DJ DGAP-HV: Sixt Leasing SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Sixt Leasing SE / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Sixt Leasing SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
29.06.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2017-05-23 / 15:00
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Sixt Leasing SE Pullach i.Isartal Inhaber-Stammaktien
WKN A0DPRE
ISIN DE000A0DPRE6 Amtsgericht München, HRB 227195
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden
unsere Aktionäre zu der am
*29. Juni 2017, 10:00 Uhr* (Einlass ab 9:00 Uhr), im
Hilton Munich Park Hotel,
Am Tucherpark 7, 80538 München,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses der Sixt
Leasing SE, des Berichts über die Lage des
Konzerns und der Sixt Leasing SE
einschließlich der Erläuterungen zu den
Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Eine Feststellung des
Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist
in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen.
Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der
Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung (§
176 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu
machen. Dementsprechend erfolgt zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der
Hauptversammlung.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt
zu beschließen:
Der im festgestellten Jahresabschluss
ausgewiesene Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2016 in Höhe von EUR
21.479.377,97 wird wie folgt verwendet:
Ausschüttung einer EUR
Dividende von EUR 0,48 9.893.564,64
je
dividendenberechtigter
Stückaktie
Vortrag auf neue EUR
Rechnung 11.585.813,33
EUR
21.479.377,97
Der Anspruch der Aktionäre auf die
Dividende ist am Dienstag, den 4. Juli
2017, zur Zahlung fällig (§ 58 Abs. 4 Satz
2 und 3 AktG).
Von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar
gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG
nicht dividendenberechtigt. Der vorstehende
Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass
die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung
der Einberufung der Hauptversammlung im
Bundesanzeiger keine eigenen Aktien hält und damit
im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung
der Hauptversammlung im Bundesanzeiger sämtliche
20.611.593 von der Gesellschaft ausgegebenen
Stückaktien dividendenberechtigt sind. Sollte sich
die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum
Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird in
der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der
unverändert eine Dividende von EUR 0,48 je
dividendenberechtigter Stückaktie sowie
entsprechend angepasste Beträge für die
Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsieht.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands der Sixt Leasing AG und
des Vorstands der Sixt Leasing SE für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands der Sixt Leasing AG und des Vorstands
der Sixt Leasing SE für ihre Tätigkeit im
Geschäftsjahr 2016 jeweils Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats der Sixt Leasing AG
und des Aufsichtsrats der Sixt Leasing SE für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats der Sixt Leasing AG und des
Aufsichtsrats der Sixt Leasing SE für ihre
Tätigkeit im Geschäftsjahr 2016 jeweils Entlastung
zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2017 sowie des Prüfers für eine prüferische
Durchsicht unterjähriger
Finanzberichte/Finanzinformationen im
Geschäftsjahr 2017 und im Geschäftsjahr 2018 im
Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
- zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft
und den Konzern für das Geschäftsjahr 2017
sowie zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht unterjähriger
Finanzberichte/Finanzinformationen der
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2017;
und
- zum Prüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht unterjähriger
Finanzberichte/Finanzinformationen der
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 im
Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung im Jahr 2018
zu wählen.
Dem Wahlvorschlag des Aufsichtsrats liegt ein
Auswahlverfahren gemäß Art. 16 Abs. 3 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
zugrunde. Das Auswahlverfahren wurde vom
Aufsichtsrat der Gesellschaft als Gesamtgremium
durchgeführt, da ein Prüfungsausschuss des
Aufsichtsrats nicht besteht. In Wahrnehmung der
Aufgaben eines Prüfungsausschusses hat der
Aufsichtsrat nach Durchführung des
Auswahlverfahrens die folgenden
Prüfungsgesellschaften - mit Präferenz in der
Reihenfolge ihrer Nennung - für die Erteilung des
Prüfungsmandats empfohlen:
- Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
- KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
6. *Beschlussfassung über die Vergütung des ersten
Aufsichtsrats der Sixt Leasing SE*
Nach § 113 Abs. 2 Satz 1 AktG kann die Vergütung
des ersten Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft
nicht durch die Gründungssatzung festgelegt
werden; vielmehr kann nach dieser Vorschrift nur
die Hauptversammlung den Mitgliedern des ersten
Aufsichtsrats eine Vergütung bewilligen. Es ist
rechtlich nicht abschließend geklärt, ob
diese Regelung gemäß Artikel 9 Absatz 1 lit.
c) (ii) SE-VO im Falle der formwechselnden
Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine
Europäische Aktiengesellschaft (_Societas
Europaea_ - SE) auch auf den ersten Aufsichtsrat
der SE anzuwenden ist. Vor diesem Hintergrund
sieht § 15 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Sixt
Leasing SE ausdrücklich vor, dass die Vergütung
des ersten Aufsichtsrats der Sixt Leasing SE durch
Beschluss der Hauptversammlung festgelegt wird.
