DJ DGAP-HV: Sixt SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Sixt SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Sixt SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2017
in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-05-19 / 15:00
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Pullach i.Isartal Inhaber-Stammaktien
WKN 723 132
ISIN DE0007231326 Inhaber-Vorzugsaktien
WKN 723 133
ISIN DE0007231334 Namens-Stammaktien
ISIN DE000A1K0656 Amtsgericht München, HRB 206738
Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere
Aktionäre zu der am
*30. Juni 2017, 10:00 Uhr* (Einlass ab 9:00 Uhr), im
Hilton Munich Park Hotel,
Am Tucherpark 7, 80538 München,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses der Sixt
SE, des Berichts über die Lage des Konzerns und
der Sixt SE einschließlich der
Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289
Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und
Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Eine Feststellung des
Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht
vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten
Unterlagen der Hauptversammlung nach der
gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG)
lediglich zugänglich zu machen. Dementsprechend
erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie
folgt zu beschließen:
- Der im festgestellten Jahresabschluss
ausgewiesene Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2016 in Höhe von EUR
150.974.712,83 wird wie folgt verwendet:
Ausschüttung einer EUR
Dividende von EUR 1,65 50.105.734,80
je
dividendenberechtigter
Stammaktie
Ausschüttung einer EUR
Dividende von EUR 1,67 27.682.330,82
je
dividendenberechtigter
Vorzugsaktie
Einstellung in die EUR
Gewinnrücklagen 25.000.000,00
Vortrag auf neue EUR
Rechnung 48.186.647,21
EUR
150.974.712,83
- Der Anspruch der Aktionäre auf die
Dividende ist am Mittwoch, den 5. Juli
2017, zur Zahlung fällig (§ 58 Abs. 4 Satz
2 und 3 AktG).
Von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar
gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b
AktG nicht dividendenberechtigt. Der vorstehende
Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass
die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung
der Einberufung der Hauptversammlung im
Bundesanzeiger keine eigenen Aktien hält. Sollte
sich die Zahl der von der Gesellschaft
gehaltenen eigenen Stamm- und Vorzugsaktien bis
zum Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern,
wird bei unveränderter Höhe der Dividende je
dividendenberechtigter Stamm- bzw. Vorzugsaktie
und unveränderter Höhe des in die
Gewinnrücklagen einzustellenden Betrags ein
entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands der Sixt SE für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands der Sixt SE für ihre Tätigkeit im
Geschäftsjahr 2016 jeweils Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats der Sixt SE für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats der Sixt SE für ihre Tätigkeit im
Geschäftsjahr 2016 jeweils Entlastung zu
erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2017 sowie des Prüfers für eine prüferische
Durchsicht unterjähriger
Finanzberichte/Finanzinformationen im
Geschäftsjahr 2017 und im Geschäftsjahr 2018 im
Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
- zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft
und den Konzern für das Geschäftsjahr 2017
sowie zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht unterjähriger
Finanzberichte/Finanzinformationen der
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2017;
und
- zum Prüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht unterjähriger
Finanzberichte/Finanzinformationen der
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 im
Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung im Jahr 2018
zu wählen.
