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Wer als Bürger Gebühren für kommunale Dienstleistungen bezahlt, der hat auch einen Anspruch darauf, dass diese Leistungen im vereinbarten Umfang erbracht werden. Allerdings sollte man nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht gleich bei kurzfristigen, geringfügigen Aussetzern der Dienstleistung mit einer Ermäßigung rechnen. (Verwaltungsgericht Neustadt, Aktenzeichen 4 K 1119/13.NW)
Der Fall: Ein Grundstückseigentümer zahlte jährlich 164 Euro für die Entsorgung von Altpapier, Restmüll und Bioabfällen. Eine Privatfirma war damit beauftragt, die Tonnen zu leeren. Doch im Winter kam es mehrfach zu Verzögerungen. Der Bürger forderte daraufhin eine Kürzung der Gebühren, denn für eine nicht erbrachte Dienstleistung müsse man schließlich nicht bezahlen. Das Argument, irgendwann sei der Abfall dann ja doch abgeholt worden, wollte er nicht gelten lassen.
Das Urteil: Es kam nicht zur erwünschten Ermäßigung der Gebühren um 12,60 Euro. Die zuständigen Verwaltungsrichter betrachteten die Klage als unbegründet. Der Abfallgebührensatzung zu Folge müsse eine Betriebsstörung großen Umfangs vorliegen, um tatsächlich Rückzahlungen geltend machen zu können. Hiervon könne man angesichts weniger Ausfälle der Müllabfuhr nicht sprechen.
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