DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2017 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: curasan AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
29.06.2017 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2017-05-19 / 15:00
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
curasan AG Kleinostheim Wertpapier-Kenn-Nummer: 549 453
ISIN: DE0005494538 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu
der
am Donnerstag, den 29. Juni 2017, um 10.30 Uhr,
im Kleinen Saal der Stadthalle am Schloss in
63739 Aschaffenburg, Schloßplatz 1,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. *Tagesordnung:*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des gebilligten Konzernabschlusses, des
Lageberichts und des Konzernlageberichts der
curasan AG zum 31. Dezember 2016 sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
und des Berichts des Aufsichtsrats.*
Die genannten Unterlagen sind in der
Hauptversammlung zugänglich zu machen und zu
erläutern. Sie können im Internet unter
www.curasan.de
im Bereich 'Investor Relations' unter der
Rubrik 'Hauptversammlung' eingesehen werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss am 24. April 2017 gebilligt.
Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Dementsprechend hat die Hauptversammlung zu
diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlüsse zu
fassen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2016 Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
4. *Neuwahl des Aufsichtsrats*
Die Amtszeit der derzeitigen
Aufsichtsratsmitglieder endet mit der
Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am
29. Juni 2017.
Der Aufsichtsrat setzt sich gem. §§ 95 Satz 1,
96 Abs. 1 AktG i.V.m. § 7 Abs. 1 der Satzung
aus drei Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die
gem. § 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 7 Abs. 2 der
Satzung von der Hauptversammlung gewählt
werden. Die Amtszeit endet mit der Beendigung
derjenigen Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach
dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung
kann bei der Wahl eine kürzere Amtszeit
bestimmen. Die Hauptversammlung ist bei ihrer
Beschlussfassung an Wahlvorschläge nicht
gebunden.
Es ist vorgesehen, die Wahl gemäß Ziffer
5.4.3 Satz 1 Deutscher Corporate Governance
Kodex (in den Fassungen vom 5. Mai 2015 und vom
7. Februar 2017) als Einzelwahl durchzuführen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen
für die Zeit bis zum Ablauf der
Hauptversammlung, die über das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit,
also voraussichtlich das Geschäftsjahr 2021,
beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:
a. *Herrn Dr. Detlef Wilke*
geschäftsführender Gesellschafter der Dr.
Wilke & Partner Biotech Consulting GmbH,
Wennigsen,
wohnhaft in 30974 Wennigsen
b. *Herrn Dr. Tomas Kahn*
selbständiger Unternehmensberater, bis
31. Dezember 2016 Leiter des
Expertenteams 'Life Sciences' der
Deutsche Bank AG, Deutschland,
wohnhaft in 69121 Heidelberg
c. *Herrn Prof. Dr. Dirk Honold*
Professor für Unternehmensfinanzierung
und allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
Technische Hochschule Nürnberg Georg
Simon Ohm, ehemaliger Finanzvorstand der
november AG, Erlangen, und der
Combinature Biopharm AG, Berlin,
wohnhaft in 90607 Rückersdorf
Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer
5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex
(in den Fassungen vom 5. Mai 2015 und vom 7.
Februar 2017) vergewissert, dass die
vorgeschlagenen Kandidaten jeweils den zu
erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen
zwischen den vorgeschlagenen Personen und der
curasan AG und ihren Konzernunternehmen, den
Organen der curasan AG und wesentlich an der
curasan AG beteiligten Aktionären keine für die
Wahlentscheidung der Hauptversammlung
maßgebenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung
nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate
Governance Kodex (in den Fassungen vom 5. Mai
2015 und vom 7. Februar 2017) empfohlen wird.
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom
Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 des
Deutschen Corporate Governance Kodex (in den
Fassungen vom 5. Mai 2015 und vom 7. Februar
2017) für seine Zusammensetzung beschlossenen
Ziele.
