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DGAP-HV: InTiCa Systems AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: InTiCa Systems AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.07.2017 in Passau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: InTiCa Systems AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
InTiCa Systems AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.07.2017 in Passau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-06-09 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
InTiCa Systems AG Passau WKN: 587 484 
ISIN: DE0005874846 Wir laden hiermit unsere Aktionäre 
ein zu der am Freitag, 21. Juli 2017, 10.30 Uhr 
im Konferenzzentrum Kohlbruck, 
Dr.-Ernst-Derra-Straße 6, 94036 Passau 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der InTiCa Systems AG, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts, des 
   Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 sowie § 315 
   Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2016.* 
 
   Die genannten Vorlagen sind über die 
   Internet-Seite der Gesellschaft 
 
   www.intica-systems.com 
 
   zugänglich. Beschlussfassungen sind zu diesem 
   Tagesordnungspunkt nach den gesetzlichen 
   Bestimmungen nicht erforderlich, da der 
   Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits 
   gebilligt hat; der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. 
2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016 Entlastung zu erteilen. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu deren 
   Verwendung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
      Ablauf des 20. Juli 2022 einmal oder 
      mehrmals eigene Aktien im Umfang von 
      insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt 
      der Beschlussfassung über diese 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
      oder - falls das Grundkapital bei 
      Ausübung der Ermächtigung niedriger ist - 
      des zum Zeitpunkt der Ausübung 
      bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
      Der Erwerb zum Zwecke des Handels mit 
      eigenen Aktien ist ausgeschlossen. 
      Zusammen mit den aus anderen Gründen 
      erworbenen eigenen Aktien, die sich 
      jeweils im Besitz der Gesellschaft 
      befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG 
      zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund 
      dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu 
      keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen 
      Grundkapitals der Gesellschaft 
      übersteigen. Der Erwerb darf über die 
      Börse oder mittels eines an alle 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots erfolgen. Der Gegenwert für 
      den Erwerb der Aktien (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über 
      die Börse den Mittelwert der Aktienkurse 
      (Schlussauktionspreise der InTiCa-Aktie 
      im Xetra-Handel oder in einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse) an den 
      letzten drei Handelstagen vor der 
      Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr 
      als 10 % über- bzw. unterschreiten. Bei 
      einem öffentlichen Kaufangebot darf er 
      den Mittelwert der Aktienkurse 
      (Schlussauktionspreise der InTiCa-Aktie 
      im Xetra-Handel oder in einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse) an den 
      letzten drei Handelstagen vor dem Tag der 
      Veröffentlichung des Angebots nicht um 
      mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. 
      Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot 
      das Volumen der angebotenen Aktien das 
      vorgesehene Rückkaufvolumen 
      überschreiten, muss die Annahme im 
      Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien 
      erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
      geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum 
      Erwerb angebotener Aktien der 
      Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen 
      werden. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 
      Ablauf des 20. Juli 2022 mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats eine Veräußerung 
      der erworbenen Aktien über die Börse, 
      durch Angebot an alle Aktionäre oder 
      gegen Sachleistung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre zu dem Zweck 
      vorzunehmen, Unternehmen, 
      Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
      Unternehmen zu erwerben. Darüber hinaus 
      wird der Vorstand ermächtigt, bei einer 
      Veräußerung eigener Aktien durch 
      Angebot an alle Aktionäre den Inhabern 
      der von der Gesellschaft und ihren 
      verbundenen Unternehmen etwa ausgegebenen 
      Optionsrechte, 
      Wandelschuldverschreibungen und 
      Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf 
      die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
      es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. 
      Wandelrechts zustehen würde. Für diese 
      Fälle und in diesem Umfang wird das 
      Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. 
      Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      eigene Aktien als Belegschaftsaktien an 
      Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr 
      verbundener Unternehmen auszugeben oder 
      zur Bedienung von Optionsrechten bzw. 
      Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten auf 
      Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die 
      Mitarbeitern oder Organmitgliedern der 
      Gesellschaft und verbundener Unternehmen 
      eingeräumt wurden. 
 