Die Vergütung des ersten Aufsichtsrats der Sixt
Leasing SE soll dabei entsprechend den allgemeinen
Vorgaben der Satzung zur Vergütung des
Aufsichtsrats festgelegt werden. Für das
Geschäftsjahr 2016 soll diese Vergütung
zeitanteilig ab Wirksamwerden der Umwandlung durch
die am 25. Juli 2016 erfolgte Eintragung der Sixt
Leasing SE im Handelsregister gelten. Bis dahin
erhalten die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats
der Sixt Leasing SE, der personengleich besetzt
ist wie zuvor der Aufsichtsrat der Sixt Leasing
AG, zeitanteilig eine entsprechende Vergütung nach
Regelung der Satzung der Sixt Leasing AG für ihre
Tätigkeit als Mitglieder des Aufsichtsrats der
Sixt Leasing AG.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie
folgt zu beschließen:
Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der
Sixt Leasing SE erhalten für ihre Tätigkeit
im ersten Aufsichtsrat der Sixt Leasing SE
eine Vergütung entsprechend der allgemeinen
Regelung zur Vergütung des Aufsichtsrats in
§ 15 der Satzung der Sixt Leasing SE. Für
das Geschäftsjahr 2016 wird diese Vergütung
zeitanteilig für den Zeitraum ab Eintragung
der Sixt Leasing SE im Handelsregister
gewährt.
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur
Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des
Vorstands und Führungskräfte der Gesellschaft
sowie Mitglieder der Geschäftsführungen abhängiger
Unternehmen (Aktienoptionsprogramm 2017) sowie die
Schaffung eines bedingten Kapitals zur Bedienung
des Aktienoptionsprogramms 2017 und eine
entsprechende Satzungsänderung*
Es ist beabsichtigt, ein Aktienoptionsprogramm der
Sixt Leasing SE (nachstehend auch
'*Gesellschaft*') zu etablieren, um Mitgliedern
des Vorstands der Gesellschaft und Führungskräften
unterhalb der Vorstandsebene der Gesellschaft
sowie Mitgliedern der Geschäftsführungen von
abhängigen Unternehmen im Sinne von § 17 AktG
Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft einräumen
zu können ('*Aktienoptionsprogramm 2017*'). Das
Aktienoptionsprogramm 2017 ist auf eine
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 23, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
DJ DGAP-HV: Sixt Leasing SE: Bekanntmachung der -2-
erfolgsabhängige Incentivierung der
Programmteilnehmer ausgerichtet und soll
gleichzeitig die Bindung der Teilnehmer an das
Unternehmen und die Identifizierung mit diesem
weiter erhöhen. Die Höhe der jeweiligen
Incentivierung hängt von der Erreichung
ambitionierter Erfolgsziele ab und ermittelt sich
auf Basis einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage.
Für Zwecke der Bedienung des
Aktienoptionsprogramms 2017 soll zudem ein neues
bedingtes Kapital geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor,
wie folgt zu beschließen:
a) *Ermächtigung zur Gewährung von
Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft
(Aktienoptionsprogramm 2017)*
Zur Schaffung eines Aktienoptionsprogramms
2017 wird der Vorstand ermächtigt, bis zum
28. Juni 2020 bis zu maximal 1.000.000
Bezugsrechte auf bis zu maximal 1.000.000
auf den Inhaber lautende nennbetragslose
Stückaktien der Gesellschaft nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen
auszugeben. Soweit Mitglieder des Vorstands
betroffen sind, wird allein der Aufsichtsrat
entsprechend ermächtigt.