Von den Kandidaten für den Aufsichtsrat erfüllt
Herr Prof. Dr. Dirk Honold u.a. aufgrund seiner
früheren Tätigkeit als Finanzvorstand der
november AG und der Combinature Biopharm AG
sowie seiner langjährigen Tätigkeit als
Professor für Unternehmensfinanzierung und
allgemeine Betriebswirtschaftslehre die
gesetzlichen Voraussetzungen des § 100 Abs. 5
Halbsatz 1 AktG als Mitglied des Aufsichtsrats
mit Sachverstand auf den Gebieten
Rechnungslegung oder Abschlussprüfung.
Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten
sind mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft
tätig ist, vertraut.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 Deutscher
Corporate Governance Kodex (in den Fassungen
vom 5. Mai 2015 und vom 7. Februar 2017) wird
darauf hingewiesen, dass Herr Dr. Detlef Wilke
für den Fall seiner Wahl als Kandidat für den
Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen wird.
Ausführliche Informationen zu den
vorgeschlagenen Kandidaten stehen im Internet
unter
www.curasan.de
im Bereich 'Investor Relations' unter der
Rubrik 'Hauptversammlung' zur Verfügung.
*Informationen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5
AktG:*
Die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats
vorgeschlagenen Personen sind Mitglieder in
folgenden anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
a. *Herr Dr. Detlef Wilke*
- keine
b. *Herr Dr. Tomas Kahn*
- Mitglied des Beirats der Stockert
GmbH, Freiburg;
- Mitglied des Beirats der Lysando AG,
Liechtenstein
c. *Herr Prof. Dr. Dirk Honold*
- Mitglied des Aufsichtsrats der
Lifecodexx AG, Konstanz;
- Mitglied des Beirats der Kleffmann
GmbH, Lüdinghausen;
- Co-Leiter des Arbeitskreises Finanzen
und Steuern der
Biotechnologie-Industrie-Organisation
Deutschland e.V. (BIO Deutschland
e.V.), Berlin;
- Mitglied des Arbeitskreises
'Wertorientierte Führung
mittelständischer Unternehmen' der
Schmalenbach-Gesellschaft für
Betriebswirtschaft e.V., Köln/Berlin
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschluss-
und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2017 Hinrik J. Schröder,
Wirtschaftsprüfer, Seeheim-Jugenheim, zu
wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer
für die prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten, die vor der
ordentlichen Hauptversammlung 2018 aufgestellt
werden, soweit die prüferische Durchsicht
solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird.
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des
bestehenden Genehmigten Kapitals 2016 und die
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
(Genehmigtes Kapital 2017), Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende
Satzungsänderung*
Am 19. Dezember 2016 hat der Vorstand der
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
beschlossen, das von der Hauptversammlung mit
Beschluss vom 23. Juni 2016 geschaffene, in § 4
Abs. 3 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital
2016 teilweise auszunutzen. Das Grundkapital
wurde dabei unter Ausschluss des gesetzlichen
Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG um EUR 1.037.964,00 auf EUR
11.417.610,00 durch Ausgabe von 1.037.964
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
mit Gewinnbezugsrecht ab dem 1. Januar 2016
gegen Bareinlage erhöht. Die Durchführung der
Kapitalerhöhung wurde am 23. Dezember 2016 in
das Handelsregister der Gesellschaft
eingetragen. Das Genehmigte Kapital 2016, das
ursprünglich einen Umfang von EUR 5.189.823,00
hatte, beträgt nach Durchführung der
Kapitalerhöhung nur noch EUR 4.151.859,00.
Zudem besteht die dem Vorstand im Rahmen des
Genehmigten Kapitals 2016 erteilte
Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -2-
Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital
2016 gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
auszuschließen, wenn die Aktien zu einem
Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet,
und die Kapitalerhöhung insgesamt 10% des
Grundkapitals nicht überschreitet, aufgrund
vollständiger Ausschöpfung nicht mehr. Die
Satzung wurde aufgrund der teilweisen
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016
entsprechend angepasst.