      Ferner wird der Vorstand ermächtigt, die 
      erworbenen Aktien mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte 
      gegen Barzahlung zu veräußern, wenn 
      der Kaufpreis den Börsenpreis der Aktien 
      zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
      wesentlich unterschreitet. Von dieser 
      Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht 
      werden, wenn sichergestellt ist, dass die 
      Zahl der aufgrund dieser Ermächtigung 
      veräußerten Aktien zum Zeitpunkt der 
      Ausübung der Ermächtigung 10 % des 
      vorhandenen Grundkapitals der 
      Gesellschaft nicht übersteigt. Auf die 
      Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
      sind Aktien anzurechnen, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      in direkter oder entsprechender Anwendung 
      des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
      oder veräußert werden. Ebenfalls 
      anzurechnen sind Aktien, die zur 
      Bedienung von Options- und/oder 
      Wandlungsrechten aus Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen oder 
      -genussrechten auszugeben sind, sofern 
      diese Schuldverschreibungen oder 
      Genussrechte während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 
      3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
   c) Der Vorstand wird weiter ermächtigt, bis 
      zum Ablauf des 20. Juli 2022 aufgrund der 
      Ermächtigung erworbene Aktien mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, 
      ohne dass die Durchführung der Einziehung 
      eines weiteren 
      Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
5. *Beschlussfassung über ein neues Genehmigtes 
   Kapital und über die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Das bisherige Genehmigte Kapital (Genehmigtes 
   Kapital 2012/I) ist durch Zeitablauf erloschen. 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, erneut 
   ein Genehmigtes Kapital zu schaffen und dazu 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
      Ablauf des 20. Juli 2022 um bis zu EUR 
      2.143.500,00 durch einmalige oder 
      mehrmalige Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- 
      oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2017/I). Dabei ist den Aktionären 
      das gesetzliche Bezugsrecht einzuräumen. 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
      teilweise auszuschließen zur 
      Gewährung von Aktien gegen Einbringung 
      eines Unternehmens, eines 
      Unternehmensteiles, einer 
      Unternehmensbeteiligung oder 
      vergleichbarer Vermögensgegenstände 
      (Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage). Der 
      Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht ganz oder teilweise 
      auszuschließen zur Gewährung von 
      Aktien gegen Bareinlage an einen 
      Kooperationspartner, der die Begründung 
      einer Kooperation von der Beteiligung an 
      der Gesellschaft abhängig macht. Weiter 
      wird der Vorstand ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht ganz oder teilweise 
      auszuschließen, wenn die 
      Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt 
      und der auf die neuen Aktien, für die das 
      Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: InTiCa Systems AG: Bekanntmachung der -2-