Die Eckpunkte für die Ausgabe der
Bezugsrechte werden wie folgt festgelegt:
(1) Kreis der
Bezugsberechtigten/Aufteilung der
Bezugsrechte
Bezugsrechte dürfen ausschließlich
an Mitglieder des Vorstands und an
Führungskräfte der Gesellschaft
unterhalb der Vorstandsebene sowie an
Mitglieder der Geschäftsführungen
abhängiger Unternehmen im Sinne von § 17
AktG ausgegeben werden. Der genaue Kreis
der Bezugsberechtigten sowie die Anzahl
der ihnen jeweils zu gewährenden
Bezugsrechte werden durch den Vorstand
der Gesellschaft festgelegt. Soweit
Mitglieder des Vorstands Bezugsrechte
erhalten sollen, obliegt diese
Festlegung und die Ausgabe der
Bezugsrechte ausschließlich dem
Aufsichtsrat.
Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte
verteilt sich auf die berechtigten
Personengruppen wie folgt:
* Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft erhalten während der
Laufzeit des Aktienoptionsprogramms
2017 insgesamt höchstens 500.000
Bezugsrechte.
* Ausgewählte Führungskräfte der
Gesellschaft unterhalb der Ebene
des Vorstands und Mitglieder der
Geschäftsführungen abhängiger
Unternehmen erhalten während der
Laufzeit des Aktienoptionsprogramms
2017 insgesamt höchstens 500.000
Bezugsrechte.
Die Berechtigten erhalten stets nur
Bezugsrechte als Angehörige einer
Personengruppe; Doppelbezüge sind nicht
zulässig. Die Berechtigten müssen zum
Zeitpunkt der Gewährung der Bezugsrechte
in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis
zur Gesellschaft oder zu einem von ihr
abhängigen Unternehmen stehen.
(2) Erwerbszeiträume
Die Einräumung der Bezugsrechte erfolgt
während der Laufzeit des
Aktienoptionsprogramms 2017 in einer
oder mehreren Tranchen innerhalb der
nachfolgenden Erwerbszeiträume:
(i) Innerhalb eines geschlossenen
Zeitraums von 30 Kalendertagen
nach Eintragung der unter
nachstehend lit. c)
vorgeschlagenen
Satzungsänderung betreffend die
Schaffung des Bedingten
Kapitals 2017 im
Handelsregister;
(ii) innerhalb eines geschlossenen
Zeitraums von 30 Kalendertagen
nach der Veröffentlichung der
Quartalsmitteilungen der
Gesellschaft zum ersten und
dritten Quartal des
Geschäftsjahres bzw.
vergleichbarer Finanzberichte;
(iii) innerhalb eines geschlossenen
Zeitraums von 30 Kalendertagen
nach der Veröffentlichung des
Halbjahresfinanzberichts der
Gesellschaft bzw.
vergleichbarer Finanzberichte;
(iv) innerhalb eines geschlossenen
Zeitraums von 30 Kalendertagen
nach der Veröffentlichung des
Jahresabschlusses der
Gesellschaft bzw.
vergleichbarer Finanzberichte;
(v) innerhalb eines geschlossenen
Zeitraums von 30 Kalendertagen
nach Beendigung der
ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft für das
jeweilige Geschäftsjahr.
Sofern zwingende rechtliche Gründe dies
erfordern, ist der Vorstand - bzw.,
soweit die Mitglieder des Vorstands
betroffen sind, der Aufsichtsrat -
berechtigt, im Einzelfall abweichende
Daten oder Zeiträume für die Einräumung
der Bezugsrechte vorzusehen.
(3) Inhalt des Bezugsrechts
Jedes Bezugsrecht berechtigt zum Bezug
einer auf den Inhaber lautenden
nennbetragslosen Stückaktie der
Gesellschaft gegen Zahlung des unter (4)
bestimmten Ausübungspreises und hat eine
Laufzeit von sieben Jahren.
Die Bezugsbedingungen können vorsehen,
dass die Gesellschaft den Berechtigten
zur Bedienung der Bezugsrechte wahlweise
statt neuer Aktien aus bedingtem Kapital
eigene Aktien oder eine Barzahlung
gewähren kann; soweit es sich bei den
Berechtigten um Mitglieder des Vorstands
der Gesellschaft handelt, hat hierüber
allein deren Aufsichtsrat zu
entscheiden.
