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DGAP-News: Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung am 28.06.2017 in Parkhotel Ahrensburg, Raum Versailles
1, Lübecker Straße 10a, 22926 Ahrensburg mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-05-19 / 15:00
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft Ahrensburg
ISIN: DE0005198907 / WKN: 519 890
Zur
*Ordentlichen Hauptversammlung 2017*
laden wir alle Aktionäre unserer Gesellschaft ein. Sie
findet am
*Mittwoch, den 28. Juni 2017, 09.30 Uhr*
im Parkhotel Ahrensburg, Raum Versailles 1, Lübecker
Straße 10a, 22926 Ahrensburg, statt. Einlass in
den Versammlungssaal ist ab 9.00 Uhr.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft
zum 31. Dezember 2016 nebst Lagebericht des
Vorstands, des gebilligten Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2016 einschließlich
des erläuternden Berichts zu den Angaben nach
§ 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuches und der Erklärung zur
Unternehmensführung gemäß § 289a
Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Die genannten Unterlagen liegen vom Tag der
Einberufung der Hauptversammlung an in den
Geschäftsräumen der Joh. Friedrich Behrens
Aktiengesellschaft (nachfolgend auch
'Gesellschaft'), Bogenstraße 43-45,
22926 Ahrensburg, während der Geschäftszeiten
zur Einsicht der Aktionäre aus. Sie werden
den Aktionären auf Anfrage unverzüglich und
kostenlos zugesandt.
Ferner können sie gemeinsam mit allen
weiteren Unterlagen nach § 124a AktG und
dieser Einberufung auch im Internet unter
www.Behrens.AG
eingesehen werden. Sämtliche der
Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu
machenden Unterlagen sind auch während der
Hauptversammlung einsehbar.
Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gebilligt hat und der Jahresabschluss damit
bereits festgestellt ist.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016
weist einen Bilanzgewinn in Höhe von Euro
943.271,62 aus. Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31.
Dezember 2016 ausgewiesenen Bilanzgewinn in
Höhe von Euro 943.271,62 vollständig als
Gewinnvortrag auf neue Rechnung vorzutragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2016*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem
im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglied
des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2017*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst &
Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Rothenbaumchaussee 78, 20148 Hamburg, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des
Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate
Governance Kodex vorgesehene Erklärung der
Ernst & Young GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zu deren
Unabhängigkeit eingeholt.
6. *Beschlussfassung über die Änderung von
§ 17 Abs. 1 Satz 2 der Satzung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
§ 17 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wird
dahingehend geändert, dass die
Aufsichtsratsmitglieder für jedes volle
Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum
Aufsichtsrat ab dem Geschäftsjahr 2017 eine
Vergütung mit einem festen Anteil erhalten,
der nunmehr für jedes Mitglied des
Aufsichtsrats Euro 9.000,00, für den
stellvertretenden Vorsitzenden Euro 13.500,00
und für den Vorsitzenden Euro 18.000,00
beträgt. Die übrigen Vergütungsregelungen
bleiben unverändert.
§ 17 Abs. 1 Satz 2 der Satzung lautet somit
künftig wie folgt:
_'Der feste Anteil beträgt für jedes Mitglied
9.000 EUR, für den stellvertretenden
Vorsitzenden 13.500 EUR, für den Vorsitzenden
18.000 EUR.'_
II. Weitere Angaben zur Einberufung
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR
7.168.000,00. Es ist eingeteilt in 2.800.000
Stückaktien mit eben so vielen Stimmrechten. Zum
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hält
die Gesellschaft keine eigenen Aktien.
*2. Teilnahmeberechtigung und Stimmrechtsausübung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts ist nach § 19 der Satzung jeder
Aktionär berechtigt, dessen Anmeldung und
Berechtigungsnachweis der Gesellschaft
Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Fax-Nummer: +49 (0) 69 / 12012-86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com
in Textform (§ 126b BGB) mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung, d. h. spätestens bis zum Mittwoch,
21. Juni 2017, 24:00 Uhr, zugegangen ist. Entscheidend
für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist deren Zugang.
Der Berechtigungsnachweis hat in Form eines in
deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b
BGB) erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch
das depotführende Kreditinstitut, einen deutschen Notar
oder eine Wertpapiersammelbank zu erfolgen. Der
Berechtigungsnachweis hat sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf
den Mittwoch, 7. Juni 2017, 00:00 Uhr
('Nachweisstichtag').
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer wie zuvor beschrieben
den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat.
Veränderungen im Aktienbestand nach dem
Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung.
Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem
Nachweisstichtag erworben haben, sind somit im
Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als
Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen oder das
Stimmrecht auszuüben. Aktionäre, die sich
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht
haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach
dem Nachweisstichtag veräußert haben. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der ordnungsgemäßen Anmeldung und des
ordnungsgemäßen Nachweises ihres Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft werden den Aktionären von der
Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Um die Organisation der Hauptversammlung zu
erleichtern, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für
die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes an der Gesellschaft Sorge zu
tragen.
*3. Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte*
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung
teilnehmen wollen oder können, können ihr Stimmrecht
und ihre weiteren Aktionärsrechte unter entsprechender
Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch
durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von
Aktionären, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine
oder mehrere von diesen zurückweisen.
Aktionäre, die ihr Stimmrecht durch einen
Bevollmächtigten, ein Kreditinstitut oder durch eine
Aktionärsvereinigung ausüben lassen wollen, müssen den
Bevollmächtigten bzw. sich selbst fristgerecht und
formgerecht anmelden oder die fristgerechte und
formgerechte Anmeldung vom Bevollmächtigten vornehmen
lassen, und den Berechtigungsnachweis form- und
fristgerecht der Gesellschaft vorlegen. Vollmachten
können durch Erklärung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft
erteilt werden. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine
Aktionärsvereinigung oder eine sonst in § 135 Abs. 8
und Abs. 10 AktG genannte Person bevollmächtigt wird,
bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis gegenüber der Gesellschaft der Textform (§
126b BGB).
Für die Übermittlung der Vollmacht, des Widerrufs
bzw. des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft besteht neben der für die Anmeldung
genannten Adresse die Möglichkeit der Übersendung
per Fax und per E-Mail:
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May 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
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