Damit die Gesellschaft auch in den kommenden
Jahren in angemessenem Umfang mit dem
Instrument des genehmigten Kapitals bei Bedarf
ihre Eigenmittel stärken kann, soll das
verbliebene Genehmigte Kapital 2016 durch ein
neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital
2017) ersetzt werden. Bei Ausnutzung dieses
neuen Genehmigten Kapitals 2017 soll den
Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht
eingeräumt werden; jedoch soll der Vorstand wie
bislang ermächtigt werden, für bestimmte Zwecke
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit
Zustimmung des Aufsichtsrats
auszuschließen. Die Aufhebung des
bestehenden Genehmigten Kapitals 2016 soll nur
wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital
2017 wirksam an seine Stelle tritt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgende Beschlüsse zu fassen:
a. *Aufhebung des noch bestehenden
Genehmigten Kapitals 2016*
§ 4 Abs. 3 der Satzung und das darin
geregelte genehmigte Kapital (Genehmigtes
Kapital 2016) werden mit Wirkung auf den
Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgenden
Neufassung des § 4 Abs. 3 der Satzung im
Handelsregister der Gesellschaft
aufgehoben.
b. *Schaffung eines neuen Genehmigten
Kapitals 2017 und Ermächtigung des
Aufsichtsrats zur korrespondierenden
Fassungsänderung der Satzung*
Der Vorstand der Gesellschaft wird
ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft in der Zeit bis zum 28. Juni
2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt
EUR 5.708.805,00 durch Ausgabe neuer, auf
den Inhaber lautender Stückaktien gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und
dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats
über den weiteren Inhalt der Aktienrechte
und die Bedingungen der Aktienausgabe zu
entscheiden (Genehmigtes Kapital 2017).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche
Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt
werden, indem die neuen Aktien ganz oder
teilweise von einem Kreditinstitut oder
einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach §
53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätigen Unternehmens
mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären mittelbar im Sinne von
§ 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für
eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im
Rahmen des Genehmigten Kapitals 2017
auszuschließen,
(a) um Spitzenbeträge, die sich aufgrund
des Bezugsverhältnisses ergeben, vom
Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen,
(b) bei Sachkapitalerhöhungen oder
(c) wenn die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen erfolgt und der auf die
neuen Aktien, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals insgesamt
10% des im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
oder - falls dieser Betrag geringer
ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der
neuen Aktien vorhandenen
Grundkapitals nicht übersteigt und
der Ausgabebetrag der neuen Aktien
den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher
Gattung und Ausstattung nicht
wesentlich i. S. d. §§ 203 Abs. 1
und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet. Auf das maximale
Volumen dieser Ermächtigung sind
Aktien anzurechnen, die zur
Bedienung von während der Laufzeit
des Genehmigten Kapitals 2017
ausgegebenen oder auszugebenden
Options- oder
Wandelschuldverschreibungen oder
Genussrechten mit Wandlungs- oder
Optionsrecht, die in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben wurden, ausgegeben werden
oder auszugeben sind. Auf die
Höchstgrenze von 10% des
Grundkapitals sind ferner diejenigen
neuen oder eigenen Aktien der
Gesellschaft anzurechnen, die
während der Laufzeit dieses
Genehmigten Kapitals 2017 auf
anderer Grundlage unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert
werden.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung der Satzung der Gesellschaft nach
vollständiger oder teilweiser Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals aus dem
Genehmigten Kapital 2017 oder nach Ablauf
der Ermächtigungsfrist entsprechend dem
Umfang der Kapitalerhöhung aus dem
Genehmigten Kapital 2017 anzupassen.
c. *Satzungsänderung*
§ 4 Abs. 3 der Satzung wird geändert und
wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand der Gesellschaft ist
ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft in der Zeit bis zum 28. Juni
2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt
EUR 5.708.805,00 durch Ausgabe neuer, auf
den Inhaber lautender Stückaktien gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und
dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats
über den weiteren Inhalt der Aktienrechte
und die Bedingungen der Aktienausgabe zu
entscheiden (Genehmigtes Kapital 2017).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche
Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt
werden, indem die neuen Aktien ganz oder
teilweise von einem Kreditinstitut oder
einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach §
53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätigen Unternehmens
mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären mittelbar im Sinne von
§ 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten.
_Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für
eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im
Rahmen des Genehmigten Kapitals 2017
auszuschließen,_
(a) _um Spitzenbeträge, die sich
aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben, vom Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen,_
(b) _bei Sachkapitalerhöhungen oder_
(c) wenn die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen erfolgt und der auf die
neuen Aktien, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals insgesamt
10% des im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
oder - falls dieser Betrag geringer
ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der
neuen Aktien vorhandenen
Grundkapitals nicht übersteigt und
der Ausgabebetrag der neuen Aktien
den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher
Gattung und Ausstattung nicht
wesentlich i. S. d. §§ 203 Abs. 1
und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet. Auf das maximale
Volumen dieser Ermächtigung sind
Aktien anzurechnen, die zur
Bedienung von während der Laufzeit
des Genehmigten Kapitals 2017
ausgegebenen oder auszugebenden
Options- oder
Wandelschuldverschreibungen oder
Genussrechten mit Wandlungs- oder
Optionsrecht, die in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben wurden, ausgegeben werden
oder auszugeben sind. Auf die
Höchstgrenze von 10% des
Grundkapitals sind ferner diejenigen
neuen oder eigenen Aktien der
Gesellschaft anzurechnen, die
während der Laufzeit dieses
Genehmigten Kapitals 2017 auf
anderer Grundlage unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert
werden.
_Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Fassung der Satzung der Gesellschaft nach
vollständiger oder teilweiser Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals aus dem
Genehmigten Kapital 2017 oder nach Ablauf
der Ermächtigungsfrist entsprechend dem
Umfang der Kapitalerhöhung aus dem
Genehmigten Kapital 2017 anzupassen.'_
II. *Bericht des Vorstands an die
Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -3-
Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu
Punkt 6 der Tagesordnung (Beschlussfassung
über die Aufhebung des bestehenden
Genehmigten Kapitals 2016 und die Schaffung
eines neuen genehmigten Kapitals
(Genehmigtes Kapital 2017), Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts und
entsprechende Satzungsänderung):*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der
Hauptversammlung vor, die aufgrund des
Beschlusses der Hauptversammlung vom 23.
Juni 2016 geschaffene und in § 4 Abs. 3 der
Satzung niedergelegte Ermächtigung des
Vorstands, das Grundkapital der
Gesellschaft in der Zeit bis zum 22. Juni
2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrmals durch Ausgabe neuer,
auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und
dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats über
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und
die Bedingungen der Aktienausgabe zu
entscheiden (Genehmigtes Kapital 2016),
deren Volumen sich durch teilweise
Ausnutzung im Rahmen einer Kapitalerhöhung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG im Dezember 2016 auf EUR 4.151.859,00
reduziert hat, aufzuheben und durch ein
neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR
5.708.805,00 (Genehmigtes Kapital 2017) zu
ersetzen. Auf diese Weise soll
sichergestellt werden, dass der
Gesellschaft das Instrument des genehmigten
Kapitals auch nach der zwischenzeitlichen
Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft
auf EUR 11.417.610,00 in der gesetzlich
zulässigen Höhe und mit der Möglichkeit zur
Verfügung steht, das Bezugsrecht der
Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
auszuschließen, wenn die Aktien zu
einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der
den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet, und die Kapitalerhöhung
insgesamt 10% des Grundkapitals nicht
überschreitet. Die Aufhebung des
bestehenden Genehmigten Kapitals 2016 soll
nur wirksam werden, wenn das Genehmigte
Kapital 2017 wirksam an seine Stelle tritt.
