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Dow Jones News
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DGAP-HV: MS Industrie AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: MS Industrie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: MS Industrie AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MS Industrie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.06.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-05-18 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
MS Industrie AG München ISIN DE0005855183 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, 28. Juni 
2017 
um 13:00 Uhr 
(Einlass ab 12:00 Uhr), 
im Literaturhaus, 
Salvatorplatz 1, 80333 München 
_I._ 
_Tagesordnung_ 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der MS Industrie AG, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts und des 
   Konzernlageberichts und des Berichts des 
   Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 
   2016, sowie des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 
   und 315 Abs. 4 HGB* 
 
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 
173 Aktiengesetz) ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine 
Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den 
vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist 
damit festgestellt. 
 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2016 in Höhe von EUR 
10.496.003,07 vollständig auf neue Rechnung 
vorzutragen. 
 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern 
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
erteilen. 
 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern 
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung 
zu erteilen. 
 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
Geschäftsjahr 2017 zu wählen. 
 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts (§ 71 
   Abs. 1 Nr. 8 AktG)* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden 
Beschluss zu fassen: 
 
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis 
zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der 
Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist 
- des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen auf 
die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien 
zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die 
Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder 
die ihr gemäß den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen 
sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen 
Grundkapitals entfallen. 
 
Die Ermächtigung gilt für den Erwerb eigener Aktien bis 
zum 27. Juni 2022. Die in der Hauptversammlung der 
Gesellschaft am 26. Juni 2012 beschlossene Ermächtigung 
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien endet mit 
Beginn der Wirksamkeit dieser neuen Ermächtigung. 
 
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
einmalig oder in mehreren Schritten, zur Verfolgung 
auch verschiedener Zwecke durch die Gesellschaft, ihre 
Konzerngesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung 
durch Dritte ausgenutzt werden. 
 
b) Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines 
an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten 
öffentlichen Kaufangebots. 
 
(1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so 
darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch 
die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handel 
(oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen 
funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Börse 
Frankfurt/Main um nicht mehr als 10 % überschreiten und 
um nicht mehr als 20 % unterschreiten. 
 
(2) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen 
der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der 
Schlussauktionskurse im Xetra-Handel (oder einem an die 
Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional 
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Börse 
Frankfurt/Main an den drei letzten Börsentagen vor dem 
Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 
10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % 
unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung 
eines Kaufangebots erhebliche Abweichungen des 
maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot angepasst 
werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs 
der drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung 
einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot 
kann weitere Bedingungen vorsehen. Das Volumen des 
Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte 
Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, 
kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit 
ausgeschlossen werden, als die Annahme im Verhältnis 
der jeweils angebotenen Aktien erfolgt. Eine 
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 
Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je 
Aktionär kann vorgesehen werden. 
 
c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
oder früher erteilter Ermächtigungen erworbenen eigenen 
Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu 
verwenden: 
 
(1) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre 
Durchführung eines weiteren 
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
 
(2) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der 
Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen 
stehen oder standen, sowie Organmitgliedern von mit der 
Gesellschaft verbundenen Unternehmen zum Erwerb 
angeboten beziehungsweise übertragen werden, wobei das 
Arbeits- beziehungsweise Organverhältnis zum Zeitpunkt 
des Angebots oder der Zusage bestehen muss. 
 
(3) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten 
gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von 
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, 
Beteiligungen oder Aktien, angeboten und auf diese 
übertragen werden. 
 
(4) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen 
Barzahlung an einzelne Aktionäre oder Dritte 
veräußert werden, wenn der Preis den Börsenpreis 
zum Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich 
unterschreitet. 
 
(5) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf 
Aktien aus und im Zusammenhang mit von der Gesellschaft 
oder einer ihrer Konzerngesellschaften ausgegebenen 
Wandel-/ Optionsschuldverschreibungen verwendet werden. 
 
Insgesamt dürfen die aufgrund der Ermächtigungen unter 
lit. c) Ziff. (4) und (5) verwendeten Aktien, soweit 
sie in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG (unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen 
nicht wesentlich unter dem Börsenpreis) ausgegeben 
werden, 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt ihrer 
Verwendung nicht übersteigen. Auf diese Begrenzung sind 
Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender 
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
Wirksamkeit dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt 
ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls 
anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von 
Wandel-/Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden 
oder auszugeben sind, soweit diese 
Schuldverschreibungen während der Wirksamkeit dieser 
Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt entsprechend § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
 
d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund 
dieser oder früher erteilter Ermächtigungen erworbenen 
eigenen Aktien wie folgt zu verwenden: 
 
Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder 
Erwerbsrechten auf Aktien verwendet werden, die mit 
Vorstandsmitgliedern der MS Industrie AG im Rahmen der 
Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden 
beziehungsweise werden. Insbesondere können sie den 
Mitgliedern des Vorstands der MS Industrie AG vom 
Aufsichtsrat zum Erwerb angeboten beziehungsweise 
übertragen werden. Die Einzelheiten der Vergütung für 
die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat 
festgelegt. 
 
e) Die Ermächtigungen unter lit. c) und d) können 
einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder 
in Teilen, auch durch Konzerngesellschaften oder für 
Rechnung der Gesellschaft oder ihrer 
Konzerngesellschaften handelnde Dritte ausgenutzt 
werden. 
 
f) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene 
Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien 
gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. 
c) Ziff. (2) bis (5) und lit. d) verwendet werden. 
 
g) Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die 
Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über 
die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie 
entfallenden Betrag des Grundkapitals, über den 
Gegenwert, der für die Aktien gezahlt wurde sowie über 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

den Ausschluss des Bezugsrechts unterrichten. 
 
_II._ 
_Bericht an die Hauptversammlung_ Berichte des 
Vorstandes an die Hauptversammlung 
zu Tagesordnungspunkt 6 (Ausschluss des Bezugsrechts 
bei der Verwendung eigener Aktien) 
 
Der Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag, die 
Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 27. Juni 2022 
eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 Prozent des 
derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung 
vom 26. Juni 2012 soll damit aufgehoben bzw. erneuert 
werden. 
 
Mit dieser Ermächtigung soll der Vorstand in die Lage 
versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und 
ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zur Höhe von 
insgesamt 10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals der 
Gesellschaft erwerben zu können. Die von der 
Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können über die 
Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle 
Aktionäre wieder veräußert werden. Mit diesen 
Möglichkeiten wird der Grundsatz der Gleichbehandlung 
der Aktionäre gewahrt. 
 
Dabei soll die Gesellschaft neben einem Erwerb über die 
Börse eigene Aktien auch durch ein öffentliches 
Kaufangebot erwerben können. 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft 
die Möglichkeit geben, eigene Aktien zu erwerben, um 
sie Dritten im Rahmen des Zusammenschlusses mit 
Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, 
Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensteilen 
anbieten zu können. 
 
Diese Ermächtigung soll der Gesellschaft den nötigen 
Handlungsspielraum bieten, um ohne Beanspruchung der 
Börse im Rahmen ihrer Unternehmensstrategie schnell, 
flexibel und kostengünstig zu reagieren und in 
geeigneten Einzelfällen bei dem Erwerb von Unternehmen, 
von Beteiligungen an bzw. Teilen von solchen 
Unternehmen oder bei Zusammenschlüssen eigene Aktien 
ganz oder teilweise als Gegenleistung verwenden zu 
können. 
 
Die Möglichkeit der Überlassung von Aktien in den 
vorgenannten Fällen kann sich gegenüber der Zahlung von 
Geld als die günstigere - weil liquiditätsschonende - 
Finanzierungsform für die Gesellschaft erweisen und 
liegt damit auch im Interesse der Aktionäre. Im 
Wettbewerb um attraktive Akquisitionen können sich 
daher Vorteile ergeben, wenn als Gegenleistung Aktien 
der Gesellschaft angeboten werden können. Das 
Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. 
 
Vorgenannte Akquisitionen erfordern in der Regel rasche 
Entscheidungen, so dass die Beschlussfassung der 
Hauptversammlung bei einer sich abzeichnenden 
Erwerbsmöglichkeit zu viel Zeit in Anspruch nähme. Der 
Gesellschaft steht darüber hinaus das Genehmigte 
Kapital für den Erwerb von Unternehmen oder 
Beteiligungen daran zur Verfügung. Die Entscheidung 
über die Art der Aktienbeschaffung trifft der Vorstand 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats, wobei er sich allein 
vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten 
lässt. 
 
Außerdem soll die Gesellschaft in der Lage sein, 
Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit ihr 
verbundener Unternehmen sowie an Organmitglieder von 
mit ihr verbundenen Unternehmen auszugeben. Die Ausgabe 
von Aktien an diese Personengruppe fördert deren 
Integration in das Unternehmen und die Übernahme 
von Mitverantwortung. Damit liegt die Ausgabe von 
Aktien an Mitarbeiter und Führungskräfte im Interesse 
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Auch insoweit ist 
ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
erforderlich. 
 
Die Übertragung eigener Aktien anstelle der 
Inanspruchnahme eventuell ebenfalls zur Verfügung 
stehenden genehmigten Kapitals kann eine wirtschaftlich 
sinnvolle Alternative sein, da sie den mit einer 
Kapitalerhöhung verbundenen Aufwand sowie den sonst 
eintretenden Verwässerungseffekt vermeidet. 
 
Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen dafür 
geschaffen werden, auch Vorstandsmitgliedern der 
Gesellschaft als variablen Vergütungsbestandteil 
anstelle oder neben einer Barzahlung (Bonus) ganz oder 
teilweise Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Durch 
die Gewährung von aktienbasierten Instrumenten an 
Vorstandsmitglieder wird ein Teil der Vergütung 
aufgeschoben und somit die Bindung an die Gesellschaft 
erhöht, indem der Vorstand an einer nachhaltigen 
Wertsteigerung des Unternehmens partizipiert. Es können 
variable Vergütungsbestandteile geschaffen werden, die 
einen Anreiz für eine langfristige, auf Nachhaltigkeit 
angelegte Unternehmensführung setzen. Die Einzelheiten 
der Vergütung für die Vorstandsmitglieder werden vom 
Aufsichtsrat festgelegt. Auch insoweit ist ein 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. 
 
Die aufgrund eines Ermächtigungsbeschlusses erworbenen 
eigenen Aktien soll die Gesellschaft mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats auch ohne erneuten Beschluss der 
Hauptversammlung einziehen können. Die Hauptversammlung 
überträgt dazu die Entscheidung über die Einziehung dem 
Vorstand. 
 
Erworbene eigene Aktien sollen mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats auch gegen Barleistung unter Ausschluss 
des Bezugsrechts an einzelne Aktionäre oder Dritte 
veräußert werden können. Damit ist auch ein 
außerbörslicher Verkauf von Aktien möglich. 
Voraussetzung einer solchen Veräußerung ist, dass 
der erzielte Preis den Börsenpreis einer Aktie zum 
Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich 
unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung, die einem 
Bezugsrechtsausschluss gleichkommt, wird von der in § 
71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des 
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum 
erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. 
Im Interesse der Gesellschaft soll damit insbesondere 
die Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen 
Investoren Aktien der Gesellschaft anzubieten und/oder 
den Aktionärskreis zu erweitern. Die Möglichkeit der 
Veräußerung zurückerworbener eigener Aktien gegen 
Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre dient dem Interesse der Gesellschaft an der 
Erzielung eines bestmöglichen Preises bei 
Veräußerung der eigenen Aktien. Die Gesellschaft 
wird in die Lage versetzt, sich aufgrund der jeweiligen 
Börsenverfassung bietende Chancen schnell und flexibel 
sowie kostengünstig zu nutzen. 
 
Den Interessen der Aktionäre wird dadurch Rechnung 
getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis 
veräußert werden dürfen, der den Börsenkurs der 
Aktie gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Eingehung 
der Verpflichtung zur Veräußerung nicht wesentlich 
unterschreitet. 
 
Es sollen nicht nur die Aktien verwendet werden können, 
die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworben 
werden. Die Ermächtigung soll auch Aktien erfassen, die 
früher erworben wurden. Es ist vorteilhaft und schafft 
weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher 
Weise verwenden zu können wie die aufgrund dieses neuen 
Ermächtigungsbeschlusses erworbenen. 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung stellt sicher, dass die 
Anzahl der nach Tagesordnungspunkt 6 lit. c) Ziff. (4) 
und (5) unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss in 
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
ausgegebenen eigenen Aktien zusammen mit anderen 
eigenen Aktien, die in direkter oder entsprechender 
Anwendung dieser Vorschrift während der Wirksamkeit der 
Ermächtigung ausgegeben oder veräußert wurden, die 
Grenze von 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
Verwendung der eigenen Aktien nicht übersteigt. 
Anzurechnen sind auch Aktien, die aufgrund von bis zu 
diesem Zeitpunkt ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
Wandel-/Optionsrechten ausgegeben wurden oder 
auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen 
ihrerseits während der Wirksamkeit der in 
Tagesordnungspunkt 6 enthaltenen Ermächtigung 
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
des Bezugsrechts ausgegeben wurden. 
 
Der Vorstand wird die Hauptversammlung gemäß § 71 
Abs. 3 Satz 1 AktG über die Ausnutzung der Ermächtigung 
zum Erwerb eigener Aktien sowie über den Ausschluss des 
Bezugsrechts unterrichten. 
 
_III._ 
_Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts_ 
 
Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung 
nachweisen. 
 
Zum Nachweis reicht ein in Textform erstellter 
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf 
den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, das ist 
der 07. Juni 2017, (Record Date) zu beziehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden 
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse mindestens 
sechs Tage vor der Versammlung, also bis zum 21. Juni 
2017, zugehen: 
 
*MS Industrie AG* 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Deutschland 
Telefax: +49 (0)89 / 88 96 906 33 
E-Mail: anmeldung@better-orange.de Bedeutung des 
Nachweisstichtags (Record Date) 
 
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das 
entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des 
Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date 
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre 
Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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