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Dow Jones News
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DGAP-HV: Schnigge Wertpapierhandelsbank SE: -3-

DJ DGAP-HV: Schnigge Wertpapierhandelsbank SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.07.2017 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Schnigge Wertpapierhandelsbank SE / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Schnigge Wertpapierhandelsbank SE: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 20.07.2017 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-06-09 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank SE Frankfurt am Main ISIN 
DE000A0EKK20 / WKN A0EKK2 
 
ISIN DE000A2DAPJ7 / WKN A2DAPJ Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
20. Juli 2017, 10.30 Uhr im 
Ernst-Schneider-Saal, Ernst-Schneider-Platz 1 (IHK), 40212 
Düsseldorf 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Gesellschaft zum 31.12.2016 nebst Lagebericht der 
   Geschäftsführenden Direktoren, des Berichts des 
   Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2016 sowie 
   des erläuternden Berichts der Geschäftsführenden 
   Direktoren zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB* 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten 
   Unterlagen können von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
   www.schnigge.de 
 
   unter der Rubrik 'Investor Relations' und dort 
   unter 'Hauptversammlung' eingesehen werden. Die 
   Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 
   20. Juli 2017 zugänglich sein und mündlich 
   erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung 
   vorgesehen. Der Verwaltungsrat hat den von den 
   Geschäftsführenden Direktoren aufgestellten 
   Jahresabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG 
   festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen 
   nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über 
   die Feststellung und Billigung des 
   Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen 
   nicht vor. Über die Verwendung des 
   Bilanzverlustes ist kein Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands der SCHNIGGE 
   Wertpapierhandelsbank AG für den Zeitraum 01.01. 
   bis 16.05.2016 im Geschäftsjahr 2016* 
 
   Die Umwandlung der Rechtsform der Gesellschaft 
   von der AG in die SE erfolgte mit Wirkung zum 17. 
   Mai 2016. Bis zum 16. Mai 2016 firmierte die 
   Gesellschaft als SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank 
   AG. Den bis zum 16. Mai 2016 als Vorstand der 
   SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG tätigen 
   Mitgliedern des Vorstands der Herren Florian 
   Weber und Martin Liedtke soll für diesen Zeitraum 
   Entlastung erteilt werden. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt daher vor zu 
   beschließen, den im Geschäftsjahr 2016 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands der im 
   Geschäftsjahr 2016 noch bis zum 16. Mai 2016 als 
   SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG firmierenden 
   Gesellschaft für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 
   16. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der SCHNIGGE 
   Wertpapierhandelsbank AG für den Zeitraum 01.01. 
   bis 16.05.2016 im Geschäftsjahr 2016* 
 
   Die Umwandlung der Rechtsform der Gesellschaft 
   von der AG in die SE erfolgte mit Wirkung zum 17. 
   Mai 2016. Bis zum 16. Mai 2016 firmierte die 
   Gesellschaft als SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank 
   AG. Den bis zum 16. Mai 2016 als Aufsichtsrat der 
   SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG tätigen 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats der Herren Günther 
   Peter Skrzypek, Dr. Siegfried Jaschinski und Dr. 
   Jürgen Frodermann soll für diesen Zeitraum 
   Entlastung erteilt werden. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt daher vor zu 
   beschließen, den im Geschäftsjahr 2016 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der im 
   Geschäftsjahr 2016 noch bis zum 16. Mai 2016 als 
   SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG firmierenden 
   Gesellschaft für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 
   16. Mai 2016 im Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Geschäftsführenden Direktoren der SCHNIGGE 
   Wertpapierhandelsbank SE für den Zeitraum 17.05. 
   bis 31.12.2016 im Geschäftsjahr 2016* 
 
   Die Umwandlung der Rechtsform der Gesellschaft 
   von der AG in die SE erfolgte mit Wirkung zum 17. 
   Mai 2016 und firmiert seit diesem Datum als 
   SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank SE. Den ab dem 17. 
   Mai 2016 als Geschäftsführende Direktoren der 
   SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank SE tätigen 
   Geschäftsführenden Direktoren soll für diesen 
   Zeitraum Entlastung erteilt werden. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor zu 
   beschließen, den im Geschäftsjahr 2016 
   amtierenden Geschäftsführenden Direktoren der 
   SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank SE für den 
   Zeitraum 17. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016 im 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrats der SCHNIGGE 
   Wertpapierhandelsbank SE für den Zeitraum 17.05. 
   bis 31.12.2016 im Geschäftsjahr 2016* 
 
