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DGAP-News: IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 18.07.2017 in Mercatorhalle (kleiner Saal), CityPalais,
Landfermannstraße 6, 47051 Duisburg mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2017-06-22 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft Duisburg ISIN:
DE0006131204 Ergänzung der Tagesordnung der
ordentlichen Hauptversammlung
Zur im Bundesanzeiger am 2. Juni 2017 einberufenen
ordentlichen Hauptversammlung
am 18. Juli 2017
um 10:00 Uhr
in der Mercatorhalle,
Landfermannstraße 6, 47051 Duisburg,
ist bei der Gesellschaft ein Ergänzungsverlangen der
Aktionärin Lopesan Touristik S.A., Las Palmas de Gran
Canaria, Spanien, im Sinne des § 122 Abs. 2 AktG
fristgemäß eingegangen.
Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird in Umsetzung
dieses Verlangens um folgende Tagesordnungspunkte 7, 8
und 9 erweitert:
TOP *Beschlussfassung über die Aufhebung der
7. Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 11 lit. a) aa)
bis cc) der ordentlichen Hauptversammlung 2015
der Gesellschaft*
1. Begründung:
Die Hauptversammlung 2015 der
Gesellschaft hat zu Tagesordnungspunkt 11
lit. a) die Geltendmachung von
Ersatzansprüchen der Gesellschaft
gemäß § 147 Abs. 1 AktG gegen
(i) die damals aktuellen Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft
(lit. aa),
(ii) die damals aktuellen Mitglieder
des Aufsichtsrats der Gesellschaft
(lit. bb) und
(iii) die Creativ Hotel Buenaventura
S.A.U. und die Lopesan Touristik
S.A. und die jeweiligen
Obergesellschaften (lit. cc)
im Zusammenhang mit dem Erwerb der
Anteile an der Altamarena S.A. durch die
IFA von der Lopesan-Gruppe beschlossen.
Die Beschlüsse sind ihrem Inhalt nach
rechtswidrig. Dies folgt unter anderem
daraus, dass die Gesellschaft zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung am 17.
Juli 2015 das Vorhaben, die Anteile an
der Altamarena S.A. zu erwerben, bereits
nach eingehender Prüfung des Investments
und Abwägung aller Umstände auf
unbestimmte Zeit ausgesetzt hatte. Dies
hatte der Vorstand der Gesellschaft
bereits mit Ad-hoc-Mitteilung vom 6. Mai
2015, 19:55 Uhr, bekannt gegeben. Das
Vorhaben wurde auch in der Folge nicht
wieder aufgenommen. Damit fehlte es aber
von vornherein an einem Sachverhalt, der
zu Ersatzansprüchen im Sinne des § 147
Abs. 1 AktG hätte führen können.
Seit Bestellung durch die
Hauptversammlung 2015 hat der besondere
Vertreter im Sinne von § 147 Abs. 2 AktG
erheblichen Aufwand betrieben, um
Nachweise für die angeblichen
Ersatzansprüche zu finden. Bis zum
heutigen Tag und damit auch nach zwei
Jahren Tätigkeit hat der besondere
Vertreter keinerlei solche
Ersatzansprüche konkret identifiziert und
angemeldet. Die erfolglose Tätigkeit des
besonderen Vertreters sollte daher
nunmehr endgültig beendet werden.
Der gesamte Aufwand der Tätigkeit des
besonderen Vertreters geht zu Lasten der
Gesellschaft und damit zu Lasten aller
Aktionäre. Zudem bindet die Beschäftigung
mit dem besonderen Vertreter auch
erhebliche Ressourcen auf Seiten der
Gesellschaft, die wesentlich sinnvoller
für die weitere Entwicklung des Geschäfts
der Gesellschaft eingesetzt werden
sollten.
Vor diesem Hintergrund wird beantragt,
die Beschlüsse der Hauptversammlung 2015
zu TOP 11 lit. a) aa) bis cc) aufzuheben,
damit einer weiteren Tätigkeit des
besonderen Vertreters die rechtliche
Grundlage entzogen wird und dadurch die
Verursachung weiterer Kosten durch den
besonderen Vertreter zum Nachteil der
Gesellschaft und damit aller Aktionäre
verhindert wird.
