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DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Münchener
Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München /
Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München:
Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
2017-05-31 / 16:06
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Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München
WKN 843002
ISIN DE0008430026
Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
Der Vorstand der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft
in München ('Münchener Rück') hat am 15. März 2017 beschlossen, dass im
Zeitraum vom 27. April 2017 bis spätestens zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft am 25. April 2018 bis zu 11 Millionen
Aktien der Münchener Rück (ISIN DE0008430026) zu einem insgesamt
aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von maximal 1 Milliarde Euro
über die Börse erworben werden.
Der Erwerb eigener Aktien kann auch unter Einsatz von Derivaten, d.h. unter
Einsatz von Verkaufsoptionen (Put-Optionen), von Kaufoptionen (CallOptionen)
oder einer Kombination aus beidem nach Maßgabe der durch die
Hauptversammlung erteilten Ermächtigung vom 26. April 2017 erfolgen. Unter
Einsatz von Optionen dürfen eigene Aktien bis maximal 5 % des Grundkapitals
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ermächtigung (26. April 2017) erworben
werden. Beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Optionen gilt als
aufzuwendender Kaufpreis der Optionsausübungspreis (ohne Nebenkosten).
Der Vorstand macht dabei von der am 26. April 2017 von der Hauptversammlung
beschlossenen Ermächtigung Gebrauch.
Der Erwerb eigener Aktien zu einem insgesamt aufzuwendenden Kaufpreis (ohne
Nebenkosten) von maximal 1 Milliarde Euro soll in mehreren Tranchen
erfolgen. Eine erste Tranche mit einem aufzuwendenden Kaufpreis (ohne
Nebenkosten) von bis zu 360,000,000 Euro soll im Zeitraum vom 01. Juni 2017
bis spätestens zum 30. August 2017 zu den nachfolgend aufgeführten
Bedingungen erworben werden.
Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe der Artikel 5, 14 und 15 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung
(EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch
technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und
Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen (nachfolgend: EU-VO
2016/1052), mit Ausnahme von Artikel 2 Abs. 1a) der EU-VO 2016/1052. Der
Rückkauf kann im Auftrag und für Rechnung der Münchener Rück durch
Einschaltung eines oder mehrerer unabhängiger Kreditinstitute erfolgen. Die
Kreditinstitute müssen den Erwerb der Münchener Rück-Aktien in
Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen und die
Bestimmungen der Hauptversammlungsermächtigung vom 26. April 2017 einhalten.
Die Kreditinstitute treffen ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des
Erwerbs von Aktien der Münchener Rück entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der
EU-VO 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der Münchener Rück. Die
Münchener Rück wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen der
Kreditinstitute nehmen. Der Vorstand kann das Aktienrückkaufprogramm
jederzeit aussetzen und - unter Beachtung der insiderrechtlichen
Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 - wieder aufnehmen lassen.
Die Kreditinstitute sind insbesondere verpflichtet, die Handelsbedingungen
des Artikels 3 der EU-VO 2016/1052 und die in diesem Aktienrückkaufprogramm
enthaltenen Vorgaben einzuhalten.
Die erworbenen Aktien können zu allen von der Hauptversammlung am 26. April
2017 genehmigten Zwecken verwendet werden.
Unabhängig von dem vorliegenden Aktienrückkaufprogramm erwerben und
veräußern Gesellschaften der Münchener Rück-Gruppe laufend und in
untergeordnetem Umfang eigene Aktien für Belegschaftsaktienprogramme und zur
Absicherung von Wertsteigerungsrechten aus dem 'Long Term Incentive Plan'
für den Vorstand und das obere Management. Die Vorgaben der von der
Hauptversammlung am 26. April 2017 beschlossenen Ermächtigung werden dabei
eingehalten.
Die Transaktionen werden entsprechend der EU-VO 2016/1052 bekannt gegeben;
über die Fortschritte des Aktienrückkaufprogramms wird die Münchener Rück
regelmäßig unter www.munichre.com informieren.
München, den 31. Mai 2017
Der Vorstand
2017-05-31 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in
München
Königinstraße 107
80802 München
Deutschland
Internet: www.munichre.com
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578991 2017-05-31
(END) Dow Jones Newswires
May 31, 2017 10:07 ET (14:07 GMT)
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