entfallende anteilige Betrag des 
      Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des 
      im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
      vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt 
      und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
      Börsenpreis bereits notierter Aktien zum 
      Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
      Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht 
      wesentlich im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 
      4 AktG unterschreitet. Auf die Begrenzung 
      auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien 
      anzurechnen, die zur Bedienung von 
      Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen ausgegeben 
      wurden oder auszugeben sind, sofern diese 
      Schuldverschreibungen in entsprechender 
      Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre ausgegeben wurden. Ferner ist 
      die Veräußerung eigener Aktien 
      anzurechnen, wenn diese Veräußerung 
      aufgrund einer im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 
      gültigen Ermächtigung zur Veräußerung 
      eigener Aktien unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts erfolgt. Vom Bezugsrecht der 
      Aktionäre ausgeschlossen werden können mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats darüber 
      hinaus Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
      des Bezugsverhältnisses ergeben. Der 
      Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
      Aktienrechte und die weiteren Bedingungen 
      der Aktienausgabe festzulegen. Der 
      Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
      der Satzung an den jeweiligen Umfang der 
      Kapitalerhöhung anzupassen sowie alle 
      sonstigen damit in Zusammenhang stehenden 
      Änderungen der Satzung vorzunehmen, 
      die nur die Fassung betreffen. 
   b) Dementsprechend wird die Satzung der 
      Gesellschaft geändert und § 3 Absatz (3) 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Grundkapital der Gesellschaft bis 
           zum Ablauf des 20. Juli 2022 um bis 
           zu EUR 2.143.500,00 durch einmalige 
           oder mehrmalige Ausgabe neuer 
           Aktien gegen Bar- oder Sacheinlage 
           zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
           2017/I). Dabei ist den Aktionären 
           das gesetzliche Bezugsrecht 
           einzuräumen. Der Vorstand ist 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
           Aktionäre ganz oder teilweise 
           auszuschließen zur Gewährung 
           von Aktien gegen Einbringung eines 
           Unternehmens, eines 
           Unternehmensteiles, einer 
           Unternehmensbeteiligung oder 
           vergleichbarer Vermögensgegenstände 
           (Kapitalerhöhung gegen 
           Sacheinlage). Der Vorstand ist 
           ferner ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
           ganz oder teilweise 
           auszuschließen zur Gewährung 
           von Aktien gegen Bareinlage an 
           einen Kooperationspartner, der die 
           Begründung der Kooperation von 
           einer Beteiligung an der 
           Gesellschaft abhängig macht. Weiter 
           ist der Vorstand ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht ganz oder teilweise 
           auszuschließen, wenn die 
           Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
           erfolgt und der auf die neuen 
           Aktien, für die das Bezugsrecht 
           ausgeschlossen wird, insgesamt 
           entfallende anteilige Betrag des 
           Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt 
           des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung und des im Zeitpunkt 
           der Ausgabe der neuen Aktien 
           vorhandenen Grundkapitals nicht 
           übersteigt und der Ausgabebetrag 
           der neuen Aktien den Börsenpreis 
           bereits notierter Aktien zum 
           Zeitpunkt der endgültigen 
           Festlegung des Ausgabebetrages 
           durch den Vorstand nicht wesentlich 
           im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG unterschreitet. Auf die 
           Begrenzung auf 10 % des 
           Grundkapitals sind Aktien 
           anzurechnen, die zur Bedienung von 
           Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen 
           ausgegeben wurden oder auszugeben 
           sind, sofern diese 
           Schuldverschreibungen in 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre 
           ausgegeben wurden. Ferner ist die 
           Veräußerung eigener Aktien 
           anzurechnen, wenn diese 
           Veräußerung aufgrund einer im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens des 
           Genehmigten Kapitals gültigen 
           Ermächtigung zur Veräußerung 
           eigener Aktien unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts erfolgt. Vom 
           Bezugsrecht der Aktionäre 
           ausgeschlossen werden können mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats 
           darüber hinaus Spitzenbeträge, die 
           sich aufgrund des 
           Bezugsverhältnisses ergeben. Der 
           Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats den 
           weiteren Inhalt der Aktienrechte 
           und die weiteren Bedingungen der 
           Aktienausgabe festzulegen. Der 
           Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
           Fassung der Satzung an den 
           jeweiligen Umfang der 
           Kapitalerhöhung anzupassen sowie 
           alle sonstigen damit in 
           Zusammenhang stehenden 
           Änderungen der Satzung 
           vorzunehmen, die nur die Fassung 
           betreffen.' 
   c) Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung trägt die Gesellschaft. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPWT Kirschner 
   Wirtschaftstreuhand AG, Eggenfelden, für das 
   Geschäftsjahr 2017 zum Abschlussprüfer für den 
   Einzelabschluss und den Konzernabschluss zu 
   wählen. 
 
*BERICHTE DES VORSTANDS AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG* 
 
a) Bericht zu Punkt 4 der Tagesordnung 
   gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 
   Satz 4 sowie Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Die bisherige Ermächtigung der Gesellschaft 
   zum Erwerb eigener Aktien wird am 05. Juli 
   2017 durch Zeitablauf erlöschen. Unter Punkt 
   4 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung 
   vorgeschlagen, die Gesellschaft bis zum 
   Ablauf des 20. Juli 2022 gemäß § 71 Abs. 
   1 Nr. 8 AktG erneut in bestimmtem Umfang zum 
   Erwerb eigener Aktien zu ermächtigen, wobei 
   ein Erwerb zum Zwecke des Handels mit eigenen 
   Aktien jedoch ausgeschlossen ist. Der Erwerb 
   ist darüber hinaus gemäß § 71 Abs. 2 
   Satz 2 AktG nur dann zulässig, wenn die 
   Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine 
   Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den 
   Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital 
   oder eine nach Gesetz oder Satzung zu 
   bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur 
   Zahlung an die Aktionäre verwandt werden 
   darf. Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 3 AktG 
   dürfen nur Aktien erworben werden, die voll 
   eingezahlt sind. Die erworbenen Aktien dürfen 
   ferner höchstens 10 % des am 21. Juli 2017 
   bestehenden Grundkapitals oder des zum 
   Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien bestehenden 
   Grundkapitals ausmachen, falls dieses 
   niedriger sein sollte. Die Gesellschaft kann 
   von dieser Ermächtigung auch mehrfach 
   Gebrauch machen. Die von der Gesellschaft 
   aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung 
   erworbenen Aktien dürfen jedoch zusammen mit 
   anderen eigenen Aktien, die sich bereits im 
   Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
   nach den einschlägigen gesetzlichen 
   Bestimmungen zuzurechnen sind, zu keinem 
   Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen 
   Grundkapitals der Gesellschaft ausmachen. 
 
