenstand eines eigenständigen Absatzes
ist. Damit erhält § 17 Abs. 1 der Satzung
folgende neue Fassung:
'Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt
durch zwei (2) Liquidatoren, von denen der
eine durch die persönlich haftende
Gesellschafterin, der andere durch den
Aufsichtsrat bestimmt wird. Die Liquidatoren
sind von den Beschränkungen des § 181 zweite
Alternative BGB befreit. Das
Liquidationsvermögen wird gemäß Ziffer 2
und 3 verteilt.'
8.) _Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers
für den Jahres- und Konzernabschluss des
Geschäftsjahres 2017 und vorsorglich für die
prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
im Geschäftsjahr 2017_
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung
seines Prüfungsausschusses, vor,
die ERNST & YOUNG GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rothenbaumchaussee
78, 20148 Hamburg, zum Abschlussprüfer für den
Jahresabschluss und den Konzernabschluss des
Geschäftsjahres 2017 zu wählen und zudem vorsorglich
auch zum Abschlussprüfer für eine prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im
Geschäftsjahr 2017.
_II. Weitere Angaben zur Einberufung_
1.) _Teilnahmeberechtigung_
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
bei der Gesellschaft unter der nachfolgend
genannten Adresse anmelden und einen von
ihrem depotführenden Institut erstellten
besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes an
diese Adresse übermitteln:
EUROKAI GmbH & Co. KGaA
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefon: +49 (0)89 210 27-222
Fax: +49 (0)89 210 27-289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich
auf den Beginn des 21. Tages vor der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 27, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: EUROKAI GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung -3-
Hauptversammlung, also den 17. Mai 2017, 0:00
Uhr (MESZ) (Nachweisstichtag), beziehen. Die
Anmeldung und der Nachweis müssen der
Gesellschaft bis spätestens 31. Mai 2017,
24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Anmeldung hat
gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung in
Textform in deutscher oder englischer Sprache
zu erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
bedarf gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung der
Textform und muss ebenfalls in deutscher oder
englischer Sprache abgefasst sein.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre
Aktien erst nach dem Nachweisstichtag
erworben haben, nicht an der Hauptversammlung
teilnehmen können, es sei denn, sie wurden
von einem teilnahmeberechtigten Aktionär
bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung
ermächtigt. Aktionäre, die ihre Aktien nach
dem Nachweisstichtag veräußern, sind -
bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des
Nachweises des Anteilsbesitzes - im
Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf
die Veräußerbarkeit der Aktien und ist
kein relevantes Datum für die
Dividendenberechtigung.
2.) _Vollmacht und Weisung_
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre,
die an der Hauptversammlung nicht persönlich
teilnehmen, können ihr Stimmrecht unter
entsprechender Vollmachterteilung durch einen
Bevollmächtigten, auch z.B. ein
Kreditinstitut oder eine
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch im
Fall einer Bevollmächtigung sind eine
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung
und ein fristgerechter Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den Bestimmungen
vorstehend Ziffer 1 erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform, es
sei denn, sie sind an ein Kreditinstitut, an
eine Aktionärsvereinigung oder sonstige von §
135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG in
Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG erfasste
Personen oder Institutionen gerichtet. Diese
verlangen aber möglicherweise eine besondere
Form der Vollmacht, weil sie gemäß § 135
Abs. 1 AktG die Vollmacht nachprüfbar
festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich
daher, wenn Sie die im ersten Satz dieses
Absatzes genannten Institutionen,
Vereinigungen oder Personen bevollmächtigen
wollen, mit diesen über eine mögliche Form
der Vollmacht ab.
Aktionäre, die einen Vertreter
bevollmächtigen möchten, können zur Erteilung
der Vollmacht das Formular verwenden, das sie
nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und
des Nachweises des Anteilbesitzes auf der
Rückseite ihrer Eintrittskarte vorfinden.
Eine solche Vollmacht steht auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.eurokai.de
unter der Rubrik 'Investor Relations' unter
Menüpunkt 'Hauptversammlung' zum
Herunterladen zur Verfügung oder kann bei der
Gesellschaft unter nachfolgender Adresse
kostenlos angefordert werden.
EUROKAI GmbH & Co. KGaA
Hauptversammlung
Kurt-Eckelmann-Str. 1
21129 Hamburg
Fax-Nr. +49 (0)40 74 05 28 49 oder
hauptversammlung@eurokai.de
Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden
durch Vorlage des Nachweises der Vollmacht
bei der Einlasskontrolle am Tage der
Hauptversammlung oder durch die vorherige
Übermittlung des Nachweises an die oben
angegebene Adresse.
Wir bieten Aktionären, die über eine
Eintrittskarte verfügen, an, sich durch von
der Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung
vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft werden die Stimmrechte der
Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten
Weisungen ausüben; sie sind auch bei
erteilter Vollmacht nur zur
Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine
ausdrückliche Weisung zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten oder den vor der
Hauptversammlung zugänglich gemachten
Gegenanträgen und Wahlvorschlägen vorliegt.
In möglichen Abstimmungen über eventuelle,
erst in der Hauptversammlung vorgebrachte
Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder
sonstige, nicht im Vorfeld der
Hauptversammlung mitgeteilte Anträge können
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
keine Stimmrechte ausüben. Weder im Vorfeld
noch während der Hauptversammlung können sie
Weisungen zu Verfahrensanträgen, Aufträge zu
Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder
Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
entgegennehmen.