   Die Umwandlung der Rechtsform der Gesellschaft 
   von der AG in die SE erfolgte mit Wirkung zum 17. 
   Mai 2016 und firmiert seit diesem Datum als 
   SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank SE. Den ab dem 17. 
   Mai 2016 als Mitglieder des Verwaltungsrats der 
   SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank SE tätigen 
   Mitgliedern des Verwaltungsrats soll für diesen 
   Zeitraum Entlastung erteilt werden. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor zu 
   beschließen, den im Geschäftsjahr 2016 
   amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats der 
   SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank SE für den 
   Zeitraum 17. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016 im 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor zu 
   beschließen, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn, zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu 
   bestellen. 
7. *Beschlussfassung über die Neuschaffung eines 
   Genehmigten Kapitals 2017 sowie die 
   entsprechenden Satzungsänderungen* 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Juni 
   2014 wurde der Vorstand ermächtigt, bis zum 23. 
   Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrfach 
   um bis zu insgesamt EUR 1.400.892,00 durch 
   Ausgabe von bis zu 1.400.892 neuen Stückaktien 
   gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2014). Von dieser 
   Ermächtigung haben Geschäftsführende Direktoren 
   und Verwaltungsrat Gebrauch gemacht. Das 
   Grundkapital der Gesellschaft ist auf EUR 
   4.202.677 erhöht worden. Die Eintragung im 
   Handelsregister erfolgte am 20.03.2017. 
   Geschäftsführende Direktoren und Verwaltungsrat 
   schlagen daher vor, das Genehmigte Kapital im 
   Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen neu zu 
   fassen. Dazu schlagen Geschäftsführende 
   Direktoren und Verwaltungsrat vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, bis zum 
    19. Juli 2022 das Grundkapital der 
    Gesellschaft einmal oder mehrfach um bis zu 
    insgesamt EUR 2.101.338 durch Ausgabe von 
    bis zu 2.101.338 neuen Stückaktien gegen 
    Bar oder Sacheinlagen zu erhöhen 
    (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionären 
    ist das Bezugsrecht einzuräumen. Der 
    Verwaltungsrat wird jedoch ermächtigt, das 
    Bezugsrecht der Aktionäre 
    auszuschließen. Ein 
    Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur in 
    folgenden Fällen zulässig: 
 
    * bei Kapitalerhöhungen gegen 
      Sacheinlagen, insbesondere im 
      Zusammenhang mit dem Erwerb von 
      Unternehmen, Unternehmensteilen, 
      Beteiligungen oder Wirtschaftsgütern; 
    * soweit es erforderlich ist, um den 
      Inhabern von 
      Wandelschuldverschreibungen oder 
      Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem 
      Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
      Ausübung des Wandlungsrechts bzw. 
      Optionsrechts bzw. nach Erfüllung 
      ihrer Wandlungspflicht als Aktionär 
      zustehen würde; 
    * für Spitzenbeträge; 
    * wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag 
      ausgegeben werden, der den Börsenpreis 
      nicht wesentlich unterschreitet, und 
      der Nennwert der Kapitalerhöhung 
      insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
      überschreitet. Auf diese Begrenzung 
      sind Aktien anzurechnen, die aufgrund 
      anderer Ermächtigungen in 
      unmittelbarer oder entsprechender 
      Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
      unter Bezugsrechtsausschluss 
      veräußert oder ausgegeben wurden. 
 
   Über die weiteren Einzelheiten der 
   Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der 
   Aktienrechte und die Bedingungen der 
   Aktienausgabe entscheidet der Verwaltungsrat. Der 
   Verwaltungsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
   Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
   des Genehmigten Kapitals 2022 oder nach Ablauf 
   der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
   § 4 Absatz 7 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '(7) Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, bis zum 
        19. Juli 2022 das Grundkapital der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Schnigge Wertpapierhandelsbank SE: -2-

Gesellschaft einmal oder mehrfach um bis 
        zu insgesamt EUR 2.101.338 durch Ausgabe 
        von bis zu 2.101.338 neuen Stückaktien 
        gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
        (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionären 
        ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der 
        Verwaltungsrat ist jedoch ermächtigt, das 
        Bezugsrecht der Aktionäre 
        auszuschließen. Ein 
        Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur in 
        folgenden Fällen zulässig: 
 
        * bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Sacheinlagen, insbesondere im 
          Zusammenhang mit dem Erwerb von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen, 
          Beteiligungen oder Wirtschaftsgütern; 
        * soweit es erforderlich ist, um den 
          Inhabern von 
          Wandelschuldverschreibungen oder 
          Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem 
          Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
          Ausübung des Wandlungs- bzw. 
          Optionsrechts bzw. nach Erfüllung 
          ihrer Wandlungspflicht als Aktionär 
          zustehen würde; 
        * für Spitzenbeträge; 
        * wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag 
          ausgegeben werden, der den Börsenpreis 
          nicht wesentlich unterschreitet, und 
          der Nennwert der Kapitalerhöhung 
          insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
          überschreitet. Auf diese Begrenzung 
          sind Aktien anzurechnen, die aufgrund 
          anderer Ermächtigungen in 
          unmittelbarer oder entsprechender 
          Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
          unter Bezugsrechtsausschluss 
          veräußert oder ausgegeben wurden. 
 
   Über die weiteren Einzelheiten der 
   Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der 
   Aktienrechte und die Bedingungen der 
   Aktienausgabe entscheidet der Verwaltungsrat. Der 
   Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Fassung der 
   Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
   des Genehmigten Kapitals 2017 oder nach Ablauf 
   der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
   *Bericht der Geschäftsführenden Direktoren 
   gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 AktG i. V. m. § 186 
   Abs. 4 S. 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung über 
   den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des 
   neuen Genehmigten Kapitals 2017* 
 
   Die Geschäftsführenden Direktoren haben den 
   nachfolgenden Bericht zu Tagesordnungspunkt 7 
   über die Ermächtigung des Verwaltungsrats, eine 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 in 
   bestimmten Fällen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre vorzunehmen, 
   erstattet. Der Bericht liegt vom Tag der 
   Einberufung an in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft zur Einsichtnahme der Aktionäre aus 
   und wird auf Verlangen jedem Aktionär 
   unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht 
   wird auch in der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme ausliegen. Er hat folgenden Inhalt: 
 
   Geschäftsführende Direktoren und Verwaltungsrat 
   haben der Hauptversammlung unter 
   Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen, ein neues 
   genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2017) in 
   Höhe von EUR 2.101.338 zu schaffen. 
 
   Mit der vorgeschlagenen Schaffung des Genehmigten 
   Kapitals 2017 soll der Gesellschaft der 
   größtmögliche Spielraum gewährt werden, die 
   Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den 
   geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen 
   anzupassen. Bei der Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, den 
   Verwaltungsrat zu ermächtigen, das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auszuschließen, 
 
   *(i) bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, 
   insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen 
   oder Wirtschaftsgütern;* 
 
   Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus 
   genehmigtem Kapital soll der Gesellschaft die 
   Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen 
   Unternehmen bzw. Unternehmensteile, Beteiligungen 
   an Unternehmen oder Wirtschaftsgüter gegen 
   Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu 
   erwerben oder sich mit anderen Unternehmen 
   zusammenschließen zu können. Die 
   Gesellschaft hat damit ein Instrument, eventuelle 
   Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme 
   flexibler und liquiditätsschonender 
   Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die 
   Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf 
   entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich 
   bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient 
   dabei auch dem Erhalt und der Stärkung der 
   Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft sowie der 
   Steigerung ihrer Ertragskraft und des 
   Unternehmenswertes. Die Ermächtigung erstreckt 
   sich insbesondere auf den Erwerb von 
   Beteiligungen im Rahmen sogenannter 'share 
   deals', d. h. durch den Erwerb von 
   Gesellschaftsanteilen, sowie auf den Erwerb im 
   Rahmen sogenannter 'asset deals', d. h. der 
   Übernahme eines Unternehmens oder 
   Unternehmensteils mittels Erwerb der sie 
   bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, 
   Vertragspositionen und ähnlichem. Da eine 
   Kapitalerhöhung in den vorgenannten Fällen häufig 
   kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller 
   Regel nicht von der nur einmal jährlich 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
   unmittelbar beschlossen werden. Die Einberufung 
   einer außerordentlichen Hauptversammlung für 
   jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen 
   jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht 
   praktikabel. Es bedarf eines genehmigten 
   Kapitals, auf das der Verwaltungsrat schnell 
   zugreifen kann. 
 