2. Beschlussvorlage:
Die Lopesan Touristik S. A. schlägt daher
vor, in der auf den 18. Juli 2017
einberufenen Hauptversammlung der
Gesellschaft wie folgt Beschluss zu
fassen:
'a) Der Beschluss der Hauptversammlung
der Gesellschaft vom 17. Juli 2015
zu Tagesordnungspunkt 11 lit. a)aa)
betreffend die Beschlussfassung der
Hauptversammlung gem. § 147 Abs. 1
AktG über die Geltendmachung von
Ersatzansprüchen der Gesellschaft
gegen die damals aktuellen
Mitglieder des Vorstands im
Zusammenhang mit dem Erwerb der
Anteile an der Altamarena S.A. durch
die Gesellschaft von der
Lopesan-Gruppe wird aufgehoben.
b) Der Beschluss der Hauptversammlung
der Gesellschaft vom 17. Juli 2015 zu
Tagesordnungspunkt 11 lit. a)bb)
betreffend die Beschlussfassung der
Hauptversammlung gem. § 147 Abs. 1
AktG über die Geltendmachung von
Ersatzansprüchen der Gesellschaft
gegen die damals aktuellen Mitglieder
des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit
dem Erwerb der Anteile an der
Altamarena S.A. durch die
Gesellschaft von der Lopesan-Gruppe
wird aufgehoben.
c) Der Beschluss der Hauptversammlung
der Gesellschaft vom 17. Juli 2015 zu
Tagesordnungspunkt 11 lit. a)cc)
betreffend die Beschlussfassung der
Hauptversammlung gem. § 147 Abs. 1
AktG über die Geltendmachung von
Ersatzansprüchen der Gesellschaft
gegen die Creativ Hotel Buenaventura
S.A.U. und die Lopesan Touristik S.A.
und die jeweiligen Obergesellschaften
im Zusammenhang mit dem Erwerb der
Anteile an der Altamarena S.A. durch
die Gesellschaft von der
Lopesan-Gruppe wird aufgehoben.'
TOP *Beschlussfassung über die Aufhebung der
8. Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 11 lit. b)cc)
der ordentlichen Hauptversammlung 2015 der
Gesellschaft*
1. Begründung:
Die Hauptversammlung 2015 der
Gesellschaft hat zu Tagesordnungspunkt 11
lit. b)cc) ferner die Geltendmachung von
Ersatzansprüchen der Gesellschaft
gemäß § 147 Abs. 1 AktG gegen die
Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. und die
Lopesan Touristik S.A. und die jeweiligen
Obergesellschaften im Zusammenhang mit
dem Erwerb der Anteile an der Creativ
Hotel Catarina S.A. durch die IFA von der
Lopesan-Gruppe beschlossen.
Spätestens seit der Veräußerung des
Hotels Catarina im Juli 2016 mit einem
Veräußerungsgewinn von mehr als EUR
7 Millionen ist für alle Aktionäre
offensichtlich, dass der Erwerb des
Hotels Catarina kein Verlustgeschäft für
die IFA war, sondern im Gegenteil sehr
vorteilhaft für sie war. Dies wird allein
schon dadurch deutlich, dass der
innerhalb eines Jahres mit der
Veräußerung des Hotels Catarina
erzielte Veräußerungsgewinn zu einem
wesentlichen Teil zum Anstieg des
Jahresüberschusses der IFA im Jahr 2016
beitrug.
Zudem war auch dieser Beschluss
inhaltlich rechtswidrig. Der Erwerb der
Geschäftsanteile an der Creativ Hotel
Catarina S.A. erfolgte erst nach der
Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung 2015 am 17. Juli 2015.
In die Zukunft gerichtete
Unterlassungsansprüche können nach
zutreffender Ansicht nicht Gegenstand
eines Beschlusses über die Geltendmachung
von Ersatzansprüchen nach § 147 Abs. 1
AktG sein. Zudem wurde dieser
Ersatzanspruch auch lediglich ins Blaue
hinein behauptet. Das richtige
aktienrechtliche Instrument für derartige
Untersuchungen ist die Sonderprüfung, die
von der Hauptversammlung 2015 abgelehnt
wurde. Auch daraus ergibt sich, dass die
Voraussetzungen für eine Beschlussfassung
nach § 147 Abs. 1 AktG nicht gegeben
waren.
Seit Bestellung durch die
Hauptversammlung 2015 hat der besondere
Vertreter im Sinne von § 147 Abs. 2 AktG
erheblichen Aufwand betrieben, um
Nachweise für die angeblichen
Ersatzansprüche zu finden. Bis zum
heutigen Tag und damit auch nach zwei
Jahren Tätigkeit hat der besondere
Vertreter keinerlei solche
Ersatzansprüche konkret identifiziert und
angemeldet. Die erfolglose Tätigkeit des
besonderen Vertreters sollte daher
nunmehr endgültig beendet werden.
Der gesamte Aufwand der Tätigkeit des
besonderen Vertreters geht zu Lasten der
Gesellschaft und damit zu Lasten aller
Aktionäre. Zudem bindet die Beschäftigung
mit dem besonderen Vertreter auch
erhebliche Ressourcen auf Seiten der
Gesellschaft, die wesentlich sinnvoller
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