Aktionäre, die den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertretern Vollmacht
erteilen möchten, werden gebeten, das
Formular für die Erteilung der Vollmacht und
Weisungen zu verwenden, das von der
Internetadresse
www.eurokai.de
unter der Rubrik 'Investor Relations' unter
Menüpunkt 'Hauptversammlung' heruntergeladen
werden kann oder den Aktionären auf Wunsch
von der vorgenannten Adresse kostenlos
zugesandt wird. Bitte senden Sie Ihre
Vollmacht und Weisungen zusammen mit Ihrer
Eintrittskarte oder unter Angabe Ihrer
Eintrittskartennummer schriftlich, per
(Computer)Fax oder E-Mail zur
organisatorischen Erleichterung bis zum 6.
Juni 2017 (bei uns eingehend) an vorgenannte
Adresse. Rechtzeitig erteilte Vollmachten und
Weisungen können auch auf diesem Wege bis zum
gleichen Zeitpunkt geändert oder widerrufen
werden.
3.) _Hinweise zu Ergänzungsanträgen gemäß §
122 Abs. 2 AktG_
Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an
die persönlich haftende Gesellschafterin zu
richten und muss der Gesellschaft bis
spätestens 7. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ),
zugegangen sein. Aktionäre werden gebeten,
ein entsprechendes Verlangen an die unter
Ziffer 2 für die EUROKAI GmbH & Co. KGaA
genannte Adresse zu senden.
Der/die Antragsteller haben nachzuweisen,
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem
Zugang des Verlangens Inhaber der Aktien
sind, und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung über den Antrag halten. Bei der
Berechnung dieser Frist ist § 70 AktG zu
beachten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der
Tagesordnung werden - soweit sie nicht
bereits mit der Einberufung bekannt gemacht
werden - unverzüglich im Bundesanzeiger
bekannt gemacht werden. Sie werden
außerdem unverzüglich über die
Internetseite
www.eurokai.de
zugänglich gemacht und den Aktionären
mitgeteilt.
4.) _Hinweise zu Gegenanträgen und
Wahlvorschlägen gemäß § 126 Abs. 1 und §
127 AktG_
Jeder Aktionär hat das Recht, in der
Hauptversammlung einen Gegenantrag gegen die
Vorschläge der persönlich haftenden
Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrats
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu
stellen oder Wahlvorschläge zu unterbreiten.
Bis spätestens 23. Mai 2017, 24:00 Uhr
(MESZ), bei der Gesellschaft unter der in
Ziffer 2 genannten Adresse eingegangene
Gegenanträge von Aktionären mit Begründung
werden einschließlich der Begründung und
des Namens des Aktionärs nach Nachweis der
Aktionärseigenschaft des Antragstellers
anderen Aktionären im Internet unter
www.eurokai.de
unter der Rubrik 'Investor Relations' unter
Menüpunkt 'Hauptversammlung' nach den
gesetzlichen Regeln zugänglich gemacht. Für
Wahlvorschläge gilt dies entsprechend mit der
Maßgabe, dass diese nicht zu begründen
sind. Eventuelle Stellungnahmen der
Verwaltung werden ebenfalls unter der
genannten Internetadresse veröffentlicht.
An andere als die in Ziffer 2 genannte
Adresse adressierte oder nicht rechtzeitig
zugegangene Gegenanträge müssen nicht
zugänglich gemacht werden. §§ 126 Abs. 2, 127
AktG enthalten weitere Umstände, bei deren
Vorliegen Anträge nicht zugänglich gemacht
werden müssen.
5.) _Hinweise zum Auskunftsrecht des Aktionärs
gemäß § 131 Abs. 1 AktG_
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der
Hauptversammlung von der persönlich haftenden
Gesellschafterin Auskunft über die
Angelegenheiten der Gesellschaft
einschließlich der rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen
Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss eingebundenen
Unternehmen zu geben, soweit sie zur
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 27, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist. § 131 Abs.
3 AktG enthält Gründe, aus denen die
persönlich haftende Gesellschafterin die
Auskunft verweigern darf.
6.) _Weitergehende Erläuterungen und
Informationen nach § 124 a AktG
(Veröffentlichungen auf der Internetseite)_
Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend
genannten Aktionärsrechten nach §§ 122, 126,
127 und 131 AktG und die Informationen nach §
124 a AktG sind auf der Internetseite der
EUROKAI GmbH & Co. KGaA unter
www.eurokai.de
unter der Rubrik 'Investor Relations' unter
Menüpunkt 'Hauptversammlung' abrufbar.
7.) _Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum
Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung_
Zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 13.468.494,00. Es ist
eingeteilt in 6.759.480 stimmberechtigte
Inhaberstammaktien im Nennbetrag von jeweils
EUR 1,00, in 6.708.494 stimmrechtslose
Inhabervorzugsaktien im Nennbetrag von
jeweils EUR 1,00 und eine auf den Namen
lautende stimmberechtigte Vorzugsaktie im
Nennbetrag von EUR 520,00 - der Namensaktie
Nr. 00001.
Je EUR 1,00 Nennbetrag der stimmberechtigten
Aktien gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl
der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung daher
6.760.000 Stimmen.
8.) _Bekanntmachung der Einladung_
Die Einladung ist im Bundesanzeiger vom 27.
April 2017 veröffentlicht.
Hamburg, im April 2017
*Die persönlich haftende Gesellschafterin
Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH*
_Thomas H. Eckelmann Cecilia E.M. Eckelmann-Battistello_
2017-04-27 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: EUROKAI GmbH & Co. KGaA
Kurt-Eckelmann-Str. 1
21129 Hamburg
Deutschland
E-Mail: hauptversammlung@eurokai.de
Internet: http://www.eurokai.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
568345 2017-04-27
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April 27, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)
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