   Eigene Aktien können aufgrund der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung nur über die 
   Börse oder mittels eines an alle Aktionäre 
   gerichteten Kaufangebots erworben werden. 
   Sollte ein derartiges Kaufangebot 
   überzeichnet sein, muss die Annahme 
   grundsätzlich im Verhältnis der jeweils 
   angebotenen Aktien erfolgen. Eine 
   bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen 
   von bis zu 50 Aktien kann im Rahmen eines 
   öffentlichen Kaufangebots jedoch vorgesehen 
   werden, um die technische Abwicklung des 
   Aktienerwerbs zu erleichtern. 
 
   Bei beiden Erwerbsformen darf der von der 
   Gesellschaft zu entrichtende Preis je Aktie 
   (ohne Erwerbsnebenkosten) den jeweils 
   maßgeblichen Börsenkurs der InTiCa-Aktie 
   nicht um mehr als 10 % über- oder 
   unterschreiten. Maßgeblicher Börsenkurs 
   ist der nach näherer Maßgabe der 
   Ermächtigung zu ermittelnde Durchschnittskurs 
   an den letzten drei Handelstagen vor der 
   Verpflichtung der Gesellschaft, Aktien über 
   die Börse zu erwerben, bzw. vor der 
   Veröffentlichung eines an alle Aktionäre 
   gerichteten Kaufangebots. 
 
   Die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung 
   erworbenen eigenen Aktien können bis zum 
   Ablauf des 20. Juli 2022 über die Börse oder 
   über ein an alle Aktionäre gerichtetes 
   öffentliches Angebot wieder veräußert 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: InTiCa Systems AG: Bekanntmachung der -3-

werden. Bei einer Veräußerung durch 
   Angebot an alle Aktionäre soll der Vorstand 
   ermächtigt sein, auch den Inhabern etwa von 
   der Gesellschaft ausgegebener Optionsrechte, 
   Wandelschuldverschreibungen und 
   Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf die 
   zur Veräußerung vorgesehen Aktien in dem 
   Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
   Ausübung ihrer Options- oder Wandelrechte 
   zustünde. Das Bezugsrecht der Aktionäre soll 
   für diese Fälle im erforderlichen Umfang 
   bereits durch die Hauptversammlung 
   ausgeschlossen werden. Der Vorstand soll 
   ferner ermächtigt werden, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre bei Veräußerung eigener Aktien 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats in weiteren 
   Fällen auszuschließen, und zwar in dem 
   durch § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesteckten 
   Rahmen sowie dann, wenn die eigenen Aktien 
   entweder als Belegschaftsaktien an 
   Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr 
   verbundener Unternehmen ausgegeben bzw. zur 
   Bedienung von Aktienoptionen der Gesellschaft 
   verwendet werden sollen, die Arbeitnehmern 
   oder Organmitgliedern der Gesellschaft und 
   mit ihr verbundener Unternehmen eingeräumt 
   wurden, oder wenn diese Aktien als 
   Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen eingesetzt werden sollen 
   (Akquisitionsfinanzierung). 
 
   Die vorgesehene Ermächtigung des Vorstands, 
   ein öffentliches Angebot zum Erwerb eigener 
   Aktien nicht nur an die Aktionäre, sondern 
   auch an die Inhaber von der Gesellschaft im 
   Zeitpunkt des Angebots bereits ausgegebener 
   Optionsrechte, Wandelschuldverschreibungen 
   und Wandelgenussrechte zu richten und der 
   damit verbundene Vorschlag, das Bezugsrecht 
   der Aktionäre entsprechend einzuschränken, 
   soll den Vorstand in die Lage versetzen, im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre zu vermeiden, dass der Wandlungs- 
   oder Optionspreis für Aktien der Gesellschaft 
   nach den jeweiligen Wandlungs- und 
   Optionsbedingungen ermäßigt werden muss. 
 