(4) Ausübungspreis (Ausgabebetrag),
Ausübungskurs, Cap
Der Ausübungspreis eines Bezugsrechts
entspricht dem durchschnittlichen
Schlussauktionspreis (arithmetisches
Mittel) der nennbetragslosen
Inhaber-Stückaktie der Gesellschaft im
elektronischen Xetra-Handel der
Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main
oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem an den letzten 30
Handelstagen vor dem Beginn des jeweils
relevanten Erwerbszeitraums gemäß
vorstehend (2), in dem das betreffende
Bezugsrecht gewährt wird
('*Ausübungspreis*').
Mindestausübungspreis ist der auf die
einzelne Stückaktie entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals der
Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 AktG).
Gewährt die Gesellschaft dem
Berechtigten zur Bedienung der
Bezugsrechte eine Barzahlung, ermittelt
sich deren Höhe aus der rechnerischen
Differenz zwischen dem Ausübungspreis
und dem (nachfolgend definierten)
Ausübungskurs. Der Ausübungskurs ist der
Schlussauktionspreis der
nennbetragslosen Inhaber-Stückaktie der
Gesellschaft im elektronischen
Handelssystem Xetra der Deutschen Börse
AG in Frankfurt am Main (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) am
letzten Handelstag vor dem Tag der
Ausübung der Bezugsrechte
('*Ausübungskurs*').
Der durch die Ausübung der Bezugsrechte
erzielbare Gewinn des Bezugsberechtigten
in Form der Differenz zwischen dem
Ausübungspreis und dem Ausübungskurs
darf das Dreifache des Ausübungspreises
nicht überschreiten ('*Cap*'). Im Falle
einer Überschreitung des Cap wird
der Ausübungspreis dergestalt angepasst,
dass die Differenz zwischen dem
Ausübungskurs und dem angepassten
Ausübungspreis das Dreifache des
Ausübungspreises nicht übersteigt.
(5) Erfolgsziele
60% der Bezugsrechte, die an einen
Berechtigten ausgegeben worden sind,
können nach Ablauf der insoweit
maßgeblichen Wartezeit ausgeübt
werden, wenn und soweit das nachfolgende
Erfolgsziel erreicht wurde:
Der durchschnittliche
Schlussauktionspreis (arithmetisches
Mittel) der nennbetragslosen
Inhaber-Stückaktie der Gesellschaft
im elektronischen Xetra-Handel der
Deutschen Börse AG in Frankfurt am
Main oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem an den letzten 30
Handelstagen vor Ablauf der für die
betreffenden Bezugsrechte
maßgeblichen Wartezeit liegt
mindestens 30% über dem
Ausübungspreis.
Bei Erreichen des vorgenannten
Erfolgsziels können auch die übrigen 40%
der Bezugsrechte, d.h. sämtliche
Bezugsrechte, hinsichtlich derer die
insoweit maßgebliche Wartezeit
bereits abgelaufen ist, ausgeübt werden,
wenn der durchschnittliche
Schlussauktionspreis (arithmetisches
Mittel) der nennbetragslosen
Inhaber-Stückaktie der Gesellschaft im
elektronischen Xetra-Handel der
Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main
oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem an den letzten 30
Handelstagen vor Ablauf der für die
betreffenden Bezugsrechte
maßgeblichen Wartezeit mindestens
50% über dem Ausübungspreis liegt.
(6) Wartezeit für die erstmalige
Ausübung, Ausübungszeiträume und
Ausübungssperrfristen
Die Wartezeit für die erstmalige
Ausübung von Bezugsrechten beträgt vier
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 23, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
DJ DGAP-HV: Sixt Leasing SE: Bekanntmachung der -3-
Jahre ab dem Zeitpunkt der Gewährung des
jeweiligen Bezugsrechts ('*Wartezeit*').
Nach Ablauf der Wartezeit können
diejenigen Bezugsrechte, für welche die
Erfolgsziele gemäß (5) erreicht
worden sind, außerhalb der
nachfolgend definierten
Ausübungssperrfristen bis zum Ende der
jeweiligen Laufzeit nach (3) jederzeit
ausgeübt werden.