Dem Wahlvorschlag des Aufsichtsrats liegt ein
Auswahlverfahren gemäß Art. 16 Abs. 3 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
spezifische Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse zugrunde. Das
Auswahlverfahren wurde vom Aufsichtsrat der
Gesellschaft als Gesamtgremium durchgeführt, da
ein Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats nicht
besteht. In Wahrnehmung der Aufgaben eines
Prüfungsausschusses hat der Aufsichtsrat nach
Durchführung des Auswahlverfahrens die folgenden
Prüfungsgesellschaften - mit Präferenz in der
Reihenfolge ihrer Nennung - für die Erteilung
des Prüfungsmandats empfohlen:
- Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
- KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung der
bestehenden Ermächtigung des Vorstands zur
Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen und/oder
Genussrechten und die Erteilung einer neuen
Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von
Gewinnschuldverschreibungen und/oder
Genussrechten, auch unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre*
Der Vorstand ist durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 20. Juni 2013 gemäß §
221 AktG ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Gewinnschuldverschreibungen
und/oder Genussrechte im Gesamtnennbetrag von
bis zu EUR 350.000.000,00 auszugeben, wobei die
betreffenden Gewinnschuldverschreibungen und
Genussrechte keine Umtausch- oder Bezugsrechte
auf Aktien der Gesellschaft vorsehen dürfen (die
'*Ermächtigung 2013*'). Die Ermächtigung 2013,
von der die Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung der
Hauptversammlung im Bundesanzeiger keinen
Gebrauch gemacht hat, läuft am 19. Juni 2018 aus
und soll daher rechtzeitig vor Laufzeitende
durch eine im Wesentlichen inhaltsgleiche neue
Ermächtigung mit wiederum fünfjähriger Laufzeit
ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie
folgt zu beschließen:
6.1 Die durch Beschluss der Hauptversammlung
vom 20. Juni 2013 erteilte Ermächtigung
des Vorstands zur Ausgabe von
Gewinnschuldverschreibungen und/oder
Genussrechten wird, soweit von ihr bis zur
Erteilung der nachfolgend unter Ziffer 6.2
enthaltenen neuen Ermächtigung kein
Gebrauch gemacht wurde, hiermit aufgehoben
und durch die nachfolgend unter Ziffer 6.2
enthaltene neue Ermächtigung ersetzt.
6.2 Der Vorstand der Gesellschaft wird hiermit
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 29. Juni 2022
(einschließlich) einmalig oder
mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den
Namen lautende Gewinnschuldverschreibungen
und/oder Genussrechte im Gesamtnennbetrag
von bis zu EUR 350.000.000,00 mit
befristeter oder unbefristeter Laufzeit
auszugeben.
Die auf Grundlage dieser Ermächtigung
ausgegebenen Gewinnschuldverschreibungen
und/oder Genussrechte dürfen keine
Umtausch- oder Bezugsrechte auf Aktien der
Gesellschaft vorsehen.
Die Ausgabe kann gegen Bar- und/oder
Sachleistung erfolgen. Die
Gewinnschuldverschreibungen und/oder
Genussrechte können außer in Euro -
unter Begrenzung auf den entsprechenden
Euro-Gegenwert - auch in der gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes begeben werden.
Sie können auch durch ein in- oder
ausländisches Unternehmen begeben werden,
an dem die Gesellschaft unmittelbar oder
mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und
des Kapitals beteiligt ist (nachfolgend
'*Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft*'); in
diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt,
für die emittierende
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft seitens
der Gesellschaft die Garantie für die
Erfüllung der Verbindlichkeiten der
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft aus den
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
DJ DGAP-HV: Sixt SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-
Gewinnschuldverschreibungen bzw.
Genussrechten zu übernehmen.
Bei der Ausgabe von
Gewinnschuldverschreibungen und/oder
Genussrechten steht den Aktionären
grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht
zu. Werden die Gewinnschuldverschreibungen
bzw. Genussrechte von einer
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
ausgegeben, hat die Gesellschaft die
Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts
für die Aktionäre sicherzustellen. Das
Bezugsrecht kann dabei jeweils auch als
mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186
Absatz 5 AktG ausgestaltet werden. Der
Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer
Maßgabe der folgenden Bestimmungen
ganz oder teilweise auszuschließen:
a. Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen.
b. Der Vorstand ist ferner ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre bei der
Ausgabe von
Gewinnschuldverschreibungen und/oder
Genussrechten auszuschließen,
sofern die betreffenden
Gewinnschuldverschreibungen bzw.
Genussrechte gegen Barleistung
ausgegeben werden, keine
Mitgliedschaftsrechte begründen,
keine Beteiligung am
Liquidationserlös der Gesellschaft
gewähren und ihre Verzinsung nicht
auf Grundlage des Jahresüberschusses
oder des Bilanzgewinns der
Gesellschaft oder der Dividende der
Aktionäre berechnet wird
(obligationsähnlich ausgestaltete
Gewinnschuldverschreibungen bzw.