   *(ii) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
   von Wandelschuldverschreibungen oder 
   Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
   einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. nach Erfüllung 
   ihrer Wandlungspflicht als Aktionär zustehen 
   würde;* 
 
   Bei Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft wird 
   den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen oder 
   Optionsrechten üblicherweise in bestimmten Fällen 
   ein Verwässerungsschutz gewährt. In der 
   Kapitalmarktpraxis wird der Verwässerungsschutz 
   entweder durch die Anpassung der jeweiligen 
   Wandel- oder Optionsbedingungen (z. B. Zahlung 
   eines Ausgleichsbetrags in Geld oder Herabsetzung 
   der Zuzahlung) oder durch Einräumung eines 
   Bezugsrechts auf die bei Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals auszugebenden neuen Aktien 
   gewährt. Welche der beiden Möglichkeiten 
   angebracht ist, entscheidet der Verwaltungsrat 
   jeweils zeitnah vor Ausnutzung der Ermächtigung 
   zur Ausgabe der neuen Aktien. Um diesbezüglich 
   nicht von vornherein auf eine Alternative 
   beschränkt zu sein, soll dem Verwaltungsrat diese 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss erteilt 
   werden. Dieser Bezugsrechtsausschluss ermöglicht 
   es der Gesellschaft, im Falle einer 
   Kapitalerhöhung den Inhabern bereits bestehender 
   Wandelschuldverschreibungen oder Optionsrechte 
   Bezugsrechte anzubieten, statt den Wandlungs- 
   oder Optionspreis entsprechend den jeweiligen 
   Wandel- oder Optionsbedingungen anzupassen, ohne 
   dass die Gesellschaft dabei auf eigene Aktien 
   zurückgreifen muss. Die unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre an Inhaber von 
   Wandelschuldverschreibungen oder Optionsrechten 
   auszugebenden neuen Aktien werden an diese 
   Inhaber jeweils zu denselben Konditionen 
   ausgegeben, wie sie den Aktionären der 
   Gesellschaft zum Bezug angeboten werden. 
 
   *(iii) für Spitzenbeträge;* 
 
   Für die Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind 
   ausschließlich technische Gründe 
   maßgeblich. Hierdurch soll es dem 
   Verwaltungsrat im Einzelfall ermöglicht werden, 
   ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. Dies 
   erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und 
   erspart zusätzlichen Aufwand. 
 
   (iv) wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag 
   ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht 
   wesentlich unterschreitet und der insgesamt 10% 
   des Grundkapitals nicht überschreitet. Auf diese 
   Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die aufgrund 
   anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 
   AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert 
   oder ausgegeben wurden. 
 
   Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt dem 
   Verwaltungsrat die Möglichkeit, das Bezugsrecht 
   der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
   auszuschließen. Der Vorschlag liegt damit im 
   Rahmen der gesetzlichen Regelung. Diese 
   Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige 
   Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung 
   günstiger Marktverhältnisse und führt in der 
   Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss als 
   im Fall einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, 
   da bei der Festlegung des Platzierungsentgelts 
   kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der 
   Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Der 
   Verwaltungsrat soll mit dieser Form der 
   Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, die 
   für die zukünftige Geschäftsentwicklung 
   erforderliche Stärkung der 
   Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen 
   vornehmen zu können und auch sehr kurzfristig 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

einen eventuellen Kapitalbedarf zu decken, um 
   Marktchancen in verschiedenen Geschäftsfeldern 
   schnell und flexibel nutzen zu können. Eine 
   solche Kapitalerhöhung darf 10% des Grundkapitals 
   nicht übersteigen. Darauf sind auch die Aktien 
   anzurechnen, die aufgrund anderer Ermächtigungen 
   in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung 
   von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter 
   Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
   ausgegeben wurden. Mit dieser Begrenzung wird dem 
   Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz 
   für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen. Der 
   Verwaltungsrat wird den Ausgabepreis so nahe an 
   dem dann aktuellen Börsenkurs festlegen, wie dies 
   unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation 
   am Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine 
   marktschonende Platzierung der neuen Aktien 
   bemühen. Damit kann jeder Aktionär zur 
   Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien 
   zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt 
   erwerben. 
 