   Die Ausgabe von Belegschaftsaktien liegt 
   ebenfalls im Interesse der Gesellschaft und 
   ihrer Aktionäre, weil sie die Identifikation 
   mit dem Unternehmen und das besondere 
   Interesse der Arbeitnehmer an einer 
   erfolgreichen Unternehmensentwicklung fördert 
   und damit der Unternehmenswert gesteigert 
   werden kann. Belegschaftsaktien gehören zu 
   den international üblichen Vergütungsmethoden 
   und sind geeignet, qualifizierte Mitarbeiter 
   für die Gesellschaft zu gewinnen und 
   dauerhaft an sie zu binden. Bei der Bemessung 
   des von Arbeitnehmern zu entrichtenden 
   Kaufpreises wird die Gesellschaft eine bei 
   Belegschaftsaktien übliche und am 
   Unternehmenserfolg orientierte angemessene 
   Vergünstigung einräumen. Ein 
   Aktienoptionsprogramm mit Rechten und/oder 
   Pflichten zum Aktienerwerb für Arbeitnehmer 
   und Organmitglieder existiert bei der 
   Gesellschaft derzeit nicht. Die 
   vorgeschlagene Ermächtigung enthält 
   dementsprechend noch keine Vorgaben 
   hinsichtlich der Ausgabebeträge für 
   Aktienoptionen, der Aufteilung derartiger 
   Optionen auf Organmitglieder und 
   Arbeitnehmer, der Erfolgsziele, der Erwerbs- 
   und Ausübungszeiträume und der Wartezeiten 
   für eine erstmalige Ausübung; diese Vorgaben 
   bleiben künftigen Beschlüssen der 
   Hauptversammlung vorbehalten. Von der 
   Ermächtigung, eigene Aktien zur Bedienung von 
   Optionsrechten von Arbeitnehmern und 
   Organmitgliedern einzusetzen, kann die 
   Verwaltung also erst dann Gebrauch machen, 
   wenn die Hauptversammlung die genannten 
   Vorgaben für die Ausgabe von Aktienoptionen 
   festgelegt hat. 
 
   Von der Ermächtigung, eigene Aktien zur 
   Akquisitionsfinanzierung einzusetzen und 
   dabei zwangsläufig das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszuschließen, wird die 
   Verwaltung nur dann Gebrauch machen, wenn der 
   Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
   oder Beteiligungen an Unternehmen in jedem 
   Einzelfall im Interesse der Gesellschaft und 
   ihrer Aktionäre liegt und der 
   Bezugsrechtsausschluss geeignet, erforderlich 
   und angemessen ist, um den Erwerb zu 
   realisieren. Bei Akquisitionen der genannten 
   Art ist der Verkäufer häufig aus steuerlichen 
   oder sonstigen Gründen eher an einer 
   Gegenleistung in Form von Aktien der 
   Gesellschaft als an einer Geldzahlung 
   interessiert. Die Möglichkeit, Aktien der 
   Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu 
   können, kann damit die Verhandlungsposition 
   der Gesellschaft stärken. Im Einzelfall kann 
   es auch im Interesse der Gesellschaft liegen, 
   den Verkäufer als Aktionär zu gewinnen. 
   Vorstand und Aufsichtsrat werden bei Einsatz 
   eigener Aktien der Gesellschaft zur 
   Akquisitionsfinanzierung die Interessen der 
   Aktionäre bei Festlegung der 
   Bewertungsrelationen angemessen wahren und 
   dabei insbesondere den Börsenkurs der 
   InTiCa-Aktie im Vorfeld der jeweiligen 
   Transaktion berücksichtigen. Eine 
   schematische Anknüpfung an einen bestimmten 
   Börsenkurs ist allerdings nicht vorgesehen, 
   um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse 
   durch Schwankungen des Börsenkurses nicht 
   wieder in Frage zu stellen. 
 
   Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, 
   die von der Gesellschaft erworbenen eigenen 
   Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
   in anderer Weise als über die Börse oder 
   durch ein Angebot an alle Aktionäre wieder zu 
   veräußern, wenn der 
   Veräußerungspreis den Börsenkurs der 
   InTiCa-Aktie zum Zeitpunkt der 
   Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet und die veräußerten 
   Aktien nicht mehr als 10 % des bei 
   Veräußerung vorhandenen Grundkapitals 
   ausmachen. Unter der genannten Bedingung und 
   im genannten Umfang kann das Bezugsrecht der 
   Aktionäre ausgeschlossen werden. Dabei sind 
   auf die genannte Obergrenze von 10 % des 
   Grundkapitals sämtliche Aktien anzurechnen, 
   die von der Gesellschaft während der Laufzeit 
   der vorgeschlagenen Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   ausgegeben oder veräußert werden bzw. 
   zur Bedienung von Options- oder 
   Wandlungsrechten dienen, die während der 
   Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre eingeräumt 
   worden sind. Der in dieser Ermächtigung 
   enthaltene Bezugsrechtsausschluss wird durch 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausdrücklich 
   zugelassen, der bei Veräußerung eigener 
   Aktien durch die Gesellschaft entsprechend 
   anwendbar ist. Mit dieser Ermächtigung soll 
   die Verwaltung in die Lage versetzt werden, 
   institutionellen und strategischen Investoren 
   Aktien anzubieten, den Aktionärskreis zu 
   erweitern und auf günstige Börsensituationen 
   schnell und flexibel reagieren zu können. Der 
   Verzicht auf die zeit- und kostenaufwändige 
   Abwicklung des Bezugsrechts und die mit 
   diesem in der Regel verbundenen, nicht 
   unwesentlichen Abschläge vom Börsenpreis 
   führt auch bei der Veräußerung eigener 
   Aktien aufgrund der marktnahen 
   Preisfestsetzung regelmäßig zu deutlich 
   höheren Mittelzuflüssen bei der Gesellschaft 
   und liegt damit in deren Interesse und im 
   Interesse der Aktionäre. Den Interessen der 
   Aktionäre wird im Übrigen auch dadurch 
   Rechnung getragen, dass der Umfang der 
   Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   veräußert werden dürfen, begrenzt ist 
   und der Veräußerungspreis den jeweiligen 
   Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten 
   darf. 
 
   Der Vorstand soll schließlich gemäß 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG ermächtigt 
   werden, die aufgrund der vorgeschlagenen 
   Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf 
   des 20. Juli 2022 auch ohne erneuten 
   Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. 
 
   Über eine etwaige Ausnutzung der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien und zu deren Verwendung wird 
   der Vorstand jeweils in der auf die 
   Ausnutzung folgenden Hauptversammlung 
   berichten. 
b) Bericht zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß §§ 
   203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG: 
 
   Mit dem vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 
   2017/I, das an die Stelle des durch 
   Zeitablauf erloschenen Genehmigten Kapitals 
   2012/I tritt, soll in dem durch § 202 Abs. 3 
   AktG festgelegten betragsmäßigen Rahmen 
   der Verwaltung Handlungsspielraum für 
   Kapitalerhöhungen eingeräumt werden. Die 
   vorgeschlagenen Bedingungen für das 
   Genehmigte Kapital 2017/I entsprechen den 
   Bedingungen, die von der Hauptversammlung 
   bereits für das Genehmigte Kapital 2012/I 
   beschlossen wurden. 
 
   Auch das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 
   2017/I soll es dem Vorstand ermöglichen, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig das 
   für die Fortentwicklung des Unternehmens 
   erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten 
   durch Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen und 
   günstige Marktgegebenheiten zur Deckung des 
   künftigen Finanzierungsbedarfs schnell zu 
   nutzen. Daneben soll der Vorstand in die Lage 
   versetzt werden, ohne Beanspruchung der 
   Kapitalmärkte Unternehmen, Unternehmensteile 
   oder Beteiligungen an anderen Unternehmen als 
   Sacheinlagen gegen Ausgabe von Aktien zu 

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June 09, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

erwerben; notwendige Kooperationen sollen - 
   soweit erforderlich - durch Ausgabe von 
   Aktien gegen Bareinlagen an den 
   Kooperationspartner ermöglicht werden. Die 
   durch die Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
   entstehenden neuen Aktien der Gesellschaft 
   sollen grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
   angeboten werden. Der Vorstand soll jedoch 
   ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
   aus den im Folgenden genannten Gründen für 
   bestimmte Fälle auszuschließen. 
 