Genussrechte). Der Ausgabebetrag und
die Verzinsung der
Gewinnschuldverschreibungen bzw.
Genussrechte dürfen in diesem Fall
von den zum Zeitpunkt der
Entscheidung der Gesellschaft über
die Ausgabe geltenden
Marktkonditionen nicht wesentlich zum
Nachteil der Gesellschaft abweichen.
c. Der Vorstand ist schließlich
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bei der Ausgabe von
Gewinnschuldverschreibungen und/oder
Genussrechten das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen, sofern
die betreffenden
Gewinnschuldverschreibungen bzw.
Genussrechte gegen Sachleistung -
insbesondere zum Zweck des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen, im
Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen
und/oder zum Zwecke des Erwerbs
sonstiger Vermögensgegenstände
einschließlich Rechten und
Forderungen - ausgegeben werden. Der
Wert der Sachleistung darf in diesem
Fall den Nennbetrag oder einen
darunter liegenden Ausgabebetrag der
Gewinnschuldverschreibungen bzw.
Genussrechte nicht wesentlich
unterschreiten; ferner darf der
Ausgabebetrag unter Berücksichtigung
der mit den
Gewinnschuldverschreibungen bzw.
Genussrechten verbundenen Rechte
nicht unangemessen niedrig
festgesetzt werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats unter
Beachtung der vorstehend getroffenen
Bestimmungen die weiteren Einzelheiten der
Ausgabe und Ausstattung der
Gewinnschuldverschreibungen und
Genussrechte (insbesondere die Verzinsung
und/oder sonstige mit den
Gewinnschuldverschreibungen bzw.
Genussrechten verbundene Rechte
einschließlich einer etwaigen
Beteiligung am Liquidationserlös und am
Verlust, Ausgabekurs, Laufzeit und
Stückelung der Gewinnschuldverschreibungen
bzw. Genussrechte, einen evtl. Nachrang
gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten
sowie Verwässerungsschutzbestimmungen)
festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den
Organen der die
Gewinnschuldverschreibungen bzw.
Genussrechte begebenden
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
festzulegen.
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6*
Der Vorstand erstattet der für den 30. Juni 2017
einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft
gemäß § 221 Abs. 4 in Verbindung mit § 186 Abs. 4
Satz 2 AktG den nachfolgenden Bericht zu
Tagesordnungspunkt 6:
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine
wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung der
Gesellschaft und ein erfolgreiches Auftreten am Markt.
Die bestehende, von der Hauptversammlung vom 20. Juni
2013 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von
Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten im
Gesamtnennbetrag von EUR 350.000.000,00 (die
'*Ermächtigung 2013*') erweitert die Auswahl der der
Gesellschaft zur Verfügung stehenden
Finanzierungsinstrumente und bietet ihr hierdurch je
nach Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten
auch jenseits der klassischen Formen der Eigen- und
Fremdkapitalaufnahme. In Abhängigkeit von der
Ausgestaltung der Anleihe- bzw. Genussrechtsbedingungen
besteht dabei ggf. auch die Möglichkeit der Einstufung
dieser Finanzierungsinstrumente als Eigenkapital für
Zwecke von Bonitätsprüfungen (Ratings) und/oder für
Rechnungslegungszwecke. Die Ermächtigung 2013, von der
die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht hat,
läuft am 19. Juni 2018 aus und soll daher rechtzeitig
vor Laufzeitende durch eine im Wesentlichen
inhaltsgleiche neue Ermächtigung mit wiederum
fünfjähriger Laufzeit ersetzt werden.