In dem geschlossenen Zeitraum von 30
Kalendertagen vor der Veröffentlichung
des Jahresabschlusses, des
Halbjahresfinanzberichts oder der
Quartalsmitteilungen zum ersten und
dritten Quartal des Geschäftsjahres bzw.
vergleichbarer Finanzberichte ist eine
Ausübung von Bezugsrechten nicht
zulässig ('*Ausübungssperrfristen*').
Diese Ausübungssperrfristen verstehen
sich jeweils einschließlich der
bezeichneten Anfangs- und Endzeitpunkte.
Im Übrigen sind die gesetzlichen
Einschränkungen zu beachten. Sofern der
Vorstand betroffen ist, kann der
Aufsichtsrat und, sofern die übrigen
Berechtigten betroffen sind, der
Vorstand in begründeten Ausnahmefällen
weitere Ausübungssperrfristen festlegen,
deren Beginn den Berechtigten jeweils
rechtzeitig vorher mitgeteilt wird.
(7) Anpassung bei
Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschut
z
Wenn die Gesellschaft während der
Laufzeit der Bezugsrechte unter
Einräumung eines unmittelbaren oder
mittelbaren Bezugsrechts an ihre
Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe
neuer Aktien erhöht oder
Schuldverschreibungen mit Wandel- oder
Optionsrechten begibt und der hierbei
festgesetzte Wandlungs- oder
Optionspreis je Aktie unter dem
Ausübungspreis von Bezugsrechten liegt,
ist der Vorstand - bzw., soweit der
Vorstand betroffen ist, der Aufsichtsrat
- ermächtigt, die Berechtigten
wirtschaftlich gleichzustellen. Diese
Gleichstellung kann durch die
Herabsetzung des Ausübungspreises oder
durch die Anpassung der Zahl von
Bezugsrechten oder durch eine
Kombination von beidem erfolgen. Ein
Anspruch der Berechtigten auf
wirtschaftliche Gleichstellung besteht
insoweit jedoch nicht. Im Falle der
Ausgabe von Aktien,
Wandelschuldverschreibungen oder
Optionsrechten im Rahmen von
aktienbasierten Vergütungsprogrammen der
Gesellschaft wird kein Ausgleich
gewährt.
Im Falle einer Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe neuer
Aktien erhöht sich das bedingte Kapital
gemäß § 218 AktG im gleichen
Verhältnis wie das Grundkapital. Der
Anspruch des Berechtigten, durch
Ausübung des Bezugsrechts neue Aktien zu
beziehen, erhöht sich in demselben
Verhältnis; der Ausübungspreis je Aktie
wird in dem gleichen Verhältnis
herabgesetzt. Erfolgt die
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
ohne Ausgabe neuer Aktien (§ 207 Abs. 2
Satz 2 AktG), bleiben das
Bezugsrechtsverhältnis und der
Ausübungspreis unverändert.
Im Falle einer Kapitalherabsetzung
erfolgt keine Anpassung des
Ausübungspreises oder des
Bezugsrechtsverhältnisses, sofern durch
die Kapitalherabsetzung die Gesamtzahl
der Aktien nicht verändert wird oder die
Herabsetzung mit einer
Kapitalrückzahlung oder mit einem
entgeltlichen Erwerb eigener Aktien
verbunden ist. Im Falle der
Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung
von Aktien ohne Kapitalrückzahlung und
im Falle einer Erhöhung der Anzahl der
Aktien ohne Kapitalveränderung
(Aktiensplit) verringert bzw. erhöht
sich die Anzahl der Aktien, die für je
ein Bezugsrecht zum Ausübungspreis
erworben werden können, im Verhältnis
der Kapitalherabsetzung bzw. des
Aktiensplits; in dem gleichen Verhältnis
wird der Ausübungspreis für eine Aktie
geändert.
Sofern eine Anpassung gemäß den
vorstehenden Absätzen erfolgt, werden
Bruchteile von Aktien bei der Ausübung
des Bezugsrechts nicht gewährt. Ein
Barausgleich findet nicht statt.
(8) Keine Übertragbarkeit; Verfall
von Bezugsrechten
Die Bezugsrechte werden als nicht
übertragbare Bezugsrechte gewährt. Die
Bezugsrechte sind grundsätzlich weder
übertragbar noch veräußerbar,
verpfändbar oder anderweitig belastbar.