   Der Verwaltungsrat wird in jedem Einzelfall 
   sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Eine 
   Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann 
   erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des 
   Verwaltungsrats im Interesse der Gesellschaft und 
   damit ihrer Aktionäre liegt. 
8. *Wiederwahl zweier Verwaltungsratsmitglieder* 
 
   Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht 
   gemäß § 6 Absatz (1) der Satzung der 
   Gesellschaft aus fünf Mitgliedern. Die 
   Verwaltungsratsmitglieder, die nicht gleichzeitig 
   geschäftsführende Direktoren der Gesellschaft 
   sind, müssen gemäß § 6 Absatz (2) der 
   Satzung der Gesellschaft immer die Mehrheit der 
   Verwaltungsratsmitglieder stellen. Alle 
   Verwaltungsratsmitglieder sind als Vertreter der 
   Aktionäre von der Hauptversammlung zu wählen (§§ 
   96 Absatz (1), 101 Absatz (1) Aktiengesetz). Die 
   Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht 
   gebunden. 
 
   Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind Dr. 
   Jürgen Frodermann, Kurt Stefan Leonhard Volk, 
   Stephan Blohm, Jochen Klaus Heim und Florian 
   Weber. Die Herren Kurt Stefan Leonhard Volk, 
   Stephan Blohm und Jochen Klaus Heim wurden von 
   der außerordentlichen Hauptversammlung am 
   22.03.2017 bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Geschäftsjahres 2021 beschließt, in den 
   Verwaltungsrat gewählt. 
 
   Die Herren Dr. Jürgen Frodermann und Florian 
   Weber wurden als Verwaltungsratsmitglieder bis 
   zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung des Geschäftsjahres 2016 
   beschließt, also der Hauptversammlung am 20. 
   Juli 2017, bestellt. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, mit Wirkung ab 
   Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung 
   bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
   die Entlastung des Geschäftsjahres 2021 
   beschließt, in den Verwaltungsrat zu wählen: 
 
   a) Herrn Dr. Jürgen Frodermann, wohnhaft 
      Düsseldorf, Rechtsanwalt, 
 
   *Weitere Aufsichtsratsmandate* 
 
   Herr Dr. Frodermann nimmt folgende weitere 
   Aufsichtsratsmandate wahr. 
 
    Vorsitzender des Aufsichtsrates 
 
    * AC M AG, Aachen 
    * ComS.I.T. AG, Zolling 
    Mitglied des Aufsichtsrates 
 
    * KEP AG, Bad Soden 
    * Private Vermögensverwaltung AG, Essen 
    * Incam AG, Meerbusch 
 
   *Persönliche und geschäftliche Beziehungen zur 
   SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG* 
 
   Herr Dr. Frodermann ist Partner der 
   Anwaltssozietät CMS Hasche Sigle, die die 
   Gesellschaft und die Mehrheitsaktionärin in 
   einigen Fällen anwaltlich berät. Herr Dr. 
   Frodermann hält keine Aktien an der Gesellschaft 
   und steht außer in seiner Tätigkeit als 
   Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft und 
   seiner vorgenannten Tätigkeit als Partner der 
   Anwaltssozietät CMS Hasche Sigle in keinen 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum 
   Unternehmen, zu Organen der Gesellschaft oder zu 
   wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionären. 
 
   *Ergänzende Informationen zu Herrn Dr. Frodermann 
   (Lebenslauf im Sinne 5.4.1 Deutscher Corporate 
   Governance Kodex n.F.)* 
 
   Persönliche Daten: 
 
   geb. am 09.05.1962 in Herford 
 
   1968-1981 Schule/Abitur in Bad Oeynhausen 
   1982-1988 Jurastudium WWU Münster 
   1988      Erstes juristisches Staatsexamen, 
             Münster 
   1991      Zweites juristisches Staatsexamen, 
             Düsseldorf 
   1992      Promotion WWU Münster 
   Ab 1992   Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle 
 
   Weitere Informationen zu Herrn Dr. Frodermann 
   stehen unter dem Link 
 
   http://www.schnigge.de 
 
   unter der Rubrik 'Investor Relations' und dort 
   unter 'Hauptversammlung' bereit. 
 
   b) Herrn Florian Weber, wohnhaft Krefeld, 
      geschäftsführender Direktor SCHNIGGE 
      Wertpapierhandelsbank SE, 
 
   *Weitere Aufsichtsratsmandate* 
 
   Herr Weber ist Verwaltungsratsmitglied der 
   SCHNIGGE Trust SA. 
 