Hierzu wird der Hauptversammlung unter
Tagesordnungspunkt 6 die Aufhebung der bestehenden
Ermächtigung 2013 und die gleichzeitige Erteilung einer
neuen Ermächtigung vorgeschlagen. Um durchgehend eine
Ermächtigung zur Verfügung zu haben, ist der
Beschlussvorschlag dabei entsprechend üblicher Praxis
so ausgestaltet, dass die Gesellschaft von der
bestehenden Ermächtigung 2013 erforderlichenfalls noch
bis zur Erteilung der neuen Ermächtigung Gebrauch
machen kann. Konkrete Pläne zu einer Ausnutzung der
bestehenden Ermächtigung 2013 oder der neuen
Ermächtigung bestehen derzeit allerdings nicht.
Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene neue
Ermächtigung zur Ausgabe von
Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten
ermöglicht es dem Vorstand, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 29. Juni 2022
(einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den
Inhaber und/oder auf den Namen lautende
Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte im
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 350.000.000,00 mit
befristeter oder unbefristeter Laufzeit auszugeben. Die
neue Ermächtigung hat damit das gleiche Volumen wie die
bestehende Ermächtigung 2013. Die auf Grundlage der
neuen Ermächtigung ausgegebenen
Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte
dürfen keine Umtausch- oder Bezugsrechte auf Aktien der
Gesellschaft vorsehen. Auch dies entspricht der
Gestaltung bei der Ermächtigung 2013.
Bei der Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen
und/oder Genussrechten soll die Gesellschaft je nach
Marktlage die deutschen und internationalen
Kapitalmärkte in Anspruch nehmen und die
Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte
außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung
eines OECD-Landes ausgeben können. Die Ausgabe kann
auch durch ein in- oder ausländisches Unternehmen
erfolgen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder
mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals
beteiligt ist (nachfolgend auch
'*Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft*'); in diesem Fall
soll die Gesellschaft für die emittierende
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft die Garantie für die
Erfüllung der Verbindlichkeiten der
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft aus den
Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten
übernehmen können.
Die Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte können
jeweils gegen Bar- und/oder gegen Sachleistung
ausgegeben werden.
Den Aktionären steht bei der Begebung von
Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu (§ 221 Abs. 4 AktG in
Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Werden die
Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte von einer
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft begeben, hat die
Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen
Bezugsrechts für die Aktionäre sicherzustellen. Um die
Abwicklung zu erleichtern, kann das Bezugsrecht auch
als mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5
AktG ausgestaltet werden. In diesem Fall werden die
Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte von einem
oder mehreren Kreditinstituten (oder ihnen gemäß §
186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen)
mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären
entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten.
Für die Aktionäre, denen die
Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte im Wege
des mittelbaren Bezugsrechts angeboten werden, liegt
darin keine inhaltliche Beschränkung ihres
Bezugsrechts.
Die vorgeschlagene neue Ermächtigung sieht jedoch -
wiederum in Übereinstimmung mit der bestehenden
Ermächtigung 2013 - die Möglichkeit vor, das
Bezugsrecht der Aktionäre auf die
Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte in
folgenden Fällen auszuschließen:
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
DJ DGAP-HV: Sixt SE: Bekanntmachung der Einberufung -3-
- Der Vorstand soll zunächst ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Spitzenbeträge können sich ergeben, wenn der Gesamtnennbetrag der Emission gegenüber dem Nennbetrag der unter Gewährung eines Bezugsrechts ausgegebenen Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte geeignet aufgerundet wird, um einen runden Emissionsbetrag zu erzielen. Der Betrag, um den aufgerundet wird (Rundungsbetrag), wird in diesem Fall als Spitzenbetrag bezeichnet. Um einen runden Emissionsbetrag ohne eine solche Aufrundung zu erzielen, müsste - je nach Anzahl der Bezugsrechte - ansonsten ggf. ein wenig praktikables Bezugsverhältnis (Zahl der Aktien, die für den Bezug von Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten mit einem bestimmten Nennbetrag benötigt werden) festgelegt werden. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht demgegenüber die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten in runden Beträgen bei gleichzeitiger Festlegung praktikabler Bezugsverhältnisse und erleichtert so die Durchführung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte werden in diesem Fall bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da ein Spitzenbetrag jeweils lediglich ein Rundungsbetrag ist und damit im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Emission gering ist, liegt im Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge allenfalls ein geringfügiger Eingriff in das Bezugsrecht der Aktionäre, der ihre Interessen nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt und durch das Interesse der Gesellschaft an einer praktikablen Durchführung der Emission grundsätzlich gerechtfertigt ist. - Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten gegen Barleistung auszuschließen, sofern die betreffenden Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte obligationsähnlich ausgestaltet sind. Letzteres setzt nach der Ermächtigung voraus, dass die Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte keine Mitgliedschaftsrechte begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft gewähren und ihre Verzinsung nicht auf Grundlage des Jahresüberschusses oder des Bilanzgewinns der Gesellschaft oder der Dividende der Aktionäre berechnet wird. Zusätzlich setzt ein etwaiger Bezugsrechtsausschluss voraus, dass Ausgabebetrag und Verzinsung der Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte von den zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gesellschaft über die Ausgabe geltenden Marktkonditionen nicht wesentlich zum Nachteil der Gesellschaft abweichen. Bei obligationsähnlich ausgestalteten Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten kann zwar die Frage, ob Zinsen zu zahlen sind, vom Vorliegen eines Jahresüberschusses oder Bilanzgewinns der Gesellschaft oder der Ausschüttung einer Dividende abhängig gemacht werden. Demgegenüber darf die Höhe der Verzinsung nicht in Abhängigkeit von der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der gezahlten Dividende berechnet werden. Da mit obligationsähnlich ausgestalteten Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten auch keine Mitgliedschaftsrechte oder ein Anteil am Liquidationserlös verbunden sein darf, wird somit durch ihre Ausgabe weder in das Stimmrecht oder sonstige Mitverwaltungsrechte der Aktionäre eingegriffen, noch in ihre Gewinnbeteiligung oder die mit der Aktionärsstellung verbundene Beteiligung am Gesellschaftsvermögen. Durch die vorgeschriebene Ausgabe zu Marktbedingungen ist zudem sichergestellt, dass mit der Ausgabe keine unangemessene wirtschaftliche Verwässerung der Beteiligung der Aktionäre erfolgt. - Der Vorstand soll schließlich ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern die Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte gegen Sachleistung - insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger Vermögensgegenstände einschließlich Rechten und Forderungen - ausgegeben werden. Diese Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte in geeigneten Fällen auch als Akquisitionswährung einzusetzen. Die Gesellschaft steht in vielfältigem Wettbewerb und muss daher in der Lage sein, zur Verbesserung oder Absicherung ihrer Wettbewerbsposition in geeigneten Fällen auch Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben, sich mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen oder andere Vermögensgegenstände zu erwerben. Dabei kann sich aus den Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben oder es sich als zweckmäßig erweisen, als Gegenleistung statt oder neben einer Gegenleistung in Geld auch andere Formen der Gegenleistung anzubieten, insbesondere solche, durch welche der Erwerber in geeigneter Weise an Chancen und Risiken der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft partizipieren kann. Die bestmögliche Umsetzung des Erwerbs kann im Einzelfall dann darin bestehen, dem Veräußerer als Gegenleistung (auch) Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte zu gewähren. Für die Gesellschaft hat die Gewährung von Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten gegenüber einer unmittelbar in Geld zahlbaren Gegenleistung unter anderem den Vorteil einer liquiditätsschonenden Abwicklung des Erwerbs. Je nach Ausgestaltung können die Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte für Zwecke von Bonitätsprüfungen (Ratings) oder für Rechnungslegungszwecke ggf. auch als Eigenkapital eingestuft werden (siehe bereits oben). Die Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten als Gegenleistung für den Erwerb von Sachleistungen ist indes grundsätzlich nur möglich, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird. Zum Schutz der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre vor einer unangemessenen Verwässerung des wirtschaftlichen Werts ihrer Beteiligung schreibt die Ermächtigung dabei vor, dass der Wert der Sachleistung den Nennbetrag oder einen darunter liegenden Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte nicht wesentlich unterschreiten und der Ausgabebetrag unter Berücksichtigung der mit den Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten verbundenen Rechte nicht unangemessen niedrig festgesetzt werden darf. Aus den vorstehend genannten Gründen ist ein Ausschluss des Bezugsrechts in den in der Ermächtigung zugelassenen Fällen - vorbehaltlich einer Überprüfung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls - aus Sicht des Vorstands grundsätzlich sachlich gerechtfertigt. Der Vorstand wird jeweils sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der unter Tagesordnungspunkt 6 erbetenen Ermächtigung zur Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist; dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären angemessen ist. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung der Ermächtigung in der jeweils nächsten Hauptversammlung berichten. *Unterlagen zur Tagesordnung* Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://ir.sixt.de unter der Rubrik 'Hauptversammlung' insbesondere folgende Unterlagen zugänglich gemacht: - die Hauptversammlungseinladung; - der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss, der Bericht über die Lage des Konzerns und der Sixt SE einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats der Sixt SE jeweils für das Geschäftsjahr 2016; - der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung); - der gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattete Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung); - der Bericht des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien und zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts. Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht ausliegen. Sie können von den Aktionären ferner ab Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Zugspitzstraße 1, 82049 Pullach) während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Auf Verlangen werden die vorgenannten Unterlagen Aktionären der Gesellschaft auch kostenfrei zugesandt. Bestellungen bitten wir ausschließlich zu richten an: Sixt SE - Investor Relations - Zugspitzstraße 1 82049 Pullach Fax: +49 (0) 89 / 7 44 44-8 5104 E-Mail: hv@sixt.com *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt
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May 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
DJ DGAP-HV: Sixt SE: Bekanntmachung der Einberufung -4-
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 120.174.996,48 und ist eingeteilt in insgesamt 46.943.358 Stückaktien, bestehend aus 30.367.112 Stammaktien (davon zwei auf den Namen lautende und 30.367.110 auf den Inhaber lautende Stammaktien) und 16.576.246 auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Vorzugsaktien gewähren außer in den gesetzlich bestimmten Fällen kein Stimmrecht. Soweit ein Stimmrecht besteht, gewährt jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Sofern die vorstehende Tagesordnung nicht durch gesonderte Bekanntmachung um zusätzliche Punkte ergänzt wird, bei denen Vorzugsaktien stimmberechtigt sind, sind bei den Abstimmungen in der vorliegenden Hauptversammlung nur die Stammaktien stimmberechtigt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte entspricht daher der Gesamtzahl der Stammaktien und beträgt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 30.367.112. Aus unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien steht der Gesellschaft gemäß § 71b AktG kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Soweit Aktionäre auf den Inhaber lautende Stamm- oder Vorzugsaktien halten, müssen sie ferner die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung (und damit zugleich zur Ausübung des Stimmrechts, soweit die Aktien stimmberechtigt sind) ist ein in Textform erstellter Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich und ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag/Record Date), d.h. auf Freitag, den 9. Juni 2017, 00:00 Uhr, zu beziehen. Für die Inhaber der auf den Namen lautenden Stammaktien ist hinsichtlich dieser Aktien - neben der auch hier notwendigen Anmeldung zur Hauptversammlung - ein gesonderter Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nicht erforderlich. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär im Falle von Namensaktien jedoch nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist (Art. 5 SE-VO i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG). Die Inhaber der auf den Namen lautenden Stammaktien sind daher hinsichtlich dieser Namensaktien auch bei ordnungsgemäßer Anmeldung nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn sie hierfür als Aktionär im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung und, soweit Aktionäre auf den Inhaber lautende Stamm- oder Vorzugsaktien halten, der zusätzlich erforderliche Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme müssen der Sixt SE bis spätestens Freitag, den 23. Juni 2017, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen: Sixt SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Fax: +49 (0) 89 / 210 27-289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Eintrittskarten sind keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Stimmrechtsausübung, sondern lediglich organisatorische Hilfsmittel. *Bedeutung des Nachweisstichtags* Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt hinsichtlich der auf den Inhaber lautenden Stamm- und Vorzugsaktien für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den im vorstehenden Abschnitt genannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts (soweit die Aktien