Sämtliche nicht ausgeübten Bezugsrechte
verfallen mit Ablauf von sieben Jahren
nach dem Ausgabetag. In den Fällen, in
denen das Anstellungsverhältnis durch
Todesfall, verminderte Erwerbsfähigkeit,
Pensionierung oder anderweitig beendet
wird, können Sonderregelungen für den
Verfall der Bezugsrechte in den
Bezugsbedingungen vorgesehen werden.
(9) Regelung weiterer Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, die
weiteren Einzelheiten über die Ausgabe
von Aktien aus dem Bedingten Kapital
2017 und die weiteren Bedingungen des
Aktienoptionsprogramms 2017,
insbesondere die Bezugsbedingungen für
die berechtigten Personen, festzulegen.
Soweit die Mitglieder des Vorstands
betroffen sind, erfolgen diese
Festlegungen ausschließlich durch
den Aufsichtsrat. Zu den weiteren
Einzelheiten gehören außerdem auch
die Bestimmungen über den genauen Kreis
der Bezugsberechtigten, die Anzahl und
die Aufteilung der jeweils zu
gewährenden Bezugsrechte innerhalb der
berechtigten Personengruppen, den
genauen Ausübungspreis innerhalb des
vorgegebenen Zeitraums, Bestimmungen
über Steuern und Kosten, das Verfahren
für die Zuteilung an die einzelnen
berechtigten Personen und die Ausübung
der Bezugsrechte, Regelungen bezüglich
des Verfalls von Bezugsrechten im Falle
der Beendigung des
Anstellungsverhältnisses sowie weitere
Verfahrensregelungen.
b) *Schaffung eines bedingten Kapitals zur
Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2017*
Mit Wirkung auf seine Eintragung im
Handelsregister der Gesellschaft wird das
folgende neue bedingte Kapital (Bedingtes
Kapital 2017) geschaffen:
Das Grundkapital wird um insgesamt bis zu
EUR 1.000.000,00 durch Ausgabe von insgesamt
bis zu 1.000.000 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital 2017). Die bedingte
Kapitalerhöhung dient der Bedienung des
Aktienoptionsprogramms 2017 und erfolgt nur
so weit, wie gemäß dem
Aktienoptionsprogramm 2017 Bezugsrechte
ausgegeben werden und die Inhaber der
Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht
Gebrauch machen. Die neuen Aktien der
Gesellschaft, die aufgrund der Ausübung der
Bezugsrechte ausgegeben werden, sind
erstmals für das Geschäftsjahr
dividendenberechtigt, für das zum Zeitpunkt
ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der
Hauptversammlung über die Verwendung des
Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der
Vorstand wird ermächtigt, die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen
c) *Anpassung der Satzung*
Die Satzung wird um einen neuen § 4 Abs. 5
ergänzt, der folgenden Wortlaut hat:
'Das Grundkapital ist um insgesamt bis zu
EUR 1.000.000,00 durch Ausgabe von insgesamt
bis zu 1.000.000 neuen auf den Inhaber
lautenden Stückaktien bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital 2017). Die bedingte
Kapitalerhöhung dient der Bedienung des
Aktienoptionsprogramms 2017 und erfolgt nur
so weit, wie gemäß dem
Aktienoptionsprogramm 2017 Bezugsrechte
ausgegeben werden und die Inhaber der
Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht
Gebrauch machen. Die neuen Aktien der
Gesellschaft, die aufgrund der Ausübung der
Bezugsrechte ausgegeben werden, sind
erstmals für das Geschäftsjahr
dividendenberechtigt, für das zum Zeitpunkt
ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der
Hauptversammlung über die Verwendung des
Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der
Vorstand wird ermächtigt, die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen.'
*Unterlagen zur Tagesordnung*
Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.sixt-leasing.de/hv
insbesondere folgende Unterlagen zugänglich gemacht:
- die Hauptversammlungseinladung;
- der festgestellte Jahresabschluss und der
gebilligte Konzernabschluss, der Bericht über
die Lage des Konzerns und der Sixt Leasing SE
einschließlich der Erläuterungen zu den
Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4
HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats der
Sixt Leasing SE, jeweils für das Geschäftsjahr
2016;
- der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands
(als Bestandteil der
Hauptversammlungseinladung).