   Ein Bezugsrechtsausschluss soll beschlossen 
   werden können, um den Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen 
   Unternehmen oder vergleichbaren 
   Vermögensgegenständen zu ermöglichen. Die 
   Gesellschaft wird damit in die Lage versetzt, 
   bei sich bietender Gelegenheit schnell die 
   genannten Vermögensgegenstände gegen 
   Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu 
   erwerben und damit die Liquidität der 
   Gesellschaft zu schonen. Vorstand und 
   Aufsichtsrat werden jeweils im Einzelfall 
   sorgfältig prüfen, ob eine derartige 
   Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
   durchgeführt werden soll und das Bezugsrecht 
   der Aktionäre damit zwangsläufig 
   ausgeschlossen werden muss. Die Verwaltung 
   wird von dieser Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss nur dann Gebrauch 
   machen, wenn der Erwerb der genannten 
   Vermögensgegenstände im überwiegenden 
   Interesse der Gesellschaft liegt und nur 
   durch Ausgabe von Aktien der Gesellschaft an 
   den Veräußerer realisiert werden kann. 
   Den Ausgabebetrag für die gegen Sacheinlagen 
   auszugebenden Aktien wird der Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
   Berücksichtigung des durchschnittlichen 
   Börsenkurses in einem angemessenen Zeitraum 
   vor der Transaktion festlegen. 
 
   Bei Barkapitalerhöhungen soll der Vorstand 
   ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht dann 
   auszuschließen, wenn der rechnerische 
   Nennbetrag der neuen Aktien im Zeitpunkt 
   ihrer Ausgabe 10 % des vorhandenen 
   Grundkapitals nicht übersteigt und der 
   Ausgabebetrag für die neuen Aktien im 
   Zeitpunkt seiner Festlegung den Börsenkurs 
   der InTiCa-Aktie nicht wesentlich 
   unterschreitet. Gesetzliche Grundlage für 
   diese Ermächtigung ist § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG. Diese Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung 
   in die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
   Börsensituationen auszunutzen, durch eine 
   marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst 
   hohen Ausgabebetrag zu erzielen und damit 
   eine größtmögliche Stärkung des 
   Eigenkapitals der Gesellschaft zu erreichen. 
   Barkapitalerhöhungen mit 
   Bezugsrechtsausschluss im genannten Umfang 
   liegen damit im wohlverstandenen Interesse 
   der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre soll auch dann 
   ausgeschlossen werden können, wenn für die 
   Gesellschaft notwendige Kooperationen nur 
   dadurch ermöglicht werden können, dass an den 
   Kooperationspartner Aktien der Gesellschaft 
   gegen Bareinlagen ausgegeben werden. Auch in 
   diesem Fall wird der Vorstand den 
   Ausgabebetrag der Aktien mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats unter Berücksichtigung des 
   durchschnittlichen Börsenkurses in einem 
   angemessenen Zeitraum vor der Transaktion 
   festlegen. 
 
   Die Verwaltung soll schließlich 
   ermächtigt werden, sogenannte Spitzenbeträge 
   vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, um 
   ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen 
   zu können. Die bei einer Kapitalerhöhung 
   möglicherweise entstehenden Spitzen sind von 
   untergeordneter Größenordnung und werden 
   durch Verkauf über die Börse bestmöglich für 
   die Gesellschaft verwertet werden. 
 
   Die Verwaltung geht davon aus, dass 
   Aktionäre, die eine Verringerung ihrer 
   relativen Beteiligungsquote und ihres 
   relativen Stimmrechtsanteils vermeiden 
   wollen, über die Börse die entsprechende 
   Anzahl von Aktien hinzuerwerben können. 
   Vorstand und Aufsichtsrat werden jeweils im 
   Einzelfall prüfen, ob ein 
   Bezugsrechtsausschluss im genannten Rahmen 
   gerechtfertigt ist, wenn sich die 
   Notwendigkeit konkretisiert, eine der 
   genannten Kapitalmaßnahmen 
   durchzuführen. 
 
*ANTRÄGE AUF ERGÄNZUNG DER TAGESORDNUNG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals 
der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,00 erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden (vgl. § 122 Abs. 2 AktG). Das Verlangen 
ist an den Vorstand der InTiCa Systems AG zu richten, 
und zwar per Post oder per Boten (Spitalhofstraße 
94, 94032 Passau), per Telefax (0851/9 66 92 15) oder 
per E-Mail 
 
investor.relations@intica-systems.com 
 
und muss - ohne Berücksichtigung des Tages der 
Hauptversammlung und des Zugangstages - mindestens 30 
Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 
Dienstag, 20. Juni 2017 eingehen. Jedem neuen 
Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder 
eine Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die 
Antragsteller haben nachzuweisen, dass er/sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs 
seines/ihres Verlangens Inhaber der Aktien ist/sind und 
dass er/sie die Aktien bis zur Entscheidung des 
Vorstands über den Antrag hält/halten. 
 
