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DGAP-News: Syzygy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Syzygy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2017
in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2017-05-22 / 15:00
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Syzygy AG Bad Homburg v. d. Höhe WKN 510 480 / ISIN
DE0005104806 Einladung zur Hauptversammlung Wir laden
unsere Aktionäre ein zu der am Freitag, 30. Juni 2017,
10.00 Uhr,
im Vortragssaal der Deutschen Nationalbibliothek
Adickesallee 1
60322 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung.
*I. Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses nebst
Lagebericht und Konzernlagebericht für das
Geschäftsjahr 2016, des Berichts des
Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289
Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG
am 30. März 2017 gebilligt und den
Jahresabschluss damit festgestellt. Somit
entfällt eine Feststellung durch die
Hauptversammlung.
Jahresabschluss und Konzernabschluss, die
Lageberichte für die Gesellschaft und den
Konzern, der Bericht des Aufsichtsrats und der
Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen
übernahmerechtlicher Angaben sind der
Hauptversammlung zugänglich zu machen.
Sämtliche vorstehenden Unterlagen sowie der
Vorschlag des Vorstands zur Verwendung des
Bilanzgewinns liegen vom Tag der Einberufung
an in den Geschäftsräumen der Syzygy AG, Im
Atzelnest 3, 61352 Bad Homburg v. d. Höhe,
Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus,
sind über die Internetseite der Gesellschaft
unter
http://ir.syzygy.net/
unter 'Hauptversammlung' zugänglich und werden
der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich
gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär
auf Verlangen unverzüglich und kostenlos
erteilt und zugesandt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Jahresabschluss der Syzygy AG ausgewiesenen
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe
von 11.822.719,48 EUR wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung von 0,38 4.846.870,36 EUR
EUR Dividende je
dividendenberechtigter
Stückaktie:
Einstellung in die 0,00 EUR
Gewinnrücklagen:
Gewinnvortrag: 6.975.849,12 EUR
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der seit
dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hautversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 5. Juli 2017,
fällig.
Derzeit hält die Gesellschaft 73.528 eigene
Aktien, die nicht dividendenberechtigt sind.
Dies wurde im angegebenen Ausschüttungsbetrag
berücksichtigt. Sollte die Gesellschaft vor
der Hauptversammlung eigene Aktien
veräußern oder neue Aktien mit
Gewinnberechtigung auch für das Geschäftsjahr
2016 ausgeben, so werden Vorstand und
Aufsichtsrat vorschlagen, bei einer
unveränderten Höhe der Dividende von 0,38 EUR
je Aktie eine entsprechend höhere
Gesamtdividende auszuschütten und einen
entsprechend geringeren Gewinn auf neue
Rechnung vorzutragen.
3. *Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
4. *Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über eine Änderung von
§ 3 Abs. 1 der Satzung (Bekanntmachungen)*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
Zur Anpassung an die geltende Fassung des § 25
Satz 1 AktG wird in § 3 Abs. 1 der Satzung das
Wort 'elektronischen' gestrichen, so dass § 3
Abs. 1 der Satzung danach wie folgt lautet:
'(1) _Bekanntmachungen der Gesellschaft
erfolgen im Bundesanzeiger.'_
6. *Beschlussfassung über eine Änderung von
§ 9 Abs. 1 der Satzung (Vorsitz in der
Hauptversammlung)*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
§ 9 Abs. 1 der Satzung wird in der bisherigen
Fassung vollständig aufgehoben und wie folgt
neu gefasst:
'(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung
führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats
oder, falls er den Vorsitz nicht
übernimmt, sein Stellvertreter. Wenn
auch der Stellvertreter den Vorsitz
nicht übernimmt, wird der
Versammlungsleiter durch Beschluss des
Aufsichtsrats oder, falls auch ein
solcher nicht vorliegt, durch Beschluss
der in der Hauptversammlung anwesenden
Aufsichtsratsmitglieder mit einfacher
Mehrheit der Stimmen gewählt. Wählbar
sind sowohl Mitglieder des
Aufsichtsrats als auch Dritte.'
7. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2017*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2017 sowie gegebenenfalls
für eine prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts
gemäß §§ 37w Abs. 5 und 37y Nr. 2 WpHG
die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zu wählen.
*II. Weitere Angaben zur Einberufung*
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des
Nachweisstichtags*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich bei der Gesellschaft
unter Vorlage eines besonderen, durch das
depotführende Institut in Textform (§ 126b
BGB) in deutscher oder englischer Sprache
ausgestellten Nachweises des Anteilsbesitzes
anmelden. Die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bei
der nachfolgend genannten Stelle unter der
angegebenen Adresse, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse spätestens bis Freitag, den
23. Juni 2017, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der
Gesellschaft, zugehen:
Syzygy AG
c/o Bankhaus Neelmeyer AG
FMS CA /CS
Am Markt 14-16
28195 Bremen
Telefax: +49 (0)421 3603 153
E-Mail: hv@neelmeyer.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf
den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor
dem Tag der Hauptversammlung, demnach auf
Freitag, den 9. Juni 2017, 00.00 Uhr Ortszeit
am Sitz der Gesellschaft, zu beziehen
(Nachweisstichtag).
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang
des Stimmrechts bemessen sich
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der (vollständigen oder
teilweisen) Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
bleibt für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe
von Aktien in der Zeit zwischen dem
Nachweisstichtag und der Hauptversammlung:
Wer nach dem Nachweisstichtag und noch vor
der Hauptversammlung (weitere) Aktien
erwirbt, ist mit diesen (weiteren) Aktien
weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Für
die Dividendenberechtigung hat der
Nachweisstichtag keine Bedeutung.
Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter
der oben genannten Adresse werden den
Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Übersendung der
Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu
tragen. Die Eintrittskarten sind lediglich
organisatorische Hilfsmittel und keine
Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts.
2. *Verfahren für die Stimmabgabe bei
Stimmrechtsvertretung*
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der
Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z. B. durch ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person seiner Wahl ausüben
lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung
sind eine fristgerechte Anmeldung und der
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nach den vorstehenden
Bestimmungen (siehe Abschnitt II.1.)
erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär
mehr als eine Person, so kann die
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May 22, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
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