Berlin (ots) - Die Betriebskrankenkasse Verkehrsbau Union (BKK·VBU) bezahlt im Rahmen ihrer Satzungsleistungen ihren Kunden weiterhin zusätzliche komplementärmedizinische Leistungen, wie Osteopathie, anthroposophische Medizin oder Homöopathie. Dies gilt auch angesichts der aktuellen Kontroverse bezüglich einer Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen, angetrieben etwa durch Äußerungen der Kassenärztlichen Vereinigung oder des Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses. "Wir möchten Menschen, die sich aktiv und eigenverantwortlich mit ihrer Gesundheit auseinandergesetzt haben, so aufgeschlossen wie möglich dabei unterstützen", sagt dazu Markus Kamrad, Leiter der Unternehmenskommunikation.
Es gebe aktuell keine Pläne, die diesbezüglichen Satzungsleistungen einzuschränken oder zeitlich zu begrenzen, wie dies einige Kassen getan haben. Der Gesetzgeber hat die sogenannten Satzungsleistungen ausdrücklich dafür vorgesehen, dass gesetzliche Krankenkassen jenseits des vorgeschriebenen Katalogs sinnvolle Zusatzangebote unterbreiten können. Alle diese Satzungsleistungen wurden vom Bundesversicherungsamt geprüft. Auch hat der Gesetzgeber den besonderen Therapieformen, wie etwa anthroposophischer Medizin oder Homöopathie, im Sozialgesetzbuch ausdrücklich Raum gelassen (SGB V, §2, Abs. 1).
Um die Qualität zu sichern, ist die BKK·VBU dem Vertrag des Deutschen Zentralvereins Homöopathischer Ärzte e.V. und des Deutschen Apothekerverbands e.V. beigetreten. Es werden nur die Kosten von Vertragsärzten erstattet, nicht die von Heilpraktikern.
Details zu den diesbezüglichen Satzungsleisten finden sich unter https://www.meine-krankenkasse.de/naturheilkunde/
OTS: BKK VBU newsroom: http://www.presseportal.de/nr/60426 newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_60426.rss2
Pressekontakt: BKK·VBU Sylvie Renz Unternehmenskommunikation | Presse Lindenstraße 67, 10969 Berlin Tel.: (0 30) 7 26 12-13 16 Fax: (0 30) 7 26 12-13 99 www.meine-krankenkasse.de
Es gebe aktuell keine Pläne, die diesbezüglichen Satzungsleistungen einzuschränken oder zeitlich zu begrenzen, wie dies einige Kassen getan haben. Der Gesetzgeber hat die sogenannten Satzungsleistungen ausdrücklich dafür vorgesehen, dass gesetzliche Krankenkassen jenseits des vorgeschriebenen Katalogs sinnvolle Zusatzangebote unterbreiten können. Alle diese Satzungsleistungen wurden vom Bundesversicherungsamt geprüft. Auch hat der Gesetzgeber den besonderen Therapieformen, wie etwa anthroposophischer Medizin oder Homöopathie, im Sozialgesetzbuch ausdrücklich Raum gelassen (SGB V, §2, Abs. 1).
Um die Qualität zu sichern, ist die BKK·VBU dem Vertrag des Deutschen Zentralvereins Homöopathischer Ärzte e.V. und des Deutschen Apothekerverbands e.V. beigetreten. Es werden nur die Kosten von Vertragsärzten erstattet, nicht die von Heilpraktikern.
Details zu den diesbezüglichen Satzungsleisten finden sich unter https://www.meine-krankenkasse.de/naturheilkunde/
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