Das Genehmigte Kapital 2017 soll es der
Gesellschaft insbesondere ermöglichen,
Investitionen gegen Barleistung und/oder
Sachleistung zu finanzieren. Wie bei dem
bisherigen Genehmigten Kapital 2016 soll
den Aktionären auch bei Ausnutzung des
neuen Genehmigten Kapitals 2017
grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt
werden. Um die technische Abwicklung zu
erleichtern, soll von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht werden können, die neuen
Aktien an ein Kreditinstitut oder ein
Konsortium von Kreditinstituten mit der
Verpflichtung auszugeben, sie den
Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S.v.
§ 186 Abs. 5 AktG). Darüber hinaus soll der
Vorstand in bestimmten Fällen - wie schon
im Rahmen des bisherigen Genehmigten
Kapitals 2016 - ermächtigt werden, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats über einen
Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden:
So soll weiterhin bei Barkapitalerhöhungen
ein Bezugsrechtsausschluss möglich sein,
wenn die Volumenvorgaben und die übrigen
Anforderungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
erfüllt sind, insbesondere also (i) der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum
Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags
durch den Vorstand nicht wesentlich
unterschreitet und (ii) der auf die nach
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts auszugebenden neuen Aktien
entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals insgesamt 10% des
Grundkapitals nicht überschreitet - und
zwar weder des im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen
Grundkapitals. Durch diese Vorgabe wird im
Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem
Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick
auf eine Verwässerung ihres Anteilsbesitzes
Rechnung getragen. Jeder Aktionär behält
aufgrund des börsennahen Ausgabekurses der
neuen Aktien und aufgrund der
betragsmäßigen Begrenzung der
bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung die
Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung
seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien
zu annähernd gleichen Bedingungen über die
Börse zu erwerben. Auf der anderen Seite
eröffnet eine Platzierung unter
Bezugsrechtsausschluss die Möglichkeit,
einen höheren Mittelzufluss als im Falle
einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Die
Gesellschaft soll in die Lage versetzt
werden, unter flexibler Ausnutzung
günstiger Marktverhältnisse die für die
künftige Geschäftsentwicklung erforderliche
Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu
optimalen Bedingungen vorzunehmen. Auf das
maximale Volumen dieser Ermächtigung sind
Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von
während der Laufzeit des Genehmigten
Kapitals 2017 ausgegebenen oder
auszugebenden Options- oder
Wandelschuldverschreibungen oder
Genussrechten mit Wandlungs- oder
Optionsrecht, die in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder
auszugeben sind. Auf die Höchstgrenze von
10% des Grundkapitals sind ferner
diejenigen neuen oder eigenen Aktien der
Gesellschaft anzurechnen, die während der
Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals 2017
auf anderer Grundlage unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden.
Weiterhin soll dem Vorstand, wie bisher,
die Möglichkeit eingeräumt werden, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen unter
Ausschluss des Bezugsrechts durchzuführen,
insbesondere um sich bietende Gelegenheiten
zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an
Unternehmen oder anderen materiellen oder
immateriellen Gütern schnell und flexibel
ausnutzen oder Forderungen Dritter
liquiditätsschonend in Aktien begleichen zu
können, und etwaige Spitzenbeträge, die
sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen, um ein technisch
durchführbares Bezugsverhältnis darstellen
zu können. Die als freie Spitzen von dem
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
Aktien werden entweder durch den Verkauf an
der Börse oder in sonstiger Weise
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Der mögliche Verwässerungseffekt ist
aufgrund der Beschränkung auf
Spitzenbeträge gering.
Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der
Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind
üblich. Der Vorstand wird in jedem Fall
sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2017 im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. Der
Vorstand wird jeweils die nächste
Hauptversammlung über die Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2017 unterrichten.
III. *Weitere Angaben zur Einberufung*
*Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte*
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR
11.417.610,00 und ist eingeteilt in 11.417.610 auf den
Inhaber lautende Stückaktien. Sämtliche ausgegebenen
Aktien gehören derselben Aktiengattung an. Jede Aktie
gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme; die
Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demnach 11.417.610
Stimmen. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung keine eigenen Aktien.