*ANTRÄGE VON AKTIONÄREN* 
 
Gegenanträge zu einem Vorschlag der Verwaltung richten 
Sie bitte unter Beifügung Ihrer Aktionärslegitimation 
an InTiCa Systems AG, Vorstand, Spitalhofstraße 
94, 94032 Passau, Telefax: 0851/9 66 92 15 oder E-Mail: 
 
investor.relations@intica-systems.com 
 
Gegenanträge, die - ohne Berücksichtigung des Tages der 
Hauptversammlung und des Zugangstages - mindestens 14 
Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 
Donnerstag, 06. Juli 2017, bei der Gesellschaft 
eingehen und die Voraussetzungen des § 126 bzw. § 127 
AktG erfüllen, werden im Internet unter 
 
www.intica-systems.com 
 
veröffentlicht. 
 
*AUSKUNFTSRECHT DER AKTIONÄRE* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom 
Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der 
Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur 
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). 
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen. 
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung 
grundsätzlich mündlich zu stellen. Von der Beantwortung 
einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 
Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Der Leiter der 
Hauptversammlung ist gemäß § 15 Abs. 3 der Satzung 
der Gesellschaft berechtigt, das Frage- und Rederecht 
der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. 
 
*ZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
besteht das Grundkapital der Gesellschaft aus 4.287.000 
Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). Jede Aktie 
gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme; die 
Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt damit 4.287.000. 
 
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 64.430 eigene Aktien, die kein 
Stimmrecht gewähren. 
 
*TEILNAHMEBEDINGUNGEN* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die der Gesellschaft unter der nachfolgend 
genannten Adresse ihre Anmeldung zur Hauptversammlung 
und einen Nachweis ihrer Berechtigung in deutscher oder 
englischer Sprache sowie in Textform (§ 126 b BGB) 
übermitteln: 
 
_InTiCa Systems AG_ 
_c/o Bankhaus Neelmeyer AG_ 
_FMS CA/CS_ 
_Am Markt 14-16_ 
_28195 Bremen_ 
_Telefax: +49 (0) 4 21 36 03-1 53_ 
_E-Mail: hv@neelmeyer.de_ 
 
Zum Nachweis der Berechtigung reicht ein durch das 
depotführende Institut erstellter besonderer Nachweis 
des Anteilsbesitzes aus, der sich auf den Beginn des 
21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf Freitag, 
30. Juni 2017, 00.00 Uhr, beziehen und zusammen mit der 
Anmeldung spätestens am Freitag, 14. Juli 2017, 
eingehen muss. Den Aktionären, die ihre Anmeldung und 
den genannten Nachweis ihres Anteilsbesitzes form- und 
fristgerecht übermitteln, werden Eintrittskarten für 
die Hauptversammlung zugesandt. Die Aktionäre werden 
darum gebeten, möglichst frühzeitig für die 
Übersendung der Anmeldung und des genannten 
Nachweises zu sorgen, damit der rechtzeitige Zugang der 
Eintrittskarten sichergestellt ist. 
 
Aktionäre, die ihre Anmeldung und den Nachweis ihres 
Anteilsbesitzes form- und fristgerecht übermittelt 
haben und nicht selbst an der Hauptversammlung 
teilnehmen wollen, können sich in der Hauptversammlung 
und bei der Ausübung des Stimmrechts durch einen 
Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder 
eine Vereinigung von Aktionären, vertreten lassen. 
Handelt es sich bei dem Bevollmächtigten um ein 
Kreditinstitut oder einen anderen in § 135 AktG 
genannten Aktionärsvertreter, gelten für die Form und 
den Nachweis der Vollmacht die gesetzlichen 
Bestimmungen. Alle übrigen Bevollmächtigten haben die 
Eintrittskarte des von ihnen vertretenen Aktionärs 
sowie eine Vollmacht vorzulegen, für welche die 
Textform (§ 126 b BGB) ausreicht; die Vollmacht kann 
auch per E-Mail an 
 
g.meindl@intica-systems.com 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 09, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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