   *Unabhängiger Finanzexperte im Sinne von § 100 
   Abs. 5 AktG* 
 
   Herr Weber erfüllt aufgrund seines beruflichen 
   Hintergrundes die Qualifikation eines 
   unabhängigen Finanzexperten im Sinne von § 100 
   Abs. 5 AktG. Darüber hinaus verfügt er über die 
   Geschäftsleitereigenschaft der Bundesanstalt für 
   Finanzdienstleistungsaufsicht und ist 
   geschäftsführender Direktor der Gesellschaft. 
 
   *Persönliche und geschäftliche Beziehungen zur 
   SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank SE* 
 
   Herr Weber ist geschäftsführender Direktor für 
   die Gesellschaft. Herr Weber hält 3.081.342 
   Aktien an der Gesellschaft und steht außer 
   in seiner Tätigkeit als Mitglied des 
   Verwaltungsrats und geschäftsführender Direktor 
   der Gesellschaft in keinen persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, zu 
   Organen der Gesellschaft oder zu wesentlich an 
   der Gesellschaft beteiligten Aktionären. 
 
   *Ergänzende Informationen zu Herrn Weber 
   (Lebenslauf im Sinne 5.4.1 Deutscher Corporate 
   Governance Kodex n.F.)* 
 
   Persönliche Daten:     geb. 21.06.1967 
   Berufsbildung:         Bankkaufmann 
   Studium und Schule:    Allgemeine 
                          Hochschulreife 
   Beruflicher Werdegang: Herr Weber begann 
                          1986 nach seinem 
                          Abitur seine 
                          Ausbildung bei der 
                          Deutschen Bank 
                          Wuppertal. 
 
                          Nach Abschluss der 
                          Berufsausbildung und 
                          Ableistung des 
                          Wehrdienstes trat 
                          Herr Weber im Januar 
                          1990 seine Tätigkeit 
                          in der 
                          Börsenabteilung der 
                          Deutschen Bank 
                          Düsseldorf an, bei 
                          der er bis Dezember 
                          1995 beschäftigt war. 
 
                          Seit Januar 1996 war 
                          Herr Weber zunächst 
                          als Skontroführer und 
                          Händler bei der 
                          SCHNIGGE 
                          Wertpapierhandelsbank 
                          SE (damals SCHNIGGE 
                          und Partner GmbH), 
                          seit 1998 als 
                          Eigenhandelschef und 
                          Leiter der 
                          Skontroführung, seit 
                          1999 mit Prokura, 
                          seit 2000 als 
                          Direktor und seit Mai 
                          2003 als Vorstand, 
                          nun 
                          geschäftsführender 
                          Direktor der SCHNIGGE 
                          Wertpapierhandelsbank 
                          SE, tätig. 
 
   Weitere Informationen zu Herrn Weber stehen unter 
   dem Link 
 
   http://www.schnigge.de 
 
   unter der Rubrik 'Investor Relations' und dort 
   unter 'Hauptversammlung' bereit. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte - Angaben nach § 
30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 
das Grundkapital der Gesellschaft EUR 4.202.677,00 und ist 
eingeteilt in 4.202.677 Stückaktien. Jede Stückaktie 
gewährt eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der 
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 4.202.677 beträgt. Zum Zeitpunkt der 
Einberufung werden von der Gesellschaft keine eigenen 
Aktien gehalten. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des 
Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind nur 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis 
ihres Aktienbesitzes bis spätestens sechs Tage vor der 
Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und 
der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also 
spätestens am 13. Juli 2017 (24.00 Uhr), bei der 
nachstehend bezeichneten Stelle anmelden. Zum Nachweis des 
Anteilsbesitzes ist eine in Textform und in deutscher oder 
englischer Sprache erstellte Bescheinigung des 
depotführenden Instituts oder einer Wertpapiersammelbank 
über den Anteilsbesitz erforderlich. Der Nachweis muss 
sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung 

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June 09, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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