stimmberechtigt sind) richten sich bei Inhaberaktien somit ausschließlich nach dem Aktienbesitz zu dem dort genannten Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder der Anmeldung zur Hauptversammlung ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch am und nach dem Nachweisstichtag sowie nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung frei verfügen. Solche Verfügungen haben bei den auf den Inhaber lautenden Stamm- und Vorzugsaktien jedoch keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für einen Erwerb oder Hinzuerwerb von auf den Inhaber lautenden Stamm- oder Vorzugsaktien, der am oder nach dem Nachweisstichtag erfolgt. Personen, die erst am oder nach dem Nachweisstichtag auf den Inhaber lautende Stamm- oder Vorzugsaktien der Gesellschaft erwerben, sind hinsichtlich dieser Aktien daher auf der Hauptversammlung aus eigenem Recht weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* Aktionäre haben die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten, auch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären oder von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, zu beauftragen, für sie an der Hauptversammlung teilzunehmen und - soweit stimmberechtigt - das Stimmrecht auszuüben. Auch in diesem Fall müssen für den betreffenden Aktienbestand die weiter oben genannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllt werden. Auf die Vollmacht finden in Ermangelung einer abweichenden Satzungsbestimmung die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen daher der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut, noch eine Vereinigung von Aktionären oder eine sonstige, einem Kreditinstitut gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung bevollmächtigt wird. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Vereinigung von Aktionären oder einer sonstigen, einem Kreditinstitut gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Person oder Personenvereinigung gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die u.a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Das allgemeine gesetzliche Textformerfordernis findet bei diesen Vollmachtsempfängern demgegenüber nach überwiegender Auffassung keine Anwendung. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen eigene Formerfordernisse fest; Einzelheiten sind ggf. bei dem jeweiligen Vollmachtsempfänger zu erfragen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht kann sowohl vor als auch noch während der Hauptversammlung erfolgen. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung vor bzw. außerhalb der Hauptversammlung verwendet werden können, werden teilnahmeberechtigten Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übersandt. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung auf der Hauptversammlung selbst verwendet werden können, erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung. Teilnahmeberechtigte Aktionäre bleiben auch nach erfolgter Vollmachtserteilung zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung, an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann: Sixt SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Fax: +49 (0) 89 / 210 27-289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter mit der Teilnahme an der Hauptversammlung und - im Falle von Stammaktien - mit der Ausübung des Stimmrechts auf der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Im letzten Fall müssen den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern in der Vollmacht verbindliche Weisungen für die Stimmrechtsausübung erteilt werden; sie sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die betreffenden Weisungen bedürfen ebenso wie die Vollmacht der Textform; Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und der darin erteilten Weisungen sowie deren Änderungen.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
Die Vertretung durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter ist auf die Teilnahme an der
Hauptversammlung und - im Falle von Stammaktien -
zusätzlich auf die weisungsgebundene Ausübung des
Stimmrechts bei der Abstimmung über die
Beschlussvorschläge der Verwaltung zu den einzelnen
Punkten der Tagesordnung beschränkt; Weisungen zur
Ausübung des Stimmrechts über sonstige Beschlussanträge
oder zur Ausübung weiterer Aktionärsrechte auf der
Hauptversammlung nehmen die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Für die
Bevollmächtigung kann das auf der Eintrittskarte
aufgedruckte Formular zur Vollmachts- und
gegebenenfalls Weisungserteilung an von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter verwendet
werden. Vollmachten und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der
Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 27. Juni
2017, 24:00 Uhr, unter der nachfolgend genannten
Adresse zugehen:
Sixt SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Fax: +49 (0) 89 / 210 27-289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Daneben kann eine Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum
Beginn der Abstimmung auch noch auf der
Hauptversammlung selbst erfolgen; ein entsprechendes
Formular erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw.
ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung an der
Einlasskontrolle zur Hauptversammlung.
Das Recht der Aktionäre, persönlich oder durch einen
bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung
teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben, bleibt von
einer Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter unberührt. Im Falle der
persönlichen Teilnahme des Aktionärs oder eines von ihm
bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung
erlischt ein zuvor erteilter Auftrag an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter samt der
zugehörigen Weisungen ohne gesonderten Widerruf. Die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
werden in diesem Fall auf der Grundlage einer zuvor an
sie erteilten Vollmacht nicht tätig.
Weitere Informationen zur Vollmachtserteilung und
Stimmrechtsvertretung werden den Aktionären nach
Erfüllung der weiter oben genannten
Teilnahmevoraussetzungen zusammen mit der
Eintrittskarte zur Hauptversammlung übersandt.
*Recht der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung
nach § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2
und 3 SE-VO und § 50 Abs. 2 SEAG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals
oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR
500.000,00 (dies entspricht 195.313 Stückaktien)
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand der Sixt SE zu richten und
muss der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 30.
Mai 2017, 24:00 Uhr, zugehen. Es wird darum gebeten,
entsprechende Verlangen an folgende Anschrift zu
richten:
Sixt SE
- Vorstand -
Zugspitzstraße 1
82049 Pullach
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden -
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des
Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung
bekannt gemacht.
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§
126 Abs. 1, 127 AktG*
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu
stellen sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung
vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
Abschlussprüfern zu unterbreiten.
Gegenanträge mit Begründung sowie Wahlvorschläge können
der Gesellschaft ferner auch vor der Hauptversammlung
an folgende Adresse übermittelt werden:
Sixt SE
- Investor Relations -
Zugspitzstraße 1
82049 Pullach
Fax: +49 (0) 89 / 7 44 44-8 5104
E-Mail: hv@sixt.com
Gegenanträge mit Begründung und Wahlvorschläge, die der
Gesellschaft bis spätestens Donnerstag, den 15. Juni
2017, 24:00 Uhr, unter der vorstehenden Adresse
zugehen, werden einschließlich des Namens des
Aktionärs, der Begründung sowie eventueller
Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.sixt.de
unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht.
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge
sowie Gegenanträge ohne Begründung werden nicht
berücksichtigt; Wahlvorschläge bedürfen keiner
Begründung. Ferner kann die Gesellschaft auch noch
unter bestimmten weiteren, in den §§ 126 bzw. 127 AktG
näher geregelten Voraussetzungen von einer
Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder
Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen
zusammenfassen.
Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der
Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie
in der Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie
dort nochmals gestellt bzw. unterbreitet werden. Das
Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung
Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw.
zu unterbreiten, bleibt unberührt.
*Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG*
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen.
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher
ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die
Auskunft verweigern. Ferner ist der Versammlungsleiter
nach näherer Maßgabe von § 19 Abs. 3 der Satzung
der Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und Rederecht
der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
*Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre und Internetseite, über welche die
Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind*
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art.
56 Satz 2 und 3 SE-VO und § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 126 Abs.
1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sowie die Einberufung der
Hauptversammlung und die weiteren Informationen nach §
124a AktG werden auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
http://ir.sixt.de
unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht.
Unter dieser Internetadresse werden nach der
Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse
veröffentlicht.
Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Pullach, im Mai 2017
*Sixt SE*
_Der Vorstand_
2017-05-19 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Sixt SE
Zugspitzstraße 1
82049 Pullach
Deutschland
E-Mail: investorrelations@sixt.com
Internet: http://ir.sixt.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
575733 2017-05-19
(END) Dow Jones Newswires
May 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