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 23, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht ausliegen. Sie können von den Aktionären ferner ab Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Zugspitzstraße 1, 82049 Pullach) während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Auf Verlangen werden die vorgenannten Unterlagen Aktionären der Gesellschaft auch kostenfrei zugesandt. Bestellungen bitten wir ausschließlich zu richten an: Sixt Leasing SE - Investor Relations - Zugspitzstraße 1 82049 Pullach Fax: +49 (0)89 / 7 44 44-8 4518 E-Mail: hv-leasing@sixt.com *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 20.611.593,00 und ist eingeteilt in insgesamt 20.611.593 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft beträgt somit im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 20.611.593. Aus unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien steht der Gesellschaft gemäß § 71b AktG kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Ferner müssen Aktionäre die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung (und damit zugleich zur Ausübung des Stimmrechts) ist ein in Textform erstellter Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich und ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag/Record Date), d.h. auf Donnerstag, den 8. Juni 2017, 00:00 Uhr, zu beziehen. Die Anmeldung und der zusätzlich erforderliche Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme müssen der Sixt Leasing SE spätestens bis Donnerstag, den 22. Juni 2017, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen: Sixt Leasing SE c/o Commerzbank AG GS-MO 3.1.1 General Meetings 60261 Frankfurt am Main Fax: +49 (0) 69 / 136 26 351 E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Eintrittskarten sind keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Stimmrechtsausübung, sondern lediglich organisatorische Hilfsmittel. *Bedeutung des Nachweisstichtags* Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den im vorstehenden Abschnitt genannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich somit ausschließlich nach dem Aktienbesitz zu dem dort genannten Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder der Anmeldung zur Hauptversammlung ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch am und nach dem Nachweisstichtag sowie nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung frei verfügen. Solche Verfügungen haben jedoch keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für einen Erwerb oder Hinzuerwerb von Aktien, der am oder nach dem Nachweisstichtag erfolgt. Personen, die erst am oder nach dem Nachweisstichtag Aktien der Gesellschaft erwerben, sind hinsichtlich dieser Aktien daher auf der Hauptversammlung aus eigenem Recht weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* Aktionäre haben die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten, auch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären oder von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, zu beauftragen, für sie an der Hauptversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. Auch in diesem Fall müssen für den betreffenden Aktienbestand die weiter oben genannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllt werden. Auf die Vollmacht finden in Ermangelung einer abweichenden Satzungsbestimmung die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen daher der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut, noch eine Vereinigung von Aktionären oder eine sonstige, einem Kreditinstitut gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung bevollmächtigt wird. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Vereinigung von Aktionären oder einer sonstigen, einem Kreditinstitut gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Person oder Personenvereinigung gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die u.a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Das allgemeine gesetzliche Textformerfordernis findet bei diesen Vollmachtsempfängern demgegenüber nach überwiegender Auffassung keine Anwendung. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen eigene Formerfordernisse fest; Einzelheiten sind ggf. bei dem jeweiligen Vollmachtsempfänger zu erfragen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht kann sowohl vor als auch noch während der Hauptversammlung erfolgen. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung vor bzw. außerhalb der Hauptversammlung verwendet werden können, werden teilnahmeberechtigten Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übersandt. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung auf der Hauptversammlung selbst verwendet werden können, erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung. Teilnahmeberechtigte Aktionäre bleiben auch nach erfolgter Vollmachtserteilung zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung, an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann: Sixt Leasing SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Fax: +49 (0)89 / 210 27 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung des Stimmrechts auf der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen in der Vollmacht verbindliche Weisungen für die Stimmrechtsausübung erteilt werden; sie sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die betreffenden Weisungen bedürfen ebenso wie die Vollmacht der Textform; Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und der darin erteilten Weisungen sowie deren Änderungen. Die Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist auf die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung über die Beschlussvorschläge der Verwaltung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung beschränkt; Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts über sonstige Beschlussanträge oder zur Ausübung weiterer Aktionärsrechte auf der Hauptversammlung nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Für die Bevollmächtigung kann das auf der Eintrittskarte aufgedruckte Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter verwendet werden. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 27. Juni 2017, 24:00 Uhr, unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen: Sixt Leasing SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Fax: +49 (0)89 / 210 27 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de Daneben kann eine Bevollmächtigung der von der
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