*Teilnahme an der Hauptversammlung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich rechtzeitig unter Beifügung des in
§ 123 Abs. 3 AktG bestimmten Nachweises ihres
Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache
angemeldet haben. Die Anmeldung und der Nachweis müssen
der Gesellschaft spätestens am *Donnerstag, 22. Juni
2017*, unter der nachstehenden Postanschrift, Faxnummer
oder E-Mail-Adresse zugehen:
curasan AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 / 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 123 Abs.
3 AktG ist durch das depotführende Institut in Textform
(§ 126b BGB) zu erstellen und hat sich auf den Beginn
des 21. Tages vor der Versammlung, also auf
*Donnerstag, 8. Juni 2017, 0.00 Uhr*
(Nachweisstichtag), zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis zum
Nachweisstichtag erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts aber ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. *Stimmrechtsvertretung* Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. die depotführende Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten nach den vorstehenden Bestimmungen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Vollmachten können in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen folgende Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zur Verfügung: curasan AG Frau Andrea Weidner Lindigstr. 4 63801 Kleinostheim Deutschland Fax: +49 (0)6027 40 900-39 E-Mail: ir@curasan.de Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorangehenden Sätze entsprechend. Mit der Eintrittskarte werden den Aktionären ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung übersandt. Das Formular befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte. Es kann außerdem im Internet unter www.curasan.de im Bereich 'Investoren' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' abgerufen oder bei Frau Andrea Weidner unter der vorstehend genannten Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse angefordert werden. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen. Im Übrigen bieten wir unseren Aktionären auch in diesem Jahr wieder an, sich durch einen Stimmrechtsvertreter der curasan AG vertreten zu lassen, der das Stimmrecht gemäß den Weisungen der Aktionäre ausübt. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ihm müssen daher neben der Vollmacht zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung wird er das Stimmrecht nicht ausüben. Zur Ausübung anderer Aktionärsrechte, wie etwa dem Stellen von Fragen oder Anträgen oder der Abgabe von Erklärungen, steht der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nicht zur Verfügung. Auch an einer Abstimmung über Gegenanträge, die nicht lediglich auf eine Ablehnung des Beschlussvorschlags der Verwaltung gerichtet sind, oder über nicht in der Einberufung angekündigte Beschlussgegenstände kann der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nicht teilnehmen. Er wird sich in diesen Fällen der Stimme enthalten. Aktionäre, die dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, werden gebeten, hierzu das mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachtsformular zu verwenden. Das Formular kann außerdem im Internet unter www.curasan.de im Bereich 'Investoren' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' abgerufen oder bei Frau Andrea Weidner unter der vorstehend genannten Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse angefordert werden. Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft unter der oben für die Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse bis zum *Mittwoch, 28. Juni 2017, 10.30 Uhr*, zugehen. Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen unseren Aktionären auch im Internet unter www.curasan.de im Bereich 'Investoren' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zur Verfügung. *Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG* _Ergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG_ Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens *Montag, 29. Mai 2017*, unter folgender Postanschrift zugehen: curasan AG Vorstand Lindigstr. 4 63801 Kleinostheim Deutschland Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.curasan.de im Bereich 'Investoren' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt. _Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG_ Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail an die nachstehende Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu richten: curasan AG Frau Christine Uekert Kennwort HV 2017 GG Lindigstr. 4 63801 Kleinostheim Deutschland Fax: +49 (0)6027 40 900-39 E-Mail: ir@curasan.de Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge zu den Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.curasan.de im Bereich 'Investoren' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich, wenn der Gegenantrag mit Begründung unter der vorstehend angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens zum *Mittwoch, 14. Juni 2017* zugegangen ist. Unter bestimmten Umständen muss ein fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält. Die Begründung muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige Übersendung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab zugänglich gemachte Gegenanträge müssen im Übrigen während der Hauptversammlung nochmals mündlich gestellt werden. Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Abschluss- oder Sonderprüfern gelten die vorstehenden Absätze einschließlich der Angaben zur Adressierung sinngemäß mit der
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